Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 713/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1092/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Klage gegen den Bescheid vom 09.12.2008 abgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der aus ihrer Rente zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beklagte bewilligte der im Jahr 1952 geborenen Klägerin nach vorangegangener befristeter Bewilligung auf den Weitergewährungsantrag vom Januar 2008 mit Bescheid vom 27.05.2008 ab dem 01.11.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer in bisheriger, dynamisierter Höhe von brutto 886,34 EUR (Stand November 2008). Hiervon behielt sie Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 58,50 EUR (hälftiger allgemeiner Beitragssatz des beigeladenen Krankenversicherungsträgers der Klägerin von 13,2%) sowie 7,98 EUR (= 0,9% des Rentenbetrages entsprechend dem damals geltenden § 241a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - als von der Klägerin alleine zu tragender Beitragsanteil), insgesamt 66,48 EUR ein.
Mit dem Rentenbescheid vom 04.08.2008 führte die Beklagte eine "Neuberechnung der Rente" ab 01.10.2008 wegen einer Änderung des Beitragssatzes der Beigeladenen (13,8% anstatt bislang 13,2%) durch. Die Abzüge für die Krankenversicherung beliefen sich auf insgesamt 69,13 EUR (61,15 EUR auf Grund des hälftigen allgemeinen Beitragssatzes und 7,98 EUR nach § 241a SGB V). Den hiergegen erhobenen, von der Klägerin nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 zurück. Zuvor, mit Bescheid vom 09.12.2008, hatte die Beklagte wegen einer Gesetzesänderung (Einführung des gesetzlichen Gesundheitsfonds, Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes durch die Bundesregierung mit 15,5% ab 01.01.2009) ab dem 01.01.2009 eine neue Berechnung des Anteils der Klägerin an dem aus ihrer Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag durchgeführt (Beitragssatzanteil der Klägerin: [15,5 % - 0,9 %]: 2 + 0,9 % = 8,2 %, Beitragsanteil 72,67 EUR).
Die am 13.02.2009 von der Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Beitragssatzanhebung zum 01.10.2008 erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2010 abgewiesen. Es könne sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Beitragssatzanhebung von 13,2 % auf 13,8 % überzeugen.
Gegen den ihr am 26.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.03.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, im vorliegenden Fall gehe es um eines der Hunderte von Kürzungsgesetzen, die im Gesamtblick zu einer Aushöhlung der Rentenanwartschaften führten.
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2010 sowie die Bescheide vom 04.08.2008 - dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2009 - und vom 09.12.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält - wie auch die Beigeladene, die keinen Antrag stellt - die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 04.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 soweit darin für die Zeit ab 01.10.2008 gegenüber zuvor höhere Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wurden. Nicht Inhalt dieses Bescheides ist dagegen die Rente selbst. Auch wenn die Beklagte - seit vielen Jahren - in Verkennung der sprachlichen Bedeutung der im Verfügungssatz verwandten Worte davon spricht, dass "die Rente neu berechnet werde" handelt es sich nicht um eine solche Neuberechnung, sondern um die Erhebung von Beiträgen (BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3). Dem entsprechend wurde der Bescheid vom 09.12.2008, der für die Zeit ab 01.01.2009 eine erneute Neuberechnung der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung enthielt und somit den ursprünglichen Bescheid vom 04.08.2008 insoweit für die Zeit ab 01.01.2009 abänderte, gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens. Streitgegenstand des Verfahrens ist somit allein die Feststellung der von der Klägerin aus ihrer Rente ab 01.10.2008 zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Bescheide vom 04.08.2008 und vom 09.12.2008.
Richtige Klageart gegen die Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 21.01.2009, B 12 R 11/06 R in SozR 4-2500 § 241a Nr. 2). Dabei begehrt die Klägerin ausweislich des schriftsätzlich gestellten Antrages die Aufhebung der ab dem 01.10.2008 höher festgesetzten Krankenversicherungs-beiträge und damit eine Beitragsfestsetzung in der Höhe, wie sie bis 30.09.2008 galt, nämlich - neben dem von ihr alleine gemäß § 241a SGB V zu tragenden Anteil, den die Klägerin somit nicht angreift - nach einem - so der schriftsätzliche Antrag ausdrücklich - bis zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Beitragssatz von 13,2%. Damit greift die Klägerin mangels gegenteiliger Ausführungen auch den Bescheid vom 09.12.2008 an, weil mit diesem Bescheid noch höhere Beiträge festgesetzt wurden.
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt, auch wenn im Widerspruchsbescheid der Bescheid vom 09.12.2008 nicht erwähnt wird (BSG, Urteil vom 12.11.1981, 7 RAr 51/80). Soweit auch das SG über den Bescheid vom 09.12.2008 nicht entschieden hat, ist dieser Verfahrensfehler im Berufungsverfahren zu heilen und die Entscheidung über den Bescheid vom 09.12.2008 vom Senat im Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 57/04 R in SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 und dem folgend der erkennende Senat im Urteil vom 26.07.2007, L 10 R 1498/06; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 96 Rdnr. 12a).
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Darstellung der für die Zeit bis zum 31.12.2008 geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 247, 241a, 249a SGB V) zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten - zuständigerweise (BSG, Urteil vom 21.01.2009, a.a.O.) - vorgenommene Beitragsberechnung, insbesondere nach dem damals geltenden allgemeinen Beitragssatz der Beigeladenen und damit mit 13,8%, nicht zu beanstanden ist und - wie vom BSG entschieden (Urteil vom 21.01.2009, a.a.O.) - die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2008 (1 BvR 2137/06) zur Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge. Das Bundesver-fassungsgericht wies insbesondere auf den erheblichen Kostendruck, unter dem das System der gesetzlichen Krankenversicherung seit langem steht, und das gewichtige Gemeinwohlziel der Erhaltung der Stabilität dieses Systems hin.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Zeit ab dem 01.01.2009 und somit den Bescheid vom 09.12.2008. Nach § 247 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.) findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung, der - § 241 SGB V n.F. - von der Bundesregierung festgesetzt wird; ein zusätzlicher Beitrag ist mit dem Wegfall des § 241a SGB V zum 01.01.2009 nicht mehr zu erheben. Nach § 249a SGB V n.F. trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge, allerdings nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Auf dieser gesetzlichen Grundlage errechnete die Beklagte die von der Klägerin ab 01.01.2009 zu tragenden Beiträge. Fehler in der Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch hinsichtlich der zum 01.01.2009 somit durch die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes angestiegenen Beitragsbelastung der Klägerin (um 0,4 Prozentpunkte = 3,54 EUR) teilt der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Insoweit gelten die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der bis zum 31.12.2008 geltenden Regeln in gleicher Weise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der aus ihrer Rente zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beklagte bewilligte der im Jahr 1952 geborenen Klägerin nach vorangegangener befristeter Bewilligung auf den Weitergewährungsantrag vom Januar 2008 mit Bescheid vom 27.05.2008 ab dem 01.11.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer in bisheriger, dynamisierter Höhe von brutto 886,34 EUR (Stand November 2008). Hiervon behielt sie Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 58,50 EUR (hälftiger allgemeiner Beitragssatz des beigeladenen Krankenversicherungsträgers der Klägerin von 13,2%) sowie 7,98 EUR (= 0,9% des Rentenbetrages entsprechend dem damals geltenden § 241a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - als von der Klägerin alleine zu tragender Beitragsanteil), insgesamt 66,48 EUR ein.
Mit dem Rentenbescheid vom 04.08.2008 führte die Beklagte eine "Neuberechnung der Rente" ab 01.10.2008 wegen einer Änderung des Beitragssatzes der Beigeladenen (13,8% anstatt bislang 13,2%) durch. Die Abzüge für die Krankenversicherung beliefen sich auf insgesamt 69,13 EUR (61,15 EUR auf Grund des hälftigen allgemeinen Beitragssatzes und 7,98 EUR nach § 241a SGB V). Den hiergegen erhobenen, von der Klägerin nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 zurück. Zuvor, mit Bescheid vom 09.12.2008, hatte die Beklagte wegen einer Gesetzesänderung (Einführung des gesetzlichen Gesundheitsfonds, Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes durch die Bundesregierung mit 15,5% ab 01.01.2009) ab dem 01.01.2009 eine neue Berechnung des Anteils der Klägerin an dem aus ihrer Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag durchgeführt (Beitragssatzanteil der Klägerin: [15,5 % - 0,9 %]: 2 + 0,9 % = 8,2 %, Beitragsanteil 72,67 EUR).
Die am 13.02.2009 von der Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Beitragssatzanhebung zum 01.10.2008 erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2010 abgewiesen. Es könne sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Beitragssatzanhebung von 13,2 % auf 13,8 % überzeugen.
Gegen den ihr am 26.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.03.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, im vorliegenden Fall gehe es um eines der Hunderte von Kürzungsgesetzen, die im Gesamtblick zu einer Aushöhlung der Rentenanwartschaften führten.
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2010 sowie die Bescheide vom 04.08.2008 - dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2009 - und vom 09.12.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält - wie auch die Beigeladene, die keinen Antrag stellt - die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 04.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 soweit darin für die Zeit ab 01.10.2008 gegenüber zuvor höhere Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wurden. Nicht Inhalt dieses Bescheides ist dagegen die Rente selbst. Auch wenn die Beklagte - seit vielen Jahren - in Verkennung der sprachlichen Bedeutung der im Verfügungssatz verwandten Worte davon spricht, dass "die Rente neu berechnet werde" handelt es sich nicht um eine solche Neuberechnung, sondern um die Erhebung von Beiträgen (BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3). Dem entsprechend wurde der Bescheid vom 09.12.2008, der für die Zeit ab 01.01.2009 eine erneute Neuberechnung der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung enthielt und somit den ursprünglichen Bescheid vom 04.08.2008 insoweit für die Zeit ab 01.01.2009 abänderte, gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens. Streitgegenstand des Verfahrens ist somit allein die Feststellung der von der Klägerin aus ihrer Rente ab 01.10.2008 zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Bescheide vom 04.08.2008 und vom 09.12.2008.
Richtige Klageart gegen die Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 21.01.2009, B 12 R 11/06 R in SozR 4-2500 § 241a Nr. 2). Dabei begehrt die Klägerin ausweislich des schriftsätzlich gestellten Antrages die Aufhebung der ab dem 01.10.2008 höher festgesetzten Krankenversicherungs-beiträge und damit eine Beitragsfestsetzung in der Höhe, wie sie bis 30.09.2008 galt, nämlich - neben dem von ihr alleine gemäß § 241a SGB V zu tragenden Anteil, den die Klägerin somit nicht angreift - nach einem - so der schriftsätzliche Antrag ausdrücklich - bis zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Beitragssatz von 13,2%. Damit greift die Klägerin mangels gegenteiliger Ausführungen auch den Bescheid vom 09.12.2008 an, weil mit diesem Bescheid noch höhere Beiträge festgesetzt wurden.
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt, auch wenn im Widerspruchsbescheid der Bescheid vom 09.12.2008 nicht erwähnt wird (BSG, Urteil vom 12.11.1981, 7 RAr 51/80). Soweit auch das SG über den Bescheid vom 09.12.2008 nicht entschieden hat, ist dieser Verfahrensfehler im Berufungsverfahren zu heilen und die Entscheidung über den Bescheid vom 09.12.2008 vom Senat im Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 57/04 R in SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 und dem folgend der erkennende Senat im Urteil vom 26.07.2007, L 10 R 1498/06; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 96 Rdnr. 12a).
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Darstellung der für die Zeit bis zum 31.12.2008 geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 247, 241a, 249a SGB V) zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten - zuständigerweise (BSG, Urteil vom 21.01.2009, a.a.O.) - vorgenommene Beitragsberechnung, insbesondere nach dem damals geltenden allgemeinen Beitragssatz der Beigeladenen und damit mit 13,8%, nicht zu beanstanden ist und - wie vom BSG entschieden (Urteil vom 21.01.2009, a.a.O.) - die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2008 (1 BvR 2137/06) zur Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge. Das Bundesver-fassungsgericht wies insbesondere auf den erheblichen Kostendruck, unter dem das System der gesetzlichen Krankenversicherung seit langem steht, und das gewichtige Gemeinwohlziel der Erhaltung der Stabilität dieses Systems hin.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Zeit ab dem 01.01.2009 und somit den Bescheid vom 09.12.2008. Nach § 247 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.) findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung, der - § 241 SGB V n.F. - von der Bundesregierung festgesetzt wird; ein zusätzlicher Beitrag ist mit dem Wegfall des § 241a SGB V zum 01.01.2009 nicht mehr zu erheben. Nach § 249a SGB V n.F. trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge, allerdings nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Auf dieser gesetzlichen Grundlage errechnete die Beklagte die von der Klägerin ab 01.01.2009 zu tragenden Beiträge. Fehler in der Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch hinsichtlich der zum 01.01.2009 somit durch die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes angestiegenen Beitragsbelastung der Klägerin (um 0,4 Prozentpunkte = 3,54 EUR) teilt der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Insoweit gelten die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der bis zum 31.12.2008 geltenden Regeln in gleicher Weise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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