L 13 AS 1975/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3215/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1975/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) einzulegen. Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung des SG vom 10. August 2010 ist dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 14. August 2010 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. September 2010 ging keine Beschwerde ein, weder beim SG noch beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Der mit dem Datum vom 9. September 2010 versehene Schriftsatz des Beschwerdeführers, mit dem er sich gegen den Beschluss des SG wendet, ging als Anlage zum Schreiben vom 28. März 2011 am 7. April 2011 und damit zu spät ein. Ein früherer Eingang bei Gericht ergibt sich weder aus den Akten, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 SGG ist jemandem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dem einzigen Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu, selbstverständlich sei sein "Widerspruch unter Wahrung der Monatsfrist fristgemäß", lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die das Fristversäumnis erklären oder gar entschuldigen könnten. Sollte der Beschwerdeführer damit gemeint haben, dass er das Schreiben vom 9. September 2010 zeitnah abgesandt habe und nicht erklären könne, wieso das Schreiben beim SG nicht einging, so wäre nicht erklärlich, wieso am 7. April 2011 das Schreiben vom 9. September 2010 im Original dann -als Anlage zum Schreiben vom 28. März 2011- eingehen konnte. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer eine zeitnahe Absendung schlicht vergessen und einfach nachgeholt hat, was ein Verschulden begründet. Sollte der Beschwerdeführer einfach einen weiteren Ausdruck erneut unterschrieben haben, ohne deutlich zu machen, dass die nunmehrige Erklärung nicht vom 9. September 2010 stammt -wofür spricht, dass als Anlage zum Schreiben vom 19. Mai 2011 das Schreiben vom 9. September 2010 -nochmals- mit wiederum anderer Unterschrift vorgelegt wird- so kann der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren, da weiterhin erhebliche Zweifel an der zeitnahen Absendung des Schreibens vom 9. September 2010 bestehen. Das Schreiben vom 9. September 2010 gelangte nicht zeitnah zur Gerichtsakte. Schwierigkeiten beim Schriftverkehr traten weder vorher noch nachher auf, so dass die -hier zugunsten des Beschwerdeführers unterstellte- Behauptung, das Schreiben sei zeitnah abgesandt worden, nicht ausreichend ist, zumal kein konkreter Vortrag oder gar Beweisantritt erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG; hierbei war für den Senat maßgebend, dass der mangelnde Erfolg der Beschwerde weder durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung des SG noch durch die Antragsgegnerin befördert worden ist.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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