S 174 AS 18450/10 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
174
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 18450/10 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007, namentlich über die Frage, ob der Kläger mit seinem Vater - dem Zeugen D P (Zeuge P) - eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Der Kläger - der seit 1994 mit dem Zeugen P in einer Wohnung lebt - bezog in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2007 Leistungen nach dem SGB II als eigene Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten.

Unter dem 26.09.2004 schlossen der Kläger und der Zeuge P einen Untermietvertrag. Der Kläger sollte danach eine monatliche Bruttowarmmiete von 248,32 EUR entrichten. Aufgrund einer Änderung des Untermietvertrages am 29.08.2006 hatte der Kläger im streitigen Zeitraum eine Untermiete in Höhe von monatlich 248,65 EUR bruttowarm zu zahlen.

Unter dem 23.04.2007 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2007. Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 03.05.2007 mitgeteilt, dass er aufgrund der bis zum 01.07.2006 geltenden Rechtslage - wonach nur Minderjährige zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern zu zählen seien - einen eigenständigen Anspruch gehabt habe. Zum 01.07.2006 sei § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aber dahingehend geändert worden, dass unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehörend anzusehen seien. Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II kämen danach nur im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen für seinen Vater in Betracht. Insoweit werde ein gesonderter Bescheid erlassen. Das Schreiben war mit der Belehrung versehen, dass der Widerspruch zulässig sei.

Mit Widerspruch vom 15.05.2007 wandte sich der Kläger gegen das Schreiben vom 03.05.2007 mit der Begründung, dass er mit dem Zeugen P keine Bedarfsgemeinschaft bilde, weil er einen eigenen Haushalt führe. Dies belegen zum einen der mit dem Zeugen P am 26.09.2004 geschlossene Untermietvertrag und zum anderen die Tatsache, dass er ohne finanzielle Unterstützung seit Oktober 2004 in einer Wohnung mit dem Zeugen P lebe.

Mit an den Zeugen P adressierten Bescheid vom 24.05.2007 wurden dem Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Zeugen P für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 250,42 EUR bewilligt, wobei bei der Bedarfsermittlung eine Regelleistung in Höhe von 276,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung - unter Anwendung des Kopfteilsprinzips - in Höhe von 274,02 EUR berücksichtigt wurden.

Mit weiteren an den Zeugen P adressierten Bescheid vom 24.05.2007 wurden dem Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Zeugen P Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 252,42 EUR bewilligt, wobei bei der Bedarfsermittlung eine monatliche Regelleistung in Höhe von 278,00 EUR sowie monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung - unter Anwendung des Kopfteilsprinzips - in Höhe von 274,02 EUR berücksichtigt wurden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass mit der Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum 01.07.2006 vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen P auszugehen sei, weil der Kläger mit dem Zeugen P in einem Haushalt wohne. Unerheblich sei, dass ein Untermietvertrag bestehe. Soweit dem Kläger im vorangegangenen Bewilligungszeitraum (Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007) dennoch Leistungen ohne Berücksichtigung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Zeugen P bewilligt worden seien, sei dies rechtswidrig begünstigend erfolgt.

Mit der Klage vom 27.06.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Leistungen als eigenständige Bedarfsgemeinschaft weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht dem Haushalt des Zeugen P angehöre. Denn dies setze das gemeinsame "Wirtschaften aus einen Topf" voraus. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger führe einen vom Zeugen P unabhängigen Haushalt, was sich nicht zuletzt aus dem mit dem Zeugen P geschlossenen Untermietvertrag ergebe.

Mit Bescheid vom 18.12.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.01.2008 und 28.01.2008 wurden dem Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Zeugen P Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 gewährt.

Mit Bescheiden vom 07.01.2008 und 28.01.2008 wurde der Bescheid vom 24.05.2007 für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.12.2007 mit der Begründung abgeändert, dass sich die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung verändert habe und zudem die Ausbildungsvergütung des Klägers weggefallen sei. In die Bedarfsermittlung wurde weiterhin eine Regelleistung in Höhe von monatlich 278,00 EUR eingestellt sowie monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung - unter Anwendung des Kopfteilsprinzips - in Höhe von 279,07 EUR.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 03.05.2007 und des Bescheides vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 sowie der Bescheide vom 07.01.2008 und 28.01.2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 Leistungen zur Sicherung Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Herrn D P als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.04.2011 Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bildet durch Vernehmung des Zeugen P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage [§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)] statthafte Klage ist zulässig.

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 S. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I, S. 1112), die mit Wirkung vom 01.01.2011 kraft Gesetzes als (teil )rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis ent¬standen ist (Luik, jurisPR SozR 24/2010 Anm. 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben¬zuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Auf¬gaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II tritt die ge¬mein¬same Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle des bisherigen beklagten JobCenter Marzahn-Hellersdorf. Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Orga¬nisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 14/10 R). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu korrigieren.

II. Die Klage ist unbegründet.

1.) Streitgegenständlich sind der Bescheid vom 03.05.2007 und die Bescheide vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 sowie die Bescheide vom 07.01.2008 und 28.01.2008. Zulässiger streitiger Zeitraum ist die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007. Gegenstand des Rechtstreites ist zudem nur die Höhe der dem Kläger gewährten Regelleistung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Auffassung der Kammer erfüllt das Schreiben vom 03.05.2007 die Voraussetzungen des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass ihm Verwaltungsaktqualität zukommt. Denn mit dem Bescheid vom 03.05.2007 hat der Beklagte entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch als eigenständige Bedarfsgemeinschaft zusteht und die Bewilligung von Leistungen ohne Berücksichtigung des Zeugen P als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft abgelehnt. Mit Bescheiden vom 24.05.2007 hat der Beklagte dem Kläger sodann für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 Arbeitslosengeld II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Zeugen P bewilligt. Der Bescheid vom 03.05.2007 und der Bescheid vom 24.05.2007 stellen nach Überzeugung der Kammer eine rechtliche Einheit dar, weil die Verfügungssätze miteinander korrespondieren (vgl. zur Bescheideinheit zwischen Sanktionsbescheid und Änderungsbescheid: BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 68/09 R) und der Bescheid vom 03.05.2007 Bezug nimmt auf den Erlass eines gesonderten Bescheides, die mit den Bewilligungsbescheiden vom 24.05.2007 ergingen. Soweit in der Entscheidung des Beklagten vom 03.05.2007 eine zeitlich unbegrenzte Regelung getroffen wurde, so ist jedenfalls durch den Erlass des Bescheides vom 18.12.2007 - mit dem dem Kläger sowie dem Zeugen P Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 bewilligt wurden - eine Zäsur eingetreten, weil in diesem inzident erneut ein vom Zeugen P unabhängiger Leistungsanspruch des Klägers abgelehnt wurde (vgl. zur Zäsur bei erfolgter Totalablehnung: BSG, Urteil 01.07.2009, B 4 AS 9/09 R). Darüber hinaus sind die (Änderungs-) Bescheide vom 07.01.2008 und 28.01.2008 nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits.

Streitgegenständlich sind schlussendlich nicht die dem Kläger im streitigen Zeitraum gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat den Streitgegenstand insoweit durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 ausdrücklich begrenzt. Dies ist auch zulässig, weil es sich nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassungen des SGB II bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und den Kosten der Unterkunft und Heizung um abgrenzbare Streitgegenstände handelt (vgl. BSG, Urteil v. 15.05.2009, B 14 AS 31/07 R sowie Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 44/09 R).

2.) Über die Klage konnte durch Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG entschieden werden. Zwar sieht § 130 Abs. 1 SGG ausdrücklich nur eine Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach vor, ohne dass geregelt ist, ob der Erlass eines Grundurteils auch im Höhenstreit und hinsichtlich einzelner Berechnungselemente zulässig ist. Dementsprechend hatte das BSG zunächst die Auffassung vertreten, dass der Höhenstreit im sozialgerichtlichen Verfahren weder einem Grundurteil noch einer Entscheidung über einzelne Berechnungselemente zugänglich sei (BSG SozR 3-4100, § 138, Nr. 10, S. 54). Diese Auffassung hat es jedoch zwischenzeitlich aufgegeben und den Erlass eines Grundurteils auch in einem Höhenstreit nach dem Sinn und Zweck des § 130 SGG, das Verfahren zu beschleunigen und die Gerichte zu entlasten, zugelassen (BSG, Urteil vom 04.09.2001, B 7 AL 84/00 R). In diesen Fällen ist jedoch eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs erforderlich, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann (BSG, Urteil vom 04.09.2001, B 7 AL 84/00 R). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die vorgenannten Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils liegen hier auch vor. Denn die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit des Klägers zur Bedarfsgemeinschaft des Zeugen P. Sofern der Kläger eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden würde, ergebe sich für ihn die Höhe der Regelleistung aus § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (100 %) und nicht aus § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II (80 %), so dass im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf höhere Leistungen bestehen würde.

3.) Der Bescheid vom 03.05.2007 und die Bescheide vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 sowie die Bescheide vom 07.01.2008 und 28.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Zeugen P im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft für den hier streitigen Zeitraum.

Der Kläger gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II). Nach § 19 Abs. 1 S. 1 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II [in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl I, S. 2014) betrug die Regeleistung für allein stehende im Juni 2007 345 EUR sowie für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2007 [gemäß der Bekanntmachung vom 20.06.2007 über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab dem 01.07.2007 (BGBl. I, S. 1139)] 347 EUR. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 beträgt die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Hilfebedürftige 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006, BGBl. I, Bl. 558) gehören zur Bedarfsgemeinschaft von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft das Angehören des unter 25-jährigen Kindes zum Haushalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich. Umstritten ist insoweit, welche Anforderungen an das "dem Haushalt angehören" zu stellen sind.

a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II knüpfe erkennbar an den Begriff der Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II an [Sozialgericht (SG) Dresden, Beschluss vom 01.08.2006, S 23 AS 1122/06 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2007, S 24 AS 4/07 ER; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7, Rn. 58]. Erforderlich soll danach im Einzelfall die Feststellung des "Wirtschaftens aus einem Topf" sein. Dem vermag die Kammer aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

Der Gesetzgeber verwendet im SGB II "im Haushalt leben" in Abs. 3 Nr. 2 SGB II "in einem gemeinsamen Haushalt leben" in Abs. 3 Nr. 3c sowie "dem Haushalt angehören" in Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Nach Überzeugung der Kammer enthält der Begriff "dem Haushalt angehören" einen anderen inhaltlichen Aspekt als derjenige "in einem gemeinsamen Haushalt leben". Insbesondere signalisiert "angehören" eine weniger ausgeprägte Intensität des Zusammenlebens. Anknüpfungspunkt ist lediglich das Konstrukt "Haushalt" nicht das Zusammenleben im Besonderen. Vor diesem Hintergrund lässt es sich z.B. allein vom Wortsinn her rechtfertigen, die Anwesenheit im Haushalt nicht zu stark zu bewerten und auch bei einer auswärtigen Ausbildung des Kindes durchgehend und nicht nur in den Zeiten der tatsächlichen Anwesenheit von "dem Haushalt angehören auszugehen" [so: SG Augsburg, Urteil vom 17.01.2006, S 1 AS 386/05; Löns in Löns/Herold/Tewes SGB II, 2. Aufl., § 7, Rn. 36, Peters in Estelmann, § 7, Rn. 51).

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat diesbezüglich zur Einführung des Kommunalen Optionsgesetzes im Ausschussbericht vom 28.04.2004 den Regelungsgehalt damit beschrieben, dass die Regelung all diejenigen Fallkonstellationen enthalten solle, in denen Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. BT-Dr. 15/2997, S. 24). Ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15.02.2006 (BT-Dr. 16/688, S. 13) - im Zuge der Ersetzung des Wortes "minderjährig" durch die Formulierung "wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" [vgl. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl I, S. 558)] - solle die Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern lebten, nicht die Generalkosten des Haushaltes trügen. Daraus ergibt sich nach Überzeugung der Kammer der Wille des Gesetzgebers, dass in den Fällen, in denen unter 25jährige Personen mit ihren Eltern in einer Unterkunft leben, vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist. In diesen Fällen wird unwiderleglich vermutet, dass die Eltern die Generalkosten des Haushaltes übernehmen und somit die Gewährung einer Regelleistung von (nur) 80 % der Regelleistung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II gerechtfertigt ist. In Falle des Zusammenwohnens von Eltern und unter 25jährigen Kindern soll somit gerade im Einzelfall nicht nochmals durch den Leistungsträger zu überprüfen sein, ob tatsächlich ein gemeinsames "Wirtschaften aus einem Topf" erfolgt, was im Übrigen auch praktisch durch den Leistungsträger nicht umsetzbar sein dürfte.

Insbesondere ergibt sich entgegen den Ausführungen von Brühl (in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7, Rn. 58) auch nicht gegenteiliges aus der Entscheidung des BSG vom 13.11.2007, B 14 AS 2/08 R. Denn streitig war in dieser Entscheidung das Vorliegen von § 9 Abs. 5 SGB II. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt diese Norm aber ausdrücklich das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft voraus. Es ist auch sinnvoll dort ein entsprechendes "Wirtschaften aus einem Topf" zu fordern, weil sich nur so eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Verwandter oder Verschwägerter - somit von Personen, die gerade nicht Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sein können - rechtfertigen lässt.

Die gegenteilige Auffassung würde zudem zu dem Ergebnis führen, sofern keine Haushaltsgemeinschaft nachgewiesen werden könnte, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge P jeweils 100 % der Regelleistung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II bekämen, obwohl unbestritten, selbst wenn sämtliche Kosten geteilt würden, geringere Kosten anfallen, als wenn der Kläger sowie der Zeuge P in getrennten Wohnungen leben würden. So fallen beispielhaft die Grundgebühr für die Stromversorgung, die Stromkosten für Kühlschrank/Waschmaschine, die Grundgebühr für Telefon/Internet sowie die Kosten für die Hausratversicherung nur einmal an. Insoweit ist dies im Falle des Vorliegens einer reinen Wohngemeinschaft zwar ebenfalls der Fall. Eine Wohngemeinschaft unterscheidet sich aber von einer Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern durch die fehlende innere Bindung und stellt damit ein geeignetes Differenzierungskriterium dar.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zudem in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zur Regelung des § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II ausgeführt: "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfes eines Alleinwirtschaften liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt." Das BVerfG geht somit davon aus, dass allein aufgrund des Zusammenlebens von Partnern auf ein "Wirtschaften aus einem Topf" zu schließen ist. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Ausführungen des BVerfG zu § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgten und diese Norm nur heranzuziehen ist, wenn zuvor bereits das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft festgestellt wurde; vorliegend jedoch erst die Anforderungen an die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft streitig sind. Nach Auffassung der Kammer lassen die Ausführungen des BVerfG jedoch erkennen, dass dieses bei einer bestehenden Partnerschaft von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht. Warum insoweit bei einem Zusammenleben zwischen Eltern und unter 25jährigen Kindern etwas anderes gelten sollte, zumal die Bindung zwischen Eltern und Kind gemeinhin nicht hinter der zum Partner zurückstehen dürfte, erschließt sich der Kammer nicht.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nach alledem allein das Zusammenwohnen in einer gemeinsamen Unterkunft. Dies ist hier der Fall. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem abgeschlossenen Untermietvertrag. Der Abschluss eines Untermietvertrages besagt für sich betrachtet nicht mehr, als dass eine rechtliche Grundlage für die Überlassung des Zimmers geschaffen wird. Diese erfolgt entgeltlich und zu den ggf. ansonsten festgelegten Bedingungen. Veränderte Verhältnisse bezüglich einer gemeinsamen Haushaltsführung lassen sich hieraus nicht folgern. Allein durch den Vertrag tritt keine Veränderung der Verhältnisse in dem Sinne ein, dass aus einem Haushalt zwei werden [vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007, L 10 B 195/07 AS ER].

Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschriften über die Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums berechtigt, typisierende Regelungen zu schaffen, wo das Eintreten Dritter aufgrund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden kann. In aller Regel kommen leibliche Eltern ihrer Verantwortung für die mit ihnen zusammen lebenden bis zu 25 Jahre alten unverheirateten Kindern nach, auch wenn sich ein Elternteil in seinen eigenen Bedürfnissen einschränken muss (vgl. auch zur Einstandsgemeinschaft mit einem Stiefelternteil: Urteil des BSG vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R). Eine Bedarfsdeckung durch die leiblichen Eltern darf in diesen Fällen unwiderleglich vermutet werden. An dieses tradierte, von der Verfassung geschützte [Art. 6 Abs.2 Grundgesetz (GG)] Familienbild, nach dem leibliche Eltern ihre bei ihnen wohnenden Kinder in Notsituationen unterstützen, durfte der Gesetzgeber anknüpfen [so zutreffend: Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2008, L 16 AS 350/08).

b) Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - die Feststellung des "Wirtschaften aus einem Topf" im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fordert, ergeben sich vorliegend keine höheren Ansprüche des Klägers, weil ein "Wirtschaften aus einem Topf" zwischen dem Kläger und dem Zeugen P gegeben ist.

In Haushaltsgemeinschaft leben Personen dann, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, nämlich zusammen leben und gemeinsam wirtschaften. Von einer Wirtschaftsgemeinschaft ist auszugehen, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Wird eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber getrennt bewirtschaftet und in ihr getrennt gewirtschaftet, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin vom 20.04.2011 ist die Kammer davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen P eine Haushaltsgemeinschaft besteht.

Der Kläger lebt mit dem Zeugen P seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung. Nachdem er zunächst aufgrund der Tatsache, dass zeitweise auch sein Großvater sowie seine Schwester mit in der Wohnung lebten, kein eigenes Zimmer hatte, bewohnte er seit ca. 1998 ein eigenes Zimmer. Nach dem Abschluss der Ausbildung des Klägers im Jahr 2004 bestand der Zeuge P auf den Abschluss eines Untermietvertrages, der am 26.06.2004 geschlossen wurde. Zudem sollte sich der Kläger anteilig an den sonstigen Lebenshaltungskosten beteiligen.

Der Zeuge P hat die tatsächlichen Umstände seines Zusammenlebens mit dem Kläger in einer gemeinsamen Wohnung dahingehend geschildert, dass im Wesentlichen "jeder seiner Wege" geht. In wirtschaftlicher Hinsicht habe der Kläger seine Untermiete monatlich an den Zeugen P überwiesen. Zudem habe der Zeuge P am Ende jeden Monats bzw. zum Anfang des Folgemonats – je nachdem, wann der Kläger sein Geld bekam – eine Auflistung erstellt, welche Kosten für den zurückliegenden Monat vom Kläger zu erstatten sind. Dabei wurden ein fixer Anteil für Strom, ein fixer Anteil für Lebensmittel - die in größeren Abstanden angeschafft werden müssen (wie Zucker, Salz, Öl, Zwiebeln und Gewürze) - ein fixer Anteil für Reinigungsmittel sowie die tatsächlich angefallenen Telefonkosten berücksichtigt. Die Festsetzung der fixen Kosten für die in größeren Abständen anfallenden Lebensmittel erfolgte auf der Grundlage der vom Zeugen P anhand von Quittungen ermittelten durchschnittlichen Kosten für ein halbes Jahr. Die Festsetzung der fixen Stromkosten erfolgte ebenfalls auf der Grundlage des vom Zeugen P ermittelten durchschnittlichen Stromverbrauches des Klägers.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist für die Kammer nicht nachvollziehbar geworden, dass zwei getrennte Haushalte vorliegen. Denn faktisch führt der Zeuge P in nicht unerheblichen Umfang den Haushalt und stellt die dafür anfallenden Kosten dem Kläger größtenteils in Rechnung. Ein getrenntes Wirtschaften liegt daher gerade nicht vor. Insbesondere hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben - wie der Kläger vorgetragen hat - dass sämtliche Kosten geteilt werden würden. Ein nicht unerheblicher Teil der vom Kläger zutragenden monatlichen Kosten bestand aus fixen Kosten, die die durchschnittlich anfallenden Kosten widerspiegeln sollten. Eine konkrete Aufteilung der in dem jeweiligen Monat angefallenen Kosten fand jedoch nicht statt. Voraussetzung für eine getrennte Haushaltsführung ist aber gerade, dass die "Dinge des täglichen Lebens" nicht geteilt werden, sondern vielmehr das jeder selbst für deren Beschaffung und die Erbringung der dafür anfallenden Kosten verantwortlich ist. Allein der Umstand, dass sich der Kläger und der Zeuge P die anfallenden Kosten teilen, ist für eine getrennte Haushaltsführung nicht ausreichend. Zumal hier nicht einmal eine exakte Kostenteilung vorlag, sondern ein nicht unerheblicher Teil der anfallenden Kosten aus fixen Kosten bestand, die der Zeuge P aufgrund der von ihm ermittelten durchschnittlichen anfallenden Kosten umlegte, wobei der Zeuge P jedoch nicht mitteilen konnte, wann bzw. in welchen Abständen eine Überprüfung der durchschnittlich anfallenden Kosten erfolgte, so dass aufgrund von Preisschwankungen für die Kammer auch nicht nachvollziehbar geworden ist, inwieweit bei den umgelegten Kosten realistisch eine Kostenbeteiligung anhand des tatsächlichen Verbrauches erfolgte.

Letztlich bleibt allein die Tatsache, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen P ein Untermietvertrag geschlossen wurde und dass der Kläger sich anteilig an den übrigen Kosten des Haushaltes beteiligt. Allein aus dem Bestehen eines Untermietvertrages lässt sich – wie die Kammer bereits ausgeführt hat – keine getrennte Haushaltsführung folgern. Soweit der Kläger sich zudem grundsätzlich an den anfallenden Lebenshaltungskosten beteiligt, vermag dies nach Überzeugung der Kammer der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht entgegenstehen. Insoweit dürfte es gerade als üblich anzusehen sein, dass zumindest volljährige Kinder mit eigenem Einkommen, einen finanziellen Beitrag zu den anfallenden Haushaltskosten leisten; insbesondere, wenn die finanzielle Situation der Eltern eine weitergehende Unterstützung nicht zu lässt [so bereits: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2008, L 28 AS 1065/07).

Die Beweisaufnahme hat im Ergebnis zu Tage gebracht, dass der Abschluss des Untermietvertrages sowie die vom Zeugen P eingeforderte Kostenbeteiligung den Versuch darstellen, den Kläger zum Führen eines eigenen Haushaltes zu bewegen. Dass dieser Versuch nicht zum Ziel führte, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger - obwohl er zwischenzeitlich das 25. Lebensjahr vollendet hat - weiterhin beim Zeugen P wohnt und dies - wie der Zeuge P selbst einräumte - aus Bequemlichkeit.

Nach alledem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die vom Kläger und dem Zeugen P gemeinsam bewohnte Unterkunft nicht getrennt bewirtschaftet wird und der Kläger und der Zeuge P auch nicht getrennt wirtschaften, so dass eine Haushaltsgemeinschaft gegeben ist.

Die Klage war danach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Das Urteil ist nicht mit der Berufung anfechtbar, weil der Beschwerdewert den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt (vgl. 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGG). Der Kläger hat hier ein Grundurteil beantragt und somit keinen bezifferten Antrag gestellt, so dass der Rechtsmittelstreitwert durch das Gericht zu ermitteln war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144, Rn. 15a m.W.N. aus der Rspr.). Der Kläger begehrt für den streitigen Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 die Gewährung einer Regelleistung in Höhe von monatlich 345,00 EUR anstatt 276,00 EUR für den Monat Juni 2007 und von 347,00 EUR anstatt 278,00 EUR für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2007, so dass der Rechtsmittelstreitwert (7 x 69,00 EUR =) 483,00 EUR beträgt. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Zwar vertritt die Kammer im Hinblick auf die Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine von der wohl herrschenden Meinung abweichende Auffassung. Nachdem sich aber auch unter Berücksichtigung der abweichenden Auffassung keine weitergehenden Ansprüche des Klägers ergeben, war die Berufung durch die Kammer nicht zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "dem Haushalt angehören" hier nicht entscheidungserheblich war.
Rechtskraft
Aus
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