L 12 AS 1298/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5444/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1298/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. März 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von März bis Mai 2009 in Höhe von 373,27 EUR, daneben begehrt die Klägerin Fahrkosten in Höhe von noch 288,80 EUR.

Mit ihrer zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Bescheide vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 gewandt, mit welchen die Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit von März bis Mai 2009 neu berechnet und eine Überzahlung von 373,27 EUR zurückverlangt hatte. Die Klägerin machte Fahrkosten für eine berufliche Weiterbildung von 350,44 EUR geltend.

Das SG hat die Klage der Klägerin mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2011 abgewiesen und die Klage des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf weitere Fahrkosten.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit getrennten Schreiben vom 24. März 2011 beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin ausführlich auf ihrer Auffassung nach bestehende Unrichtigkeiten der Entscheidung des SG hingewiesen und klargestellt, dass es ihr in erster Linie darum gehe, Fahrkosten in Höhe von 288,80 EUR für März bis Mai 2009 zu erhalten, die mit dem Rückforderungsanspruch der Beklagten verrechnet werden könnten.

Auf gerichtlichen Hinweis vom 12. April 2011, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei, hat sich die Klägerin nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat sowohl Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, als auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In diesem Fall hat der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Vorrang. Dies verdeutlicht auch § 105 Abs. 3 SGG, wonach im Falle der - wie hier - rechtzeitigen Beantragung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Die zeitgleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde geht daher ins Leere, eine Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Die Klägerin mag insoweit die mündliche Verhandlung vor dem SG abwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved