L 12 KO 1627/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 1627/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seines Vorschusses.

In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren (L 7 AS 4944/09) geht es noch um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Mit Beschluss vom 5. April 2011 bewilligte das LSG Baden-Württemberg dem Kläger Ziff. 2 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab Zustellung des Beschlusses und ordnete ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte den Erinnerungsführer bei.

Mit Schreiben vom 11. April 2011 hat der Erinnerungsführer vorschussweise die Festsetzung einer Verfahrensgebühr (Vergütungsverzeichnis (VV) 3204) in Höhe von 310 EUR, einer Terminsgebühr (VV 3205) in Höhe von 200 EUR, der Auslagenpauschale von 20 EUR und Umsatzsteuer festzusetzen beantragt, insgesamt 630,70 EUR.

Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf die zu erwartende Vergütung aus der Staatskasse einen Vorschuss in Höhe von 392,70 EUR bewilligt und hierbei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 310 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugrunde gelegt.

Mit seiner Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, der Rechtsanwalt habe einen Anspruch auf Vorschuss bezüglich der voraussichtlich entstehenden Gebühr. In landessozialgerichtlichen Berufungsverfahren entstünden in mindestens 90% der Fälle auch Terminsgebühren. Demzufolge richte sich der PKH-Vorschuss auch auf die Terminsgebühr. Der Rechtsanwalt sei nicht verpflichtet und wirtschaftlich nicht in der Lage, auf seine Kosten monate- und jahrelang Prozesse vorzufinanzieren und auf seine billige Bezahlung zu warten, die im sozialrechtlichen Bereich schon geradezu lächerlich gering sei.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) Anwendung (vgl. § 61 RVG).

Der Senat entscheidet nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch die Berichterstatterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Die auch im Rahmen der Bewilligung eines Vorschusses nach § 47 RVG statthafte Erinnerung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 47 Rdnr. 9) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Ansatz einer Terminsgebühr kommt vorliegend nicht in Betracht.

Grundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse ist § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt, wenn ihm wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. § 47 RVG gilt auch im Falle der Bemessung der anwaltlichen Gebühren nach Betragsrahmengebühren i.S.v. § 3 RVG (vgl. zur Vorläufervorschrift des § 127 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1930 § 127 Nr. 1). Für die Frage der Angemessenheit des Vorschusses ist auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Gebühren abzustellen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 47 RVG Rdnr. 6). Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG differenziert insoweit ausdrücklich zwischen den entstandenen Gebühren und den entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen. Ein Anspruch auf Festsetzung eines Vorschusses für voraussichtlich entstehende Gebühren besteht nicht.

Vorliegend ist eine Terminsgebühr nach der Beiordnung des Erinnerungsführers noch nicht entstanden, denn der Erörterungstermin hatte vor PKH-Bewilligung und Beiordnung des Erinnerungsführers am 21. Dezember 2010 stattgefunden. Dass der Erinnerungsführer die Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG insbesondere in sozialrechtlichen Streitigkeiten insgesamt für unangemessen hält, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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