L 2 AS 10/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 4207/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 10/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die Mittel zur Begleichung von Mietschulden.

Erstmals am 29. Mai 2006 beantragte die am ... 1970 geborene Antragstellerin zu 1) für sich und ihre am. 1991 geborene Tochter (Antragstellerin zu 2) Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (ARGE). Die Antragstellerin zu 1) hatte nach einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Juni 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Antragstellerin zu 1) erklärte, dass sie eine Wohnung von 58 qm bewohne, für die sie keine Heizkosten geltend mache, da sie Holz sammle und geschenkt erhalte. Nach dem hierzu vorgelegten handschriftlich vervollständigten Formularmietvertrag (Urheber Fa. Z ...) sei der Mietvertrag unter dem 1. August 2002 unterzeichnet und eine Miete von 200 Euro einschließlich Strom vereinbart, die in bar zu entrichten sei. Die Antragstellerin zu 1) erhielt zu diesem Zeitpunkt Kindergeld auf das Konto des Herrn E ... R (Vater der Antragstellerin zu 1)) ausgezahlt. Die ARGE bewilligte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 3. Juli 2006 erstmals ab dem 26. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II).

Am 1. Februar 2008 meldete die Antragstellerin zu 1) eine Tätigkeit als Feuerwerkerin zum Gewerbe an.

Am 11. Juni 2009 stellte die Antragstellerin zu 1) einen Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II und erklärte, dass in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Antragstellerinnen keine Veränderungen eingetreten seien. Ihre eigenen Einnahmen aus der selbständigen Beschäftigung schätzte sie auf einen im Zeitraum vom Mai 2009 bis Oktober 2009 kumulierten Gewinn von 530 Euro. Die ARGE bewilligte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 15. Juli 2009 vorläufig Alg II ab Mai 2009 bis zum Oktober 2009 in Höhe von zuletzt insgesamt 682 Euro monatlich.

Am 18. August 2009 erklärte ein nicht namentlich bekannter Anrufer bei der ARGE, dass die Antragstellerin zu 1) und ihr Vermieter Herr W ... seit Jahren als Paar zusammenleben. Die Antragstellerin zu 1) lebe zudem nicht in der von ihr gemieteten Wohnung, sondern mit der Antragstellerin zu 2) bei dem Herrn W. im Wohnwagen. Die Antragstellerin zu 2) sei die Tochter des Herrn W. Das Gewerbe übten sie gemeinsam aus.

Die ARGE verlangte sodann von der Antragstellerin zu 1), die Geburtsurkunde der Tochter zu übersenden (Schreiben vom 18. August 2009). Bei einem Besuch von Mitarbeitern der ARGE bei den Antragstellerinnen am 3. September 2009 wurde die Wohnung besichtigt.

Aufgrund der Nichtvorlage von Urkunden zur Abstammung der Antragstellerin zu 2) versagte die ARGE mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 die weiteren Leistungen für die Antragstellerinnen, was die ARGE sodann wieder rückgängig machte.

Am 19. Januar 2010 reichte die Antragstellerin zu 1) erneut einen Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II ab dem November 2009 ein und erklärte, dass sich ihre Verhältnisse nicht geändert haben. Ihren voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Beschäftigung schätzte die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum vom November 2009 bis April 2010 auf höchstens 90 Euro monatlich. Darüber hinaus werde in der Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) nur noch Kindergeld in Höhe von 164 Euro eingenommen.

Die ARGE teilte mit Schreiben vom 2. März 2010 mit, dass über den Antrag noch nicht hätte entschieden werden können, weil Unterlagen zum Verdienst noch nicht vorgelegen hätten.

Am 15. März 2010 teilte bei der ARGE eine nicht namentlich bekannte Person mit, dass die Antragstellerin zu 1) seit mehreren Jahren die Partnerin des Herrn W ... sei und bei ihm in R ... lebe. Das Gebäude in der M.straße sei unbewohnt. In der Folge holten die Mitarbeiter der ARGE Erkundigungen über die Lebensumstände der Antragstellerinnen bei dem Gewerbeamt und dem Eigenbetrieb Märkte der Stadt E , den Stadtwerken, der Abfallwirtschaft und dem Einwohnermeldeamt ein.

Mit Schreiben vom 17. März 2010 teilte die ARGE der Antragstellerin zu 1) mit, dass noch keine Entscheidung zum Antrag getroffen worden sei, da noch geprüft werden müsse, ob sie mit Herrn W. in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft lebe. Sie bitte um Vorlage der Anlagen zum Einkommen und Vermögen des Herrn W ... und die Vorlage der eigenen Erklärung EKS und der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 sowie der Nachweise der Mietzahlungen. Die Antragstellerin zu 1) solle am 30. März 2010 bei ihr erscheinen. Sofern die Nachweise nicht beigebracht werden, werde die Leistung ganz versagt. Entsprechende Nachweise gingen bei der ARGE in der Folgezeit nicht ein.

Am 9. April 2010 stellten die Antragstellerinnen einen Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II und gaben an, dass bis auf die Erhöhung des Kindergeldes auf 184 Euro keine Veränderung eingetreten sei. Die Antragstellerin zu 1) schätzte ihren Gewinn im Abschnitt von Mai bis Oktober 2010 auf insgesamt 500 Euro.

Mit Bescheid vom 21. April 2010 versagte die ARGE die Leistungen der Antragstellerinnen, weil die nach dem Schreiben vom 17. März 2010 vorzulegenden Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Dadurch sei die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen habe nicht erfolgen können. Von dem Ermessen sei Gebrauch gemacht worden. Zu Gunsten der Antragstellerinnen sprächen keine Ermessensgesichtspunkte. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung in dieser Form zu treffen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1) Widerspruch, da die ARGE von ihr Unterlagen fordere, die sie gar nicht haben könne. Sie lebe seit Monaten von geborgtem Geld, habe Mietschulden und sei nicht mehr krankenversichert.

Mit Schreiben vom 22. April 2010 gab die ARGE der Antragstellerin zu 1) Gelegenheit, sich zu einer ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Gewährung von Leistungen im Zeitraum vom 29. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2009 zu äußern: Die Antragstellerin zu 1) habe die mit Schreiben vom 17. März 2010 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht und sei auch nicht auf Einladung am 30. März 2010 erschienen. Zudem gehe sie nach den von ihr eingeholten Unterlagen der Stadtwerke davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der M.straße. in E gehabt habe. Weiter gehe sie davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) mit Herrn W ... vorliege. Ein ähnliches Schreiben der ARGE vom 22. April 2004 ging an die Antragstellerin zu 2).

Wegen der Versagungsentscheidung der ARGE im Bescheid vom 21. April 2010 führten die Antragstellerinnen gegen die ARGE ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Halle (SG, Az. S 15 AS 1654/10 ER), das den Erlass einer vorläufigen Anordnung mit Beschluss vom 9. Juli 2010 ablehnte: Die Antragstellerin zu 1) habe nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Wohnung in der M ...straße. in E ... Nach Beschwerde der Antragstellerinnen und Beschränkung des Begehrens auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung hat der Senat die ARGE mit Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) noch bis zum Ablauf des Monats April 2011 monatlich Leistungen in Höhe der für sie maßgeblichen Regelleistung zu erbringen. Die ARGE führte die vorläufige Anordnung unter dem 1. Dezember 2010 aus und sandte entsprechende Schecks an die Postanschrift der Antragstellerin zu 1).

Am 27. Juli 2010 haben die Antragstellerinnen bei dem SG einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die ARGE mit dem Ziel erhoben, eine vorläufige Anordnung zu Leistungen für ihre Mietrückstände in Höhe von 3.000 Euro zu erreichen. Sie behaupten, in der M ...straße. in E zu wohnen. Ihr Vermieter, der Herr W , habe den Mietvertrag fristlos zum 31. Juli 2010 gekündigt. Hierzu haben die Antragstellerinnen ein Schreiben des Herrn W. vom 16. Juli 2010 vorgelegt, dass er sich aufgrund nicht erfolgter Mietzahlungen in den Zeiträumen von Mai 2009 bis Juli 2009 und von November 2009 bis Juli 2010 und den Mietschulden von 3.000 Euro gezwungen sehe, das Mietverhältnis fristlos aufzulösen und eine Räumung bis zum 31. Juli 2010 begehre. Andernfalls werde eine Räumungsklage in die Wege geleitet. Sie, die Antragstellerin zu 1), habe bei der ARGE deshalb schon am 20. Juli 2010 erfolglos vorgesprochen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin zu 1) eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, dass ihr am 19. Juli 2010 eine fristlose Kündigung zugegangen sei und sie nicht in der Lage sei, die Mietschulden zu begleichen. Zur weiteren Glaubhaftmachung, dass sie in der Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, hat die Antragstellerin zu 1) eine eidesstattliche Versicherung vom 11. August 2010 vorgelegt und sich darin auch damit einverstanden erklärt, dass die Miete zukünftig an den Vermieter gezahlt werden könne. Weiter haben die Antragstellerinnen für ihren gewöhnlichen Aufenthalt die Zeuginnen K. und St ...benannt.

Die ARGE hat gegen den Antrag eingewandt: Die Antragstellerinnen wohnten nach den Feststellungen des SG in dem Verfahren S 15 AS 1654/10 ER nicht in der M ...straße. in E ... Zudem habe der Vermieter in dem Verfahren S 15 AS 1654/10 ER ausgeführt, er werde die Antragstellerinnen aufgrund finanzieller Gründe und früherer Lebensgemeinschaft und emotionaler Verbundenheit nicht räumen lassen. Nach der Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin der Stadtwerke E seien die Antragstellerinnen trotz mehrfacher Aufforderung in der Vergangenheit nicht als Nutzer angemeldet worden.

Nachdem das SG die Zeuginnen St ... und K ... sowie den Zeugen W ... gehört und Erkundigungen zum Energieverbrauch des Hauses und zur Müllentsorgung eingeholt hat, hat es den auf nunmehr 3.750 Euro erhöhten Antrag der Antragstellerinnen mit Beschluss vom 23. November 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe schon kein Regelungsbedürfnis, weil zwar eine fristlose Kündigung ausgesprochen sei, aber die Räumungsfrist längst verstrichen sei. Der Vermieter habe zunächst angegeben, von der Räumungsklage abzusehen, sei aber jetzt nicht mehr bereit, länger zu warten. Dies stehe im Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen. Das Verstreichenlassen einer derart langen Zeit ließen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Kündigung entstehen, zumal die Möglichkeit bestünde, bei tatsächlicher Erhebung der Räumungsklage, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Im Übrigen sei zwar glaubhaft, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage seien, die Mietschulden zu begleichen, selbst wenn die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) erhaltenen Mittel für die Vergangenheit bis November 2010 (2.907,89 Euro) für die Mietschulden eingesetzt würden. Jedoch sei die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt bzw. notwendig. Es sei nicht glaubhaft, dass hierdurch die Unterkunft gesichert werde. Ein Darlehen sei nutzlos, weil weitere Mietschulden entstehen würden. Die Antragstellerinnen erhielten nach dem Beschluss des Senats keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft, so dass nicht erkennbar sei, wie zukünftig die Miete gezahlt werden könne. Schließlich sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerinnen tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung M ...straße ... in E ... haben. Dafür spreche die Einrichtung der Wohnung, wie sie bei dem Hausbesuch vorgefunden worden sei. Jedoch sei dieser angekündigt und nochmals zeitlich verschoben gewesen. Die Meldung ihres Wohnsitzes sei behördlich nicht geprüft. Gegen die den Aufenthalt bestätigenden Aussagen der Zeuginnen sprächen alle sonstigen vom Gericht gefundenen objektiven Anhaltspunkte. Nach den von den Stadtwerken gesandten Abrechnungen sei in den Jahren 2007/2008 kein und im Jahr 2009 mit 20 m³ nahezu kein Verbrauch festzustellen gewesen. Dem entspreche auch der Energieverbrauch: Im Jahr 2009 sei kein Gas bzw. Strom verbraucht worden. Die Antragstellerin zu 1) habe aber angegeben, dass sie mit Strom koche und elektrisches Licht gebrauche. Das gesamte Haus sei zudem seit dem Jahr 2007 als leerstehend gemeldet. Für den Zeitraum vom 7. April 2010 bis zum 10. Juni 2010 sei die Wasserversorgung sogar gesperrt gewesen. Neuere Angaben zum Verbrauch seien von den Antragstellerinnen trotz Aufforderung nicht gemacht worden.

Am 23. Dezember 2010 haben die Antragstellerinnen Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt sowie Prozesskostenhilfe beantragt und die Beschwerde am 10. März 2010 wie folgt begründet: Ausgangspunkt der Betrachtung dürfe nicht das Verbrauchsverhalten in der Vergangenheit sein, sondern die momentane Lage. Hierzu seien die Zeuginnen gehört worden, die ihren Aufenthalt bestätigten. Zur weiteren Begründung haben die Antragstellerinnen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. November 2010 aufzuheben und ihnen eine Summe in Höhe von 3.000 Euro zur Begleichung der Mietschulden zu gewähren und an den Vermieter, Herrn T. W., an der F80,. S , auszuzahlen bzw. eine Bestätigung zur Übernahme der Mietschulden gegenüber dem Vermieter verbindlich abzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung hat der Antragsgegner auf die den Beschluss des SG tragenden Gründe verwiesen und weiter ausgeführt: Der Vermieter gebe seit Beginn des Verfahrens durchweg unterschiedliche Gründe an, weshalb von der Räumungsklage abgesehen werde. Es seien weder Zahlungsaufforderungen noch Mahnungen oder ähnliche sonst übliche Schreiben vorgelegt. Zwischenzeitlich seien keine neuen Ermittlungen von ihm durchgeführt worden.

Die Antragstellerinnen haben auf die Anfrage des Berichterstatters zur Angabe der aktuellen Verbrauchswerte nicht reagiert. Die Stadtwerke L ... E (Stadtwerke), der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft M L. (Abfallwirtschaft) und der Abwasserzweckverband "E.-S ... S." (AZV) haben auf Anfrage des Berichterstatters die entsprechenden Auskünfte erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des SG ist form- und fristgerecht im Sinne des § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Der Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten vorläufigen Anordnung zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beurteilt sich allein nach § 86b Abs. 2 SGG. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG führt nicht zu dem begehrten Ziel.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein materieller Leistungsanspruch auf Leistungen für in der Vergangenheit fällige und noch nicht gezahlte Miete (Mietschulden) kann sich allein aus der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II ergeben. Die Regelung zur Übernahme von angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betrifft lediglich den laufenden monatlichen Bedarf. Daher ist materiell für den regelmäßig nicht bereits mit dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II verbundenen, d.h. gesondert zu stellenden und rechtlich als besonderen Bedarf zu behandelnden Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II im Gegensatz zu dem laufenden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu deckenden Bedarf unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung maßgeblich, dass es sich um Außenstände handelt, die außerhalb der Bedarfszeit (Bewilligungszeitraum) angefallen sind bzw. in der Bedarfszeit entstanden, aber als Kosten bereits in der laufenden Bewilligung der Leistungen berücksichtigt wurden (vgl. BSG v. 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R – Juris). Dies betrifft hier nur die vom Vermieter gestellten Forderungen für die Zeiträume vom Mai 2009 bis Juli 2009. Denn in diesem Zeitraum hat die ARGE den Antragstellerinnen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht, die die Antragstellerinnen dann nicht zweckentsprechend zur Zahlung der Miete verwendet haben sollen. Für die Zeiträume ab dem November 2009 allerdings haben die ARGE bzw. der Antragsgegner noch keine solche Leistungen erbracht, d.h. bei dem Anspruch auf Deckung dieser "Schulden" handelt es sich um Ansprüche, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beurteilen sind. Aus diesem Grund sind sie nach materiellem Recht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ohnehin nicht als Leistungen bzw. als Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II, sondern nur unter der Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anordnungsfähig.

Unabhängig von der sich damit stellenden Frage der Auslegung des Antrags der Antragstellerinnen kommt es für beide Ansprüche aber zunächst darauf an, ob die Antragstellerinnen die Wohnung als Unterkunft nutzten und weiter nutzen werden. Nach der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und noch notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach der Vorschrift besteht ein unmittelbarer Bezug der Schuldenübernahme zu den sonstigen Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil Schulden nur übernommen werden können, "sofern" Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme von laufenden Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine Übernahme von Schulden mit ausschlaggebend. Weil laufende Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung einer Wohnung nur zu gewähren sind, wenn eine Unterkunft tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird und hierfür Kosten zu tragen sind (vgl. BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Juris), gilt das gleiche auch für die Übernahme von Schulden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 29.07.2010 - L 25 AS 1343/10 B ER – Juris).

Dass die Antragstellerinnen grundsätzlich insoweit hilfebedürftig sind, dass ihnen Leistungen für eventuelle Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sein könnten, ist glaubhaft. Hierzu kann sich der Senat auf seine Feststellungen und Ausführungen in dem Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) beziehen. Zwischenzeitliche Änderungen in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Antragstellerinnen sind nicht vorgebracht oder erkennbar.

Zweifel an den Kosten der Antragstellerinnen für eine zivilrechtlich wirksame Miete ergeben sich aber schon aus dem schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung, der bei der ersten Antragsstellung bei der ARGE vorgelegt wurde. Die Urkunde ist später als am 1. August 2002 erstellt und also zurückdatiert worden. Dies folgt zur Überzeugung des Senats daraus, dass das verwendete Formular nach der Auskunft des Herstellungsunternehmens erst im Februar 2004 auf den Markt kam.

Aufgrund der vorliegenden Informationen der Versorger über den Verbrauch in der Vergangenheit hat der Senat auch Zweifel an einer so intensiven Nutzung der Wohnung in der M ...straße in L ... E ... als Unterkunft, dass die Antragstellerinnen dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Wohnung in der M.straße in L ... E. ist allerdings auch dann eine Unterkunft, wenn sie nur selten genutzt würde. Eine Unterkunft meint Wohnraum (vgl. BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R – Juris Rn. 15) bzw. als solche genutzte gegenüber der Öffentlichkeit abgegrenzte Räumlichkeiten. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist daher jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, gewährleistet (vgl. BSG v. 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R – Juris Rn. 10). Nicht entscheidend ist, ob der Wohnraum zivilrechtlich oder ordnungsrechtlich als solcher genutzt werden darf oder dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt. Selbst wenn die Räume also – wie aus den Zeugenaussagen und dem Hausbesuch ersichtlich – spärlich oder gar nicht eingerichtet sind bzw. ohne Versorgung mit Strom, Wasser usw. wären, könnten sie grundsätzlich als Unterkunft von den Antragstellerinnen benutzt werden, weil sie abgeschlossen sind und zumindest vor der Witterung schützen.

Allerdings kommen Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen der Nutzung von Räumen nur in Betracht, wenn an diesem Ort der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 17.12.2010 - L 2 AS 392/10 B ER – Juris Rn. 37), ist für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von der in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) enthaltenen gesetzlichen Definition auszugehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Eine Abwesenheit von längerer Dauer hebt den gewöhnlichen Aufenthalt nur dann auf, wenn keine Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse verlagert wird. Regelmäßig ist bei nur einem Wohnsitz dieser auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II; 2. Aufl., § 36 Rn. 30). Bei aus beruflichen Gründen reisenden Personen ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Derartige Gründe können z. B. das Vorhandensein einer festen Wohnung und die Notwendigkeit, von dem Ort aus Bankgeschäfte oder behördliche Angelegenheiten zu erledigen, sein (so nach Auffassung des Senats zutreffend das VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juni 2005 - 13 A 3042/04 - Juris).

Für die Nutzung als Wohnung sprechen die Angaben der Antragstellerinnen, insbesondere der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1) sowie die Aussagen der Zeuginnen St ... und K ... Die Zeugin St. bekundete vor dem SG, dass sie die Antragstellerin zu 2) auf dem Nachhauseweg seit der 8. Klasse (also seit etwa dem Jahr 2006) jeden Tag begleitet habe und auch derzeit noch etwa ein- oder zweimal im Monat sehe. Die Zeugin K hat vor dem SG ausgesagt, dass sie die Antragstellerin zu 1) seit 2000/2002 kenne und damals zwei bis drei Mal in der Woche in deren Wohnung besucht habe. Seit anderthalb Jahren sehe sie die Antragstellerin zu 1) seltener, d.h. teilweise nur noch am Wochenende. Sie hat bekundet, die Antragstellerinnen wohnten seit dem Jahr 2002 in der Wohnung. Der Aussage des Vermieters lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Antragstellerinnen in der Wohnung leben sollen.

Gegen diese Aussagen sprechen jedoch gewichtige objektive Umstände.

Die Verbrauchsangaben erschüttern die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerinnen und der Zeugen. Zusammengefasst bietet sich nach den Verbrauchserfassungen das Bild eines Nutzungsverhaltens, das mit der Darstellung der Antragstellerinnen von einer durchgehend genutzten einzigen Wohnung und den Angaben der Zeugen in den von ihnen angeblich beobachteten Jahren kaum in Einklang zu bringen ist. Im gesamten Haus wird kein Gas verbraucht. In den Jahren 2007 und 2008 ist im Haus kein Strom verbraucht worden. Die letzte Stromablesung durch den (nicht näher benannten) "Nutzer" (Vertragspartner ist Herr W ...) fand am 25. Mai 2008 statt und ergab einen Zählerstand von 12.852 kWh. Bei der nächsten Ablesung am 7. Dezember 2009 betrug der Zählerstand unverändert 12.852 kWh. Zur nächsten Ablesung am 31. Januar 2010 wurde ein Zählerstand von 13.002 kWh, am 2. September 2010 von 14.032 kWh und bei der letzten Ablesung am 1. Dezember 2010 ein Zählerstand von 14.468 kWh festgestellt. In zweieinhalb Jahren – und maßgeblich nur im Jahr 2010 – sind damit im Haus nur 1.616 kWh verbraucht worden. Nach den statistischen Erfahrungen der Stromversorger in der Bundesrepublik beträgt aber schon der jährliche Stromverbrauch einer einzigen Person etwa 2.000 kWh (vgl. Pressemitteilung der Energieagentur NRW vom 6. April 2006, http://www.ea-nrw.de/ infopool/page.asp?infoID=4106; Erhebung vom check24.de bei über 200.000 Anbieterwechseln, http://de.wikipedia.org/wiki/stromverbrauch).

Auch die Müllentsorgung lässt nicht auf eine durchgehende Nutzung schließen. Die Leerungen lassen sich eindeutig belegen. Nach den nicht zu bezweifelnden Angaben des Eigenbetriebs ist an bzw. in den Tonnen ein Senderchip angebracht, der von der Fahrzeugelektronik bei der Leerung ausgelesen wird. Im Jahr 2008 ist die Abfalltonne ein einziges Mal (23. Dezember 2008) geleert worden. Im Jahr 2009 kam es zu fünf Leerungen in den Monaten März, September, Oktober und Dezember. Erst seit dem Monat April 2010 wird die Abfalltonne regelmäßig in dem vorgesehenen Zwei-Wochen-Rhythmus geleert. Es fällt auf, dass dieses Datum gerade mit dem Eingang des ersten vorläufigen Rechtsschutzantrages bei dem SG und den Ermittlungen zum Aufenthalt der Antragstellerinnen zusammenfällt, so dass möglicherweise durch die Leerung der Eindruck eines Wohnens erzeugt werden soll. Schließlich ergibt sich auch aus dem Verbrauchsverhalten bei Wasser und Abwasser, dass die Räume nur geringfügig genutzt werden. In der ersten Jahreshälfte 2007 wurden 9m³ Wasser/Abwasser gemessen. In der zweiten Jahreshälfte 2007, im gesamten Jahr 2008 und in den Monaten Januar bis Mai 2009 gab es keinen messbaren Wasserverbrauch/Abwasseranfall. Nur in den Monaten August bis September 2009 wurden 20 m³ Wasser/Abwasser gemessen. Ab September 2009 bis Dezember 2009 wiederum wurde kein Wasser verbraucht bzw. ist kein Abwasser angefallen. Im Zeitraum vom Januar 2010 bis Dezember 2010 sind lediglich 9 m³ Wasser/Abwasser gemessen worden. Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 20. März 2009 lag der bundesdurchschnittliche Wasserverbrauch eines Zwei-Personen-Haushalts im Jahr 2007 bei etwa 80 m³ (www.destatis.de). Mit anderen Worten liegt der Verbrauch der Antragstellerinnen zuletzt im Jahr 2010 nur knapp über dem, der in einem üblichen Hauhalt im Monat anfällt. Nur mit sparsamem Haushalten lässt sich ein solch geringer Verbrauch nicht erklären, wenn die Wohnung wie behauptet, die einzige Unterkunft der Antragstellerinnen ist und sie sich nahezu täglich dort aufhalten wollen.

Es erscheint andererseits aber angesichts der Verbräuche nicht völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen sich zeitweise tatsächlich in der Wohnung aufhalten, weil sie ggf. noch einen anderen Unterkunfts- bzw. Aufenthaltsort haben und zudem sehr sparsam wirtschaften.

Hierzu müsste der Antragsgegner allerdings weitere Ermittlungen anstellen. Es ist rechtlich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Antragsgegner sowohl von einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerinnen mit dem Vermieter ausgeht als auch für sich von einer nicht genutzten Wohnung ausgeht, ohne weitergehende Ermittlungen zu veranlassen. Bereits in dem Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) hat der Senat ausgeführt, dass der Antragsgegner unabhängig von der nur institutionell wirkenden Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II gemäß § 20 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zur Sachaufklärung verpflichtet ist und ihm hierzu formal auch hinreichende Mittel zur Verfügung stehen. Der Antragsgegner kann im Rahmen des § 21 SGB X eigene Ermittlungen durchführen und z.B. weitere Zeugen vernehmen bzw. durch das SG vernehmen lassen (§ 22 Abs. 1 SGB X). Der Antragsgegner ist mithin nicht darauf beschränkt, die Antragstellerinnen zu hören. Falls er sich selbst zu bestimmten Ermittlungen nicht in der Lage sieht, könnte der Antragsgegner zudem andere Behörden um Amtshilfe bitten. Die Regelungen des Datenschutzes verhindern diese Ermittlungen nicht, sondern geben den Ermittlungen einen rechtlichen Rahmen. Die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts vom Amts wegen (etwa von weiteren Zeugen und deren Vernehmung) wird durch die Regelungen der §§ 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II, 67a Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X gerade nicht blockiert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Soweit es notwendig ist, leistungsrechtlich erhebliche Angaben der Antragsteller durch Ermittlungen bei Dritten (nicht von § 67a Abs. 2 Nr.1 SGB X erfassten Stellen) nachzuprüfen, etwa bei trotz Nachfrage bei den Leistungsempfängern unaufklärbaren Lücken oder begründetem Anlass für Zweifel an den Angaben der Betroffenen, besteht insbesondere kein unverhältnismäßiger Aufwand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen im Sinne des § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (vgl. VGH Bayern v. 20.08.2007 - 12 ZB 06.2658 – Juris).

Letztlich ist ungeachtet der dargestellten Zweifel des Senats an der Darstellung der Antragstellerinnen und den Aussagen der Zeugen und damit am Anordnungsanspruch für Leistungen sowohl nach § 22 Abs. 1 SGB II als auch nach § 22 Abs. 5 SGB II derzeit ohnehin kein Anordnungsgrund zu erkennen. Nach Ansicht des Senats ist die Eilbedürftigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht glaubhaft. Es ist den Antragstellerinnen zumutbar, auf eine Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten.

Dabei kann offenbleiben, ob der Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte zu folgen ist, dass eine Eilbedürftigkeit bei der Übernahme von Mietschulden nur dann glaubhaft gemacht ist, eine Räumungsklage bereits erhoben ist und der nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eröffnete Zeitraum zur Herbeiführung der Unwirksamkeit der Kündigung von zwei Monaten noch nicht verstrichen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 13.10.2010 - L 7 AS 989/10 B ER – Juris; LSG Nordrhein-Westfalen v. 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER – Juris Rn 17) bzw. wenn der Vermieter auch nach Ablauf der Frist noch bereit ist, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 16.09.2010 - L 5 AS 288/10 B ER – Juris Rn. 37) oder auch später, aber erst dann besteht, wenn die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung angekündigt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER – Juris Rn. 6).

Vorliegend ist derzeit nicht glaubhaft, dass die Antragstellerinnen tatsächlich alsbald ernsthaft mit einem Vollzug der Kündigung in Form der Erhebung einer Klage auf Räumung des Wohnraums zu rechnen haben. Die Antragstellerinnen haben auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Vermieter derzeit die Räumung betreibt oder betreiben will. Der Vermieter hat die in dem Kündigungsschreiben genannte Räumungsfrist zum 31. Juli 2010 ohne Konsequenz verstreichen lassen. Zudem hat er in dem vorgängigen Verfahren erklärt, dass er die Räumung aus finanziellen Gründen sowie wegen der früheren Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 1) und der noch bestehenden emotionalen Verbundenheit nicht betreibe. Soweit der Vermieter als Zeuge in dem hiesigen Verfahren bei der Vernehmung durch das SG erklärt hat, dass er nicht länger bereit sei zu warten, ist seit dem September 2010 erneut ein erheblicher Zeitraum verstrichen, ohne dass der Vermieter entsprechende Schritte unternommen hat. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Vermieter tatsächlich die Räumungsklage alsbald erheben wird, so dass die außerordentliche Kündigung zum Verlust der Wohnung führen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.

Prozesskostenhilfe ist den Antragstellerinnen nicht zu gewähren. Die Antragstellerinnen haben in ihrer Beschwerde keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73a SGG i.V.m. 114 ZPO bestanden.

Die Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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