L 15 SF 57/09 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SF 7/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 57/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Erledigung des Rechtsstreits "durch die anwaltliche Mitwirkung" setzt eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung voraus.
2. Der Rechtsanwalt hat die Erledigungsgebühr verdient, wenn er sich außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet hat.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2009 wird abgeändert.

II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 08.11.2009 und unter Zuerkennung einer Erledigungsgebühr von 190 Euro wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 528,55 Euro festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.



Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Erledigungsgebühr und die Höhe der Terminsgebühr.

Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 4 AS 954/07 ging es um die Zulässigkeit der Anrechnung der Verpflegung während eines Krankhausaufenthalts als Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Beschluss vom 06.12.2007 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung und ordnete der Klägerin den Beschwerdeführer bei. Das im Dezember 2007 zum Ruhen gebrachte Verfahren nahm die Beklagte am 30.07.2008 wieder auf. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte sie den mit der Klage begehrten Bescheid, die Klägerin erhielt also die Regelleistung ohne Kürzung wegen einer Anrechnung der Krankenhausverpflegung.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2008 stellte der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Staatskasse 648,55 Euro in Rechnung und verlangte wegen des schon erhaltenen Vorschusses (226,10 Euro) die Zahlung von 422,45 Euro. Geltend gemacht hat er eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG: 170 Euro, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG: 200 Euro und eine Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1005, 1006 VV RVG: 190 Euro (außerdem Pauschale 20 Euro, abzüglich Anrechnung Beratungshilfe 35 Euro, ergibt netto 545 Euro, zzgl. Mehrwertsteuer 103,55 Euro).

Die Kostenbeamtin setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren am 18.11.2008 auf 77,35 Euro fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
abzüglich Beratungshilfe, Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG 35,00 Euro


ergibt 135,00 Euro

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro


gesamt 255,00 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 48,45 Euro


insgesamt 303,45 Euro
abzüglich Vorschusszahlung 225,10 Euro


verbleiben als Zahlbetrag 77,35 Euro

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Terminsgebühr den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, aber überhöht sei. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei die Gebühr auf 100 Euro festzusetzen. Die Terminsgebühr entstehe u.a. auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht wie hier nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Auszugehen sei in solchen Fällen jedoch nicht von der Mittelgebühr, sondern wegen des regelmäßig geringeren Aufwands im Vergleich zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung von einer reduzierten Mittelgebühr. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG sei nicht entstanden. Nach Nr. 1002 VV RVG müsse sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigen. Hier sei das Anerkenntnis jedoch durch eine Entscheidung des BSG ausgelöst worden, worauf die Beklagte den Anspruch umgehend anerkannt habe. Die Annahme und die daraus resultierende Erklärung, dass sich der Rechtsstreit damit erledigt hat, gehöre zu den allgemeinen Aufgaben des Mandats und sei durch die Verfahrensgebühr abgegolten.

Der Beschwerdeführer hat mit Fax vom 24.11.2008 Erinnerung eingelegt. Unter Vorlage einer Kopie seines Schreibens an die beklagte ARGE vom 04.07.2008 hat er ausgeführt, dass die Erledigungsgebühr angefallen sei, weil eine Mitwirkungshandlung vorgelegen habe. Wegen einer vom Bundessozialgericht zu erwartenden Entscheidung sei das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nachdem diese Entscheidung am 18.06.2008 (B 14 AS 22/07) ergangen sei, habe er sich mit Schreiben vom 04.07.2008 an die Beklagte gewendet und darauf hingewirkt, dass sie den Bescheid zurücknehmen und die Kosten des Verfahrens übernehmen möge. Die Beklagte habe daraufhin das Verfahren wieder aufgenommen, den Anspruch anerkannt und sich mit Schreiben vom 15.10.2008 bereit erklärt, die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Die Beklagte habe nicht etwa von sich aus den angefochtenen Bescheid zurückgenommen, sondern im Hinblick auf sein Schreiben vom 04.07.2008. Weiter könne er die volle Terminsgebühr verlangen. Es stehe dem gesetzgeberischen Ziel, die Gerichte von als entbehrlich anzusehenden Verhandlungen zu entlasten, entgegen, wenn eine im Vergleich zur Verfahrensgebühr niedrigere Terminsgebühr in den Fällen festgesetzt werde, in denen keine gerichtliche Verhandlung stattgefunden hat wie z.B. bei Annahme eines Anerkenntnisses. Es sei nicht auf eine Mindestgebühr abzustellen, sondern vielmehr nach den Kriterien des Einzelfalls zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2008, L 20 B 238/07 AS und L 7 B 289/07 AS). Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab.

Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 04.03.2009 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.11.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Höhe der Terminsgebühr hat das Sozialgericht zunächst ausgeführt, dass nach dem Gesetz erkennbar sei, dass der Normgeber dem bloßen Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, keine gebührenmindernde Bedeutung beigemessen habe. Die Auffassung, dass der Ansatz der Terminsgebühr eins zu eins von der Verfahrensgebühr zu übernehmen sei (SG Berlin, Beschluss vom 11.10.2006, S 48 SB 789/05), werde allerdings ebenso wenig geteilt wie die Auffassung, dass bei einer Terminsgebühr, die ohne tatsächliche Terminswahrnehmung angefallen sei, immer die Mindestgebühr anzusetzen sei (SG Aachen, Beschluss vom 18.02.2005, S 3 SB 178/04). Vielmehr sei jede Gebühr anhand der Kriterien des § 14 RVG zu bemessen. Es sei zu prüfen, in welcher Höhe eine Gebührenfestsetzung erfolgt wäre, wenn eine mündliche Verhandlung zwar stattgefunden, die Beteiligten aber weder eine Einführung in den Sach- und Streitstand durch den Vorsitzenden noch ein Rechtsgespräch gewünscht hätten, wenn also im wesentlichen lediglich die Protokollierung des Anerkenntnisses bzw. hier nur der Annahme eines Anerkenntnisses stattgefunden hätte. Die Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung bedeutet für den Anwalt weder Arbeitsaufwand noch ist sie für ihn mit Schwierigkeiten verbunden wie dies etwa bei einer langdauernden streitigen Verhandlung ggfs. mit Zeugen- oder Sachverständigeneinvernahmen in mehreren Terminen der Fall sein kann. Die Bedeutung für die Klagepartei (Leistungen nach dem SGB II) sowie deren Einkommensverhältnisse dürften denen entsprechen, von denen auch bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ausgegangen wird. Vorliegend wären dies wohl kaum durchschnittliche Verhältnisse. Ein Haftungsrisiko des Erinnerungsführers sei nicht zu erkennen. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Verfahren sicher nicht von durchschnittlichen Verhältnisse einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden könne, sondern nur von deutlich unterdurchschnittlichen Verhältnissen. Gleichwohl handele es sich aber auch nicht um eine Angelegenheit, die insgesamt nur an der untersten Gebührengrenze läge und nur die Mindestgebühr rechtfertigen würde. Vielmehr werde der Bemessung der Kostenbeamtin mit der Hälfte der Mittelgebühr (100 Euro) als der im Einzelfall angemessenen, aber auch ausreichenden Gebühr in vollem Umfang beigetreten. Die Erledigungsgebühr sei schon dem Grunde nach nicht entstanden. Bei der Erledigungsgebühr der Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1005, 1006 VV RVG müsse sich die Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigen. Das Anfallen der Erledigungsgebühr erfordere eine besondere, auf die gütliche Beilegung der Rechtssache gerichtete Tätigkeit, die über diese allgemeine Prozessführung hinausgeht und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts müsse über diejenige hinausgehen, die bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sei. Worin hier ein solches besonderes Bemühen des Erinnerungsführers an einer Erledigung liegen könnte, sei nicht zu erkennen. Die Beklagte habe sofort nach Kenntniserlangung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung umgehend ein Anerkenntnis abgegeben - ohne die allergeringste Mitwirkung des Erinnerungsführers. Die Annahme des Anerkenntnisses sei zwar eine verfahrensbeendende Prozesserklärung, aber ebenso wie die Klagerücknahme kein besonderes Bemühen des Anwalts im Sinn der Erledigungsgebühr.

Gegen den am 09.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.03.2009 Beschwerde eingelegt und weiterhin mit gleicher Begründung die Kürzung der Terminsgebühr beanstandet wie auch die Erledigungsgebühr beansprucht.

Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Sozialgerichts Bayreuth S 10 SF 7/09 sowie die Prozessakte S 4 AS 954/07/ S 4 AS 939/08 (mit Prozesskostenbeihilfeakte) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die Erledigungsgebühr angefallen ist. Sie ist zurückzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von 200 Euro begehrt.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Rechtsstreit S 15 AS 954/07 (nach Wiederaufnahme S 4 AS 939/08) hat der Beschwerdeführer Anspruch gegen die Staatskasse auf Zahlung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 190 Euro (zzgl. 36,10 Euro MWSt). Dieser Anspruch beruht auf § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nrn. 1002, 1005, 1006 VV RVG, § 14 Abs. 1 RVG. Über den von der Kostenbeamtin am 18.11.2008 festgesetzten Zahlbetrag von 77,35 Euro hinaus kann der Beschwerdeführer die Zahlung von weiteren 226,10 Euro verlangen. Sein Vergütungsanspruch beläuft sich damit auf insgesamt 528,55 Euro (nach Abzug des Vorschusses von 225,10 Euro: 303,45 Euro).

Erledigungsgebühr

Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nrn. 1006, 1005, 1002 VV RVG sind erfüllt, weil sich der Rechtsstreit "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat. Nach den amtlichen Erläuterungen zu Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Gebühr, "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt." Nach Satz 2 gilt das Gleiche, "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt." Nach Nr. 1005 VV RVG entsteht eine Gebühr im Fall einer "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)." Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, sieht Nr. 1006 VV RVG für die Gebühr 1005 einen Rahmen von 30 bis 350 Euro vor. Der Rechtsstreit, den der Beschwerdeführer geführt hat (S 4 AS 954/07), ist ein gerichtliches Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 183 Satz 1 SGG).

Das Entstehen der Erledigungsgebühr setzt regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht. Eine Tätigkeit, die schon eine andere Gebühr, etwa die Verfahrensgebühr oder die Terminsgebühr, auslöst, reicht nicht aus, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen (vgl. Bayer. LSG, Senatsbeschluss vom 26.01.2011, L 15 SF 169/10 B E; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, VV 1002 Rn. 38, VV 1005-1007 Rn. 2). Mit überzeugender Argumentation verlangt das Bundessozialgericht für das Entstehen der Erledigungsgebühr (im Widerspruchsverfahren) nach Nr. 1002 VV RVG eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache (Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 13/06 R mit ausführlicher Begründung; vom 21.03.2007, B 11a AL 53/06 R; vom 02.10.2008, B 9/9a SB 5/07 R und B 9/9a SB 3/07 R; vom 05.05.2009, B 13 R 137/08 R; vgl. auch Bayer. LSG, Urteil vom 28.07.2010, L 15 SB 4/09).

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Annahme des - der Sache nach vorliegenden - Anerkenntnisses nicht ausreicht, um die Erledigungsgebühr auszulösen. Die Abgabe einer solchen Prozesserklärung wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Wie auch bei einer Klagerücknahmeerklärung liegt darin noch keine über die normale Prozessführung hinaus gehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (Bayer. LSG, Senatsbeschluss vom 26.01.2011, L 15 SF 169/10 B E; Hartmann, a.a.O. VV 1002 Rn. 9 und Rn. 14 zur "Erledigtanzeige" und zur "Klagerücknahme"; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2010, L 3 SF 6/09 E; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.05.2010, 1 O 27/10).

Das Sozialgericht hat aber übersehen, dass der Beschwerdeführer die Erledigungsgebühr dadurch verdient hat, dass er sich mit Schreiben vom 04.07.2008 direkt an die Beklagte gewendet und darauf hingewiesen hat, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom Juni 2008 zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden sei. Entsprechend seiner Anregung, den streitgegenständlichen Bescheid außergerichtlich zurückzunehmen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, hat die Beklagte den Bescheid vom 28.07.2008 erlassen. Nachdem die Beklagte sich im Oktober 2008 zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens bereit erklärt hatte, erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt. Er hat sich damit außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet. Das mit der Erledigungsgebühr verfolgte Ziel, die Entlastung der Gerichte und die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts, ist erreicht. Dass der Rechtsstreit vielleicht auch ohne die außergerichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers mit einem Anerkenntnis geendet hätte, hindert die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht.

Bei einem für die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG bestehenden Gebührenrahmen von 30 bis 350 Euro erscheint die Festsetzung der Mittelgebühr von 190 Euro angemessen, wie dies der Beschwerdeführer im Oktober 2008 beantragt hat. Bei Betragsrahmengebühren im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandwert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 RVG). Um Streit über die billige Gebühr nach Möglichkeit zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Nach überwiegender Auffassung wird ihm bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein gewisser Spielraum zugestanden, wobei Abweichungen von bis zu 20 % im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen werden. Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr zugrunde zu legen (zum Ganzen Mayer in Gerold/ Schmidt, a.a.O., § 14 Rn. 4 ff., 10 ff.; Hartmann, a.a.O., § 14 RVG, Rn. 14 ff., 23 f.; BSG vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R; vgl. auch Strassfeld, NZS 2010, S. 253, 254 f.). Der Rechtsstreit S 4 AS 954/07 ist bei Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als Durchschnittsfall im Bereich der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einzuordnen. So haben dies für den Fall der Verfahrensgebühr auch die Kostenbeamtin und das Sozialgericht gesehen.

Terminsgebühr

Dem Beschwerdeführer steht die Terminsgebühr zu. Streitig ist lediglich die Höhe dieser Gebühr. Bei einem Gebührenrahmen gemäß Nr. 3106 VV RVG von 20 bis 380 Euro hat der Beschwerdeführer die Mittelgebühr von 200 Euro verlangt. Damit hat er keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Entscheidung der Kostenbeamtin, die halbe Mittelgebühr (100 Euro) anzusetzen, bestätigt.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, soll nach den gesetzlichen Regelungen die Terminsgebühr schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt zwar eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung des Gerichts wünscht, nicht aber die Durchführung eines zeitlich aufwendigen Termins. Der Verzicht auf die Anberaumung und Durchführung eines Termins wirkt sich gebührenrechtlich nicht zu seinem Nachteil aus. Der Regelungsgehalt der Nr. 3104 VV RVG zeigt, dass an diesem gesetzgeberischen Willen kein Zweifel bestehen kann. Nr. 3104 VV RVG sieht für streitwertgebundene Verfahren einen Gebührensatz von 1,2 vor, gleichviel ob es um die Terminsgebühr nach Durchführung eines Gerichtstermins geht oder um die fiktive Terminsgebühr ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung (Entscheidung durch Gerichtsbescheid, angenommenes Anerkenntnis) geht (ausführlich Bayer. LSG, Senatsbeschluss vom 20.08.2010, L 15 B 1007/08 SF).

Für die konkrete Bemessung der Terminsgebühr hat eine fiktive Prüfung zu erfolgen (Bayer. LSG, Senatsbeschluss vom 20.08.2010, L 15 B 1007/08 SF; SG Hannover, Beschluss vom 08.07.2010, S 27 SB 195/09; VG Bremen, Beschluss vom 27.10.2010, S 4 E 457/10; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2008, L 1 B 127/08 SK; a.A. möglicherweise LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2008, L 7 B 289/07 AS). Für die Bemessung maßgeblich sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, wobei hypothetisch zu beurteilen ist, wie umfangreich und wie schwierig die anwaltliche Tätigkeit gewesen wäre, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre. Mit dem Sozialgericht ist hier darauf abzustellen, dass bei Vorliegen eines Anerkenntnisses der Beklagten eine mündliche Verhandlung nur den Zweck hätte, die Annahme des Anerkenntnisses zu protokollieren, was für den Rechtsanwalt weder Arbeitsaufwand bedeuten würde noch mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses wie auch des nicht erkennbaren Haftungsrisiko, ist das Sozialgericht zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass hier die Hälfte der Mittelgebühr, also 100 Euro, die angemessene Gebühr ist.

Diese Entscheidung trifft der Einzelrichter im Sinn des § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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