Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
112
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 112 KR 328/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 441 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die dem klagenden Rentenversicherungsträger durch die Erbringung von Leistungen der intensivierten Reha-Nachsorge ("IRENA") entstanden sind.
Die beklagte Krankenkasse lehnte es ab, die dem Versicherten H G von der Klägerin in der Zeit vom 2. Dezember 2003 bis 26. Januar 2004 erbrachten Leistungen der intensivierten Reha-Nachsorge zu erstatten. Wegen der Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Klageschrift vom 28. Februar 2006 nebst Anlage verwiesen.
Mit am 2. März 2006 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter. Sie trägt vor: Maßgeblich für den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) seien die für den zweitangegangenen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die Klägerin habe die Nachsorgeleistungen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 15 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erbracht. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 28. Februar 2006 nebst Anlage und auf den Schriftsatz vom 19. Mai 2006 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Klägerin) 441 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ein Erstattungsanspruch für IRENA-Leistungen bestehe nicht, da es sich nicht um eine ambulante Rehabilitation im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB IX handele. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und zur Ergänzung des Sachverhalts wird schließlich Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 441 EUR.
Anspruchsgrundlage ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die Vorschrift bestimmt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R = juris = USK 2007-42 ist geklärt, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nur dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch einräumt. Die Klägerin hat hier als zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen erbracht. Der Erstattungsanspruch dem Grunde nach ist deswegen zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Der Umfang des Erstattungsanspruchs bestimmt sich nach den für den leistungserbringenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Zur vergleichbaren Privilegierungsnorm § 102 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist anerkannt, dass zu den Rechtsvorschriften nicht nur Rechtsnormen, sondern insbesondere auch rechtmäßig erlassene Verwaltungsvorschriften, Richtlinien des Satzungsträgers kraft Satzung oder Außenwirkung und auf gesetzlicher Grundlage getroffene Verwaltungsvereinbarungen gehören (Kater, in: KassKomm, SGB X, § 102, Rn. 26). Diese Grundsätze sind auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu übertragen. Die auf der Grundlage der IRENA-Rahmenkonzeption in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB VI rechtmäßig erbrachten Leistungen – einschließlich der Fahrtkosten – sind deswegen Aufwendungen des klagenden Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und also zu erstatten. Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung dem Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung vom 28. Februar 2006 und verweist in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG darauf. § 26 SGB IX steht nicht entgegen. Auch die in Rede stehenden speziellen Nachsorgeleistungen sind an den Rehabilitationszielen des § 26 Abs. 1 SGB IX ausgerichtet. Die Aufzählung in § 26 Abs. 2 SGB IX ist nicht abschließend ("insbesondere").
Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Der letzte Tag, für den Leistungen der intensivierten Reha-Nachsorge erbracht wurden, war der 26. Januar 2004. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erfolgte binnen zwölf Monaten, nämlich am 11. Januar 2005.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die dem klagenden Rentenversicherungsträger durch die Erbringung von Leistungen der intensivierten Reha-Nachsorge ("IRENA") entstanden sind.
Die beklagte Krankenkasse lehnte es ab, die dem Versicherten H G von der Klägerin in der Zeit vom 2. Dezember 2003 bis 26. Januar 2004 erbrachten Leistungen der intensivierten Reha-Nachsorge zu erstatten. Wegen der Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Klageschrift vom 28. Februar 2006 nebst Anlage verwiesen.
Mit am 2. März 2006 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter. Sie trägt vor: Maßgeblich für den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) seien die für den zweitangegangenen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die Klägerin habe die Nachsorgeleistungen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 15 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erbracht. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 28. Februar 2006 nebst Anlage und auf den Schriftsatz vom 19. Mai 2006 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Klägerin) 441 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ein Erstattungsanspruch für IRENA-Leistungen bestehe nicht, da es sich nicht um eine ambulante Rehabilitation im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB IX handele. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und zur Ergänzung des Sachverhalts wird schließlich Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 441 EUR.
Anspruchsgrundlage ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die Vorschrift bestimmt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R = juris = USK 2007-42 ist geklärt, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nur dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch einräumt. Die Klägerin hat hier als zweitangegangener Rehabilitationsträger Leistungen erbracht. Der Erstattungsanspruch dem Grunde nach ist deswegen zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Der Umfang des Erstattungsanspruchs bestimmt sich nach den für den leistungserbringenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Zur vergleichbaren Privilegierungsnorm § 102 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist anerkannt, dass zu den Rechtsvorschriften nicht nur Rechtsnormen, sondern insbesondere auch rechtmäßig erlassene Verwaltungsvorschriften, Richtlinien des Satzungsträgers kraft Satzung oder Außenwirkung und auf gesetzlicher Grundlage getroffene Verwaltungsvereinbarungen gehören (Kater, in: KassKomm, SGB X, § 102, Rn. 26). Diese Grundsätze sind auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu übertragen. Die auf der Grundlage der IRENA-Rahmenkonzeption in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB VI rechtmäßig erbrachten Leistungen – einschließlich der Fahrtkosten – sind deswegen Aufwendungen des klagenden Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und also zu erstatten. Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung dem Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung vom 28. Februar 2006 und verweist in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG darauf. § 26 SGB IX steht nicht entgegen. Auch die in Rede stehenden speziellen Nachsorgeleistungen sind an den Rehabilitationszielen des § 26 Abs. 1 SGB IX ausgerichtet. Die Aufzählung in § 26 Abs. 2 SGB IX ist nicht abschließend ("insbesondere").
Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Der letzte Tag, für den Leistungen der intensivierten Reha-Nachsorge erbracht wurden, war der 26. Januar 2004. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erfolgte binnen zwölf Monaten, nämlich am 11. Januar 2005.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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