L 7 AS 1796/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1459/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1796/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass die Beschwerdebegründung keine abweichende Beurteilung bedingt. Es ist jedoch hervorzuheben, dass das SG zutreffend erkannt hat, dass es trotz des Befangenheitsantrages vom 26. April 2011 gegen den Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Kammer selbst über diesen und dem folgend über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden konnte. Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass in bestimmten Fallgruppen, abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO, der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann. Dies ist z.B. bei einem gänzlich untauglichen Ablehnungsgesuch der Fall (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - (beide juris)). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Maßgebend ist insoweit, ob der Beteiligte Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sind. Diesen Anforderungen wird das Ablehnungsgesuch vom 26. April 2011 nicht gerecht. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Antragsteller, ohne jeglichen Bezug zum konkreten Verfahren, den Vorsitzenden der 11. Kammer in allen dort anhängigen Verfahren als befangen ablehnt und dies überdies im Wesentlichen mit Beleidigungen des für befangen gehaltenen Richters begründet (" in verleumderischer und rechtsbeugerischer Weise "; "Rechts-beugungsabsicht - die Betonung liegt auf Absicht"), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen bezogen auf das konkrete Verfahren dargelegt werden. Das SG war mithin trotz des Ablehnungsgesuchs dazu berufen, über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Auch im Hinblick auf das inhaltliche Begehren des Antragstellers ist eine von der Entscheidung des SG abweichende Beurteilung durch die Beschwerdebegründung nicht bedingt. Dass die Antragsgegnerin über seinen Leistungsantrag mit Bescheid vom 20. April 2011 bereits entschieden hat, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Ihm wurden ab dem 1. April 2011 Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.H.d. aktuellen Regelbedarfes von EUR 364.- gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bewilligt. Die nun in der Beschwerdebegründung angeführten Kosten der Unterkunft und Heizung können bei noch zulässiger getrennter Trägerschaft (§ 76 SGB II) nicht von der Antragsgegnerin beansprucht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Für die nicht näher bezeichneten "Zulagen" i.H.v. EUR 160.- ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich. Nach den Antworten im Antragsformular kann es sich nicht um Mehrbedarfe i.S.d. § 21 SGB II handeln. Für einen "befristeten Zuschlag" nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung fehlt es ab dem 1. Januar 2011 wegen Wegfalls der gesetzlichen Regelung an einer Anspruchsgrundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers mangels hinreichender Erfolgsaussicht keinen Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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