Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2755/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1879/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin über den 2. Januar 2008 hinaus durch die Beklagte als "arbeitslos" zu führen ist.
Die 1962 geborene Klägerin bezog zuletzt durch die Beklagte Arbeitslosengeld bis zum 17. Juni 2001. Sie war anschließend bei der Beklagten ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Der ärztliche Dienst der Beklagten gelangte im Oktober 2007 zu der Einschätzung, dass die Klägerin gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten täglich drei bis unter sechs Stunden ausüben könne.
Am 5. Dezember 2007 schlossen die Beteiligten eine Ziel- bzw. Eingliederungsvereinbarung bis zum nächsten Termin am 2. Januar 2008 und vereinbarten u.a., dass die Klägerin bis zu diesem Termin den Nachweis über 20 Eigenbemühungen erbringen werde. Am 2. Januar 2008 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom gleichen Tag habe die Klägerin die geforderten 20 Eigenbemühungen nicht vorlegen können und sei mit leeren Händen zum Gesprächstermin erschienen. Sie habe auch keine mündlichen oder schriftlichen Angaben zu Eigenbemühungen machen können. Die Klägerin habe sich im Zeitraum von über sieben Jahren nicht nennenswert beworben und auch nicht versucht, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Sie sei über die Definition des Status "arbeitsuchend" aufgeklärt und ihr sei das Infoblatt arbeitslos/arbeitsuchend ohne Leistungsbezug übergeben worden. Die Klägerin habe sich geweigert, ohne schriftlichen Bescheid der Umstellung von "arbeitslos" auf "arbeitsuchend" das Büro des zuständigen Betreuers zu verlassen. Die Beklagte änderte an diesem Tag den Status der Klägerin von "arbeitslos" in "arbeitsuchend".
U.a. am 28. Januar 2008 beschwerte sich die Klägerin über den Verlauf der Vorsprache am 2. Januar 2008 und teilte mit, dass sie keinen Sinn in Initiativbewerbungen sehe, weil sie schon lange aus dem Beruf sei und aufgrund gesundheitlicher Probleme nur bis zu sechs Stunden arbeiten könne (Aktenvermerk vom 28. Januar 2008). Die Klägerin wolle momentan als "arbeitsuchend" weitergeführt werden. Auf Bitten der Klägerin erstellte die Beklagte am 28. Januar 2008 ein Schreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) und teilte dieser mit, dass sie bis zum 1. Januar 2008 arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet gewesen sei. Ab 2. Januar 2008 werde sie als "arbeitsuchend" geführt, da einer der Tatbestände für die Arbeitslosigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (fehlende Eigenbemühungen) nicht erfüllt werde. Um sie als "arbeitslos" wieder führen zu können, müsse sie Eigenbemühungen in angemessenem Umfang nachweisen. Solange diese ausblieben, werde sie als "arbeitsuchend" geführt. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 10. April 2008, das bei der Beklagten am 27. Mai 2008 einging, "Widerspruch zum Beschluss vom 2. Januar 2008 über das Ende der Arbeitslosigkeit". Ihr gegen ihren Willen und ihren Protest den Status "arbeitslos" abzusprechen, sei Behördenwillkür und gesetzwidrig. Mangelnde Eigenbemühungen seien kein ausreichender Grund für eine Statusänderung. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. August 2008 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie habe keine Stellenangebote seitens der Beklagten erhalten. Ihre Eigenbemühungen hätten nicht zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geführt. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit schließe Verfügbarkeit nicht aus und rechtfertige auch nicht die Umstellung auf den Status "arbeitsuchend".
Im Rahmen des Rechtsstreits legte die Beklagte einen Aktenvermerk vom 22. September 2008 über einen persönlichen Kontakt vor, wonach die Klägerin seit Januar bzgl. der Arbeitssuche nichts unternommen habe und bis zur Klärung durch das Gericht auch nichts unternehmen werde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2010 abgewiesen. Die Statusänderung von "arbeitslos" auf "arbeitsuchend" stelle eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar sei. Die Statusfeststellung habe keine Ausrichtung auf die Wirkung nach außen, sondern bilde allenfalls die Grundlage für eine erst noch zu treffende Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Damit sei auch das Schreiben vom 28. Januar 2008 nicht als Verwaltungsakt zu werten. Der Widerspruch der Klägerin hätte daher bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen. Darüber hinaus sei der Widerspruch jedoch auch unbegründet. Arbeitslos seien nach der Definition des § 16 SGB III Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Nach der Regelung des § 119 Abs. 1 SGB III suche derjenige eine Beschäftigung, der alle Möglichkeiten nutze bzw. nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Für das Gericht sei aufgrund der Sachlage nicht ersichtlich, dass die Klägerin bemüht sei, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie habe auch dem Gericht keine einzige Eigenbemühung nachweisen können.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigen am 22. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. April 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2008 handle es sich um einen Verwaltungsakt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 SGB III vor. Die Vorschrift des § 119 SGB III sei auf die Klägerin nicht anzuwenden. Unabhängig davon seien von der Klägerin in der Eingliederungsvereinbarung, die sie nicht unterschrieben habe, bis zum 2. Januar 2008 der Nachweis von 20 Eigenbemühungen gefordert worden. Diese Forderung sei bei Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage eine nicht zu bewältigende Aufgabe und somit bereits unwirksam gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Februar 2010 und den Bescheid der der Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 2. Januar 2008 hinaus als arbeitslos zu führen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf ihre Registrierung über den 2. Januar 2008 hinaus in dem Status "arbeitslos" statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2008 ausdrücklich in der Handlungsform eines Verwaltungsaktes es abgelehnt hat, die Klägerin ihrem Wunsch entsprechend weiterhin als "arbeitslos" zu führen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R -). Mag an sich die Registrierung als "arbeitslos" durch die Beklagte ein schlichtes Verwaltungshandeln darstellen, so ist jedenfalls die ablehnende Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes, jemanden entgegen seinem Gesuch nicht als "arbeitslos" zu führen, als Verwaltungsakt anfechtbar (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - bezüglich der Ablehnung der Arbeitsvermittlung).
Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Klägerin ist für die Zeit ab 2. Januar 2008 nicht mehr als "arbeitslos" durch die Beklagte zu führen, denn sie ist nicht arbeitslos im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB III. Danach sind Personen arbeitslos, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Nr. 1), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Nr. 2) und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 3). Die Begriffsdefinition des § 16 Abs. 1 SGB III zählt die Tatbestandsmerkmale auf, die Voraussetzung für das Arbeitslosengeld sind und verzichtet lediglich auf die Voraussetzung der Erfüllung der Anwartschaftszeit (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Durch den in der Definition enthaltenen Hinweis auf das Arbeitslosengeld soll eine Übereinstimmung mit den Einzelmerkmalen und eine Anwendung der entsprechenden Regelung gewährleistet werden (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 156; Brands in Niesel/Brand, 5. Auflage 2010, § 16 Rdnr. 2; Gutzler in: NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 16 Rdnr. 5; Kruse in LPK - SGB III, 2008, § 16 Rdnr. 1; Rademacher in GK-SGB III; § 16 Rdnr. 5). Damit enthält die Definition der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB III auch das Erfordernis der Eigenbemühungen, was auch klar im Normtext des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zum Ausdruck kommt, wonach Personen eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen müssen. Mit dem Merkmal der aktiven Beschäftigungssuche soll verdeutlich werden, dass es in erster Linie Aufgabe des Beschäftigungslosen selbst ist, für seine berufliche Wiedereingliederung zu sorgen (vgl. Timme in Hauck/Noftz, § 16 SGB III Rdnr. 15). Mithin genügt ein bloßes sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten Zurverfügungstellen nicht, um Arbeitslosigkeit zu begründen (vgl. Gutzler in NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 16 Rdnr. 24). Unabhängig davon, ob der mit der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Dezember 2007 verlangte Nachweis von 20 Eigenbemühungen bis zum 2. Januar 2008 nach Art und Umfang den Umständen des Einzelfalls entsprochen hat (vgl. dazu nur Brand in Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010, § 119 Rdnr. 48), hat die Klägerin zum 2. Januar 2008 und anschließend keinerlei Eigenbemühungen entfaltet, was sie selbst nicht in Abrede stellt. Zudem ergibt sich dies für den Senat eindrücklich aus den Beratungsvermerken der Beklagten vom 2. Januar, 28. Januar und 22. September 2008, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin im Wesentlichen nicht anzweifelt. Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin keinerlei Bemühungen unternommen hat, eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu suchen und ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und solche auch bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht beabsichtigt. Sie hat mithin erklärt, nicht alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit nutzen zu wollen (§ 119 Abs. 4 S. 1 SGB III), und sich damit lediglich passiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Die Klägerin ist also nicht arbeitslos, so dass sie auch von der Beklagten nicht als arbeitslos geführt werden braucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin über den 2. Januar 2008 hinaus durch die Beklagte als "arbeitslos" zu führen ist.
Die 1962 geborene Klägerin bezog zuletzt durch die Beklagte Arbeitslosengeld bis zum 17. Juni 2001. Sie war anschließend bei der Beklagten ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Der ärztliche Dienst der Beklagten gelangte im Oktober 2007 zu der Einschätzung, dass die Klägerin gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten täglich drei bis unter sechs Stunden ausüben könne.
Am 5. Dezember 2007 schlossen die Beteiligten eine Ziel- bzw. Eingliederungsvereinbarung bis zum nächsten Termin am 2. Januar 2008 und vereinbarten u.a., dass die Klägerin bis zu diesem Termin den Nachweis über 20 Eigenbemühungen erbringen werde. Am 2. Januar 2008 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom gleichen Tag habe die Klägerin die geforderten 20 Eigenbemühungen nicht vorlegen können und sei mit leeren Händen zum Gesprächstermin erschienen. Sie habe auch keine mündlichen oder schriftlichen Angaben zu Eigenbemühungen machen können. Die Klägerin habe sich im Zeitraum von über sieben Jahren nicht nennenswert beworben und auch nicht versucht, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Sie sei über die Definition des Status "arbeitsuchend" aufgeklärt und ihr sei das Infoblatt arbeitslos/arbeitsuchend ohne Leistungsbezug übergeben worden. Die Klägerin habe sich geweigert, ohne schriftlichen Bescheid der Umstellung von "arbeitslos" auf "arbeitsuchend" das Büro des zuständigen Betreuers zu verlassen. Die Beklagte änderte an diesem Tag den Status der Klägerin von "arbeitslos" in "arbeitsuchend".
U.a. am 28. Januar 2008 beschwerte sich die Klägerin über den Verlauf der Vorsprache am 2. Januar 2008 und teilte mit, dass sie keinen Sinn in Initiativbewerbungen sehe, weil sie schon lange aus dem Beruf sei und aufgrund gesundheitlicher Probleme nur bis zu sechs Stunden arbeiten könne (Aktenvermerk vom 28. Januar 2008). Die Klägerin wolle momentan als "arbeitsuchend" weitergeführt werden. Auf Bitten der Klägerin erstellte die Beklagte am 28. Januar 2008 ein Schreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) und teilte dieser mit, dass sie bis zum 1. Januar 2008 arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet gewesen sei. Ab 2. Januar 2008 werde sie als "arbeitsuchend" geführt, da einer der Tatbestände für die Arbeitslosigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (fehlende Eigenbemühungen) nicht erfüllt werde. Um sie als "arbeitslos" wieder führen zu können, müsse sie Eigenbemühungen in angemessenem Umfang nachweisen. Solange diese ausblieben, werde sie als "arbeitsuchend" geführt. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 10. April 2008, das bei der Beklagten am 27. Mai 2008 einging, "Widerspruch zum Beschluss vom 2. Januar 2008 über das Ende der Arbeitslosigkeit". Ihr gegen ihren Willen und ihren Protest den Status "arbeitslos" abzusprechen, sei Behördenwillkür und gesetzwidrig. Mangelnde Eigenbemühungen seien kein ausreichender Grund für eine Statusänderung. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. August 2008 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie habe keine Stellenangebote seitens der Beklagten erhalten. Ihre Eigenbemühungen hätten nicht zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geführt. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit schließe Verfügbarkeit nicht aus und rechtfertige auch nicht die Umstellung auf den Status "arbeitsuchend".
Im Rahmen des Rechtsstreits legte die Beklagte einen Aktenvermerk vom 22. September 2008 über einen persönlichen Kontakt vor, wonach die Klägerin seit Januar bzgl. der Arbeitssuche nichts unternommen habe und bis zur Klärung durch das Gericht auch nichts unternehmen werde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2010 abgewiesen. Die Statusänderung von "arbeitslos" auf "arbeitsuchend" stelle eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar sei. Die Statusfeststellung habe keine Ausrichtung auf die Wirkung nach außen, sondern bilde allenfalls die Grundlage für eine erst noch zu treffende Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Damit sei auch das Schreiben vom 28. Januar 2008 nicht als Verwaltungsakt zu werten. Der Widerspruch der Klägerin hätte daher bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen. Darüber hinaus sei der Widerspruch jedoch auch unbegründet. Arbeitslos seien nach der Definition des § 16 SGB III Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Nach der Regelung des § 119 Abs. 1 SGB III suche derjenige eine Beschäftigung, der alle Möglichkeiten nutze bzw. nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Für das Gericht sei aufgrund der Sachlage nicht ersichtlich, dass die Klägerin bemüht sei, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie habe auch dem Gericht keine einzige Eigenbemühung nachweisen können.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigen am 22. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. April 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2008 handle es sich um einen Verwaltungsakt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 SGB III vor. Die Vorschrift des § 119 SGB III sei auf die Klägerin nicht anzuwenden. Unabhängig davon seien von der Klägerin in der Eingliederungsvereinbarung, die sie nicht unterschrieben habe, bis zum 2. Januar 2008 der Nachweis von 20 Eigenbemühungen gefordert worden. Diese Forderung sei bei Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage eine nicht zu bewältigende Aufgabe und somit bereits unwirksam gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Februar 2010 und den Bescheid der der Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 2. Januar 2008 hinaus als arbeitslos zu führen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf ihre Registrierung über den 2. Januar 2008 hinaus in dem Status "arbeitslos" statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2008 ausdrücklich in der Handlungsform eines Verwaltungsaktes es abgelehnt hat, die Klägerin ihrem Wunsch entsprechend weiterhin als "arbeitslos" zu führen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R -). Mag an sich die Registrierung als "arbeitslos" durch die Beklagte ein schlichtes Verwaltungshandeln darstellen, so ist jedenfalls die ablehnende Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes, jemanden entgegen seinem Gesuch nicht als "arbeitslos" zu führen, als Verwaltungsakt anfechtbar (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - bezüglich der Ablehnung der Arbeitsvermittlung).
Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Klägerin ist für die Zeit ab 2. Januar 2008 nicht mehr als "arbeitslos" durch die Beklagte zu führen, denn sie ist nicht arbeitslos im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB III. Danach sind Personen arbeitslos, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Nr. 1), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Nr. 2) und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 3). Die Begriffsdefinition des § 16 Abs. 1 SGB III zählt die Tatbestandsmerkmale auf, die Voraussetzung für das Arbeitslosengeld sind und verzichtet lediglich auf die Voraussetzung der Erfüllung der Anwartschaftszeit (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Durch den in der Definition enthaltenen Hinweis auf das Arbeitslosengeld soll eine Übereinstimmung mit den Einzelmerkmalen und eine Anwendung der entsprechenden Regelung gewährleistet werden (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 156; Brands in Niesel/Brand, 5. Auflage 2010, § 16 Rdnr. 2; Gutzler in: NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 16 Rdnr. 5; Kruse in LPK - SGB III, 2008, § 16 Rdnr. 1; Rademacher in GK-SGB III; § 16 Rdnr. 5). Damit enthält die Definition der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB III auch das Erfordernis der Eigenbemühungen, was auch klar im Normtext des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zum Ausdruck kommt, wonach Personen eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen müssen. Mit dem Merkmal der aktiven Beschäftigungssuche soll verdeutlich werden, dass es in erster Linie Aufgabe des Beschäftigungslosen selbst ist, für seine berufliche Wiedereingliederung zu sorgen (vgl. Timme in Hauck/Noftz, § 16 SGB III Rdnr. 15). Mithin genügt ein bloßes sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten Zurverfügungstellen nicht, um Arbeitslosigkeit zu begründen (vgl. Gutzler in NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 16 Rdnr. 24). Unabhängig davon, ob der mit der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Dezember 2007 verlangte Nachweis von 20 Eigenbemühungen bis zum 2. Januar 2008 nach Art und Umfang den Umständen des Einzelfalls entsprochen hat (vgl. dazu nur Brand in Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010, § 119 Rdnr. 48), hat die Klägerin zum 2. Januar 2008 und anschließend keinerlei Eigenbemühungen entfaltet, was sie selbst nicht in Abrede stellt. Zudem ergibt sich dies für den Senat eindrücklich aus den Beratungsvermerken der Beklagten vom 2. Januar, 28. Januar und 22. September 2008, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin im Wesentlichen nicht anzweifelt. Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin keinerlei Bemühungen unternommen hat, eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu suchen und ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und solche auch bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung nicht beabsichtigt. Sie hat mithin erklärt, nicht alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit nutzen zu wollen (§ 119 Abs. 4 S. 1 SGB III), und sich damit lediglich passiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Die Klägerin ist also nicht arbeitslos, so dass sie auch von der Beklagten nicht als arbeitslos geführt werden braucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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