Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 1895/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4163/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.08.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1952 geborene Kläger schloss im Januar 1971 seine Lehre zum Werkzeugmacher ab und war danach bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2005 bei der Firma D. AG, zuletzt als Versuchsmechaniker, tätig. Seither ist er arbeitslos. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik beim Kläger stehen eine Hemisymptomatik nach apoplektischem Insult im Jahre 1993 sowie Beschwerden im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme nach einer Magenentfernung im Januar 2002 wegen eines Magen-Karzinoms, bis heute ohne Rezidiv.
Seinen Rentenantrag vom 23.09.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 24.02.2009 mit der Begründung ab, der Kläger könne seinen Beruf als Versuchsmechaniker sowie sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dem lag das Gutachten des Internisten Dr. B. zu Grunde, der einen Zustand nach Gastrektomie wegen eines Magen-Karzinoms mit unspezifischen Beschwerden, eine leichte Residual-Symptomatik nach apoplektischem Insult mit Hemiparese 1993, einen gut eingestellten Bluthochdruck sowie eine Thrombozytose unklarer Ursache diagnostizierte und leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschichtarbeit, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik sechs Stunden und mehr ebenso für zumutbar hielt, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versuchsmechaniker.
Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2009 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Das Sozialgericht hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Der Internist Dr. W. hat trotz der Folgen der Gastrektomie sowie der Residual-Symptomatik nach Apoplex 1993 leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen, nicht aber eine Tätigkeit als Versuchsmechaniker, drei bis sechs Stunden für möglich erachtet. Dieselbe Beurteilung hat der Arzt für Neurologie Dr. B.-S. im Hinblick auf die Residuen nach Schlaganfall 1993 abgegeben. Der Allgemeinmediziner Dr. H. hat über rezidivierende Lumbalgien, Schulterschmerzen rechts, ein Carpaltunnelsyndrom links, die bekannte Residualsymptomatik nach Apoplex 1993 sowie Durchfälle, Druckgefühl, Übelkeit, gelegentliches Erbrechen, Schweißausbrüche und Kreislaufprobleme im Zusammenhang mit der Magenentfernung berichtet, und den Kläger für leichte Tätigkeiten sowie eine Tätigkeit als Versuchsmechaniker drei bis maximal sechs Stunden leistungsfähig erachtet.
Daraufhin hat das Sozialgericht beim Arzt für Innere Medizin Dr. M. ein Gutachten eingeholt. Ihm gegenüber hat der Kläger Beschwerden im Zusammenhang mit der Essensaufnahme etwa einmal alle zwei Wochen sowie einmal wöchentlich Durchfall angegeben. Hinsichtlich seiner Aktivitäten hat der Sachverständige eine Mithilfe im Haushalt, Gartenarbeit, wie Rasen mähen, sowie weitere Tätigkeiten im Haus, wie Fenster streichen, sportliche Aktivitäten, wie Nordic Walking (mit Pausen), Fahrradtouren über zwei bis drei Stunden, gelegentliches Tennis spielen sowie lesen und fernsehen als weitere Freizeitgestaltungen dokumentiert. Der Sachverständige hat im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie Dr. B. und dargelegt, dass die Beschwerden nach der durchgeführten Gastrektomie als leichtgradig anzusehen seien. Bei der Untersuchung habe sich eine geringe Schwäche der rechten Hand als Residualsymptomatik nach apoplektischem Insult 1993 gezeigt, sodass der Kläger in der Lage sei, mindestens mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu bewältigen, auch die letzte Tätigkeit als Mechaniker. Der Kläger könne noch das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel bis 15 kg bewältigen, überwiegendes Gehen, Stehen und Sitzen seien ebenso zumutbar wie gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken oder häufiges Treppen steigen. Akkord- und Fließbandarbeiten seien möglich, Wechsel- und Nachtschicht sei möglich, Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe und Lärm könnten ebenfalls zugemutet werden. Die geistige Leistungsfähigkeit entspreche der eines Volksschülers mit abgeschlossener Lehre. Nicht mehr zumutbar seien wegen der Residualsymptomatik nach apoplektischem Insult das Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010 abgewiesen und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§ 43 und § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) ausgeführt, dass der Kläger trotz der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen sowohl eine Tätigkeit als Mechaniker als auch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben könne. Es hat sich den Beurteilungen von Dr. M. und Dr. B. angeschlossen.
Hiergegen hat der Kläger am 03.09.2010 Berufung eingelegt und auf ein Dumpingsyndrom in Folge der Magenoperation sowie darauf hingewiesen, dass ihm durch die Folgen des Insults eine Tätigkeit als Mechaniker nicht mehr möglich sei. Zur Stützung seiner Ausführungen hat er ein ärztliches Attest von Dr. H. vorgelegt, wonach die Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden abgesunken sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.08.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchten Renten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er sowohl zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen als auch seine letzte Tätigkeit als Versuchsmechaniker noch zumindest sechs Stunden täglich ausüben kann und daher auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu korrigieren sind die übrigen Ausführungen des Sozialgerichts allerdings insoweit, als es den Kläger trotz seiner letzten Tätigkeit als Versuchsmechaniker auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar erachtet. Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass die letzte Tätigkeit als Versuchsmechaniker entsprechend der vom Kläger absolvierten Berufsausbildung als Facharbeitertätigkeit anzusehen ist und der Kläger somit nach dem insoweit vom Sozialgericht zutreffend dargestellten Mehrstufenschema lediglich auf Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten verwiesen werden kann.
Indessen kommt es auf eine derartige Verweisungstätigkeit nicht an, weil der Senat - wie im Übrigen auch das Sozialgericht - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die letzte Tätigkeit trotz der bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann; auch der Senat schließt sich der Beurteilung von Dr. B. und Dr. M. an. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch der Allgemeinmediziner Dr. H. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht ein bis zu sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten und sogar für die letzte Tätigkeit als Versuchsmechaniker bejaht hat. Und selbst mit den Auskünften von Dr. W. und Dr. B.-S. lässt sich eine rentenrelevante Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden nicht begründen, schließt deren Beurteilung (drei bis sechs Stunden) ihrem Wortlaut nach eine noch mögliche leichte Tätigkeit von sechs Stunden täglich ein; ohnehin hätte sich - verstünde man die Einschätzung dieser Ärzte im Sinne eines unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen - deren Auffassung durch die weitere Sachaufklärung und das Gutachten des Dr. M. nicht bestätigt. Soweit Dr. W. und Dr. B.-S. eine Tätigkeit als Versuchsmechaniker wegen der Folgen des Insults nicht mehr sechs Stunden täglich für möglich erachtet haben, kann ihnen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger gerade nach dem Insult diese Tätigkeit über viele Jahre hinweg weiterhin ausübte.
Die Ausführungen des Sozialgerichts und die Beurteilung von Dr. M. und Dr. B. halten den Angriffen des Klägers in der Berufung stand.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, es käme mehrmals täglich zu Durchfällen und in deren Folge zu Schwächezuständen und Kreislaufproblemen, ist dies von Dr. M. durch die von ihm sorgfältig erhobene Anamnese gerade nicht bestätigt worden. Dem Sachverständigen ist im Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers die Behauptung mehrmals täglich auftretender Durchfälle bereits durch die diese Angabe enthaltende sachverständige Zeugenauskunft des Dr. H. bekannt gewesen. Dem Sachverständigen gegenüber hat der Kläger indessen im Rahmen der ausführlichen Anamnese Durchfälle lediglich einmal wöchentlich angegeben. Insoweit hat der Sachverständige die Angaben von Dr. H. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft, die wie jene in dem vom Kläger vorgelegten Attest alleine auf den Angaben des Klägers beruhen, somit - im Rahmen der für eine Begutachtung erforderlichen kritischen Anamneseerhebung - gerade nicht verifizieren können.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf Symptome eines "Frühdumpings" und einen dadurch einsetzenden Leistungsabfall hinweist, hat Dr. M. ein wesentliches Dumping-Syndrom gerade nicht festgestellt und die Beschwerden in Folge der Magenoperation ausdrücklich als leichtgradig eingestuft. Dies ist für den Senat überzeugend. Denn gegenüber Dr. M. hat der Kläger Beschwerden im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme auf "etwa einmal alle 2 Wochen" datiert. Eine rentenrelevante Leistungseinschränkung hat Dr. M. in diesen Beschwerden daher zu Recht nicht gesehen.
Auch die Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, er benötige Zwischenmahlzeiten und nach diesen Ruhe- und Liegezeiten, ist weder durch Dr. B. noch durch Dr. M. bestätigt worden. Allein die Tatsache, dass sich der - zwischenzeitlich arbeitslose - Kläger solche Ruhe- und Liegezeiten gönnt, belegt nicht deren Notwendigkeit; auch im Attest von Dr. H. finden sich hierzu keine weitergehenden Ausführungen, insbesondere keine Begründung.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung und Dr. H. im vorgelegten Attest ausführen, aus den von Dr. M. dokumentierten Aktivitäten ließen sich keine Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen ziehen, folgt ihnen der Senat nicht. Die Tatsache, dass der Kläger zu solchen Aktivitäten in der Lage ist, belegt ein derartiges Leistungsvermögen. Dies lässt sich - entgegen Dr. H. - auch nicht mit dem Hinweis relativieren, in der Freizeit könne der Kläger bei Bedarf Pausen machen. Allein diese - tatsächlich bestehende - Möglichkeit belegt nicht deren Notwendigkeit. Auch insoweit hat Dr. M. im Übrigen in seiner Anamnese vom Kläger eingelegte Pausen dokumentiert, so für die Angabe gelegentlichen Nordic Walkings über 60 Minuten "mit gelegentlichen Pausen". Demgegenüber finden sich für die weiteren dokumentierten Aktivitäten - immerhin handelt es sich bei den angeführten Aktivitäten zumindest teilweise um leichte Belastungen überschreitende Verrichtungen, wie z.B. Rasen mähen, Gartenarbeiten, Tennis spielen über 60 bis 90 Minuten, Fahrrad fahren über zwei bis drei Stunden - gerade keine Pausenangaben. Diese wären aber von Dr. M. ebenfalls dokumentiert worden, falls vom Kläger angegeben. Immerhin hat Dr. M. das Leistungsvermögen des Klägers gerade in Bezug auf die Folgen der Magenoperation zu klären gehabt und er hat hierzu - zutreffend - die sonstigen Aktivitäten zur Beurteilung herangezogen und somit - wie sich aus seiner Darstellung ergibt - eine sehr sorgfältige Anamnese, auch in Bezug auf Pausen erhoben.
Im Ergebnis vermögen die Angaben des Klägers in der Berufung über seine Beschwerden somit die von Dr. M. erhobenen Angaben über Beschwerden und Aktivitäten sowie die von Dr. M. in Übereinstimmung mit Dr. B. auch und insbesondere auf Grund der erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse zum Leistungsvermögen nicht in Zweifel zu ziehen. Ohnehin hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger seine Beschwerden und Einschränkungen in der Berufung drastischer darstellt als sie sind. Nachweisbar ist dies hinsichtlich der Behauptung des Klägers, wegen der Folgen des Insults 1993 nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können. Insoweit führt der Kläger im Schriftsatz vom 15.02.2011 aus, nach dem Insult 1993 "auf einem absoluten Schonarbeitsplatz" und auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet zu haben. Dies trifft jedoch nicht zu. Tatsächlich arbeitete der Kläger - so die Berufungsbegründung - bei der Firma D. in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmechaniker in der Variation eines Versuchsmechanikers und zwar - so die Angaben gegenüber Dr. M. und gegenüber Dr. B. - von 1971 - also bereits vor dem Insult - bis 2005, und damit unverändert auch nach dem Insult 1993. Erst nach der Karzinom-Erkrankung habe er - so seine weiteren Angaben gegenüber den Gutachtern - nur noch leichtere Tätigkeiten ausüben müssen. Damit steht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers fest, dass er vor und nach 1993 und damit trotz des aufgetretenen Insults als Versuchsmechaniker arbeitete. Da insoweit keinerlei Veränderung des Gesundheitszustandes erkennbar ist, geht der Senat mit Dr. M. daher davon aus, dass diese Tätigkeit dem Kläger angesichts der unverändert geringen Restsymptomatik auch weiterhin möglich ist.
Soweit der Kläger vorträgt, nach der Karzinom-Erkrankung, also von 2002 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung im Jahre 2005, auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet zu haben, lässt sich mit diesem Vortrag keine Erwerbsminderung begründen. Der Kläger trägt selbst vor, damals sieben Stunden täglich gearbeitet zu haben. Selbst wenn ihm dies - wovon der Senat angesichts der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen aber nicht ausgehen kann - nicht zumutbar gewesen wäre, folgt hieraus gerade kein auf unter sechs Stunden abgesunkenes Leistungsvermögen.
Allein der Umstand, dass - so die Angaben des Klägers - sein früherer Arbeitgeber nach der Karzinom-Erkrankung auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht nahm und ihm nur noch leichtere Arbeiten an der Drehbank (so die Angaben gegenüber Dr. B. ) zuwies, lässt keinen Rückschluss auf ein rentenrelevant abgesunkenes Leistungsvermögen zu. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Karzinom-Erkrankung nur leichtere Arbeiten abverlangte, belegt nicht, dass der Kläger dauerhaft auch nur zu leichten Tätigkeiten in der Lage war. Maßgebend sind vielmehr die - nach der erfolgreichen Operation - medizinisch festzustellenden verbliebenen Funktionseinschränkungen, wie sie hier Dr. M. überzeugend beschrieben hat. Diese stehen indessen einer zumindest sechsstündigen Tätigkeit mittelschwerer Art und damit einer Tätigkeit im erlernten Beruf nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1952 geborene Kläger schloss im Januar 1971 seine Lehre zum Werkzeugmacher ab und war danach bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2005 bei der Firma D. AG, zuletzt als Versuchsmechaniker, tätig. Seither ist er arbeitslos. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik beim Kläger stehen eine Hemisymptomatik nach apoplektischem Insult im Jahre 1993 sowie Beschwerden im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme nach einer Magenentfernung im Januar 2002 wegen eines Magen-Karzinoms, bis heute ohne Rezidiv.
Seinen Rentenantrag vom 23.09.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 24.02.2009 mit der Begründung ab, der Kläger könne seinen Beruf als Versuchsmechaniker sowie sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dem lag das Gutachten des Internisten Dr. B. zu Grunde, der einen Zustand nach Gastrektomie wegen eines Magen-Karzinoms mit unspezifischen Beschwerden, eine leichte Residual-Symptomatik nach apoplektischem Insult mit Hemiparese 1993, einen gut eingestellten Bluthochdruck sowie eine Thrombozytose unklarer Ursache diagnostizierte und leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschichtarbeit, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik sechs Stunden und mehr ebenso für zumutbar hielt, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versuchsmechaniker.
Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2009 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Das Sozialgericht hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Der Internist Dr. W. hat trotz der Folgen der Gastrektomie sowie der Residual-Symptomatik nach Apoplex 1993 leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen, nicht aber eine Tätigkeit als Versuchsmechaniker, drei bis sechs Stunden für möglich erachtet. Dieselbe Beurteilung hat der Arzt für Neurologie Dr. B.-S. im Hinblick auf die Residuen nach Schlaganfall 1993 abgegeben. Der Allgemeinmediziner Dr. H. hat über rezidivierende Lumbalgien, Schulterschmerzen rechts, ein Carpaltunnelsyndrom links, die bekannte Residualsymptomatik nach Apoplex 1993 sowie Durchfälle, Druckgefühl, Übelkeit, gelegentliches Erbrechen, Schweißausbrüche und Kreislaufprobleme im Zusammenhang mit der Magenentfernung berichtet, und den Kläger für leichte Tätigkeiten sowie eine Tätigkeit als Versuchsmechaniker drei bis maximal sechs Stunden leistungsfähig erachtet.
Daraufhin hat das Sozialgericht beim Arzt für Innere Medizin Dr. M. ein Gutachten eingeholt. Ihm gegenüber hat der Kläger Beschwerden im Zusammenhang mit der Essensaufnahme etwa einmal alle zwei Wochen sowie einmal wöchentlich Durchfall angegeben. Hinsichtlich seiner Aktivitäten hat der Sachverständige eine Mithilfe im Haushalt, Gartenarbeit, wie Rasen mähen, sowie weitere Tätigkeiten im Haus, wie Fenster streichen, sportliche Aktivitäten, wie Nordic Walking (mit Pausen), Fahrradtouren über zwei bis drei Stunden, gelegentliches Tennis spielen sowie lesen und fernsehen als weitere Freizeitgestaltungen dokumentiert. Der Sachverständige hat im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie Dr. B. und dargelegt, dass die Beschwerden nach der durchgeführten Gastrektomie als leichtgradig anzusehen seien. Bei der Untersuchung habe sich eine geringe Schwäche der rechten Hand als Residualsymptomatik nach apoplektischem Insult 1993 gezeigt, sodass der Kläger in der Lage sei, mindestens mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu bewältigen, auch die letzte Tätigkeit als Mechaniker. Der Kläger könne noch das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel bis 15 kg bewältigen, überwiegendes Gehen, Stehen und Sitzen seien ebenso zumutbar wie gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken oder häufiges Treppen steigen. Akkord- und Fließbandarbeiten seien möglich, Wechsel- und Nachtschicht sei möglich, Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe und Lärm könnten ebenfalls zugemutet werden. Die geistige Leistungsfähigkeit entspreche der eines Volksschülers mit abgeschlossener Lehre. Nicht mehr zumutbar seien wegen der Residualsymptomatik nach apoplektischem Insult das Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010 abgewiesen und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§ 43 und § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) ausgeführt, dass der Kläger trotz der bei ihm vorhandenen Gesundheitsstörungen sowohl eine Tätigkeit als Mechaniker als auch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben könne. Es hat sich den Beurteilungen von Dr. M. und Dr. B. angeschlossen.
Hiergegen hat der Kläger am 03.09.2010 Berufung eingelegt und auf ein Dumpingsyndrom in Folge der Magenoperation sowie darauf hingewiesen, dass ihm durch die Folgen des Insults eine Tätigkeit als Mechaniker nicht mehr möglich sei. Zur Stützung seiner Ausführungen hat er ein ärztliches Attest von Dr. H. vorgelegt, wonach die Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden abgesunken sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.08.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchten Renten dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er sowohl zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen als auch seine letzte Tätigkeit als Versuchsmechaniker noch zumindest sechs Stunden täglich ausüben kann und daher auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu korrigieren sind die übrigen Ausführungen des Sozialgerichts allerdings insoweit, als es den Kläger trotz seiner letzten Tätigkeit als Versuchsmechaniker auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar erachtet. Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass die letzte Tätigkeit als Versuchsmechaniker entsprechend der vom Kläger absolvierten Berufsausbildung als Facharbeitertätigkeit anzusehen ist und der Kläger somit nach dem insoweit vom Sozialgericht zutreffend dargestellten Mehrstufenschema lediglich auf Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten verwiesen werden kann.
Indessen kommt es auf eine derartige Verweisungstätigkeit nicht an, weil der Senat - wie im Übrigen auch das Sozialgericht - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die letzte Tätigkeit trotz der bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann; auch der Senat schließt sich der Beurteilung von Dr. B. und Dr. M. an. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch der Allgemeinmediziner Dr. H. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht ein bis zu sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten und sogar für die letzte Tätigkeit als Versuchsmechaniker bejaht hat. Und selbst mit den Auskünften von Dr. W. und Dr. B.-S. lässt sich eine rentenrelevante Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden nicht begründen, schließt deren Beurteilung (drei bis sechs Stunden) ihrem Wortlaut nach eine noch mögliche leichte Tätigkeit von sechs Stunden täglich ein; ohnehin hätte sich - verstünde man die Einschätzung dieser Ärzte im Sinne eines unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen - deren Auffassung durch die weitere Sachaufklärung und das Gutachten des Dr. M. nicht bestätigt. Soweit Dr. W. und Dr. B.-S. eine Tätigkeit als Versuchsmechaniker wegen der Folgen des Insults nicht mehr sechs Stunden täglich für möglich erachtet haben, kann ihnen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger gerade nach dem Insult diese Tätigkeit über viele Jahre hinweg weiterhin ausübte.
Die Ausführungen des Sozialgerichts und die Beurteilung von Dr. M. und Dr. B. halten den Angriffen des Klägers in der Berufung stand.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, es käme mehrmals täglich zu Durchfällen und in deren Folge zu Schwächezuständen und Kreislaufproblemen, ist dies von Dr. M. durch die von ihm sorgfältig erhobene Anamnese gerade nicht bestätigt worden. Dem Sachverständigen ist im Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers die Behauptung mehrmals täglich auftretender Durchfälle bereits durch die diese Angabe enthaltende sachverständige Zeugenauskunft des Dr. H. bekannt gewesen. Dem Sachverständigen gegenüber hat der Kläger indessen im Rahmen der ausführlichen Anamnese Durchfälle lediglich einmal wöchentlich angegeben. Insoweit hat der Sachverständige die Angaben von Dr. H. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft, die wie jene in dem vom Kläger vorgelegten Attest alleine auf den Angaben des Klägers beruhen, somit - im Rahmen der für eine Begutachtung erforderlichen kritischen Anamneseerhebung - gerade nicht verifizieren können.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf Symptome eines "Frühdumpings" und einen dadurch einsetzenden Leistungsabfall hinweist, hat Dr. M. ein wesentliches Dumping-Syndrom gerade nicht festgestellt und die Beschwerden in Folge der Magenoperation ausdrücklich als leichtgradig eingestuft. Dies ist für den Senat überzeugend. Denn gegenüber Dr. M. hat der Kläger Beschwerden im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme auf "etwa einmal alle 2 Wochen" datiert. Eine rentenrelevante Leistungseinschränkung hat Dr. M. in diesen Beschwerden daher zu Recht nicht gesehen.
Auch die Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, er benötige Zwischenmahlzeiten und nach diesen Ruhe- und Liegezeiten, ist weder durch Dr. B. noch durch Dr. M. bestätigt worden. Allein die Tatsache, dass sich der - zwischenzeitlich arbeitslose - Kläger solche Ruhe- und Liegezeiten gönnt, belegt nicht deren Notwendigkeit; auch im Attest von Dr. H. finden sich hierzu keine weitergehenden Ausführungen, insbesondere keine Begründung.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung und Dr. H. im vorgelegten Attest ausführen, aus den von Dr. M. dokumentierten Aktivitäten ließen sich keine Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen ziehen, folgt ihnen der Senat nicht. Die Tatsache, dass der Kläger zu solchen Aktivitäten in der Lage ist, belegt ein derartiges Leistungsvermögen. Dies lässt sich - entgegen Dr. H. - auch nicht mit dem Hinweis relativieren, in der Freizeit könne der Kläger bei Bedarf Pausen machen. Allein diese - tatsächlich bestehende - Möglichkeit belegt nicht deren Notwendigkeit. Auch insoweit hat Dr. M. im Übrigen in seiner Anamnese vom Kläger eingelegte Pausen dokumentiert, so für die Angabe gelegentlichen Nordic Walkings über 60 Minuten "mit gelegentlichen Pausen". Demgegenüber finden sich für die weiteren dokumentierten Aktivitäten - immerhin handelt es sich bei den angeführten Aktivitäten zumindest teilweise um leichte Belastungen überschreitende Verrichtungen, wie z.B. Rasen mähen, Gartenarbeiten, Tennis spielen über 60 bis 90 Minuten, Fahrrad fahren über zwei bis drei Stunden - gerade keine Pausenangaben. Diese wären aber von Dr. M. ebenfalls dokumentiert worden, falls vom Kläger angegeben. Immerhin hat Dr. M. das Leistungsvermögen des Klägers gerade in Bezug auf die Folgen der Magenoperation zu klären gehabt und er hat hierzu - zutreffend - die sonstigen Aktivitäten zur Beurteilung herangezogen und somit - wie sich aus seiner Darstellung ergibt - eine sehr sorgfältige Anamnese, auch in Bezug auf Pausen erhoben.
Im Ergebnis vermögen die Angaben des Klägers in der Berufung über seine Beschwerden somit die von Dr. M. erhobenen Angaben über Beschwerden und Aktivitäten sowie die von Dr. M. in Übereinstimmung mit Dr. B. auch und insbesondere auf Grund der erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse zum Leistungsvermögen nicht in Zweifel zu ziehen. Ohnehin hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger seine Beschwerden und Einschränkungen in der Berufung drastischer darstellt als sie sind. Nachweisbar ist dies hinsichtlich der Behauptung des Klägers, wegen der Folgen des Insults 1993 nicht mehr in seinem Beruf arbeiten zu können. Insoweit führt der Kläger im Schriftsatz vom 15.02.2011 aus, nach dem Insult 1993 "auf einem absoluten Schonarbeitsplatz" und auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet zu haben. Dies trifft jedoch nicht zu. Tatsächlich arbeitete der Kläger - so die Berufungsbegründung - bei der Firma D. in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmechaniker in der Variation eines Versuchsmechanikers und zwar - so die Angaben gegenüber Dr. M. und gegenüber Dr. B. - von 1971 - also bereits vor dem Insult - bis 2005, und damit unverändert auch nach dem Insult 1993. Erst nach der Karzinom-Erkrankung habe er - so seine weiteren Angaben gegenüber den Gutachtern - nur noch leichtere Tätigkeiten ausüben müssen. Damit steht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers fest, dass er vor und nach 1993 und damit trotz des aufgetretenen Insults als Versuchsmechaniker arbeitete. Da insoweit keinerlei Veränderung des Gesundheitszustandes erkennbar ist, geht der Senat mit Dr. M. daher davon aus, dass diese Tätigkeit dem Kläger angesichts der unverändert geringen Restsymptomatik auch weiterhin möglich ist.
Soweit der Kläger vorträgt, nach der Karzinom-Erkrankung, also von 2002 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung im Jahre 2005, auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet zu haben, lässt sich mit diesem Vortrag keine Erwerbsminderung begründen. Der Kläger trägt selbst vor, damals sieben Stunden täglich gearbeitet zu haben. Selbst wenn ihm dies - wovon der Senat angesichts der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen aber nicht ausgehen kann - nicht zumutbar gewesen wäre, folgt hieraus gerade kein auf unter sechs Stunden abgesunkenes Leistungsvermögen.
Allein der Umstand, dass - so die Angaben des Klägers - sein früherer Arbeitgeber nach der Karzinom-Erkrankung auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht nahm und ihm nur noch leichtere Arbeiten an der Drehbank (so die Angaben gegenüber Dr. B. ) zuwies, lässt keinen Rückschluss auf ein rentenrelevant abgesunkenes Leistungsvermögen zu. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Karzinom-Erkrankung nur leichtere Arbeiten abverlangte, belegt nicht, dass der Kläger dauerhaft auch nur zu leichten Tätigkeiten in der Lage war. Maßgebend sind vielmehr die - nach der erfolgreichen Operation - medizinisch festzustellenden verbliebenen Funktionseinschränkungen, wie sie hier Dr. M. überzeugend beschrieben hat. Diese stehen indessen einer zumindest sechsstündigen Tätigkeit mittelschwerer Art und damit einer Tätigkeit im erlernten Beruf nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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