L 9 U 3031/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2644/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3031/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagten hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.

Die 1961 geborene Klägerin ist Erzieherin im Kindergarten P. in G ... Nach der am 05.03.2009 eingegangenen Unfallanzeige der Stadt G. vom 02.03.2009 hat die Klägerin am 17.02.2009, 13:00 Uhr das Haus verlassen, um mit ihrem PKW zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren. Am Fahrzeug, welches auf der Straße abgestellt gewesen sei, habe sie bemerkt, dass sie den Schlüssel für den Kindergarten und ihren Hausschlüssel im Haus vergessen hatte. Daraufhin sei sie in die Garage gegangen, um von dort mit einer Leiter über die Bühne ins Haus zu gelangen und den vergessenen Haus- und Geschäftsschlüssel zu holen. Beim Erklimmen der Leiter sei diese weggerutscht und die Klägerin auf den Garagenboden gestürzt. Vermutlich sei sie im Schockzustand doch noch über die Leiter ins Haus gelangt, weil sie von einer Freundin blutüberströmt im Gang angetroffen worden war. Diese habe den Hausarzt verständigt. Die Erstbehandlung sei im Krankenhaus B. erfolgt, an die sich eine stationäre Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. angeschlossen habe (Bericht vom 09.03.2009 mit den Diagnosen: Blow-out-Fraktur Orbitaboden links, traumatische SAB links temporal, unkomplizierte Kronenfraktur der Zähne 21 und 22, Riss-/Quetschwunde Oberlippe links, Lungenkontusion beidseits).

Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin unter dem 04.05.2009 an, dass sie das Haus gegen 13:10 Uhr verlassen habe, um mit dem Auto in den Kindergarten zu fahren. Nachdem sie bemerkt habe, dass sie ihre Schlüssel, nämlich Kindergarten-, Haus- und Autoschlüssel, im Haus vergessen habe, sei sie zurück zum Haus gegangen und durch den Garten und die hintere Garagentür in die Garage gelangt. Eine direkte Verbindungstür ins Haus gebe es nicht, aber oberhalb der Garage befinde sich der ehemalige Heuboden, der jedoch garagenseitig nur durch eine Anstellleiter erreichbar sei. Sie habe sich in der Garage eine Leiter geholt, die sie angelehnt habe, und über den Heuboden ins Haus gelangen wollen. Aus ihr unerklärlichen Gründen sei sie die Leiter hinunter gestürzt. An den Sturz könne sie sich nicht mehr erinnern. In ihrem Schockzustand müsse sie jedoch nochmals über die Leiter aufgestiegen sein, weil sie einer Freundin (der Zeugin B.), die zufällig vorbeigekommen sei, kurze Zeit später blutüberströmt die Haustür geöffnet habe. Sie (die Zeugin B.) habe sie auf das Sofa gelegt und den Hausarzt verständigt. Erst danach habe sie sich langsam wieder daran erinnert, dass sie wegen der vergessenen Schlüssel über die Leiter in die Garage ins Haus habe kommen wollen. Der Stellungnahme war ein Foto der Garage beigefügt.

Mit Bescheid vom 15.05.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 17.02.2009 ab. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt in der Garage bereits im unversicherten häuslichen Bereich befunden habe. Zudem müssten die anspruchsbegründenden Tatsachen im Vollbeweis vorliegen. Hierzu gehöre auch die Unfallstelle. Es sei nicht nachgewiesen, wo sich der Sturz tatsächlich ereignet habe.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Aufstieg über die Garage zum ehemaligen Heuboden nicht als Verbindungstür angesehen werden könne. Von der Garage her könne die Luke nicht geöffnet werden. Dies sei am 17.02.2009 nur deshalb möglich gewesen, weil diese noch vom Vortag geöffnet gewesen sei, als ihr Mann eine Säge und diverse Bretter auf dem Heuboden eingelagert hatte. Vom Hausinnern her könne die Garage nicht betreten werden.

Die Beklagte hörte daraufhin die von der Klägerin benannte Zeugin B. schriftlich an. Diese führte unter dem 17.06.2009 aus, dass ihr Besuch am Unfalltag spontan gewesen sei. Beim Öffnen der Haustür sei sie erstmals auf das Geschehene aufmerksam geworden. Sie habe zuvor mehrmals Klingeln müssen, wobei ihr dann die Klägerin, im Hausflur stehend, die Haustür geöffnet habe. Sie sei mit blutverschmiertem Gesicht, zitternd und desorientiert vor ihr gestanden und habe ihr mündlich zu erkennen gegeben, dass ihr schwindelig und übel sei. Sie (die Zeugin) habe sie in deren Wohnzimmer auf die Couch gelegt. Den Unfallhergang sowie den Grund für ihr Tun habe sie ihr nicht schildern können. Erst nach Eintreffen des alarmierten Arztes hätten einzelne verworrene Bruchstücke des Geschehens in Erfahrung gebracht werden können. U. a. habe sie angegeben, dass sie all ihre Schlüssel im Haus habe liegen lassen und dann, bei dem Versuch über die Garage ins Haus zu gelangen, von der Leiter gestürzt sei. Nach Aufforderung durch den eingetroffenen Notarztes habe sie sich in Begleitung des Ehemanns, welcher zwischenzeitlich ebenfalls eingetroffen gewesen sei, in die Garage begeben. Dort habe sie die Leiter angelehnt an die Empore vorgefunden. Diese sei an einigen Tritten und am seitlichen Teil blutbeschmiert gewesen. An der Wand sei die dort hängende Hängematte ebenfalls mit Blut verschmiert gewesen und auf dem Boden habe sich eine Blutlache neben der Leiter befunden, in der dann auch Einzelteile von Zähnen sowie ein Kaugummi zu finden gewesen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass das Wohnhaus und die Garage eine bauliche Einheit darstellten, weil sie unmittelbar miteinander verbunden seien. Die Klägerin habe sich nicht mehr in den Garten begeben müssen und ums Haus herumlaufen müssen, sondern habe auf direktem Weg in das Haus gelangen können. Dadurch habe der grundsätzlich versicherte Weg zurück zum Wohnhaus mit Betreten der Garage geendet. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Klägerin bereits im häuslichen Bereich befunden und nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden.

Hiergegen hat die Klägerin am 12.08.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie hat die Begründung der Beklagten für unzutreffend gehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beginne der Versicherungsschutz mit Verlassen des häuslichen Bereichs. Dieser werde mit dem Durchschreiten der Außentür des von der Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen. Teil des häuslichen Bereichs sei auch eine Garage die an das Wohngebäude angebaut sei und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen sei. Die Rechtsprechung setze allerdings voraus, dass ein normaler Zugang vorhanden sei, also eine Verbindungstür, über die ohne Zuhilfenahme weiterer technischer Vorrichtungen eine Verbindung in beide Richtungen vorhanden sei. Im vorliegenden Fall sei keine direkte Verbindung von der Garage in das Wohnhaus vorhanden. Die in 2,72m Höhe beginnende Luke, welche nur unter Zuhilfenahme einer Leiter und auf allen Vieren durchkrochen werden könne, stelle keine normale Verbindungstür dar. Ein unmittelbarer Zugang sei deshalb nicht gegeben. Eine normale Verbindungstür sei nicht vorhanden. Weil sie bereits beim Auto gewesen sei und sich bereits auf dem Weg zur Arbeitsstätte befunden habe, sei aufgrund des Sturzes in der Garage noch keine Rückkehr in den häuslichen Bereich erfolgt. Hierzu hat die Klägerin zur Verdeutlichung ein Foto des Wohnhauses, ein Foto der Garage sowie einen Grundrissplan des Erdgeschosses des Gebäudes vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass sich der Garagenboden 1,35m unterhalb des Bodens im Erdgeschoss des Hauses befindet.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat daran festgehalten, dass es sich zwar um keine gewöhnliche Verbindung zum Wohnhaus gehandelt habe. Es bestehe aber jedenfalls eine bauliche Verbindung, die am Unfalltag benutzt worden sei und mit der das Ziel, ins Haus zu gelangen, auch erreicht worden sei. Deshalb sei von einer baulichen Einheit auszugehen, weshalb der Unfall im häuslichen Bereich eingetreten sei. Ob es sich bei dieser Verbindung um eine Tür, ein Fenster oder eine sonstige Verbindung in der Garage gehandelt habe, sei nicht relevant. Ebenso sei unerheblich, ob der Weg in umgekehrter Richtung hätte gewählt können. Es komme allein auf die tatsächlichen Verhältnisse am Unfalltag an. Damit habe keine Wegegefahr des öffentlichen Straßenverkehrs vorgelegen, sondern die Gefahr resultiere aus dem häuslichen Wirkungskreis.

Hierauf hat die Klägerin erwidert, die Rechtsprechung setze voraus, dass die Garage durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen sein müsse. Es liege hier aber weder ein direkter Zugang vor, noch könne man vom Wohnhaus aus in die Garage gelangen. Damit fehle es an dem Erfordernis des direkten Zugangs vom Wohngebäude aus.

Nach Anhörung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 26.03.2010 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dass Unfallereignis vom 17.02.2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe auf dem Weg von ihrem Fahrzeug zu ihrem Wohnhaus dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil das Zurücklegen des Weges von ihrem Fahrzeug zum Wohnhaus notwendig geworden sei, um die betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg dorthin zurücklegen zu können. Maßgeblich sei, ob die Klägerin mit dem Durchschreiten der Garagentüre oder erst mit dem beabsichtigten Passieren der Luke in den unversicherten häuslichen Bereich gelangt sei. Dabei sei als Außentür nicht nur die Haustür anzusehen, sondern auch jede andere Tür, durch die ein Versicherter das bewohnte Gebäude verlassen könne. Im Einzelfall könne auch ein Keller- oder Seitenausgang, im Extremfall auch eine andere Gebäudeöffnung etwa ein Fenster Außentür im Rechtssinne sein. Damit könne auch die Luke eine Außentür im Rechtssinne sein. Der Versicherungsschutz habe nach Überzeugung der Kammer noch nicht mit dem Betreten der Garage geendet, sondern erst mit dem Passieren der Luke, sodass die Klägerin bei dem Versuch, die Luke mittels der Leiter zu erreichen, und dem damit einhergehenden Sturz von dieser noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Mithin sei vorliegend nicht die Garagentüre, sondern erst die Luke als maßgebliche Türe anzusehen. Die Garage und das Wohnhaus bildeten insoweit keine räumliche Einheit. Es fehle an dem hierfür erforderlichen direkten Zugang von der Garage in das Wohngebäude.

Gegen das ihr am 16.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.06.2010 Berufung eingelegt.

Sie hält daran fest, dass die Garage in das Haus integriert sei und eine bauliche Einheit darstelle. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Fotos sowie dem vorliegenden Grundrissplan und gelte auch dann, wenn es keine Verbindungstür im eigentlichen Sinne gebe. Der ehemalige Heuboden sei durch die Luke in der Garage zu erreichen gewesen. Vom Heuboden könne man ins Wohnhaus gelangen. Diese Luke, die von den Maßen her durchaus mit einem Fenster vergleichbar sei (0,94m x 1,44m) habe am Unfalltag offen gestanden. Das SG habe die Luke als Außentüre eingestuft. Aus diesem Grunde sei es nicht nachvollziehbar, weshalb diese Luke dann nicht als direkter Zugang von der Garage in das Wohngebäude gewertet werde. Eine Außentüre schaffe immer eine Verbindung von außen in den inneren Bereich. Diese Luke sei am Unfalltag als Verbindung mit Wissen und Wollen genutzt worden. Wenn aber die Luke eine Außentüre darstelle, könne man sich theoretisch die Garage wegdenken. Dadurch sei diese Luke - bei den angegebenen Maßen und normaler Raumhöhe nach dem Durchstieg - einem Fenster gleichzustellen. Weil sich im vorliegenden Fall die Luke innerhalb der Garage und somit innerhalb des Gebäudes befinde, sei sie dementsprechend als Tür oder Verbindung innerhalb des Gebäudes zu werten, sodass das Garagentor oder die Garagentüre zur Außentüre werde. Anzumerken sei, dass der Gesetzgeber Beschäftigte unter Versicherungsschutz stelle, welche sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit der Wegegefahr des öffentlichen Straßenverkehrs aussetzten. In der eigenen Garage mit Zugang zum Haus handele sich um eine Gefahrenquelle, die von den Bewohnern des Hauses selbst geschaffen sei und daher ihnen auch besser bekannt sei, als allen anderen Personen. Es habe daher kein Arbeitsunfall/Wegeunfall vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Reutlingen vom 26. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest und weist daraufhin, dass der Unfall vor der Luke passiert sei. Dem SG sei zuzustimmen, dass die Garage und das Wohnhaus keine Einheit bildeten, weil es hierfür an dem erforderlichen direkten Zugang von der Garage in das Wohngebäude fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das SG entschieden, dass das Ereignis vom 17.02.2009 ein Arbeitsunfall ist. Das SG hat die anzuwendende gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze zutreffend und ausführlich dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sieht der Senat unter Verweisung auf die angefochtene Entscheidung von einer erneuten Wiedergabe an dieser Stelle gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Insoweit steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass die Klägerin auf dem Weg von ihrem Fahrzeug zur Garage einen noch grundsätzlich versicherten Weg zurückgelegt hat, weil – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – der innere Sachzusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit schon dadurch bestand, dass die nicht mitgeführten Schlüssel erforderlich waren, um den Arbeitsplatz erreichen zu können. Entscheidend ist, worauf das SG ebenfalls zu Recht abgestellt hat, ob der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits mit dem Durchschreiten der rückwärtigen Tür zur Garage geendet hat oder der häusliche und damit unversicherte Bereich erst mit dem Durchsteigen der Luke erreicht worden ist. Nur im letzteren Fall bestünde für den Sturz von der Leiter in der Garage noch Versicherungsschutz. Dies hat das SG zu Recht angenommen. Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 27.10.1976 (2 RU 133/75 und 2 RU 247/74 – beide in Juris) seine Rechtsprechung, welche noch zu § 550 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erging, die aber auch auf die Rechtslage nach Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) wegen der insoweit unverändert gebliebenen Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII weiterhin Anwendung finden kann, wie folgt zusammengefasst: "Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bildet die Grenze zwischen dem noch nicht oder nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegenden häuslichen Bereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, sofern der Weg von der Wohnung des Versicherten aus angetreten wird oder dort endet, die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Es macht keinen Unterschied, ob das vom Versicherten bewohnte Gebäude ein städtisches Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen (BSG 2, 239), ein Zweifamilienhaus mit separaten Wohnungseingängen auf eingezäuntem Grundstück (Urteil vom 29. Januar 1965 – 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 1965, 314) ist. Bei dieser Abgrenzung hat der erkennende Senat sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit leiten lassen, mit dem es nicht zu vereinbaren ist, den Versicherungsschutz von beliebig zu variierenden Verschiedenheiten des einzelnen Falles abhängig zu machen. Versicherungsschutz besteht somit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses zurücklegt, zumal da es nicht Zweck des § 550 Abs. 1 RVO ist, Versicherungsschutz nur für die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren (BSG 2, 239, 241) und sich auch außerhalb des Wohngebäudes eine klare, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn oder Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden lässt (Urteil vom 29. Januar 1965 – 2 RU 21/64). Den vorstehend genannten Entscheidungen des erkennenden Senats lagen Sachverhalte zugrunde, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Versicherten für die Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit kein eigenes Fahrzeug (Kraftfahrzeug, Fahrrad) als Transportmittel verwendeten. Im Grundsatz gilt aber auch dann nichts anderes, wenn der Versicherte für die Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit ein solches Transportmittel benutzt. Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Moped, Kraftwagen) aus dem Abstellraum (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 – 2 RU 175/65). Gleiches würde auch für den Weg von dem Ort der Tätigkeit anzunehmen sein, bevor der Raum betreten wird, in dem das benutzte Fahrzeug abgestellt werden soll. Der erkennende Senat hat dies jedoch noch nicht entschieden (vgl. BSG 22, 10, 12). Die Grenze zwischen dem noch nicht oder nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegenden häuslichen Bereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit bildet hier jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon der für das Abstellen des Fahrzeuges vorgesehene Raum, sondern in der Regel ebenfalls die Außentür des Wohngebäudes. Der erkennende Senat hat dies in seiner neueren Rechtsprechung schon mehrfach herausgestellt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass eine zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges benutzte Garage nicht zum unversicherten häuslichen Bereich gehört, mag die Garage sich im Kellergeschoss des Wohnhauses befinden, aber von dort nicht direkt, sondern erst nach Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes zu erreichen sein oder vom Wohnhaus getrennt liegen (BSG 37, 36, 38; SozR Nr. 4 zu § 550 RVO). Damit hat die insbesondere von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit geprägte Rechtsprechung des erkennenden Senats an den früher verwendeten Abgrenzungskriterien der baulichen Verbundenheit der Garage mit dem Wohngebäude (siehe die Ausführungen in SozR Nr. 4 zu § 550 RVO in Bezug auf BSG 24, 243) oder der Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Versicherten über die zum Abstellen des Fahrzeuges genutzten Räumlichkeiten (BSG 22, 10, 12; BG 1965, 114) nicht mehr festgehalten. Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglichen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereichs zu sehen (so noch im Urteil vom 29. Januar 1965 – 2 RU 21/64 – in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257). Dabei wird nicht verkannt, dass Garagen und ähnliche zum Abstellen von Fahrzeugen benutzte Räumlichkeiten, auch wenn sie zu dem Wohngebäude des Versicherten keinen unmittelbaren Zugang haben, zumindest auf eingezäunten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, der persönlichen (privaten) Lebenssphäre des Versicherten zugerechnet werden könnten, wie dies auch für das eingezäunte Grundstück selbst möglich wäre. Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des § 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden lässt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 239; Urteil vom 29. Januar 1965 – 2 RU 21/64 –; BSG 22, 240; BG 1965, 314; Urteil vom 24. August 1966 – 2 RU 175/60; SozR Nr. 4 zu § 550 RVO)." Für die Bejahung des Versicherungsschutzes in dem Verfahren 2 RU 133/75 war entscheidend, dass die im rückwärtigen Hausbereich gelegene Garage keinen Zugang zum Wohngebäude hatte und daher erst nach dem Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes erreicht werden konnte und die Garage deshalb nicht zum unversicherten häuslichen Bereich gehörte. Im anderen am selben Tag entschiedenen Fall (a.a.O.) war für das BSG ebenfalls entscheidend, dass die an das Einfamilienhaus angebaute Garage keinen Zugang zum Wohngebäude hatte. In seiner Entscheidung vom 31.05.1988 (2/9b RU 6/87 in Juris) hat es klargestellt, dass es dem Versicherten auch bei einem mit einem direkten Zugang zur (Tief-)Garage versehenen Wohnhaus grundsätzlich frei steht, das Haus durch die Außentür zu verlassen und dass in diesem Fall der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses beginnt. Zum Unfallzeitpunkt bestand in diesem Fall Versicherungsschutz aber nicht mehr, weil sich der Unfall nach dem Betreten der Garage von Außen ereignet hatte und sich der Versicherte in diesem Fall damit wieder in den – ungeschützten – häuslichen Bereich begeben hatte. In diesem Bereich bestehe kein Versicherungsschutz – so das BSG a.a.O. – selbst wenn die Verrichtungen in der Garage dem Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Tätigkeit gedient hätten. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die rückwärtige Garagentür durchschritten, um von dort über eine in der Garage befindliche Leiter, die sie an die zu diesem Zeitpunkt geöffnete Luke anstellen musste, und den ehemaligen nur 94 cm hohen Heuboden in das Wohnhaus zu gelangen. Eine Außentür im Sinne der Rechtsprechung des BSG war unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze mit dem Passieren der hinteren Garagentür auch nach Überzeugung des Senats noch nicht durchschritten. Denn bei dem von der Klägerin genutzten Weg, um ins Haus zu gelangen, handelt es sich weder um einen unmittelbaren noch direkten Weg. Die Rechtsprechung des BSG ist geleitet – worauf es auch immer wieder hinweist – von dem Bestreben, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung (s.o.) herbeizuführen. Wie aufgezeigt ist Ausgangspunkt der Überlegungen im Hinblick auf die Abgrenzung des grundsätzlich unversicherten häuslichen Bereiches von dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg von und zur Arbeitsstelle das Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes. Damit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich der Unfall auf einem Weg ereignet, der sich noch – für sich genommen – dem privaten Bereich zuordnenden ließe, etwa dem Weg innerhalb des umzäunten privaten Grundstücks. Eine weitere Differenzierung hat das BSG – wie die genannten Entscheidungen belegen – auch für die Frage, inwieweit dies für Unfälle in Garagen oder anderen Räumen gilt, die zur Unterstellung von Fortbewegungsmitteln dienen, grundsätzlich nicht getroffen. Nur dann, wenn diese direkt und unmittelbar vom Wohnhaus aus erreichbar sind und deshalb eine häusliche Einheit bilden, ist das Durchschreiten der Tür maßgeblich, durch die man regelmäßig die Garage oder den sonstigen Raum betritt oder verlässt. Zwar mag angesichts der Lage der Garage, wie sie durch den Lageplan und das vorgelegte Foto belegt ist, von einer räumlichen Einheit auszugehen sein. Dies allein ist jedoch nicht entscheidend, denn es fehlt für die Annahme, es handele sich schon um den häuslichen Bereich, an einem regelmäßig nutzbaren und genutzten Zugang der Garage durch das Wohnhaus. Schon nach der Verkehrsanschauung wird man nicht davon ausgehen können, bei einer Garage, die nur über eine 94 cm hohe Luke verfügt, die zudem auf allen Vieren durchkrochen werden muss, bevor man in einen Raum gelangt, von dem man aus dann über eine Treppe das Wohnhaus erreichen kann, handele es sich im vorbenannten Sinn um einen zum häuslichen Bereich zählenden Raum oder eine tatsächlich regelmäßig nutzbare Zugangsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass diese, nach den unwidersprochen gebliebenen und auch für den Senat angesichts des vorgelegten Fotos und der schweren Metallplatten, die zur Verriegelung verwandt werden, glaubhaften Einlassungen der Klägerin, regelmäßig verschlossen ist und am Unfalltag nur zufällig die Möglichkeit eröffnete, in das Haus zu kommen. Das Beispiel des offenen Fensters und die Annahme, auch dieses als "Außentür" im Sinne der Rechtsprechung des BSG anzuerkennen, ist auch auf die hier am Unfalltag offenstehende Luke übertragbar, ohne dass die nur ausnahmsweise nutzbare und genutzte (weil an diesem Tag offen stehend) Luke in der Garage diese dem häuslichen Bereich zuordnet. Denn in der Tat könnte man die Garage hinweg denken, um festzustellen, dass der Fall vielmehr vergleichbar ist mit dem Einsteigen über ein geöffnetes Fenster als mit den beschriebenen Fällen einer unmittelbar zugänglichen (Tief-)Garage. Insoweit sind – gerade um dem Gebot der Rechtsklarheit und -Sicherheit Rechnung zu tragen – nicht die tatsächlichen Umstände am Unfalltag entscheidend sondern die konkreten Gegebenheiten, wie sie sich aufgrund einer objektiven Beurteilung der hier zu berücksichtigenden Zugehörigkeit zum häuslichen Bereich darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der konkreten örtlichen Situation nicht zu.
Rechtskraft
Aus
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