L 8 R 676/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 R 6588/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 676/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01. September 2007 bis 31. August 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge zu zwei Dritteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist 1955 geboren worden. Von 1977 bis 1980 erlernte er mit Erfolg den Beruf des Tischlers. Im November 1986 erwarb er den Meisterbrief. Seit Beginn der Ausbildung war er durchgehend im selben Betrieb (Möbeltischlerei und Innenausbau) beschäftigt, bis dessen Inhaber das Geschäft Ende 2002 aufgab. Zunächst ab 1. Oktober 2001 neben seiner abhängigen Beschäftigung und im Anschluss daran bis 18. Januar 2005 war er - bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - im erlernten Beruf selbstständig tätig. Während der selbstständigen Tätigkeit war er zeitweilig arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Im November 2005 und von Januar bis März 2006 war der Kläger ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet, seit Januar 2006 zahlte er durchgehend bis jedenfalls Januar 2007 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In Kostenträgerschaft der Beklagten befand sich der Kläger vom 2. bis zum 30. Januar 2002 zur medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik G. Aus ihr wurde er als arbeitsfähig für den Beruf "Tischlermeister" und ohne Leistungseinschränkungen aus psychosomatischer Sicht entlassen (Diagnosen: Psychosomatische Belastungsreaktion; chronisches lokales Lendenwirbelsäulensyndrom bei muskulären Dysbalancen; chronische Prostatopathie). Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger im Februar 2007 und gab zur Begründung chronische Schmerzen und Depressionen an. Zu dem Antrag reichte er medizinische Unterlagen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 ein.

Die Beklagte ließ den Kläger durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. H begutachten. In ihrem Gutachten vom 30. März 2007 (Untersuchungstag 21. März 2007) gelangte die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu leichten und mittelschweren Tätigkeiten, auch im erlernten Beruf, vollschichtig in der Lage sei. Zu vermeiden seien Zeitdruck, Nachtschichten und häufige Überstunden (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Coccygodynie). Durch Bescheid vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger könne weiter als Tischler tätig sein. Mit seiner Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat er geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Er leide an erheblichen Schmerzen unklarer Herkunft. Sein behandelnder Schmerztherapeut Dr. B bescheinige ihm, dass er wegen seiner Schmerzen bzw. deren medikamentöser Behandlung als Tischler nicht mehr tätig sein könne und es zu einer Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. Das Sozialgericht hat einen Entlassungsbericht der Kliniken im T-W-Werk vom 3. April 2003 (betreffend eine stationäre Behandlung vom 8. Januar bis zum 25. Februar 2003) und einen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Facharztes für Anästhesiologie Dr. B vom 4. Oktober 2007 eingeholt. In seinem Auftrag ist der Kläger von dem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. T begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 30. April 2008 (Untersuchungstag 22. April 2008) ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch täglich regelmäßig sechs und mehr Stunden leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Die Arbeiten könnten bis ca. 70 % der Gesamtarbeitszeit sitzend ausgeführt werden. Zu empfehlen seien Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, wobei ein Wechsel der Haltungsart nach ca. 1 ½ Stunden für 2 bis 3 Minuten erlaubt sein solle. Zu empfehlen seien ferner Arbeiten in geschlossenen Räumen. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten im Freien in mehr als 10 bis 20 % der Gesamtarbeitszeit (und auch insoweit nur mit angepasster Kleidung und Ausrüstung), unter sonstigem anhaltendem Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft und Feuchtigkeit, mit einseitigen körperlichen Belastungen (wie häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen von Lasten aus der Vorbeuge heraus, ständige Rumpfzwangshaltungen, Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule), unter Zeitdruck (oder sonstigen besonderen Anforderungen an die Stressbelastbarkeit), in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Lasten könnten bis ca. 15 bis 20 kg gehoben und getragen werden (Diagnosen: Schmerzchronifizierung Stadium II nach Gerbershagen und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; lokales Lendenwirbelsäulensyndrom mit Coccogydonie und leichten bis mäßigen Funktionsstörungen; anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Coccyogodynie); chronisches Schmerzsyndrom Stadium III, neuropathologisches Schmerzsyndrom, chronische perianale Schmerzsymptomatik unklarer Genese, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Unterbauchschmerzen, reaktive Depression, Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom; Adipositas). Die Beklagte hat in der Folge die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht mehr als Tischler vollschichtig tätig sein könne. Er sei jedoch auf die Tätigkeit eines Endkontrolleurs von Ersatzteilen vor dem Kundendienstversand in der Möbelindustrie und eines Hausmeisters verweisbar. Hierzu hat die Beklagte Kopien berufskundlicher Gutachten eingereicht, die im Auftrag des Sozialgerichts Altenburg und des Thüringer Landessozialgerichts erstattet worden waren. Der Kläger hat dem entgegengehalten, dass ihm die erste Verweisungstätigkeit nicht bekannt sei und er darüber auch keine Auskünfte habe erhalten können. Die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen erlaubten es ihm nicht, als Hausmeister tätig zu sein. Im Übrigen habe er von 2002 bis 2005 als Tischlermeister gearbeitet. Hierzu hat er eine Bescheinigung des Steuerberaters Dipl.-Kfm. P vom 13. Januar 2009 eingereicht. Der Betrieb seines früheren Arbeitgebers habe ca. 15 Mitarbeiter gehabt. Neben dem Chef habe es einen angestellten Meister gegeben. Er selbst habe meistens in der Werkstatt gearbeitet und auch Auszubildende angeleitet. Durch Urteil vom 14. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme sei er nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf des Tischlers wenigstens sechs Stunden täglich auszuüben. Er könne nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch sozial zumutbar auf Anlerntätigkeiten verwiesen werden. Der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, die nur auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden könnten, sei er nicht zuzuordnen. Hierzu reiche es nicht aus, dass er die Meisterprüfung absolviert habe. Vielmehr müsse das Gesamtbild der Beschäftigung von meisterlichen Kenntnissen und Tätigkeiten geprägt gewesen sein. Daran fehle es hier. Der Kläger sei auch nach der Meisterprüfung als Geselle beschäftigt gewesen. Auch aus dem Arbeitszeugnis gehe keine herausgehobene Tätigkeit hervor. Verweisbar sei der Kläger angesichts dessen auf den Beruf des Hausmeisters. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass er im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit besonderer Verantwortung innerhalb eines Teams tätig gewesen sei. Vieles an Ausbildungsinhalten sei an ihn delegiert worden und er habe Berichtshefte der Auszubildenden eigenverantwortlich durchgesehen, korrigiert und unterschrieben. Während seiner Selbstständigkeit habe er in jedem Fall Meistertätigkeiten verrichtet. Unabhängig davon erlaubten ihm seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht, als Hausmeister tätig zu sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Sie hat ein weiteres berufskundliches Gutachten, erstattet für das Sozialgericht Frankfurt (Oder), vom 5. Dezember 2003 eingereicht, das die Tätigkeit eines Endkontrolleurs in der Möbelindustrie betrifft. Der Senat hat eine Auskunft des Hans J (ehemaliger Arbeitgeber des Klägers) vom 21. September 2009 eingeholt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der allein geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6, 241 SGB VI) unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden im Vergleich zu derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen unabhängig davon vor, wann ein Leistungsfall eingetreten ist. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) vor dem 1. Januar 1984 erfüllt, und alle Monate ab Januar 1984 bis zum Rentenantrag sind mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist auch berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s. etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Das war hier die angestellte Beschäftigung in der Tischlerei J. Ob der Kläger auch als Selbständiger versicherungspflichtig war (s. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) kann dahinstehen, da er jedenfalls keine Beiträge wirksam entrichtet hat und auch nicht mehr entrichten kann (§ 197 Abs. 1 SGB VI i.V. mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch). Die selbstständige Tätigkeit würde für sich genommen aber auch nicht dazu führen, dass automatisch ein besonderer Berufsschutz bestünde (s. BSG, Urteil vom 28. November 1978 - 4 RJ 127/77, SozR 2200 § 1246 Nr. 35). Unabhängig davon, ob der Kläger zuletzt im Rechtssinn als Geselle oder Meister beschäftigt war, kann er sowohl als Tischler als auch als Tischlermeister wegen seines Rückenleidens nicht mehr berufspraktisch arbeiten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Allein deshalb ist er aber noch nicht berufsunfähig. Neben dem Unvermögen, den "bisherigen Beruf" auszuüben, setzt dies voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" – in ähnlicher Weise auch die "Angestelltenberufe" – in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, 2. Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) 3. angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernter Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf, konkret zu benennende, Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der bisherige Beruf des Klägers ist der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen. Dazu reicht es zwar nicht aus, dass der Kläger die Meisterprüfung abgelegt hat. Denn er hat dadurch zunächst nur eine Qualifikation erreicht, welche die der übrigen Facharbeiter erheblich übertrifft (Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, um einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden und die in dem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten zu können, s. auch zum Folgenden, zusammenfassend BSG, Urteil vom 23. März 1995 - 13 RJ 27/94). Er erreicht den Berufsschutz als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter aber dadurch, dass er eine der formalen Qualifikation entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich verrichtet hat. Immer ist das bei versicherungspflichtig beschäftigten Handwerksmeistern der Fall, die Auszubildende ausbilden. Dies war beim Kläger der Fall, wie er auf Befragen des Senats mitgeteilt hat. Er hat den Auszubildenden nicht nur - falls erforderlich neben der regulären Ausbildungszeit - die zum Bestehen der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse vermittelt, sondern auch für das Führen der Berichtshefte (und damit den ordnungsgemäßen Verlauf der Ausbildung) verantwortlich gezeichnet. Keine Bedeutung hat, dass die Hauptverantwortlichkeit beim Betriebsinhaber geblieben war. Dies erklärt sich daraus, dass er nach dem Ausbildungsvertrag für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich zeichnet. Belegt werden die Angaben des Klägers dadurch, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn in seiner Auskunft an den Senat als "2. Meister" bezeichnet hat. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers im Übrigen durch die Verwertung meisterlicher Kenntnisse und Fähigkeiten geprägt war. Der Kläger kann angesichts dessen sozial zumutbar nur auf einen Beruf der Stufe der Facharbeiter verwiesen werden. Der Nachweis einer sozial zumutbaren Verweisungstätigkeit ist jedoch nicht erbracht. Keine der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten kann vom Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichtet werden. Der Senat geht dabei von dem Leistungsvermögen aus, wie es von dem Sachverständigen Dr. T beschrieben worden ist. Er hat sein Ergebnis auf eine sorgfältige eigene Untersuchung gestützt und die aktenkundigen medizinischen Unterlagen umfassend ausgewertet. Es ergibt sich widerspruchsfrei und damit nachvollziehbar, worauf er seine Ergebnisse gegründet hat. Die Tätigkeit als Hausmeister kommt für den Kläger nach der von der Beklagten eingereichten Aussage der berufskundlichen Sachverständigen J für das Thüringer Landessozialgericht vom 27. April 2002 nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger angesichts seines beruflichen Werdegangs die für einen Hausmeister erforderlichen Kenntnisse binnen drei Monaten erlernen könnte. Er kann in diesem Beruf jedenfalls deshalb nicht vollwertig tätig werden, weil ihm weder einseitige Belastungen noch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zuzumuten sind. Er erfüllt damit die Grundanforderungen des Berufsbildes nicht, das Arbeiten in Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeiten) und Arbeiten jedenfalls auf Leitern beinhaltet. Nicht mit der für eine gerichtliche Entscheidungsfindung notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ließ sich feststellen, dass der Kläger noch als Endkontrolleur in der Möbelindustrie tätig werden könnte. Es kann bereits nicht erkannt werden, dass es sich um Arbeitsplätze handelt, die für Betriebsfremde zugänglich sind. Dies wird zwar von dem Sachverständigen L in der zuletzt von der Beklagten eingereichten gutachtlichen Aussage für das Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2003 angegeben. Die Sachverständige J konnte in ihrer Stellungnahme für das Thüringer Landessozialgericht vom 27. April 2002 dagegen bereits nicht bestätigen, dass es ein solches Berufsbild überhaupt gibt. Sie ging angesichts dessen in der Folge von dem allgemeineren Begriff des Qualitätskontrolleurs aus. Ihre persönlichen Ermittlungen hierzu in einem Betrieb der holzverarbeitenden Industrie ergaben wiederum, dass die Qualitätskontrolle in der Herstellung entweder bereits durch die produzierenden Mitarbeiter oder aber, und aus betriebswirtschaftlichen Gründen auch nur bei größeren Betrieben, durch inspektionsmäßige Kontrolle besonders erfahrener und qualifizierter Mitarbeiter des Betriebes erfolgt. Bestätigt wird diese Aussage durch die des Dipl.-Ing. K für das Sozialgericht Altenburg vom 8. Juli 2004. Er hat mitgeteilt, dass die von ihm als "Schonarbeitsplätze" bezeichneten Stellen in der Endkontrolle zwar existieren, im Regelfall aber den leistungsgeminderten oder den gewissenhaften älteren Mitarbeitern angeboten würden. Allein die Möglichkeit, dass es vereinzelt Arbeitsplätze geben könnte, die auch Außenstehenden zugänglich sind, reicht jedoch nicht aus, um von einem offenen Zugang zu dem Verweisungsberuf ausgehen zu können. Gleiches gilt für den Endkontrolleur von Ersatzteilen vor dem Kundendienstversand in der Möbelindustrie, zu dem sich von vornherein nur die Sachverständigen J und Dipl.-Ing. K geäußert haben. Darüber hinaus kann der Kläger als Endkontrolleur in der Möbelindustrie auch deshalb nicht tätig sein, weil der Nachweis nicht erbracht ist, dass diese Tätigkeit mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen zu vereinbaren ist. Aus dem Gutachten des Sachverständige L ergibt sich, dass wirbelsäulen- und gelenkbelastende Arbeiten anfallen, wenn Vorgaben an größeren Werkstücken zu überprüfen sind. Es ist damit nicht auszuschließen, dass einseitige Körperhaltungen eingenommen werden müssen, die dem Kläger nicht zuzumuten sind. Soweit Teile zu überprüfen sind, die auf einem Laufband automatisch zugeführt werden, handelt es sich um Arbeit unter Zeitdruck, die der Kläger ebenfalls nicht ausführen kann. Ähnlich äußert sich der Sachverständige Dipl.-Ing. K, wenn er mitteilt, dass von einem "Kontrolleur" körperliche Beweglichkeit verlangt werde. Das relativiert seine weiteren Angaben, wonach Bücken nur gelegentlich vorkomme und Zwangshaltungen nicht eingenommen werden müssen. Seiner Aussage ist jedenfalls zu entnehmen, dass ein Kontrolleur körperlich in der Lage sein muss, ein gefertigtes Teil unabhängig von seiner Größe an jeder Stelle in Augenschein zu nehmen. Das kann einseitige Körperhaltungen nach sich ziehen. Weitergehend ist dem Gutachten der Sachverständigen J zu entnehmen, dass in kleineren Betrieben Kontrollaufgaben ohnehin vor allem von Personen wahrgenommen werden, die auch sonst an der Produktion beteiligt sind, die Qualitätssicherung in größeren Betrieben dagegen von Ingenieuren oder anderen Hochschulabgängern mit Zusatzqualifikationen wahrgenommen wird. Die Rente ist entsprechend dem gesetzlichen Regefall befristet zu leisten (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch auf Dauer liegen nicht vor. "Unwahrscheinlich" ist die hierzu notwendige Besserungsaussicht (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI), wenn ihr schwerwiegende medizinische Gründe entgegenstehen, sodass ein Dauerzustand vorliegt. Solche Gründe liegen erst dann vor, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass eine Besserung auszuschließen ist. Erheblich ist allein, dass alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, um ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis zu beheben (s. BSG, Urteil vom 26. März 2006 - B 13 RJ 31/05 R). Hierzu zählen alle anerkannten Behandlungsmethoden unabhängig davon, ob sie duldungspflichtig im Sinne der sozialrechtlichen

Mitwirkungspflichten sind. Dem Gutachten von Dr. T ist zu entnehmen, dass noch medizinische Möglichkeiten bestehen, um das Beschwerdebild oder jedenfalls das subjektive Schmerzempfinden des Klägers zu bessern und damit auch die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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