Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 4119/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3382/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.07.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt aufgrund eines am 24.04.1981 erlittenen Arbeitsunfalls die Gewährung einer höheren Verletztenrente.
Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 12.07.1990 (Aktenzeichen [Az.] L 7 U 1720/86) mit Bescheid vom 06.09.1990 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) bis zum 17.03.1983 und anschließend um 20 v. H. auf Dauer.
Anschließende Verfahren des Klägers mit dem Ziel, eine Erhöhung der Verletztenrente zu erhalten, hatten bisher keinen Erfolg (Az. S 4 U 2066/86, L 2 U 497/89 wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen; Az. S 4 U 1288/91, L 2 U 1753/92 wegen einer geltend gemachten beruflich bedingten Hauterkrankung; S 1 U 796/94, L 2 U 1995/95 wegen der Berechnungsweise der gewährten Verletztenrente; L 7 U 2687/04 Restitutionsklage gegen das Urteil des LSG mit dem Az. L 7 U 1720/86).
Mit Schriftsatz vom 28.06.2004 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers erneut die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Erhöhung der Verletztenrente. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 dies und die Abänderung des Bescheids vom 06.09.1990 mit der Begründung ab, neue Tatsachen und Erkenntnisse lägen nicht vor. Die deswegen zum Sozialgericht (SG) erhobene Klage (Az. S 8 U 1526/06) wurde mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2007 als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsverfahren (Az. L 1 U 2349/07) wurde wegen beabsichtigter weiterer Ermittlungen zunächst zum Ruhen gebracht.
Nach Wiederanrufung des Berufungsverfahrens mit dem Az. L 1 U 2349/07 am 08.06.2009 zu dem neuen Az. L 1 U 2697/09 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2009 die Erhöhung der Verletztenrente erneut unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich durchgeführten weiteren medizinischen Ermittlungen ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte vertrat im Berufungsverfahren die Auffassung, dass der Bescheid vom 16.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, da es in dem Ausgangsverfahren aus dem Jahr 2004 um eine Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und während der weiteren medizinischen Ermittlungen um eine Überprüfung nach § 48 SGB X gegangen sei.
Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 03.04.2007 mit Urteil vom 18.01.2010 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasse der Streitgegenstand einer Überprüfung des Bescheides vom 06.09.1990 gem. § 44 SGB X auch das Eintreten bzw. Nichteintreten von Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von § 48 SGB X. Im Ergebnis habe die Beklagte jedoch zu Recht sowohl eine Rentenerhöhung nach § 44 SGB X als auch eine Rentenerhöhung nach § 48 SGB X abgelehnt, da nach dem Akteninhalt und den aktuellen medizinischen Untersuchungsergebnissen eine höhere Verletztenrente nicht gerechtfertigt sei. Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bevollmächtigten des Klägers am 26.03.2010 zurückgenommen.
Der Kläger hat am 27.02.2010 beim LSG Restitutionsklage bzw. Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18.01.2010 erhoben (Az. L 1 U 995/10 WA), welche mit Urteil vom 20.05.2010 als unzulässig verworfen worden ist. Die hiergegen beim BSG eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss vom 16.08.2010 ebenfalls verworfen worden (Az. B 2 U 173/10 B).
Bereits am 10.12.2009 hatte der Bevollmächtigte des Klägers beim SG gegen den Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 Klage erhoben. Nach Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit dem vorliegend angefochtenen Gerichtsbescheid vom 07.07.2010 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - übrigens auch entsprechend dem Antrag in der beim LSG am 18.01.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung - in das Berufungsverfahren einbezogen worden sei. Die beiden Verwaltungsakte seien daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim SG bereits Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahren gewesen und eine weitere Klage dagegen unzulässig (mit Hinweis auf BSGE 5, 158, 163; 47, 13, 15; Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer SGG, 9. Auflage, § 94 Rdnr. 13). Dies habe zur Folge, dass sich das SG sachlich mit der Klage nicht befassen dürfe und diese als unzulässig abzuweisen sei. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10.07.2010 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 12.07.2010 beim SG Berufung eingelegt. Er macht Verfahrensfehler des SG geltend, da fehlerhaft nicht erkannt worden sei, dass ihm auch im vorliegenden Verfahren eine höhere Verletztenrente zugesprochen werden müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.07.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.09.1990 und unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 zu verurteilen, weitere Gesundheitsverletzungen als Unfallfolgen festzustellen und deswegen eine höhere Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass bei der Klageerhebung am 10.12.2009 gegen den Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 dieser bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens beim LSG mit Az. L 1 U 2697/09 (zuvor: Az. L 1 U 2349/07) war. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18.01.2010 darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand einer Überprüfung des Bescheides vom 06.09.1990 gem. § 44 SGB X auch das Eintreten bzw. Nichteintreten von Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von § 48 SGB X erfasst. Der mit der Klage vom 10.12.2009 angefochtene Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 ist damit nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch entsprechend dem Antrag des Klägers in der beim LSG am 18.01.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung in das Berufungsverfahren einbezogen worden. Da Streitgegenstand dieses Verfahrens auch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VII war, waren alle im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge bereits Streitgegenstand des Verfahrens beim Landessozialgericht mit dem Az. L 1 U 2697/09 (zuvor: Az. L 1 U 2349/07).
Wegen dieser früheren Rechtshängigkeit war die zusätzliche Klage vom 10.12.2009 beim SG nicht mehr statthaft, denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden, vgl. § 94 Abs. 1 SGG. Weitere Klagen entgegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG sind daher unzulässig. Eine entsprechende Belehrung des Klägers ist inzwischen mehrfach erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 2 RU 18/55 -, BSGE 5, 158; BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 -, BSGE 47, 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt aufgrund eines am 24.04.1981 erlittenen Arbeitsunfalls die Gewährung einer höheren Verletztenrente.
Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 12.07.1990 (Aktenzeichen [Az.] L 7 U 1720/86) mit Bescheid vom 06.09.1990 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) bis zum 17.03.1983 und anschließend um 20 v. H. auf Dauer.
Anschließende Verfahren des Klägers mit dem Ziel, eine Erhöhung der Verletztenrente zu erhalten, hatten bisher keinen Erfolg (Az. S 4 U 2066/86, L 2 U 497/89 wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen; Az. S 4 U 1288/91, L 2 U 1753/92 wegen einer geltend gemachten beruflich bedingten Hauterkrankung; S 1 U 796/94, L 2 U 1995/95 wegen der Berechnungsweise der gewährten Verletztenrente; L 7 U 2687/04 Restitutionsklage gegen das Urteil des LSG mit dem Az. L 7 U 1720/86).
Mit Schriftsatz vom 28.06.2004 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers erneut die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Erhöhung der Verletztenrente. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 dies und die Abänderung des Bescheids vom 06.09.1990 mit der Begründung ab, neue Tatsachen und Erkenntnisse lägen nicht vor. Die deswegen zum Sozialgericht (SG) erhobene Klage (Az. S 8 U 1526/06) wurde mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2007 als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsverfahren (Az. L 1 U 2349/07) wurde wegen beabsichtigter weiterer Ermittlungen zunächst zum Ruhen gebracht.
Nach Wiederanrufung des Berufungsverfahrens mit dem Az. L 1 U 2349/07 am 08.06.2009 zu dem neuen Az. L 1 U 2697/09 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2009 die Erhöhung der Verletztenrente erneut unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich durchgeführten weiteren medizinischen Ermittlungen ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte vertrat im Berufungsverfahren die Auffassung, dass der Bescheid vom 16.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, da es in dem Ausgangsverfahren aus dem Jahr 2004 um eine Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und während der weiteren medizinischen Ermittlungen um eine Überprüfung nach § 48 SGB X gegangen sei.
Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 03.04.2007 mit Urteil vom 18.01.2010 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasse der Streitgegenstand einer Überprüfung des Bescheides vom 06.09.1990 gem. § 44 SGB X auch das Eintreten bzw. Nichteintreten von Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von § 48 SGB X. Im Ergebnis habe die Beklagte jedoch zu Recht sowohl eine Rentenerhöhung nach § 44 SGB X als auch eine Rentenerhöhung nach § 48 SGB X abgelehnt, da nach dem Akteninhalt und den aktuellen medizinischen Untersuchungsergebnissen eine höhere Verletztenrente nicht gerechtfertigt sei. Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bevollmächtigten des Klägers am 26.03.2010 zurückgenommen.
Der Kläger hat am 27.02.2010 beim LSG Restitutionsklage bzw. Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18.01.2010 erhoben (Az. L 1 U 995/10 WA), welche mit Urteil vom 20.05.2010 als unzulässig verworfen worden ist. Die hiergegen beim BSG eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss vom 16.08.2010 ebenfalls verworfen worden (Az. B 2 U 173/10 B).
Bereits am 10.12.2009 hatte der Bevollmächtigte des Klägers beim SG gegen den Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 Klage erhoben. Nach Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit dem vorliegend angefochtenen Gerichtsbescheid vom 07.07.2010 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - übrigens auch entsprechend dem Antrag in der beim LSG am 18.01.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung - in das Berufungsverfahren einbezogen worden sei. Die beiden Verwaltungsakte seien daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim SG bereits Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahren gewesen und eine weitere Klage dagegen unzulässig (mit Hinweis auf BSGE 5, 158, 163; 47, 13, 15; Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer SGG, 9. Auflage, § 94 Rdnr. 13). Dies habe zur Folge, dass sich das SG sachlich mit der Klage nicht befassen dürfe und diese als unzulässig abzuweisen sei. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10.07.2010 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 12.07.2010 beim SG Berufung eingelegt. Er macht Verfahrensfehler des SG geltend, da fehlerhaft nicht erkannt worden sei, dass ihm auch im vorliegenden Verfahren eine höhere Verletztenrente zugesprochen werden müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.07.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.09.1990 und unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 zu verurteilen, weitere Gesundheitsverletzungen als Unfallfolgen festzustellen und deswegen eine höhere Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass bei der Klageerhebung am 10.12.2009 gegen den Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 dieser bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens beim LSG mit Az. L 1 U 2697/09 (zuvor: Az. L 1 U 2349/07) war. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18.01.2010 darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand einer Überprüfung des Bescheides vom 06.09.1990 gem. § 44 SGB X auch das Eintreten bzw. Nichteintreten von Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von § 48 SGB X erfasst. Der mit der Klage vom 10.12.2009 angefochtene Bescheid vom 16.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2009 ist damit nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch entsprechend dem Antrag des Klägers in der beim LSG am 18.01.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung in das Berufungsverfahren einbezogen worden. Da Streitgegenstand dieses Verfahrens auch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VII war, waren alle im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge bereits Streitgegenstand des Verfahrens beim Landessozialgericht mit dem Az. L 1 U 2697/09 (zuvor: Az. L 1 U 2349/07).
Wegen dieser früheren Rechtshängigkeit war die zusätzliche Klage vom 10.12.2009 beim SG nicht mehr statthaft, denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden, vgl. § 94 Abs. 1 SGG. Weitere Klagen entgegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG sind daher unzulässig. Eine entsprechende Belehrung des Klägers ist inzwischen mehrfach erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 2 RU 18/55 -, BSGE 5, 158; BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 -, BSGE 47, 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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