L 3 AS 1664/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 405/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1664/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 22.12.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011, und zwar für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 313,03 EUR und vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 in Höhe von monatlich 230,50 EUR. Hierbei berücksichtigte er 376,53 EUR als monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung. Weiter legte er ein monatliches, anrechenbares Einkommen von 422,50 EUR zugrunde und forderte den Kläger auf, Auskünfte über entsprechende Zahlungen auf sein Konto vorzulegen.

Am 27.01.2011 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Einkommen auszuzahlen.

Am 27.12.2010 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt.

Mit Beschluss vom 09.03.2011 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Regelleistung nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 27.01.2011 bis zum 30.07.2011 ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens zu gewähren. Im Übrigen hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags hat das SG ausgeführt, Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes könnten grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gewährt werden. Ein ausnahmsweise zu berücksichtigendes besonderes Nachholbedürfnis für die davor liegende Zeit sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Gegen den am 30.03.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.04.2011 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, es bestehe auch ein besonderes Nachholbedürfnis für Leistungen für die Zeit vor Antragstellung, da er mit seiner Miete in Rückstand geraten sei. Ihm sei deshalb auch der Mietrückstand von einem Monat zu gewähren.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG - S 17 AS 405/11 ER - vom 09.03.2011 ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444 ff) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Antragsteller hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Einkommen beantragt. Das SG hat dem stattgegeben und lediglich die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem 27.01.2011 abgelehnt. Damit ist der Antragsteller - gemessen an seinem Antrag - lediglich hinsichtlich der Leistungen vom 01. - 26.01.2011 beschwert. Der Beklagte hat für den gesamten Monat Januar 2011 lediglich ein Einkommen von 422,50 EUR angerechnet, so dass dieser Wert den maximalen Beschwerdegegenstand darstellt. Sowohl die finanzielle als auch die zeitliche Grenze des § 144 Abs. 1 SGG sind damit nicht überschritten, so dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Deshalb ist auch die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved