Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2178/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 9 R 2178/09 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1958 geborene Antragsteller (Ast), ein g. Staatsangehöriger, der in Deutschland bis Oktober 2001 versicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitsunfähig bzw. arbeitslos war und seit 2004 nach G. zurückgekehrt ist, wo er bei seiner Mutter lebte und keine Beschäftigung ausübte, begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte dies - nachdem bereits frühere Rentenanträge aus den Jahren 2002 und 2004 erfolglos geblieben waren - nach weiteren medizinischen Ermittlungen (u. a. Gutachten des Orthopäden Dr. G. und des Nervenarztes Prof. Dr. K. vom Juni 2006) ab, weil der Ast zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne (Bescheid vom 1. Dezember 2005 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006). Die deswegen vom Ast beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat diese nach medizinischen Ermittlungen (Einholung von Auskünften behandelnder Ärzte sowie eines Sachverständigengutachtens des Nervenarztes Prof. Dr. R. mit ergänzenden Stellungnahmen) mit Urteil vom 26. Januar 2009 abgewiesen, weil Erwerbsminderung jedenfalls nicht vor Juni 2006 eingetreten sei und bei Eintritt des Leistungsfalles nach dem 31. März 2006 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Gegen das am 3. Februar 2009 in Griechenland zugestellte Urteil hat der Ast am 4. Mai 2010 Berufung eingelegt. Nach Vorlage weiterer ärztlicher Äußerungen durch den Ast (u. a. des behandelnden Neurologen C. vom 1. November 2010) und Vorlage prüfärztlicher Stellungnahmen des Dr. G., zuletzt vom 28. Februar 2011, hat der Senat der Bevollmächtigten des Ast mitgeteilt, es sei beabsichtigt über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Hierauf hat der Ast die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne allerdings eine Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, was seiner Bevollmächtigten auch mitgeteilt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der Prozesskostenhilfe-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Ast mit seinem Begehren durchdringen wird (Gmeiner in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, Rdnr. 19 zu § 114).
Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die mit der Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Ziel der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das SG hat Voraussetzungen für die Gewährung für die Rente wegen Erwerbsminderung im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere dass nicht nachgewiesen ist, dass der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in dem dem Leistungsfall vorausgehenden Fünf-Jahres-Zeitraum - für einen Anspruch auf Rente (noch) erfüllt sind. Nachdem sich auch aus den Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen kein Nachweis von Gesundheitsstörungen und funktionelle Einschränkung ergibt, die den Beweis eines Leistungsfalles vor dem 1. April 2006 erbringen, schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung den Ausführungen des SG uneingeschränkt an und verweist insofern auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Damit hat das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weswegen der Senat die Bewilligung von PKH - ungeachtet dessen, dass auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Ast nicht vorgelegt worden ist, worauf seine Bevollmächtigte hingewiesen wurde - ablehnt.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1958 geborene Antragsteller (Ast), ein g. Staatsangehöriger, der in Deutschland bis Oktober 2001 versicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitsunfähig bzw. arbeitslos war und seit 2004 nach G. zurückgekehrt ist, wo er bei seiner Mutter lebte und keine Beschäftigung ausübte, begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte dies - nachdem bereits frühere Rentenanträge aus den Jahren 2002 und 2004 erfolglos geblieben waren - nach weiteren medizinischen Ermittlungen (u. a. Gutachten des Orthopäden Dr. G. und des Nervenarztes Prof. Dr. K. vom Juni 2006) ab, weil der Ast zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne (Bescheid vom 1. Dezember 2005 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006). Die deswegen vom Ast beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat diese nach medizinischen Ermittlungen (Einholung von Auskünften behandelnder Ärzte sowie eines Sachverständigengutachtens des Nervenarztes Prof. Dr. R. mit ergänzenden Stellungnahmen) mit Urteil vom 26. Januar 2009 abgewiesen, weil Erwerbsminderung jedenfalls nicht vor Juni 2006 eingetreten sei und bei Eintritt des Leistungsfalles nach dem 31. März 2006 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Gegen das am 3. Februar 2009 in Griechenland zugestellte Urteil hat der Ast am 4. Mai 2010 Berufung eingelegt. Nach Vorlage weiterer ärztlicher Äußerungen durch den Ast (u. a. des behandelnden Neurologen C. vom 1. November 2010) und Vorlage prüfärztlicher Stellungnahmen des Dr. G., zuletzt vom 28. Februar 2011, hat der Senat der Bevollmächtigten des Ast mitgeteilt, es sei beabsichtigt über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Hierauf hat der Ast die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne allerdings eine Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, was seiner Bevollmächtigten auch mitgeteilt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der Prozesskostenhilfe-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Ast mit seinem Begehren durchdringen wird (Gmeiner in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, Rdnr. 19 zu § 114).
Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die mit der Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Ziel der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das SG hat Voraussetzungen für die Gewährung für die Rente wegen Erwerbsminderung im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere dass nicht nachgewiesen ist, dass der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in dem dem Leistungsfall vorausgehenden Fünf-Jahres-Zeitraum - für einen Anspruch auf Rente (noch) erfüllt sind. Nachdem sich auch aus den Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen kein Nachweis von Gesundheitsstörungen und funktionelle Einschränkung ergibt, die den Beweis eines Leistungsfalles vor dem 1. April 2006 erbringen, schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung den Ausführungen des SG uneingeschränkt an und verweist insofern auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Damit hat das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weswegen der Senat die Bewilligung von PKH - ungeachtet dessen, dass auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Ast nicht vorgelegt worden ist, worauf seine Bevollmächtigte hingewiesen wurde - ablehnt.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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