Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2051/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 109/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Erstattung von Kosten, die ihnen in einem isolierten Vorverfahren entstanden sind.
Die 1972 geborene Klägerin Ziff. 1 beantragte am 18. Dezember 2009 für sich, ihren 1970 geborenen Ehemann, den Kläger Ziff. 2, sowie die 2003 geborene gemeinsame Tochter, die Klägerin Ziff. 3, als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab sie unter Vorlage einer Rentenanpassungsmitteilung an, der Kläger Ziff. 2 beziehe eine Rente wegen Erwerbsminderung i.H.v. EUR 382,78 monatlich; er sei aber gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden auszuüben. Sie selbst erhalte noch bis 31. Dezember 2009 Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung. Kindergeld werde i.H.v. EUR 164.- monatlich bezogen. Fragen nach Vermögen wurden verneint. Am Wohnort der Kläger war keine Arbeitsgemeinschaft geschaffen worden.
Mit einem an die Klägerin Ziff. 1 adressierten Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung und Mehrbedarf nach §§ 20, 21 SGB II) mangels Hilfebedürftigkeit ab: "Das zu berücksichtigende Einkommen im Dezember 2009 in Höhe von 392,60 EUR übersteigt Ihren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit in Höhe von 293,52 EUR um 99,07 EUR." Gegebenenfalls errechne sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber dem Landkreis. Eine Darstellung der zugrundeliegenden Berechnung erfolgte nicht; ein entsprechender Berechnungsbogen wurde nicht beigefügt. Eine ausdrückliche Benennung der als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigten Personen erfolgte nicht.
Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte "den Antrag vom 01.01.2010" ebenfalls mangels Hilfebedürftigkeit ab. Beigefügt war hier ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2010, der allerdings lediglich Werte von EUR 0.- beim Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswies und keinerlei Einträge zum Einkommen enthielt. Neben den Klägern Ziff. 1 bis 3 wurden auch die erst 2010 geborenen Zwillingstöchter benannt. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2010 war bereits mit Bescheid vom 4. März 2010 eine Bewilligung erfolgt, bei der der Kläger Ziff. 2 nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft genannt wurde.
Nachdem die Beklagte bereits am 9. März 2010 erfahren hatte, dass der Kläger Ziff. 2 lediglich eine bis zum 31. Januar 2011 befristete Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhielt, erließ sie unter dem 26. März 2010 einen mit "Änderung" überschriebenen Bescheid, in dem sie die Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 18. bis 31. Dezember 2009 erneut ablehnte. Das zu berücksichtigende Einkommen im Dezember 2009 i.H.v. EUR 557,23 übersteige den Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit i.H.v. EUR 444,26 um EUR 112,97. Eine eingehende Darstellung der Berechnung erfolgte auch hier nicht; ein Berechnungsbogen lag nicht bei. Am selben Tag ergingen weitere "Änderungsbescheide" für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2010.
Am 1. April 2010 legten die Kläger rechtsanwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. März 2010 (Zeitraum Dezember) ein, zu dessen Begründung sie ausführten, der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend begründet. Die Ausführungen ließen nicht erkennen, wie sich der genannte Anspruch der Kläger i.H.v. EUR 293,52 zusammensetze. Mangels Berechnungsbogen sei eine Überprüfbarkeit des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 (W 520/10) wies die Beklagte den Widerspruch "nach Erteilung des Änderungsbescheides" vom 26. März 2010 als unbegründet zurück. Im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Mit dem Änderungsbescheid, der gem. § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei, sei der Ausgangsbescheid vom 8. März 2010 insoweit abgeändert worden, als der Kläger Ziff. 2 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt worden sei. Hilfebedürftigkeit habe aber auch dann nicht bestanden. Hinsichtlich der Berechnung wurde auf eine als Anlage beigefügte "Horizontale" für Dezember 2009 verwiesen. In dieser wurden die Bedarfe und Einkommen sowie deren Verteilung der Kläger Ziff. 1 bis 3 als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeschlüsselt.
Am 7. Juni 2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren W XXX/10 notwendigen Aufwendungen zu verurteilen. Unerheblich sei, ob den Klägern ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) tatsächlich erwachsen sei, da dies erst durch die nachträgliche Begründung im Widerspruchsbescheid überprüfbar gewesen sei. Ein nicht ausreichend begründeter Verwaltungsakt sei rechtswidrig. Der Widerspruch habe allein wegen der nachträglichen Heilung keinen Erfolg gehabt. Der Änderungsbescheid vom 26. März 2010 habe noch keine Heilung herbeigeführt, da auch diesem eine ausreichende Begründung nicht habe entnommen werden können. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) seien die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren nur zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich sei. Hieran fehle es, da ein Anspruch auf Alg II nicht bestanden habe. Des Weiteren sei auch der Ausgangsbescheid vom 8. März 2010 ausreichend begründet gewesen. Die Unkenntnis der Beklagten über die zeitliche Befristung der Rente des Klägers Ziff. 2 habe im Verantwortungsbereich der Kläger gelegen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hätten sie daher selbst verursacht.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 hat das SG die Beklagte unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 verurteilt, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen anlässlich des Widerspruchs vom 1. April 2010 gegen den Bescheid vom 8. März 2010 sowie den Änderungsbescheid vom 26. März 2010 zu erstatten, und die Berufung zugelassen. Der Widerspruch der Kläger habe zwar keinen Erfolg gehabt. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aber aus § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da die mangels nachvollziehbarer Begründung zunächst bestehende Rechtswidrigkeit des Bescheides durch nachträgliche Heilung gem. § 41 SGB X unbeachtlich sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 42 SGB X, denn die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei nach dem Zweck der Regelung auf dessen Anwendungsfälle analog anzuwenden. Aus § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X ergebe sich, dass die Kostengrundentscheidung auch durch das Verschuldens- und Veranlasserprinzip geprägt sei. Die unzureichende Begründung habe nicht erkennen lassen, ob eine Erfolgsaussicht des Widerspruches bestehen könne, so dass nach dem Veranlasserprinzip die Beklagte die Kosten der Kläger zu erstatten habe.
Gegen dieses ihr am 15. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Januar 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie ausführt, die Pflicht zur Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X setzte voraus, dass der Widerspruch "nur" wegen § 41 SGB X keinen Erfolg habe. Hier liege, wovon auch das SG ausgehe, jedoch ein Fall des § 42 SGB X vor. In diesen Fällen sei der Widerspruch bereits von vornherein aussichtlos, so dass eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorgenommen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und haben ergänzend ausgeführt, eine Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf § 42 SGB X sei vorliegend nicht zu prüfen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei bereits mit dem Änderungsbescheid vom 26. März 2010 eine Heilung i.S.d. § 41 SGB X bewirkt worden. Folglich sei es unerheblich, ob eine Aufhebung wegen § 42 SGB X unterbleiben konnte. Jedenfalls sei die vom SG vorgenommene Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X folgerichtig. Denn das Verwaltungsverfahren müsse so ausgestaltet sein, dass es den Betroffenen in ausreichendem Maße schütze und begangene Verfahrens- und Formfehler jedenfalls grundsätzlich sanktioniere. Dies gelte insbesondere, weil der Betroffene bei Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Begründung kaum in der Lage sein dürfte, die "Offensichtlichkeit" i.S.d. § 42 SGB X abzuschätzen und seine Rechtsverfolgung danach auszurichten. Diese Offensichtlichkeit könne daher im Regelfall nur bejaht werden, wenn die Behörde die einzig zulässige Entscheidung getroffen habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens dem Grunde nach verurteilt. Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten eines - isolierten - Widerspruchsverfahrens bestimmt sich nach der Grundregel des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zunächst nach dem Erfolg des Widerspruchs. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dieser Tatbestand ist vorliegend, wovon auch das SG zutreffend ausgegangen ist, nicht erfüllt. Ein Widerspruch hat Erfolg im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Behörde ihm stattgibt, also die Regelung des angefochtenen Ausgangsbescheides aufhebt oder ändert. Weder der Änderungsbescheid vom 26. März 2010 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 haben die Regelung des Ausgangsbescheides vom 8. März 2010 verändert. Aus der Auffassung der Beklagten, mit dem Änderungsbescheid sei - erstmals - auch der Antrag des Klägers Ziff. 2 abgelehnt worden, ergibt sich nichts Anderes. Denn auch dies war bei zutreffender Auslegung aus der Sicht eines objektiven Dritten bereits Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheides. Mit diesem wurde einschränkungslos der "Antrag vom 18.12.2009" abgelehnt, den die Klägerin Ziff. 1 auch für die Kläger Ziff. 2 und 3 gestellt hatte. Die bloße Adressierung an die Klägerin Ziff. 1 zwingt nicht zu einem anderen Verständnis. Folgt man der Auffassung der Beklagten läge ebenfalls kein erfolgreicher Widerspruch vor, da der Änderungsbescheid vom 26. März 2010 dann gegenüber dem Kläger Ziff. 2 einen - negativen - Ausgangsbescheid darstellte und der Widerspruch gegen diesen im Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 zurückgewiesen worden wäre. Da die Kläger den Widerspruchsbescheid nur hinsichtlich der Kostengrundentscheidung angefochten haben, nicht aber dessen Entscheidung in der Sache, steht bestandskräftig fest (§ 77 SGG), dass die Widersprüche der Kläger erfolglos waren.
Ebenso wenig liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren) auch, wenn der Widerspruch "nur" deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Nach § 41 Abs. 1 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn u.a. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (Nr. 2). Die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X stellt also nur eine eng begrenzte Ausnahme gegenüber dem in Satz 1 als Grundregel formulierten Erfolgs- oder Unterliegensprinzip dar, das aber nicht zugunsten eines allgemeinen Billigkeitsprinzips aufgegeben wird. Anders als die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nach § 193 SGG, die auch die Kosten eines vorangegangenen - nicht isolierten - Widerspruchsverfahrens umfasst, steht der Inhalt der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht im "billigen Ermessen" der Widerspruchsbehörde. Während § 193 Abs. 1 SGG dem Gericht mangels inhaltlicher Vorgaben ein solches Ermessen einräumt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rdnrn. 12 ff.; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 193 Rdnr. 20 ff.) und auch Verwaltungsverfahrensgesetze einzelner Länder ausdrückliche Bestimmungen über eine Kostenerstattung nach billigem Ermessen vorsehen (vgl. z.B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg), fehlt eine solche Regelung in § 63 Abs. 1 SGB X (vgl. a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - (juris)). Gleiches gilt für § 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG), dem § 63 Abs. 1 SGB X nach gesetzgeberischem Willen nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 8/2034 S. 36 zu § 61 des Entwurfs). Die § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechende Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wurde zwar aus Billigkeitsgründen eingeführt (BT-Drucks. 7/910 S. 92 zu § 76 des Entwurfs). Der Regelung bedurfte es jedoch, weil auch § 80 VwVfG nur bei einem erfolgreichen Widerspruch eine Kostenerstattung vorsieht und der Widerspruchsführer im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum Verwaltungsprozess im Fall einer nachträglichen Heilung des streitigen Verwaltungsaktes nicht bereits durch eine Erledigungserklärung die Kostenlast abwenden kann (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 3). Der Grund für die Kostenerstattung trotz Erfolglosigkeit des Widerspruches liegt demnach auch bei § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X in der - ursprünglichen - Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes aufgrund des Verfahrens- oder Formmangels und der damit einhergehenden Berechtigung des Widerspruches (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rdnr. 37). Soweit in Satz 2 also Billigkeitsgründe in die Kostenentscheidung einfließen, sind sie unverändert verknüpft mit einem Erfolg des Widerspruches, der hier nur durch nachträgliche Heilung "entfällt". Das Erfolgsprinzip wird demnach nicht zugunsten eines allgemeinen Billigkeitsprinzip aufgegeben, das die Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten erlaubte. Im gesetzlichen Wortlaut findet dies seinen Niederschlag durch die ausdrückliche Formulierung, dass der Widerspruch "nur" wegen der Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 41 SGB X keinen Erfolg hat. Auf die vom SG herangezogene Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X lässt sich die allgemeine Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten nicht stützen. Danach hat Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, dieser selbst zu tragen. Dabei handelt es sich um eine allein auf den Erstattungsberechtigten bezogene Einschränkung der Kostenerstattung, die gerade nicht an das Verhalten des Erstattungsverpflichteten anknüpfend den Kostenerstattungsanspruch ausdehnt. Bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergibt sich daher, dass eine Kostenerstattung auch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht in Betracht kommt, wenn neben der Unbeachtlichkeit nach § 41 SGB X auch andere Gründe dem Erfolg entgegenstehen. Die nachträgliche Heilung muss der einzige Grund sein, der den Erfolg letztlich vereitelt.
Gerade hieran fehlt es jedoch im Falle der Kläger. Geht man davon aus, dass der Ausgangs- und auch noch der Änderungsbescheid nicht mit einer ordnungsgemäßen Begründung i.S.d. § 35 Abs. 1 SGB X versehen waren, da insbesondere die der Ablehnung zugrunde liegende Berechnung nicht ersichtlich und daher nicht überprüfbar war, wäre dieser Formfehler durch die dem Widerspruchsbescheid beigefügte und zu dessen Inhalt gemachte Horizontalberechnung zwar gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X unbeachtlich geworden (nachträgliche Heilung). Dem Erfolg der Widersprüche steht jedoch ein weiterer Grund entgegen.
Wird mit dem Widerspruch über die Beanstandung des Verfahrens- oder Formfehlers hinaus auch eine andere Sachentscheidung begehrt, richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach dem Erfolg des Widerspruches in der Sache selbst (Krasney in KassKomm, SGB X, § 63 Rdnr. 9; Diering in LPK-SGB X, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 12). Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid hatte die Beklagte, wie dargestellt, die Leistungsanträge der Kläger abgelehnt. Diese hatten zur Begründung ihrer Widersprüche zwar lediglich vorgetragen, der Bescheid sei bereits wegen fehlender Begründung rechtswidrig und müsse daher abgeändert werden. Mangels einer ausdrücklichen Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens ist jedoch davon auszugehen, dass die Kläger mit ihren Widersprüchen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfolgten, sondern ihr durch den Antrag dokumentiertes Leistungsbegehren durchsetzen wollten. Allein die Aufhebung des Bescheides hätte sie diesem eigentlichen Begehren nicht näher gebracht. Ein reiner Anfechtungswiderspruch wäre daher mangels Rechtsschutzinteresses unstatthaft gewesen. Vielmehr war er mit einem auf Leistung gerichteten Begehren zu verknüpfen. Die Widersprüche der Kläger hätten daher nicht schon dann Erfolg i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn der Ausgangsbescheid formell rechtswidrig war, sondern erst dann, wenn ihnen der verfolgte Leistungsanspruch zuerkannt worden wäre. Hieran fehlt es vorliegend. Die Kläger hatten, was sie mittlerweile selbst nicht mehr in Abrede stellen, mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II. Dies steht auch aufgrund der bestandkräftig gewordenen Regelungssätze der Bescheide vom 8. und 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 zwischen den Beteiligten bindend fest (§ 77 SGG). Denn insoweit haben die Kläger die genannten Bescheide nicht angefochten.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kläger ihre Widersprüche auf die isolierte Anfechtung des ihrer Ansicht nach formell rechtswidrigen Bescheides beschränkt hätten und ein solcher isolierter Anfechtungswiderspruch statthaft wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn dann stünde dem Erfolg der Widersprüche als weiterer Grund die Regelung des § 42 SGB X entgegen: Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
Der Senat teilt die vom SG vertretene Auffassung, § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei auf die Fälle des § 42 SGB X entsprechend anzuwenden (ebenso v. Wulffen in ders., SGB X, 7. Aufl., § 63 Rdnr. 24), nicht. Es fehlt nach dem oben Ausgeführten bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass die Anwendungsfälle des § 42 SGB X vom Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht erfasst werden, entspricht gerade dem beschriebenen gesetzgeberischen Regelungskonzept, die Kostenentscheidung allein an den Erfolg des Widerspruches zu knüpfen und Billigkeitserwägungen nur in einem eng begrenzten - ebenfalls erfolgsbezogenen - Ausnahmefall zu berücksichtigen. In den Anwendungsfällen des § 42 SGB X hat der Gesetzgeber aber abstrakt und unabhängig von einer späteren (Nachholungs-)Handlung der Behörde Widersprüchen den Erfolg versagt. Eine Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf solche Fallkonstellationen stellte nach Ansicht des Senats eine systemwidrige Einführung von Veranlassungsgesichtspunkten i.S.e. allgemeinen Billigkeitserwägung in die Kostenentscheidung dar und widerspräche damit dem gesetzgeberischen Willen (gegen eine Ausdehnung auf § 42 SGB X auch Becker, a.a.O., Rdnr. 38, Krasney a.a.O.; LSG Hessen NachrLVA HE 2004, 96).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X für den Ausschluss des Aufhebungsanspruches liegen vor. Mit der Neufassung dieser Vorschrift durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bezweckte der Gesetzgeber eine Erweiterung der Heilungsmöglichkeiten auf Ermessensentscheidungen (BT-Drucks 14/4375 S. 59 i.V.m. BT-Drucks. 13/3995 S. 8) und nicht etwa eine Einschränkung bereits bestehender Heilungsmöglichkeiten; für den Bereich der gebundenen Verwaltung gelten die bisherigen Grundsätze fort (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15). Danach greift § 42 SGB X nicht ein, wenn sich der Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat; das ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde ohne den Verfahrens- oder Formfehler anders entschieden hätte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 69, 256). Der Fehler ist (nur) folgenlos, wenn die getroffene Entscheidung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht hätte anders ausfallen dürfen (BVerwGE 71, 63). Abzustellen hierbei ist wiederum auf die materielle Rechtsposition. Der Rechtsbehelf kann also nur Erfolg haben, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des überprüften Verwaltungsakts nicht erfüllt sind (BSG a.a.O.). Die fehlende Darstellung der zugrunde liegenden Berechnung im angefochtenen Ausgangsbescheid eröffnete jedoch nicht die konkrete Möglichkeit einer abweichenden Sachentscheidung. Vielmehr ist es offensichtlich, dass bei - objektiv - fehlender Hilfebedürftigkeit nur eine Ablehnung des Leistungsantrags in Betracht kommt. Offensichtlich bedeutet dabei entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass bereits aus dem Verwaltungsakt selbst die Alternativlosigkeit zu ersehen ist. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines objektiven Betrachters, der als Hintergrundwissen die Umstände kennt, Einsicht in die Akten und Kenntnis der sonstigen Beweismittel hat (vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 42 Rdnr. 20 m.w.N.). Andernfalls wäre im Sinne eines Zirkelschlusses bei einer fehlenden oder unvollständigen Begründung immer die Offensichtlichkeit ausgeschlossen, so dass dieser formale Fehler stets beachtlich wäre, was dem Wortlaut und Zweck der Regelung nicht gerecht wird. Es wäre dann auch zu erwarten gewesen, dass für die Begründung eine ausdrückliche Regelung erfolgt wie in § 42 Satz 2 SGB X für die Anhörung. Auch bei vollständiger Darlegung der Berechnung im Ausgangsbescheid wäre keine Leistungsgewährung möglich gewesen.
Die begehrte Kostenerstattung kann daher nicht auf § 63 SGB X gestützt werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O.). In Betracht käme allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches, der hier aber nicht geltend gemacht wurde und für den auch nicht der Senat, sondern die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor. Denn der weitere Grund für den fehlenden Erfolg der Widersprüche liegt zunächst im erfolglosen Leistungsbegehren, so dass das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärte Verhältnis zwischen § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 42 SGB X nicht allein tragend ist.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Erstattung von Kosten, die ihnen in einem isolierten Vorverfahren entstanden sind.
Die 1972 geborene Klägerin Ziff. 1 beantragte am 18. Dezember 2009 für sich, ihren 1970 geborenen Ehemann, den Kläger Ziff. 2, sowie die 2003 geborene gemeinsame Tochter, die Klägerin Ziff. 3, als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gab sie unter Vorlage einer Rentenanpassungsmitteilung an, der Kläger Ziff. 2 beziehe eine Rente wegen Erwerbsminderung i.H.v. EUR 382,78 monatlich; er sei aber gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden auszuüben. Sie selbst erhalte noch bis 31. Dezember 2009 Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung. Kindergeld werde i.H.v. EUR 164.- monatlich bezogen. Fragen nach Vermögen wurden verneint. Am Wohnort der Kläger war keine Arbeitsgemeinschaft geschaffen worden.
Mit einem an die Klägerin Ziff. 1 adressierten Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung und Mehrbedarf nach §§ 20, 21 SGB II) mangels Hilfebedürftigkeit ab: "Das zu berücksichtigende Einkommen im Dezember 2009 in Höhe von 392,60 EUR übersteigt Ihren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit in Höhe von 293,52 EUR um 99,07 EUR." Gegebenenfalls errechne sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber dem Landkreis. Eine Darstellung der zugrundeliegenden Berechnung erfolgte nicht; ein entsprechender Berechnungsbogen wurde nicht beigefügt. Eine ausdrückliche Benennung der als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigten Personen erfolgte nicht.
Mit weiterem Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte "den Antrag vom 01.01.2010" ebenfalls mangels Hilfebedürftigkeit ab. Beigefügt war hier ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2010, der allerdings lediglich Werte von EUR 0.- beim Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswies und keinerlei Einträge zum Einkommen enthielt. Neben den Klägern Ziff. 1 bis 3 wurden auch die erst 2010 geborenen Zwillingstöchter benannt. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2010 war bereits mit Bescheid vom 4. März 2010 eine Bewilligung erfolgt, bei der der Kläger Ziff. 2 nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft genannt wurde.
Nachdem die Beklagte bereits am 9. März 2010 erfahren hatte, dass der Kläger Ziff. 2 lediglich eine bis zum 31. Januar 2011 befristete Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhielt, erließ sie unter dem 26. März 2010 einen mit "Änderung" überschriebenen Bescheid, in dem sie die Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 18. bis 31. Dezember 2009 erneut ablehnte. Das zu berücksichtigende Einkommen im Dezember 2009 i.H.v. EUR 557,23 übersteige den Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit i.H.v. EUR 444,26 um EUR 112,97. Eine eingehende Darstellung der Berechnung erfolgte auch hier nicht; ein Berechnungsbogen lag nicht bei. Am selben Tag ergingen weitere "Änderungsbescheide" für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2010.
Am 1. April 2010 legten die Kläger rechtsanwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. März 2010 (Zeitraum Dezember) ein, zu dessen Begründung sie ausführten, der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend begründet. Die Ausführungen ließen nicht erkennen, wie sich der genannte Anspruch der Kläger i.H.v. EUR 293,52 zusammensetze. Mangels Berechnungsbogen sei eine Überprüfbarkeit des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 (W 520/10) wies die Beklagte den Widerspruch "nach Erteilung des Änderungsbescheides" vom 26. März 2010 als unbegründet zurück. Im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Mit dem Änderungsbescheid, der gem. § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei, sei der Ausgangsbescheid vom 8. März 2010 insoweit abgeändert worden, als der Kläger Ziff. 2 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt worden sei. Hilfebedürftigkeit habe aber auch dann nicht bestanden. Hinsichtlich der Berechnung wurde auf eine als Anlage beigefügte "Horizontale" für Dezember 2009 verwiesen. In dieser wurden die Bedarfe und Einkommen sowie deren Verteilung der Kläger Ziff. 1 bis 3 als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeschlüsselt.
Am 7. Juni 2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren W XXX/10 notwendigen Aufwendungen zu verurteilen. Unerheblich sei, ob den Klägern ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) tatsächlich erwachsen sei, da dies erst durch die nachträgliche Begründung im Widerspruchsbescheid überprüfbar gewesen sei. Ein nicht ausreichend begründeter Verwaltungsakt sei rechtswidrig. Der Widerspruch habe allein wegen der nachträglichen Heilung keinen Erfolg gehabt. Der Änderungsbescheid vom 26. März 2010 habe noch keine Heilung herbeigeführt, da auch diesem eine ausreichende Begründung nicht habe entnommen werden können. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) seien die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren nur zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich sei. Hieran fehle es, da ein Anspruch auf Alg II nicht bestanden habe. Des Weiteren sei auch der Ausgangsbescheid vom 8. März 2010 ausreichend begründet gewesen. Die Unkenntnis der Beklagten über die zeitliche Befristung der Rente des Klägers Ziff. 2 habe im Verantwortungsbereich der Kläger gelegen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hätten sie daher selbst verursacht.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 hat das SG die Beklagte unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 verurteilt, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen anlässlich des Widerspruchs vom 1. April 2010 gegen den Bescheid vom 8. März 2010 sowie den Änderungsbescheid vom 26. März 2010 zu erstatten, und die Berufung zugelassen. Der Widerspruch der Kläger habe zwar keinen Erfolg gehabt. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aber aus § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da die mangels nachvollziehbarer Begründung zunächst bestehende Rechtswidrigkeit des Bescheides durch nachträgliche Heilung gem. § 41 SGB X unbeachtlich sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 42 SGB X, denn die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei nach dem Zweck der Regelung auf dessen Anwendungsfälle analog anzuwenden. Aus § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X ergebe sich, dass die Kostengrundentscheidung auch durch das Verschuldens- und Veranlasserprinzip geprägt sei. Die unzureichende Begründung habe nicht erkennen lassen, ob eine Erfolgsaussicht des Widerspruches bestehen könne, so dass nach dem Veranlasserprinzip die Beklagte die Kosten der Kläger zu erstatten habe.
Gegen dieses ihr am 15. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Januar 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie ausführt, die Pflicht zur Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X setzte voraus, dass der Widerspruch "nur" wegen § 41 SGB X keinen Erfolg habe. Hier liege, wovon auch das SG ausgehe, jedoch ein Fall des § 42 SGB X vor. In diesen Fällen sei der Widerspruch bereits von vornherein aussichtlos, so dass eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vorgenommen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und haben ergänzend ausgeführt, eine Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf § 42 SGB X sei vorliegend nicht zu prüfen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei bereits mit dem Änderungsbescheid vom 26. März 2010 eine Heilung i.S.d. § 41 SGB X bewirkt worden. Folglich sei es unerheblich, ob eine Aufhebung wegen § 42 SGB X unterbleiben konnte. Jedenfalls sei die vom SG vorgenommene Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X folgerichtig. Denn das Verwaltungsverfahren müsse so ausgestaltet sein, dass es den Betroffenen in ausreichendem Maße schütze und begangene Verfahrens- und Formfehler jedenfalls grundsätzlich sanktioniere. Dies gelte insbesondere, weil der Betroffene bei Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Begründung kaum in der Lage sein dürfte, die "Offensichtlichkeit" i.S.d. § 42 SGB X abzuschätzen und seine Rechtsverfolgung danach auszurichten. Diese Offensichtlichkeit könne daher im Regelfall nur bejaht werden, wenn die Behörde die einzig zulässige Entscheidung getroffen habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens dem Grunde nach verurteilt. Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten eines - isolierten - Widerspruchsverfahrens bestimmt sich nach der Grundregel des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zunächst nach dem Erfolg des Widerspruchs. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dieser Tatbestand ist vorliegend, wovon auch das SG zutreffend ausgegangen ist, nicht erfüllt. Ein Widerspruch hat Erfolg im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Behörde ihm stattgibt, also die Regelung des angefochtenen Ausgangsbescheides aufhebt oder ändert. Weder der Änderungsbescheid vom 26. März 2010 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 haben die Regelung des Ausgangsbescheides vom 8. März 2010 verändert. Aus der Auffassung der Beklagten, mit dem Änderungsbescheid sei - erstmals - auch der Antrag des Klägers Ziff. 2 abgelehnt worden, ergibt sich nichts Anderes. Denn auch dies war bei zutreffender Auslegung aus der Sicht eines objektiven Dritten bereits Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheides. Mit diesem wurde einschränkungslos der "Antrag vom 18.12.2009" abgelehnt, den die Klägerin Ziff. 1 auch für die Kläger Ziff. 2 und 3 gestellt hatte. Die bloße Adressierung an die Klägerin Ziff. 1 zwingt nicht zu einem anderen Verständnis. Folgt man der Auffassung der Beklagten läge ebenfalls kein erfolgreicher Widerspruch vor, da der Änderungsbescheid vom 26. März 2010 dann gegenüber dem Kläger Ziff. 2 einen - negativen - Ausgangsbescheid darstellte und der Widerspruch gegen diesen im Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 zurückgewiesen worden wäre. Da die Kläger den Widerspruchsbescheid nur hinsichtlich der Kostengrundentscheidung angefochten haben, nicht aber dessen Entscheidung in der Sache, steht bestandskräftig fest (§ 77 SGG), dass die Widersprüche der Kläger erfolglos waren.
Ebenso wenig liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren) auch, wenn der Widerspruch "nur" deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Nach § 41 Abs. 1 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn u.a. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (Nr. 2). Die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X stellt also nur eine eng begrenzte Ausnahme gegenüber dem in Satz 1 als Grundregel formulierten Erfolgs- oder Unterliegensprinzip dar, das aber nicht zugunsten eines allgemeinen Billigkeitsprinzips aufgegeben wird. Anders als die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nach § 193 SGG, die auch die Kosten eines vorangegangenen - nicht isolierten - Widerspruchsverfahrens umfasst, steht der Inhalt der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht im "billigen Ermessen" der Widerspruchsbehörde. Während § 193 Abs. 1 SGG dem Gericht mangels inhaltlicher Vorgaben ein solches Ermessen einräumt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 Rdnrn. 12 ff.; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 193 Rdnr. 20 ff.) und auch Verwaltungsverfahrensgesetze einzelner Länder ausdrückliche Bestimmungen über eine Kostenerstattung nach billigem Ermessen vorsehen (vgl. z.B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg), fehlt eine solche Regelung in § 63 Abs. 1 SGB X (vgl. a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - (juris)). Gleiches gilt für § 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG), dem § 63 Abs. 1 SGB X nach gesetzgeberischem Willen nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 8/2034 S. 36 zu § 61 des Entwurfs). Die § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechende Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wurde zwar aus Billigkeitsgründen eingeführt (BT-Drucks. 7/910 S. 92 zu § 76 des Entwurfs). Der Regelung bedurfte es jedoch, weil auch § 80 VwVfG nur bei einem erfolgreichen Widerspruch eine Kostenerstattung vorsieht und der Widerspruchsführer im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum Verwaltungsprozess im Fall einer nachträglichen Heilung des streitigen Verwaltungsaktes nicht bereits durch eine Erledigungserklärung die Kostenlast abwenden kann (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 3). Der Grund für die Kostenerstattung trotz Erfolglosigkeit des Widerspruches liegt demnach auch bei § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X in der - ursprünglichen - Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes aufgrund des Verfahrens- oder Formmangels und der damit einhergehenden Berechtigung des Widerspruches (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rdnr. 37). Soweit in Satz 2 also Billigkeitsgründe in die Kostenentscheidung einfließen, sind sie unverändert verknüpft mit einem Erfolg des Widerspruches, der hier nur durch nachträgliche Heilung "entfällt". Das Erfolgsprinzip wird demnach nicht zugunsten eines allgemeinen Billigkeitsprinzip aufgegeben, das die Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten erlaubte. Im gesetzlichen Wortlaut findet dies seinen Niederschlag durch die ausdrückliche Formulierung, dass der Widerspruch "nur" wegen der Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 41 SGB X keinen Erfolg hat. Auf die vom SG herangezogene Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X lässt sich die allgemeine Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten nicht stützen. Danach hat Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, dieser selbst zu tragen. Dabei handelt es sich um eine allein auf den Erstattungsberechtigten bezogene Einschränkung der Kostenerstattung, die gerade nicht an das Verhalten des Erstattungsverpflichteten anknüpfend den Kostenerstattungsanspruch ausdehnt. Bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergibt sich daher, dass eine Kostenerstattung auch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht in Betracht kommt, wenn neben der Unbeachtlichkeit nach § 41 SGB X auch andere Gründe dem Erfolg entgegenstehen. Die nachträgliche Heilung muss der einzige Grund sein, der den Erfolg letztlich vereitelt.
Gerade hieran fehlt es jedoch im Falle der Kläger. Geht man davon aus, dass der Ausgangs- und auch noch der Änderungsbescheid nicht mit einer ordnungsgemäßen Begründung i.S.d. § 35 Abs. 1 SGB X versehen waren, da insbesondere die der Ablehnung zugrunde liegende Berechnung nicht ersichtlich und daher nicht überprüfbar war, wäre dieser Formfehler durch die dem Widerspruchsbescheid beigefügte und zu dessen Inhalt gemachte Horizontalberechnung zwar gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X unbeachtlich geworden (nachträgliche Heilung). Dem Erfolg der Widersprüche steht jedoch ein weiterer Grund entgegen.
Wird mit dem Widerspruch über die Beanstandung des Verfahrens- oder Formfehlers hinaus auch eine andere Sachentscheidung begehrt, richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach dem Erfolg des Widerspruches in der Sache selbst (Krasney in KassKomm, SGB X, § 63 Rdnr. 9; Diering in LPK-SGB X, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 12). Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid hatte die Beklagte, wie dargestellt, die Leistungsanträge der Kläger abgelehnt. Diese hatten zur Begründung ihrer Widersprüche zwar lediglich vorgetragen, der Bescheid sei bereits wegen fehlender Begründung rechtswidrig und müsse daher abgeändert werden. Mangels einer ausdrücklichen Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens ist jedoch davon auszugehen, dass die Kläger mit ihren Widersprüchen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfolgten, sondern ihr durch den Antrag dokumentiertes Leistungsbegehren durchsetzen wollten. Allein die Aufhebung des Bescheides hätte sie diesem eigentlichen Begehren nicht näher gebracht. Ein reiner Anfechtungswiderspruch wäre daher mangels Rechtsschutzinteresses unstatthaft gewesen. Vielmehr war er mit einem auf Leistung gerichteten Begehren zu verknüpfen. Die Widersprüche der Kläger hätten daher nicht schon dann Erfolg i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn der Ausgangsbescheid formell rechtswidrig war, sondern erst dann, wenn ihnen der verfolgte Leistungsanspruch zuerkannt worden wäre. Hieran fehlt es vorliegend. Die Kläger hatten, was sie mittlerweile selbst nicht mehr in Abrede stellen, mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II. Dies steht auch aufgrund der bestandkräftig gewordenen Regelungssätze der Bescheide vom 8. und 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 zwischen den Beteiligten bindend fest (§ 77 SGG). Denn insoweit haben die Kläger die genannten Bescheide nicht angefochten.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kläger ihre Widersprüche auf die isolierte Anfechtung des ihrer Ansicht nach formell rechtswidrigen Bescheides beschränkt hätten und ein solcher isolierter Anfechtungswiderspruch statthaft wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn dann stünde dem Erfolg der Widersprüche als weiterer Grund die Regelung des § 42 SGB X entgegen: Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
Der Senat teilt die vom SG vertretene Auffassung, § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei auf die Fälle des § 42 SGB X entsprechend anzuwenden (ebenso v. Wulffen in ders., SGB X, 7. Aufl., § 63 Rdnr. 24), nicht. Es fehlt nach dem oben Ausgeführten bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass die Anwendungsfälle des § 42 SGB X vom Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht erfasst werden, entspricht gerade dem beschriebenen gesetzgeberischen Regelungskonzept, die Kostenentscheidung allein an den Erfolg des Widerspruches zu knüpfen und Billigkeitserwägungen nur in einem eng begrenzten - ebenfalls erfolgsbezogenen - Ausnahmefall zu berücksichtigen. In den Anwendungsfällen des § 42 SGB X hat der Gesetzgeber aber abstrakt und unabhängig von einer späteren (Nachholungs-)Handlung der Behörde Widersprüchen den Erfolg versagt. Eine Ausdehnung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf solche Fallkonstellationen stellte nach Ansicht des Senats eine systemwidrige Einführung von Veranlassungsgesichtspunkten i.S.e. allgemeinen Billigkeitserwägung in die Kostenentscheidung dar und widerspräche damit dem gesetzgeberischen Willen (gegen eine Ausdehnung auf § 42 SGB X auch Becker, a.a.O., Rdnr. 38, Krasney a.a.O.; LSG Hessen NachrLVA HE 2004, 96).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 SGB X für den Ausschluss des Aufhebungsanspruches liegen vor. Mit der Neufassung dieser Vorschrift durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bezweckte der Gesetzgeber eine Erweiterung der Heilungsmöglichkeiten auf Ermessensentscheidungen (BT-Drucks 14/4375 S. 59 i.V.m. BT-Drucks. 13/3995 S. 8) und nicht etwa eine Einschränkung bereits bestehender Heilungsmöglichkeiten; für den Bereich der gebundenen Verwaltung gelten die bisherigen Grundsätze fort (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15). Danach greift § 42 SGB X nicht ein, wenn sich der Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat; das ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde ohne den Verfahrens- oder Formfehler anders entschieden hätte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 69, 256). Der Fehler ist (nur) folgenlos, wenn die getroffene Entscheidung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht hätte anders ausfallen dürfen (BVerwGE 71, 63). Abzustellen hierbei ist wiederum auf die materielle Rechtsposition. Der Rechtsbehelf kann also nur Erfolg haben, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des überprüften Verwaltungsakts nicht erfüllt sind (BSG a.a.O.). Die fehlende Darstellung der zugrunde liegenden Berechnung im angefochtenen Ausgangsbescheid eröffnete jedoch nicht die konkrete Möglichkeit einer abweichenden Sachentscheidung. Vielmehr ist es offensichtlich, dass bei - objektiv - fehlender Hilfebedürftigkeit nur eine Ablehnung des Leistungsantrags in Betracht kommt. Offensichtlich bedeutet dabei entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass bereits aus dem Verwaltungsakt selbst die Alternativlosigkeit zu ersehen ist. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines objektiven Betrachters, der als Hintergrundwissen die Umstände kennt, Einsicht in die Akten und Kenntnis der sonstigen Beweismittel hat (vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 42 Rdnr. 20 m.w.N.). Andernfalls wäre im Sinne eines Zirkelschlusses bei einer fehlenden oder unvollständigen Begründung immer die Offensichtlichkeit ausgeschlossen, so dass dieser formale Fehler stets beachtlich wäre, was dem Wortlaut und Zweck der Regelung nicht gerecht wird. Es wäre dann auch zu erwarten gewesen, dass für die Begründung eine ausdrückliche Regelung erfolgt wie in § 42 Satz 2 SGB X für die Anhörung. Auch bei vollständiger Darlegung der Berechnung im Ausgangsbescheid wäre keine Leistungsgewährung möglich gewesen.
Die begehrte Kostenerstattung kann daher nicht auf § 63 SGB X gestützt werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O.). In Betracht käme allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches, der hier aber nicht geltend gemacht wurde und für den auch nicht der Senat, sondern die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor. Denn der weitere Grund für den fehlenden Erfolg der Widersprüche liegt zunächst im erfolglosen Leistungsbegehren, so dass das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärte Verhältnis zwischen § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 42 SGB X nicht allein tragend ist.
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