L 11 AS 49/11 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 198/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 49/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.12.2010 wird verworfen.



Gründe:


I.
Streitig war die Form der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-).
Mit Vergleich vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) vom 10.08.2010 hat sich der Beklagte verpflichtet, an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Alg II für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.07.2009 als Zuschuss unter Berücksichtigung bestimmten Einkommens zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat das SG die von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren bewilligt. Die Klägerin zu 2. habe allerdings Monatsraten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen.
Wegen der angeordneten Ratenzahlung hat die Klägerin zu 2. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hält die Beschwerde für zulässig, der Ausschluss gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greife nicht, denn bei ihr habe das SG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH gerade nicht verneint.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. So ist es vorliegend.
Bewilligt das Gericht PKH in Form von Ratenzahlung, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller zwar über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Die Ablehnung der uneingeschränkten PKH-Bewilligung ist sonach auf die fehlende Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuführen. Die Beschwerde ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich ausschließlich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen richtet (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 27.08.2009 - L 11 AS 516/09 B PKH - mwN). Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Beschluss des SG habe keine Ablehnung der PKH zum Inhalt. Wäre dies so, so wäre die Beschwerde mangels Beschwer von vorne herein ausgeschlossen. Es handelt sich bei der Auferlegung der Zahlungen aber um eine teilweise Ablehnung der begehrten PKH unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine einschränkungslose Gewährung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B - veröffentlicht in Juris mwN). Es würde zudem dem mit der Einführung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG verfolgten Zweck widersprechen, wenn die Bewilligung von PKH unter Anordnung von Ratenzahlungen gegenüber der vollständigen Ablehnung von PKH trotz geringerer Beschwer weiter mit der Beschwerde angefochten werden könnte (vgl. BayLSG, Beschluss vom 09.11.2010 - L 11 AS 596/10 B PKH mwN).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG eröffnet kein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 66 Rdnr 12a).
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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