L 12 AS 359/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 513/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 359/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.02.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Bildungsgutschein für einen Aufbaukurs für Alten- und Krankenpflegehelfer beim allgemeinen Bildungsinstitut (ABI) in P zu bewilligen. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht der Senat sich die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu Eigen und verweist hierauf (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag macht deutlich, dass die Antragstellerin sowohl Sinn und Zweck einer der Verwaltung eingeräumten Ermessensausübung verkennt als auch das Wesen des Rechtsinstituts des vorläufigen Rechtsschutzes.

Letzteres besteht darin, zur Vermeidung schwerer, anders nicht abwendbarer Nachteile eine Entscheidung zu treffen, die dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorgreift. Hierfür müssen, da solche Entscheidungen in aller Regel nicht wieder rückgängig zu machen sind, besondere Gründe vorliegen, die eine solche Eilentscheidung rechtfertigen. An dieser Voraussetzung mangelt es vorliegend, wenn, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, die begehrte Bildungsmaßnahme periodisch wiederkehrend im Laufe eines Jahres (hier quartalsweise) beginnt. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu rechtfertigen, der Antragstellerin einen Bildungsgutschein zuzusprechen, ohne zuvor den Sachverhalt im Einzelnen aufzuklären. Dies kann aber nur Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Senat auf die bereits vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS - (Juris Ausdruck Rz. 15), der er sich in vollem Umfang anschließt. Ausweislich der Ausführungen des Sozialgericht besteht hier noch Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung. Das ABI hat auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, dass rund 50% der Teilnehmer auch noch an dem Aufbaukurs, der als gleich gelagerter Kurs noch von anderen Trägern angeboten werde, teilnehmen würden. Unterlagen darüber, welcher Anteil der Absolventen des Grundkurses kurzfristig eine Arbeitsstelle finden würde, würden derzeit noch eruiert. Hierbei handelt es sich aber um einen Gesichtspunkt, der für die zutreffende Entscheidung von Bedeutung ist. Wenn die Antragstellerin hierzu die Auffassung vertritt, das Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei nicht zumutbar, denn wenn sie möglicherweise ein Arbeitsplatz finde und antrete, müsse sie ihn nach Beendigung der unter Umständen positiv ausgegangenen Hauptsache wieder aufgeben, um der Weiterbildung nachzugehen, verkennt sie den Umstand, dass in dem Fall, in dem sie einen Arbeitsplatz gefunden hat, der Bedarf einer beruflichen Weiterqualifizierung entfallen ist. Ihr weiteres Argument, es sei für den ebenso erfolgreichen Abschluss des Aufbaukurses notwendig, dass dieser sich unmittelbar an den Grundkurs anschließe, wird widerlegt durch die vom ABI mitgeteilten Zahlen, nach denen nur ca. 50 % aller Teilnehmer an einem Aufbaukurs teilnehmen. Grundsätzlich ist die Antragstellerin mit Abschluss des Grundkurses vermittelbar.

Soweit die Antragstellerin eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin rügt, - dies wäre im Übrigen eine Frage des Anordnungsanspruchs - ist diese nicht allein darin zu sehen, dass andere von ihr benannte Teilnehmer des Kurses den entsprechenden Bildungsgutschein bekommen haben. Diese Sichtweise ist vordergründig. Sinn und Zweck einer von der Verwaltung zu treffenden Ermessensentscheidung ist es gerade, alle Umstände des Einzelfalls in eine Entscheidung einfließen zu lassen und so zu einem sachgerechten Ergebnis zu gelangen. Welche Umstände des Einzelfalls den exemplarisch genannten Fällen der Antragstellerin zu Grunde gelegen haben, ist ihr nicht bekannt und kann ihr auch nicht bekannt sein. Hier spielen persönliche Kriterien der Bewerber eine Rolle (persönliche, familiäre und häusliche Situationen, Abschluss des Grundkurses mit der Frage, ob eine weitere Qualifikation erforderlich ist oder der Grundkurs ausreichend ist etc.). Allein aus dem Umstand, dass anderen Teilnehmern der streitige Bildungsgutschein bewilligt worden ist, lässt sich jedenfalls keine Ermessenreduktion auf Null ableiten.

Die in dem Zusammenhang maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung im Fall der Antragstellerin sind im Hauptsacheverfahren von Amts wegen zu ermitteln und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sein kann, im Falle der Antragstellerin zu ermitteln, nach welchen Kriterien die positiven Entscheidungen der von ihr genannten Mitbewerber getroffen worden sind. Die dort zu Grunde gelegten Kriterien sind für den hier zu entscheidenden Fall nicht relevant.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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