Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 819/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, die ihr im Rahmen eines - im Beschwerdeverfahren von ihr für erledigt erklärten - Beweissicherungsverfahrens entstanden sind.
In einem (selbständigen) Beweissicherungsverfahren nach § 76 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mithin in einem Beweissicherungsverfahren ohne anhängiges Hauptsacheverfahren - wie hier - ist abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, wonach die Kostenentscheidung alle durch den Rechtsstreit und das Vorverfahren entstehenden erstattungsfähigen Kosten erfasst, eine eigenständige Kostenentscheidung erforderlich. Diese richtet sich nach § 193 SGG, der hier entsprechend anzuwenden ist.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil (hier: Beschluss) endet. Nach einer Erledigung des Rechtsstreits entscheidet der Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG, wenn der Senat - wie im vorliegenden Fall - zuvor mit dem Verfahren noch nicht befasst war. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sind neben den Erfolgsaussichten der Klage (hier: des Antrags) auch die Gründe für die Klageerhebung (hier: Antragstellung) und die Erledigung zu prüfen. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dass der die Kosten trägt, der unterliegt.
Der von der Antragstellerin am 29.12.2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellte Antrag auf ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen des § 76 SGG - wie das SG im mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 19.01.2011 zu Recht ausgeführt hat - nicht erfüllt waren. Eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung, die allein Ziel eines Beweissicherungsverfahrens sein kann, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil - wie § 76 Abs. 1 SGG vorschreibt -weder der Verlust eines Beweismittels oder die Erschwerung seiner Benutzung gedroht hat noch der gegenwärtige Zustand der Antragstellerin vorsorglich festgestellt werden musste. Zur Zeit der Antragstellung am 29.12.2010 beim SG wurde bei der Antragsgegnerin bereits ein Verwaltungsverfahren 3durchgeführt, dass die Feststellung von Unfallfolgen aufgrund des von der Antragstellerin am 30.10.2009 erlittenen Unfalls und die sich hieraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zum Gegenstand hat. Die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen vorsorglichen Beweiserhebungen (Befundung von Röntgenaufnahmen durch den Radiologen Dr. P. und Einholung eines orthopädischen Gutachtens gemäß § 109 SGG durch Prof. Dr. S.) waren nicht zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich. Gründe für die - wegen der Gefahr des Beweisverlusts bzw. der - erschwerung bestehenden - Notwendigkeit einer Beweissicherung lagen nicht vor. Das gleiche galt für die Notwendigkeit der vorsorglichen Untersuchung der Antragstellerin. Röntgenaufnahmen sind sachliche Beweismittel, die sich nicht verändern und die deshalb jederzeit befundet werden können. Auch eine Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung von Unfallfolgen und der daraus resultierenden MdE war nicht vorsorglich notwendig, weil nicht zu befürchten war, dass die Unfallfolgen bei einer Untersuchung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, die inzwischen auch von der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, nicht mehr feststellbar gewesen wären oder anhand der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen (für die Vergangenheit) festgestellt werden könnten.
Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Kostenantrages vorbringt, dass ohne Beweissicherungsverfahren von der Antragsgegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine Begutachtung angeordnet worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Beweissicherungsverfahren grundsätzlich nicht dazu dient, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Hierfür sind Erinnerung, Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur - hier ja auch am 11.11.2010 erhobenen - Untätigkeitsklage die richtigen Mittel.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, die ihr im Rahmen eines - im Beschwerdeverfahren von ihr für erledigt erklärten - Beweissicherungsverfahrens entstanden sind.
In einem (selbständigen) Beweissicherungsverfahren nach § 76 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mithin in einem Beweissicherungsverfahren ohne anhängiges Hauptsacheverfahren - wie hier - ist abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, wonach die Kostenentscheidung alle durch den Rechtsstreit und das Vorverfahren entstehenden erstattungsfähigen Kosten erfasst, eine eigenständige Kostenentscheidung erforderlich. Diese richtet sich nach § 193 SGG, der hier entsprechend anzuwenden ist.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil (hier: Beschluss) endet. Nach einer Erledigung des Rechtsstreits entscheidet der Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG, wenn der Senat - wie im vorliegenden Fall - zuvor mit dem Verfahren noch nicht befasst war. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sind neben den Erfolgsaussichten der Klage (hier: des Antrags) auch die Gründe für die Klageerhebung (hier: Antragstellung) und die Erledigung zu prüfen. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dass der die Kosten trägt, der unterliegt.
Der von der Antragstellerin am 29.12.2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellte Antrag auf ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen des § 76 SGG - wie das SG im mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 19.01.2011 zu Recht ausgeführt hat - nicht erfüllt waren. Eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung, die allein Ziel eines Beweissicherungsverfahrens sein kann, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil - wie § 76 Abs. 1 SGG vorschreibt -weder der Verlust eines Beweismittels oder die Erschwerung seiner Benutzung gedroht hat noch der gegenwärtige Zustand der Antragstellerin vorsorglich festgestellt werden musste. Zur Zeit der Antragstellung am 29.12.2010 beim SG wurde bei der Antragsgegnerin bereits ein Verwaltungsverfahren 3durchgeführt, dass die Feststellung von Unfallfolgen aufgrund des von der Antragstellerin am 30.10.2009 erlittenen Unfalls und die sich hieraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zum Gegenstand hat. Die von der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen vorsorglichen Beweiserhebungen (Befundung von Röntgenaufnahmen durch den Radiologen Dr. P. und Einholung eines orthopädischen Gutachtens gemäß § 109 SGG durch Prof. Dr. S.) waren nicht zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich. Gründe für die - wegen der Gefahr des Beweisverlusts bzw. der - erschwerung bestehenden - Notwendigkeit einer Beweissicherung lagen nicht vor. Das gleiche galt für die Notwendigkeit der vorsorglichen Untersuchung der Antragstellerin. Röntgenaufnahmen sind sachliche Beweismittel, die sich nicht verändern und die deshalb jederzeit befundet werden können. Auch eine Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung von Unfallfolgen und der daraus resultierenden MdE war nicht vorsorglich notwendig, weil nicht zu befürchten war, dass die Unfallfolgen bei einer Untersuchung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, die inzwischen auch von der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, nicht mehr feststellbar gewesen wären oder anhand der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen (für die Vergangenheit) festgestellt werden könnten.
Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Kostenantrages vorbringt, dass ohne Beweissicherungsverfahren von der Antragsgegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine Begutachtung angeordnet worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Beweissicherungsverfahren grundsätzlich nicht dazu dient, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Hierfür sind Erinnerung, Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur - hier ja auch am 11.11.2010 erhobenen - Untätigkeitsklage die richtigen Mittel.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved