Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 585/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 288/09 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage.
I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayer. Landessozial- gerichts vom 03.12.2002 - L 11 AL 228/99 - wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch Urteil abgeschlossenen Berufungsverfahrens und weitergehend die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 26.05.2000 bis 09.07.2000.
Der 1964 geborene Kläger war vom 01.01.1993 bis 27.06.1997 bei der Firma B. AG in L .../Schweiz (B.) als Service-Ingenieur beschäftigt. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (Urteil vom 05.05.1999 - S 13 AL 585/98) und dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreites (L 11 AL 228/99) hat der Kläger zuletzt die Bewilligung von Alg für den Zeitraum 26.05.2000 bis 09.07.2000 begehrt. Der Senat hat mit Urteil vom 03.12.2002 dem Anliegen des Klägers nicht entsprochen.
Nachdem der Kläger mit zuletzt beim LSG eingegangenen Schreiben vom 19.05.2001 eine Änderung seiner bis dahin maßgeblichen Wohnanschrift (E.; M., P.; B., Argentinien) nicht angegeben hatte, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mitgeteilt hatte, der Kläger sei ohne Angabe einer neuen Adresse verzogen, und bereits die Ladung zum Termin am 03.12.2002 öffentlich zugestellt worden war, hat der Senat mit Beschluss vom 16.01.2003 die öffentliche Zustellung des Urteils vom 03.12.2002 angeordnet. Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers ist ihm am 07.07.2003 eine Abschrift des Urteils vom 03.12.2002 an seine neue Anschrift in Brasilien übersandt worden.
Nach mehreren Anfragen des Klägers an das LSG, in welcher Weise das Urteil vom 03.12.2002 angefochten werden könne, hat er am 14.10.2009 die Wiederaufnahme des Rechtsstreites L 11 AL 228/99 beantragt. Die Ablehnung des Alg-Antrages im Jahr 1997 habe für ihn gravierende Auswirkungen. Es fehlten Zeiten in der Rentenversicherung, Krankheitskosten habe er selbst tragen müssen und sein Anspruch auf Alg im Jahr 2000 sei ebenfalls abgelehnt worden. Er werde durch das Urteil sozial benachteiligt. Die Ablehnung des ursprünglichen Alg-Antrages sei absurd, denn er habe seine Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig gezahlt. Auf Hinweis, Wiederaufnahmegründe seien nicht hinreichend dargelegt, hat der Kläger ergänzend ausgeführt, der Prozess sei wieder aufzunehmen, da anderenfalls gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstoßen werde.
Er beantragt, das Verfahren L 11 AL 228/99 wieder aufzunehmen und Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 03.12.2002, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.05.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2000 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom 26.05.2000 bis 09.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Wiederaufnahmeklage als unzulässig abzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AL 228/99 ist nicht statthaft und damit als unzulässig abzuweisen.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden, § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen, § 578 Abs 1 ZPO.
Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat (§ 179 Abs 2 SGG)
Zuletzt ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind bzw. wenn ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist (§ 180 Abs 1 SGG).
In diesem Zusammenhang gehört zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages zumindest die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 590 Rn.2), wohingegen erst die weitergehende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, eine Frage der Begründetheit ist.
Vorliegend macht der Kläger mit seinem Wiederaufnahmeantrag allein die sachliche Unrichtigkeit des Urteils vom 03.12.2002 sowie der vorausgehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen geltend. Einen Wiederaufnahmegrund im oben genannten Sinne legt der Kläger jedoch nicht dar.
Sinn und Zweck der Vorschriften über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist die Beseitigung schwerster verfahrensrechtlicher Mängel (Nichtigkeitsklage iSd § 579 ZPO), die Beseitigung von Urteilen, die auf unrichtiger insbesondere verfälschter Grundlage ergangen sind (§ 179 Abs 2 SGG bzw. Restitutionsklage iSd § 580 ZPO) oder auf die Beseitigung widersprechender Entscheidungen von Sozialleistungsträgern abzielen (180 SGG). Eine materielle Prüfung des Anspruches ist daher erst möglich, wenn feststeht, dass der Weg der gerichtlichen Entscheidungsfindung mit erheblichen Mängeln im oben genannten Sinne behaftet war, die eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteiles geboten erscheinen lassen. Allein das Bestehen eines materiellen Anspruches - der nach Lage der Akten jedoch nicht zu erkennen ist - rechtfertigt die Rechtskraftdurchbrechung des Urteiles vom 03.12.2002 nicht. Soweit der Kläger die materielle Rechtswidrigkeit des bindenden Bescheides vom 26.06.2000 geltend machen will, ist dies nur im Rahmen eines bei der Beklagten durchzuführenden Verwaltungsverfahrens möglich, wobei eine Nachzahlung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bereits an § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) scheitern dürfte.
Im Ergebnis war die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes - als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch Urteil abgeschlossenen Berufungsverfahrens und weitergehend die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 26.05.2000 bis 09.07.2000.
Der 1964 geborene Kläger war vom 01.01.1993 bis 27.06.1997 bei der Firma B. AG in L .../Schweiz (B.) als Service-Ingenieur beschäftigt. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (Urteil vom 05.05.1999 - S 13 AL 585/98) und dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreites (L 11 AL 228/99) hat der Kläger zuletzt die Bewilligung von Alg für den Zeitraum 26.05.2000 bis 09.07.2000 begehrt. Der Senat hat mit Urteil vom 03.12.2002 dem Anliegen des Klägers nicht entsprochen.
Nachdem der Kläger mit zuletzt beim LSG eingegangenen Schreiben vom 19.05.2001 eine Änderung seiner bis dahin maßgeblichen Wohnanschrift (E.; M., P.; B., Argentinien) nicht angegeben hatte, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. mitgeteilt hatte, der Kläger sei ohne Angabe einer neuen Adresse verzogen, und bereits die Ladung zum Termin am 03.12.2002 öffentlich zugestellt worden war, hat der Senat mit Beschluss vom 16.01.2003 die öffentliche Zustellung des Urteils vom 03.12.2002 angeordnet. Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers ist ihm am 07.07.2003 eine Abschrift des Urteils vom 03.12.2002 an seine neue Anschrift in Brasilien übersandt worden.
Nach mehreren Anfragen des Klägers an das LSG, in welcher Weise das Urteil vom 03.12.2002 angefochten werden könne, hat er am 14.10.2009 die Wiederaufnahme des Rechtsstreites L 11 AL 228/99 beantragt. Die Ablehnung des Alg-Antrages im Jahr 1997 habe für ihn gravierende Auswirkungen. Es fehlten Zeiten in der Rentenversicherung, Krankheitskosten habe er selbst tragen müssen und sein Anspruch auf Alg im Jahr 2000 sei ebenfalls abgelehnt worden. Er werde durch das Urteil sozial benachteiligt. Die Ablehnung des ursprünglichen Alg-Antrages sei absurd, denn er habe seine Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig gezahlt. Auf Hinweis, Wiederaufnahmegründe seien nicht hinreichend dargelegt, hat der Kläger ergänzend ausgeführt, der Prozess sei wieder aufzunehmen, da anderenfalls gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstoßen werde.
Er beantragt, das Verfahren L 11 AL 228/99 wieder aufzunehmen und Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 03.12.2002, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.05.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2000 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom 26.05.2000 bis 09.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Wiederaufnahmeklage als unzulässig abzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AL 228/99 ist nicht statthaft und damit als unzulässig abzuweisen.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden, § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen, § 578 Abs 1 ZPO.
Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat (§ 179 Abs 2 SGG)
Zuletzt ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind bzw. wenn ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist (§ 180 Abs 1 SGG).
In diesem Zusammenhang gehört zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages zumindest die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 590 Rn.2), wohingegen erst die weitergehende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, eine Frage der Begründetheit ist.
Vorliegend macht der Kläger mit seinem Wiederaufnahmeantrag allein die sachliche Unrichtigkeit des Urteils vom 03.12.2002 sowie der vorausgehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen geltend. Einen Wiederaufnahmegrund im oben genannten Sinne legt der Kläger jedoch nicht dar.
Sinn und Zweck der Vorschriften über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist die Beseitigung schwerster verfahrensrechtlicher Mängel (Nichtigkeitsklage iSd § 579 ZPO), die Beseitigung von Urteilen, die auf unrichtiger insbesondere verfälschter Grundlage ergangen sind (§ 179 Abs 2 SGG bzw. Restitutionsklage iSd § 580 ZPO) oder auf die Beseitigung widersprechender Entscheidungen von Sozialleistungsträgern abzielen (180 SGG). Eine materielle Prüfung des Anspruches ist daher erst möglich, wenn feststeht, dass der Weg der gerichtlichen Entscheidungsfindung mit erheblichen Mängeln im oben genannten Sinne behaftet war, die eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteiles geboten erscheinen lassen. Allein das Bestehen eines materiellen Anspruches - der nach Lage der Akten jedoch nicht zu erkennen ist - rechtfertigt die Rechtskraftdurchbrechung des Urteiles vom 03.12.2002 nicht. Soweit der Kläger die materielle Rechtswidrigkeit des bindenden Bescheides vom 26.06.2000 geltend machen will, ist dies nur im Rahmen eines bei der Beklagten durchzuführenden Verwaltungsverfahrens möglich, wobei eine Nachzahlung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bereits an § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) scheitern dürfte.
Im Ergebnis war die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes - als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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