L 19 AS 678/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 1118/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 678/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.04.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller, der im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) steht, leidet u.a. an einer coronaren Zwei-Gefäß-Erkrankung (I 25.9) bei einer Hypercholesterinämie. Zur Behandlung Letzterer wurde er mit Statinen behandelt, u.a. durch Verschreibung des zugelassenen Fertigarzneimittels Sortis mit dem Wirkstoff Atorvastatin. Arzneimittel mit Statinen als Wirkstoff sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Festbetragsgruppe "HMG-CoA-Reduktasehemmer" in der Anlage 2 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengefasst. Der Apotheken-Abgabepreis von Sortis liegt seit Inkrafttreten der Festbetragsfestsetzungen deutlich über dem Festbetrag. Infolgedessen lehnte die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Antragsteller versichert ist, die Versorgung mit Sortis ab. Sein Antrag, die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners vorläufig zu verpflichten, ihm den für die Beschaffung des Medikaments Sortis erforderlichen Betrag zu zahlen, blieb erfolglos (Sozialgericht - SG - Köln Beschl. v. 10.04.2008 - S 14 AS 54/08 ER).

Am 16.03.2011 hat der Antragsteller erneut beim SG Köln die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Medikaments Sortis begehrt. Er hat geltend gemacht, bei ihm bestehe eine multiple Statinunverträglichkeit und allein das Arzneimittel Sortis habe keine Nebenwirkungen gezeigt.

Mit Beschluss vom 07.04.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren SG Köln - S 14 AS 54/08 ER - entgegensteht.

Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 9. Aufl., § 86b Rn 44; Beschl. des Senats v. 30.07.2007 - L 19 B 85/07 AS ER - m.w.Nachw.). Auch im Beschwerdeverfahren besteht ein Bedürfnis durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (BFH, NVwZ 93, 607, 608; OVG Münster, NJW 1975, 992). Die Rechtskraftwirkung der Ablehnung des entsprechenden Anordnungsantrages durch den Beschluss des SG Köln im Verfahren S 14 AS 54/08 ER steht daher grundsätzlich einem erneuten Antrag insoweit entgegen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn 79).

Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigt, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (BFH a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann a.a.O. Rn 80). Solche Änderungen hat der Antragsteller hier nicht geltend gemacht. Er hat sich vielmehr im Wesentlichen auf dieselben Arztberichte berufen, wie er sie in dem früheren Verfahren vorgelegt hat. Diese Unterlagen enthalten auch keine hinreichenden Belege für die vom Antragsteller behauptete Statinunverträglichkeit, die allein seine Versorgung mit dem begehrten Arzneimittel Sortis begründen könnten. Ebenso wenig sind Hinweise ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers seit der früheren Entscheidung des SG in einer Weise geändert hat, dass eine neue Beurteilung der Arzneimittelversorgung des Antragstellers gerechtfertigt wäre.

Darüber hinaus mangelt es dem Antragsteller aber auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2, 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Festbetragsregelungen für HMG-CoA-Reduktasehemmer sind wirksam und rechtsfehlerfrei zustande gekommen (vgl. BSG Urt. v. 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R = www.juris.de). Infolgedessen ist zwar die Versorgung des gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich mit einem Arzneimittel außerhalb der Festbetragsfestsetzung nicht möglich, beruft er sich aber für sich selbst auf einen atypischen Einzelfall, in welchem er trotz genereller Achtung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Festbeträge keine hinreichende Arzneimittelversorgung zum Festbetrag erhält, kann (und muss) er die Vollversorgung ggf. bei seiner Krankenkasse mit dem von ihm begehrten Arzneimittel einfordern (BSG a.a.O. Rn. 27). Da ihm insoweit ein Versorgungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, kann er keine weitergehenden Leistungen zu Lasten des Grundsicherungsleistungsträgers begehren (vgl. BSG Urt. v. 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R = www.juris.de Rn. 26 und Urt. v. 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = www.juris.de Rn. 20).

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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