L 13 AL 2962/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 2990/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2962/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit.

Die 1966 geborene und seinerzeit in Wei. wohnhafte Klägerin stand in der Zeit vom 20. September 2004 bis 24. Oktober 2005 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Produktionshelferin bei der Firma Som. GmbH in Fe. (S.). Am 26. Oktober 2005 meldete sie sich bei der Agentur für Arbeit (AA) Br., Geschäftsstelle K., arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma S. war das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 24. Oktober 2005 mit sofortiger Wirkung beendet worden. In dem Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Abschluss eines Aufhebungs-/Auflösungsvertrages vom 25. Oktober 2005 erklärte die Klägerin, nach heftigen Streitereien und Handgreiflichkeiten mit ihrem Freund habe sie sich entschlossen, zu ihrer Mutter nach Schl. zu ziehen. Sie sei in der 15. Woche schwanger; es handele sich um eine Risikoschwangerschaft. Sie benötige deshalb ein ruhiges und stressfreies Umfeld. Am 2. November 2005 zog die Klägerin wieder zurück in ihre alte Wohnung in Wei ... Mit Bescheid der AA Eu. vom 18. November 2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit (25. Oktober 2005 bis 16. Januar 2006) fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma S. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Für dieses Verhalten habe sie keinen wichtigen Grund gehabt. Wegen des Umzugs nach Wei. werde (seitens der AA Eu.) auch nach Ablauf der Sperrzeit kein Alg gezahlt.

In der Folge meldete sich die Klägerin mit Wirkung vom 2. November 2005 bei der AA Wa. arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte der Klägerin (nach Ablauf der Sperrzeit) zunächst für den 17. und 18. Januar 2006 Alg für die Dauer von 258 Tagen (344 Tage abzüglich 86 Tagen [1/4 der ursprünglichen Anspruchsdauer]). Nachdem Alg für die Zeit ab 19. Januar 2006 - die AA war irrtümlicherweise von einem neuerlichen Umzug der Klägerin nach Schl. ausgegangen - zunächst nicht weitergezahlt worden war, bewilligte die Beklagte (nach erneuter Arbeitslosmeldung der Klägerin am 20. Februar 2006) mit Bescheid vom 22. Februar 2006 Alg ab 20. Februar 2006 für die Dauer von 256 Tage Alg. Diese Entscheidung hob sie mit Bescheid der AA Wa. vom 6. März 2006 mit Wirkung vom gleichen Tag wegen eines ab diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Mutterschaftsgeld auf. Mit Bewilligungsbescheid vom 29. März 2006 änderte die Beklagte ihre Entscheidungen erneut ab und bewilligte der Klägerin Alg nun für die Zeit vom 19. Januar bis 5. März 2006.

Gegen den (Sperrzeit-) Bescheid vom 19. November 2005 hatte die Klägerin bereits am 6. Dezember 2005 Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe durch den Umzug nach Schl. nur sich selbst und ihr ungeborenes Kind schützen wollen. Vor diesem Hintergrund könne ihr der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zum Nachteil gereichen. Mit dem von der Widerspruchsstelle der AA Br. erlassenen und am 23. März 2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Allein der Umstand, dass die Klägerin bereits am 2. November 2005 in die alte Wohnung zurückgekehrt sei, zeige, dass einen Trennung und die hiermit begründete Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich gewesen sei.

Mit der am 26. April 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Eine Weiterbeschäftigung bei der Firma S. sei ohnehin nicht möglich gewesen. Ihr sei bereits zum 30. September 2005 gekündigt worden; der Arbeitgeber habe die Kündigung nur wegen der bereits bestehenden Schwangerschaft zurückgenommen. Seitens der Firma S. sei aber erklärt worden, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl aus betriebsbedingten Gründen und wegen der Schwangerschaft nicht fortgesetzt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es zu erheblichen Spannungen zwischen ihr und dem Vater des zu erwartenden Kindes gekommen, die Ende Oktober 2005 in tätlichen Angriffen des Kindsvaters ihren Höhepunkt gefunden und sie veranlasst hätten, zu ihrer Mutter zu reisen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; auch für eine Halbierung der Sperrzeit wegen besonderer Härte sehe sie keine Grundlage. Mit Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 25. Oktober 2005 bis 16. Januar 2006 abgelehnt, denn während dieser Zeit habe der Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht. Nach Überzeugung der Kammer könne sich die Klägerin nicht auf einen wichtigen Grund für die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. berufen. Selbst wenn der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht gestellt habe, sei es der Klägerin zuzumuten gewesen, eine solche Kündigung abzuwarten. Dies gelte umso mehr, als eine (betriebsbedingte) Kündigung wegen des absoluten Kündigungsschutzes nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuschG) überhaupt nicht möglich gewesen sei. Dies habe die Klägerin wegen der bereits im September 2005 erklärten Rücknahme der zuvor ausgesprochenen Kündigung auch gewusst. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis ohnehin kündigen wollen.

Gegen den ihr gemäß Empfangsbekenntnis am 9. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Juni 2008 unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Das SG habe die Notlage, in der sie sich seinerzeit befunden habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dem Auszug aus der Wohnung des Vaters des ungeborenen Kindes habe dieser sich für sein Verhalten entschuldigt und glaubhaft versichert, dass derartige Übergriffe in der Zukunft nicht mehr vorkommen würden. Nur deshalb und um dem erwarteten Kind den ihm rechtlich zustehenden Umgang mit dem leiblichen Vater zu ermöglichen, sei sie zu jenem zurückgekehrt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 19. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des ihr Arbeitslosengeld ab 17. Januar 2006 bewilligenden Bescheides zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld bereits ab 25. Oktober 2005 für die Dauer von 344 Tagen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (641A191869), die Klageakte des SG (S 12 AL 2990/06) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 2962/08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 1. April 2008 geltenden Fassung) und auch ansonsten zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde.

Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist neben dem für den Zeitraum vom 25. Oktober 2005 bis 16. Januar 2006 das Ruhen des Anspruchs auf Alg feststellenden Bescheid vom 18. November 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2006) auch der nicht aktenkundige und auch von der Klägerin nicht vorgelegte Bewilligungsbescheid, mit dem die Beklagte Alg - unter Aussparung der Sperrzeit - erst ab 17. Januar 2006 gewährt hat. Diese Bescheide, die hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts der Sperrzeit und wegen der hieraus resultierenden Minderung des Anspruchs um ein Viertel als rechtliche Einheit zu werten sind, erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf hinsichtlich der Anspruchsdauer ungekürztes Alg bereits ab 25. Oktober 2005.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (Hartz III; BGBl. I S. 2848) ruht der Anspruch (auf Alg) für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das sie begründet; im Fall der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt ihre Dauer zwölf Wochen (§ 144 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB III). Bei Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist das die Sperrzeit begründende und damit für den Beginn der Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III maßgebliche Ereignis das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 93). Deshalb beginnt die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

Auch zur vollen Überzeugung des Senats ist im Fall der Klägerin eine Sperrzeit eingetreten. Die Klägerin hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 24. Oktober 2005 ihr unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma S. gelöst und dadurch die am 25. Oktober 2005 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt; denn sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28 und 33). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund für ihr Verhalten berufen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" ist für jeden Sperrzeittatbestand gesondert nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu definieren. Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 16; BSG NZS 1998, 136). Bei Sperrzeiten wegen der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ist dementsprechend zu fragen, ob Umstände vorliegen, die dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst seine eigenen Interessen in unbilliger Weise geschädigt würden (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 2 und 17).

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Senat schließt sich diesbezüglich und hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 6. Mai 2008 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III noch nicht allein darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer dem Ausspruch einer drohenden oder bereits feststehenden, aber noch nicht erfolgten Kündigung des Arbeitgebers - selbst bei Zahlung einer Abfindung - zuvorkommt. Diese hätte auch im Fall der Klägerin gegolten, wenn der Arbeitgeber tatsächlich, wie behauptet, eine betriebsbedingte Kündigung oder eine Kündigung wegen der Schwangerschaft angedroht haben sollte. Grundsätzlich ist es dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft zuzumuten, eine angedrohte Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände ein anderes Verhalten rechtfertigen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 134/01 R - zitiert nach Juris m.w.H. auf die Rspr. des BSG). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein Arbeitnehmer sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt gedroht hätte (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1 m.w.N.). Hier hätte es bereits an der objektiv zu bestimmenden Rechtmäßigkeit einer (nach dem Vortrag der Klägerin drohenden betriebsbedingten) Kündigung gefehlt, denn eine solche wäre, worauf bereits das SG zu Recht hingewiesen hat, wegen des absoluten gesetzlichen Kündigungsschutzes für Schwangere (vgl. § 9 Abs. 1 MuschG) ausgeschlossen gewesen.

Letztlich vermag sich der Senat auch der Ansicht der Klägerin, ihre Beziehungsprobleme mit dem Vater des seinerzeit ungeborenen Kindes hätten sie - auch unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft - berechtigt, ihr Beschäftigungsverhältnis zu lösen, nicht anzuschließen. Dass die Klägerin sich in einer Notlage befunden und deshalb entschlossen hat, zu ihrer Mutter zu reisen, mag als wahr unterstellt werden. Auch in einer solchen Konstellation ist es aber in keiner Weise nachzuvollziehen, dass die Klägerin gleich ihr bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet hat. Hier sind zahlreiche andere Handlungsalternativen denkbar, ohne dass ein derart gravierender Schritt unausweichlich erscheinen würde. Auch insoweit kann sich die Klägerin deshalb auf einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nicht berufen.

Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Zutreffend hat die Beklagte daher den 25. Oktober 2005 als Beginn der Sperrzeit festgestellt, den ersten Tag der von der Klägerin verursachten Arbeitslosigkeit. Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen; sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2 a der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach diesen Gesamtumständen der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich; die Folgen der Sperrzeit für die Klägerin gehen nicht über die Konsequenzen hinaus, die regelmäßig mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Betroffenen verbunden sind. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin während der Sperrzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat. Daher verbleibt es bei der Dauer der Sperrzeit von zwölf Wochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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