Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KR 82/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 402/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 04.03.2009 in Anspruch.
Die 1958 geborene Klägerin ist Ärztin und stand vom 22.10.2007 bis zum 31.12.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis bei den K gGmbH (Arbeitgeber). Das Arbeitsverhältnis wurde von dem Arbeitgeber zum 31.12.2008 gekündigt. Im Rahmen des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens einigten sich die Klägerin und der Arbeitgeber dahingehend, dass es bei der Kündigung zum 31.12.2008 verbleibt.
Am 02.12.2008 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig wegen eines Harnwegsinfekts. Bescheinigt wurde dies durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin A. Am 08.12.2008 schrieb die Gynäkologin Dr. B die Klägerin wegen sonstiger somatoformer Störungen arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 31.12.2008 bestätigte die Ärztin A mittels einer Erstbescheinigung erneut Arbeitsunfähigkeit (Harnwegsinfektion). Am 02.01.2009 bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin S mit einer Folgebescheinigung das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit wegen einer Panikstörung bis zum 09.01.2009. Weitere Krankschreibungen folgten für die Zeit bis zum 04.03.2009. Seit dem 05.03.2009 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Am 13.02.2009 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach der weiteren Zahlung von Krankengeld. Anlässlich dieses Telefonats setzte die Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass ein Anspruch auf Krankengeld ihrer Auffassung nach nicht bestehe.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab und führte aus, dass über den 31.12.2008 hinaus eine Mitgliedschaft nicht bestanden habe. Im Hinblick auf die am 02.01.2009 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei daher kein Krankengeldanspruch entstanden. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG] - Bescheid vom 19.02.2009).
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG andere Sachverhalte beträfen. Ihre Mitgliedschaft habe nicht zum 31.12.2008 geendet. Es sei ihr zudem nicht möglich gewesen, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus bereits vorher feststellen zu lassen.
Der Arzt S teilte in einem Bericht vom 17.02.2009 mit, dass die von ihm ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.01.2009 eine Folgebescheinigung im Hinblick auf eine schon im Jahre 2008 bestehende Erkrankung gewesen sei. Diese Folgebescheinigung habe erst am 02.01.2009 ausgestellt werden können, da die Klägerin im Jahr 2009 einen Arztwechsel vollzogen habe. Angesichts dessen sei von einer Arbeitsunfähigkeit über den Jahreswechsel auszugehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2008 sei auch die Mitgliedschaft beendet worden. Über diesen Tag hinaus sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden, so dass ab dem 01.01.2009 kein Krankengeld gezahlt werden könne. Ein neuer Nachweis von Arbeitsunfähigkeit sei erst durch die Folgebescheinigung vom 02.01.2009 erbracht worden. Krankengeld könne auch nicht ab dem Folgetag nach der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versicherungspflichtiges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, das weitere Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor dem 31.12.2008 feststellen zu lassen, lägen nicht vor (Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009).
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vor dem 31.12.2008 habe nicht bestanden. Die Bescheinigung vom 02.01.2009 sei eine Folgebescheinigung gewesen, die die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Ihre behandelnden Ärzte seien zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel im Urlaub gewesen. Die Urlaubsvertreter habe sie nicht aufsuchen wollen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass am 02.01.2009 noch nicht festgestanden habe, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich mit Wirkung vom 31.12.2008 beendet worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 04.03.2009 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gestützt.
Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin erklärt:
"Mein Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 gekündigt. Wegen dieser Kündigung und wegen aus meiner Sicht zu Unrecht einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. In diesem Schlichtungsverfahren einigte ich mich mit dem Arbeitgeber am 16.01.2009 auf eine rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008.
Wenn ich gefragt werde, warum die Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend bescheinigt worden ist, so kann ich dazu folgendes sagen:
Sowohl Frau A als auch Herr S waren zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel im Urlaub. Ich hätte deshalb bezüglich der weiteren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus zu einem Vertreter gemusst. Aufgrund der mir zustehenden Wahlfreiheit zwischen den Ärzten wollte ich dies nicht tun. Außerdem rechnete ich damit, eine Folgebescheinigung zu erhalten, welche tatsächlich auch ausgestellt worden ist."
Durch Urteil vom 24.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die (weitere) Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei erst am 02.01.2009 festgestellt worden. An diesem Tag habe Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestanden. In einer solchen Konstellation sei ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden könne, liege hier nicht vor. Insbesondere sei die Klägerin nach den Umständen des Falles weder durch Handlungs- noch Geschäftsunfähigkeit daran gehindert gewesen, ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des 31.12.2008 feststellen zu lassen. Die Erklärung der Klägerin, sie habe während der Urlaubszeit ihrer behandelnden Ärzte keinen Vertreter aufsuchen wollen, rechtfertige keine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte für ihr Vorbringen, das Arbeitsverhältnis sei erst rückwirkend zum 31.12.2008 beendet worden. Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass die Kündigung bereits vor dem 31.12.2008 bekannt gewesen und auch im Schlichtungsverfahren nicht zurückgenommen worden sei. Im Übrigen verdränge der bei der Klägerin ab dem 01.01.2009 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehende Versicherungsschutz die Möglichkeit einer nachgehenden Leistungsgewährung nach § 19 Abs. 2 SGB V und lasse die Zahlung von Krankengeld nicht zu.
Gegen das ihr am 07.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2010 Berufung eingelegt.
Sie macht geltend: Erst am 16.01.2009 habe sich die Klägerin im Schlichtungsverfahren mit ihrem Arbeitgeber dahin verständigt, dass es bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2008 bleiben solle. Daher habe jedenfalls am 02.01.2009 Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld bestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.06.2010 zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgewiesen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in der Zeit vom 01.01.2009 bis 04.03.2009. Insofern ist der angefochtene Bescheid vom 19.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 rechtmäßig und die Klägerin wird durch ihn nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Die Klägerin war seit dem 01.01.2009 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert, da ihr Versicherungsschutz insoweit am 31.12.2008 endete. Ab dem 01.01.2009 war sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert; nachgehende Ansprüche aus § 19 Abs. 2 SGB V bestanden nicht.
Die für den geltend gemachten Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB V neben dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit erforderliche Mitgliedschaft der Klägerin mit Anspruch auf Krankengeld ist - nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - nicht über den 31.12.2008 erhalten geblieben. Arbeitsunfähigkeit ist zuletzt am 15.12.2008 für die Zeit bis zum 31.12.2008 ärztlicherseits bescheinigt worden. Danach wurde erst am 02.01.2009 wieder Arbeitsunfähigkeit festgestellt, die jedoch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst zum 03.01.2009 einen Krankengeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hätte auslösen können. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen nach der Rechtsprechung des BSG bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (vgl. nur BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2 Rdn. 8; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, Rdn. 23 f., jeweils m.w.N.). Da hier nicht vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (31.12.2008) ärztlicherseits erneut weiterhin Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, steht der Klägerin weder ab 01.01.2009 noch für die Zeit ab 03.01.2009 Krankengeld zu. Das wiederum bewirkt, dass auch ihre Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gemäß § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V mangels Krankengeldanspruch mit Ablauf des 31.12.2008 endete und dass bei der erneuten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung am 02.01.2009 und in der Folgezeit derartige Zahlungsansprüche nicht mehr ausgelöst werden konnten, da eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nicht bestand (vgl. BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 14, juris Rdn. 21; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 15). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Arzt S am 02.01.2009 eine Folgebescheinigung ausgestellt und hierzu in seinem Bericht vom 17.02.2009 sinngemäß ausgeführt hat, dass er diese im Hinblick auf eine schon im Jahr 2008 bestehende Erkrankung ausgestellt habe. Denn § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V findet auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn es um eine Folgearbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung geht (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 16 m.w.N.).
Entgegen der mit der Berufung vertretenen Rechtsauffassung hatte die durch den Arbeitgeber der Klägerin ausgesprochene Kündigung auch angesichts des am 16.01.2009 beendeten Schlichtungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch Versicherungspflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. SGB V mit Anspruch auf Krankengeld bestanden hätte. Denn die Kündigung als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung beendet das Arbeitsverhältnis - unabhängig davon, ob hiergegen Rechtsbehelfe eingelegt werden - mit Ablauf des Zeitpunktes zu dem sie erklärt worden ist. Dies war hier der 31.12.2008. Ein Kündigungsschutzverfahren (oder auch ein Schlichtungsverfahren) ermöglicht mithin nur die nachträgliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung (vgl. Schrader in: Schwarze/Eylert/Schrader, KSchG, 1. Aufl. 2011, § 4, Rdn. 75 ff.).
Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden durfte und dies tatsächlich geschehen ist (vgl. hierzu BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), sind nicht erkennbar. Aufgrund der Erklärungen der Klägerin vor dem SG ist die fristgerechte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund von Umständen unterblieben, die der Beklagten zuzurechnen sind. Die Klägerin hat vielmehr angegeben, dass sie aufgrund der ihr zustehenden Freiheit der Arztwahl keinen Vertreter in Anspruch nehmen wollte. Dies fällt jedoch allein in ihre eigene Risikosphäre.
Bei der Klägerin trat demnach mit Wirkung vom 01.01.2009 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. Hierbei handelt es sich jedoch grundsätzlich, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V ergibt, nicht um eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Die Voraussetzungen des in dieser Vorschrift geregelten Ausnahmetatbestandes sind in dem hier streitigen Zeitraum nicht erfüllt, da sich die Klägerin nicht in einer abhängigen Beschäftigung befand.
Ebenso wenig kommt ein nachgehender Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V, begrenzt auf die Dauer eines Monats nach Ablauf des 31.12.2008, in Betracht. Die Vorschrift lautet: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Satz 1). Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1 (Satz 2). § 19 Abs. 2 SGB V erfasst zwar grundsätzlich auch Ansprüche auf Zahlung von Krankengeld (vgl. BSG, Urteil v. 26.06.2007 - B 1 KR 2/07 R = USK 2007-33). Die Mitgliedschaft der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schloss unmittelbar an die beendete Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V an, weil nach Ablauf der Monatsfrist kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall entstanden ist (vgl. auch § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V; Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/4247, S. 29/30; Just in: Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl. 2010, § 19, Rdn. 6; Klose in: Jahn/Sommer, SGB V, § 5 Rdn. 284). Damit endete die Mitgliedschaft der Klägerin nicht i.S.v. § 19 Abs. 2 SGB V; Versicherungspflicht bestand vielmehr durchgängig, wenn auch aufgrund unterschiedlicher Pflichtversicherungstatbestände.
Auch wenn die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V keine Ansprüche auf Krankengeld vorsieht, hat dies nicht zur Folge, dass auf § 19 Abs. 2 SGB V zurückgegriffen werden kann, um Krankengeldansprüche zu begründen. Denn der aus einer früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 22 m.w.N.). § 19 Abs 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten, die verhindern soll, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, z.B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden und begrenzten beitragsfreien Versicherungsschutzes entfällt jedoch, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 22; Brandts in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 19 SGB V, Rdn. 34; Ulmer in: Wannagat, SGB V, § 19, Rdn. 32).
Eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin hat hier nicht bestanden, weil sich das Mitgliedschaftsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nahtlos an die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V angeschlossen hat. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich ein nachgehender Versicherungsschutz in der hier vorliegenden Konstellation punktuell günstiger für die Klägerin auswirken kann. Es fehlt jedoch an einer Rechtfertigung für den Vorrang eines derartigen Versicherungsschutzes. Vielmehr liegt es näher, nicht in systemwidriger Weise an vereinzelte Begünstigungen anzuknüpfen. Entscheidend ist insoweit, dass Versicherte nach ständiger Rechtsprechung des BSG Krankengeld grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beanspruchen können, die sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben und die wegen der Erkrankung entfallen (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 23 m.w.N.) Wie bereits dargelegt, bietet die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hier keine Ansprüche auf Krankengeld, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 02.01.2009 nicht abhängig beschäftigt war (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Durch diese Arbeitsunfähigkeit konnte somit kein Verdienstausfall entstehen, der durch eine Entgeltersatzleistung auszugleichen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 04.03.2009 in Anspruch.
Die 1958 geborene Klägerin ist Ärztin und stand vom 22.10.2007 bis zum 31.12.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis bei den K gGmbH (Arbeitgeber). Das Arbeitsverhältnis wurde von dem Arbeitgeber zum 31.12.2008 gekündigt. Im Rahmen des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens einigten sich die Klägerin und der Arbeitgeber dahingehend, dass es bei der Kündigung zum 31.12.2008 verbleibt.
Am 02.12.2008 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig wegen eines Harnwegsinfekts. Bescheinigt wurde dies durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin A. Am 08.12.2008 schrieb die Gynäkologin Dr. B die Klägerin wegen sonstiger somatoformer Störungen arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 31.12.2008 bestätigte die Ärztin A mittels einer Erstbescheinigung erneut Arbeitsunfähigkeit (Harnwegsinfektion). Am 02.01.2009 bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin S mit einer Folgebescheinigung das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit wegen einer Panikstörung bis zum 09.01.2009. Weitere Krankschreibungen folgten für die Zeit bis zum 04.03.2009. Seit dem 05.03.2009 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Am 13.02.2009 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach der weiteren Zahlung von Krankengeld. Anlässlich dieses Telefonats setzte die Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass ein Anspruch auf Krankengeld ihrer Auffassung nach nicht bestehe.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab und führte aus, dass über den 31.12.2008 hinaus eine Mitgliedschaft nicht bestanden habe. Im Hinblick auf die am 02.01.2009 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei daher kein Krankengeldanspruch entstanden. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG] - Bescheid vom 19.02.2009).
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG andere Sachverhalte beträfen. Ihre Mitgliedschaft habe nicht zum 31.12.2008 geendet. Es sei ihr zudem nicht möglich gewesen, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus bereits vorher feststellen zu lassen.
Der Arzt S teilte in einem Bericht vom 17.02.2009 mit, dass die von ihm ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.01.2009 eine Folgebescheinigung im Hinblick auf eine schon im Jahre 2008 bestehende Erkrankung gewesen sei. Diese Folgebescheinigung habe erst am 02.01.2009 ausgestellt werden können, da die Klägerin im Jahr 2009 einen Arztwechsel vollzogen habe. Angesichts dessen sei von einer Arbeitsunfähigkeit über den Jahreswechsel auszugehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2008 sei auch die Mitgliedschaft beendet worden. Über diesen Tag hinaus sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden, so dass ab dem 01.01.2009 kein Krankengeld gezahlt werden könne. Ein neuer Nachweis von Arbeitsunfähigkeit sei erst durch die Folgebescheinigung vom 02.01.2009 erbracht worden. Krankengeld könne auch nicht ab dem Folgetag nach der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versicherungspflichtiges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, das weitere Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor dem 31.12.2008 feststellen zu lassen, lägen nicht vor (Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009).
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vor dem 31.12.2008 habe nicht bestanden. Die Bescheinigung vom 02.01.2009 sei eine Folgebescheinigung gewesen, die die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Ihre behandelnden Ärzte seien zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel im Urlaub gewesen. Die Urlaubsvertreter habe sie nicht aufsuchen wollen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass am 02.01.2009 noch nicht festgestanden habe, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich mit Wirkung vom 31.12.2008 beendet worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 04.03.2009 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gestützt.
Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin erklärt:
"Mein Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 gekündigt. Wegen dieser Kündigung und wegen aus meiner Sicht zu Unrecht einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. In diesem Schlichtungsverfahren einigte ich mich mit dem Arbeitgeber am 16.01.2009 auf eine rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008.
Wenn ich gefragt werde, warum die Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend bescheinigt worden ist, so kann ich dazu folgendes sagen:
Sowohl Frau A als auch Herr S waren zwischen Weihnachten und dem Jahreswechsel im Urlaub. Ich hätte deshalb bezüglich der weiteren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus zu einem Vertreter gemusst. Aufgrund der mir zustehenden Wahlfreiheit zwischen den Ärzten wollte ich dies nicht tun. Außerdem rechnete ich damit, eine Folgebescheinigung zu erhalten, welche tatsächlich auch ausgestellt worden ist."
Durch Urteil vom 24.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die (weitere) Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei erst am 02.01.2009 festgestellt worden. An diesem Tag habe Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestanden. In einer solchen Konstellation sei ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden könne, liege hier nicht vor. Insbesondere sei die Klägerin nach den Umständen des Falles weder durch Handlungs- noch Geschäftsunfähigkeit daran gehindert gewesen, ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des 31.12.2008 feststellen zu lassen. Die Erklärung der Klägerin, sie habe während der Urlaubszeit ihrer behandelnden Ärzte keinen Vertreter aufsuchen wollen, rechtfertige keine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte für ihr Vorbringen, das Arbeitsverhältnis sei erst rückwirkend zum 31.12.2008 beendet worden. Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass die Kündigung bereits vor dem 31.12.2008 bekannt gewesen und auch im Schlichtungsverfahren nicht zurückgenommen worden sei. Im Übrigen verdränge der bei der Klägerin ab dem 01.01.2009 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehende Versicherungsschutz die Möglichkeit einer nachgehenden Leistungsgewährung nach § 19 Abs. 2 SGB V und lasse die Zahlung von Krankengeld nicht zu.
Gegen das ihr am 07.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2010 Berufung eingelegt.
Sie macht geltend: Erst am 16.01.2009 habe sich die Klägerin im Schlichtungsverfahren mit ihrem Arbeitgeber dahin verständigt, dass es bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2008 bleiben solle. Daher habe jedenfalls am 02.01.2009 Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld bestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.06.2010 zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgewiesen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in der Zeit vom 01.01.2009 bis 04.03.2009. Insofern ist der angefochtene Bescheid vom 19.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2009 rechtmäßig und die Klägerin wird durch ihn nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Die Klägerin war seit dem 01.01.2009 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert, da ihr Versicherungsschutz insoweit am 31.12.2008 endete. Ab dem 01.01.2009 war sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert; nachgehende Ansprüche aus § 19 Abs. 2 SGB V bestanden nicht.
Die für den geltend gemachten Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB V neben dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit erforderliche Mitgliedschaft der Klägerin mit Anspruch auf Krankengeld ist - nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - nicht über den 31.12.2008 erhalten geblieben. Arbeitsunfähigkeit ist zuletzt am 15.12.2008 für die Zeit bis zum 31.12.2008 ärztlicherseits bescheinigt worden. Danach wurde erst am 02.01.2009 wieder Arbeitsunfähigkeit festgestellt, die jedoch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst zum 03.01.2009 einen Krankengeldanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hätte auslösen können. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen nach der Rechtsprechung des BSG bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (vgl. nur BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 2 Rdn. 8; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, Rdn. 23 f., jeweils m.w.N.). Da hier nicht vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (31.12.2008) ärztlicherseits erneut weiterhin Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, steht der Klägerin weder ab 01.01.2009 noch für die Zeit ab 03.01.2009 Krankengeld zu. Das wiederum bewirkt, dass auch ihre Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gemäß § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V mangels Krankengeldanspruch mit Ablauf des 31.12.2008 endete und dass bei der erneuten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung am 02.01.2009 und in der Folgezeit derartige Zahlungsansprüche nicht mehr ausgelöst werden konnten, da eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nicht bestand (vgl. BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 14, juris Rdn. 21; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 15). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Arzt S am 02.01.2009 eine Folgebescheinigung ausgestellt und hierzu in seinem Bericht vom 17.02.2009 sinngemäß ausgeführt hat, dass er diese im Hinblick auf eine schon im Jahr 2008 bestehende Erkrankung ausgestellt habe. Denn § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V findet auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn es um eine Folgearbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung geht (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 16 m.w.N.).
Entgegen der mit der Berufung vertretenen Rechtsauffassung hatte die durch den Arbeitgeber der Klägerin ausgesprochene Kündigung auch angesichts des am 16.01.2009 beendeten Schlichtungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch Versicherungspflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. SGB V mit Anspruch auf Krankengeld bestanden hätte. Denn die Kündigung als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung beendet das Arbeitsverhältnis - unabhängig davon, ob hiergegen Rechtsbehelfe eingelegt werden - mit Ablauf des Zeitpunktes zu dem sie erklärt worden ist. Dies war hier der 31.12.2008. Ein Kündigungsschutzverfahren (oder auch ein Schlichtungsverfahren) ermöglicht mithin nur die nachträgliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung (vgl. Schrader in: Schwarze/Eylert/Schrader, KSchG, 1. Aufl. 2011, § 4, Rdn. 75 ff.).
Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden durfte und dies tatsächlich geschehen ist (vgl. hierzu BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1), sind nicht erkennbar. Aufgrund der Erklärungen der Klägerin vor dem SG ist die fristgerechte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund von Umständen unterblieben, die der Beklagten zuzurechnen sind. Die Klägerin hat vielmehr angegeben, dass sie aufgrund der ihr zustehenden Freiheit der Arztwahl keinen Vertreter in Anspruch nehmen wollte. Dies fällt jedoch allein in ihre eigene Risikosphäre.
Bei der Klägerin trat demnach mit Wirkung vom 01.01.2009 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. Hierbei handelt es sich jedoch grundsätzlich, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V ergibt, nicht um eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Die Voraussetzungen des in dieser Vorschrift geregelten Ausnahmetatbestandes sind in dem hier streitigen Zeitraum nicht erfüllt, da sich die Klägerin nicht in einer abhängigen Beschäftigung befand.
Ebenso wenig kommt ein nachgehender Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V, begrenzt auf die Dauer eines Monats nach Ablauf des 31.12.2008, in Betracht. Die Vorschrift lautet: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Satz 1). Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1 (Satz 2). § 19 Abs. 2 SGB V erfasst zwar grundsätzlich auch Ansprüche auf Zahlung von Krankengeld (vgl. BSG, Urteil v. 26.06.2007 - B 1 KR 2/07 R = USK 2007-33). Die Mitgliedschaft der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schloss unmittelbar an die beendete Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V an, weil nach Ablauf der Monatsfrist kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall entstanden ist (vgl. auch § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V; Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/4247, S. 29/30; Just in: Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl. 2010, § 19, Rdn. 6; Klose in: Jahn/Sommer, SGB V, § 5 Rdn. 284). Damit endete die Mitgliedschaft der Klägerin nicht i.S.v. § 19 Abs. 2 SGB V; Versicherungspflicht bestand vielmehr durchgängig, wenn auch aufgrund unterschiedlicher Pflichtversicherungstatbestände.
Auch wenn die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V keine Ansprüche auf Krankengeld vorsieht, hat dies nicht zur Folge, dass auf § 19 Abs. 2 SGB V zurückgegriffen werden kann, um Krankengeldansprüche zu begründen. Denn der aus einer früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 22 m.w.N.). § 19 Abs 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten, die verhindern soll, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, z.B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden und begrenzten beitragsfreien Versicherungsschutzes entfällt jedoch, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 22; Brandts in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 19 SGB V, Rdn. 34; Ulmer in: Wannagat, SGB V, § 19, Rdn. 32).
Eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin hat hier nicht bestanden, weil sich das Mitgliedschaftsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nahtlos an die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V angeschlossen hat. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich ein nachgehender Versicherungsschutz in der hier vorliegenden Konstellation punktuell günstiger für die Klägerin auswirken kann. Es fehlt jedoch an einer Rechtfertigung für den Vorrang eines derartigen Versicherungsschutzes. Vielmehr liegt es näher, nicht in systemwidriger Weise an vereinzelte Begünstigungen anzuknüpfen. Entscheidend ist insoweit, dass Versicherte nach ständiger Rechtsprechung des BSG Krankengeld grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beanspruchen können, die sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben und die wegen der Erkrankung entfallen (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 12, juris Rdn. 23 m.w.N.) Wie bereits dargelegt, bietet die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hier keine Ansprüche auf Krankengeld, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 02.01.2009 nicht abhängig beschäftigt war (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Durch diese Arbeitsunfähigkeit konnte somit kein Verdienstausfall entstehen, der durch eine Entgeltersatzleistung auszugleichen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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