L 6 U 9/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 6/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 9/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ausrutschen der Klägerin im Hotelbadezimmer am 9. März 2004 ein Arbeitsunfall ist.

Die am ... 1949 geborene Klägerin ist kaufmännische Leiterin der Verwaltung des T Theaters H. (Kinder- und Jugendtheater). Ihr Arbeitgeber zeigte unter dem 12. März 2004 einen Unfall der Klägerin am 9. März 2004, 22.00 Uhr in K während ihrer Dienstreise vom 8. bis zum 10. März 2004 an. Ausweislich dieser Unfallanzeige rutschte die Klägerin im Hotel "H" beim Aussteigen aus der Duschwanne auf den Fliesen aus und verdrehte sich dabei das linke Knie. Sie arbeitete am Folgetag weiter und stellte ihre Arbeit nach der Rückkehr nach H. am 11. März 2004 ein. Seither war sie arbeitsunfähig.

Nach dem Durchgangsarztbericht der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. H. vom 11. März 2004 gab die Klägerin an, im Hotel während der Dienstreise aus der Duschwanne herausgetreten und auf den Fliesen ausgerutscht zu sein und sich dabei das linke Knie verdreht zu haben. Als Erstdiagnose wurde ein Verdacht auf Kniebinnenschäden links vermerkt, der im Ergänzungsbericht bestätigt wird.

Aus der Epikrise der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. vom 26. März 2004 über den stationären Aufenthalt vom 23. bis zum 26. März 2004 ergibt sich die Diagnose einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts (gemeint war links). Dies habe sich durch eine am 16. März 2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) ergeben. Am 24. März 2004 sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenks durchgeführt worden, bei der sich der Befund einer frischen kompletten Ruptur des vorderen Kreuzbandes links bestätigt habe.

Mit Bescheid vom 29. März 2004 lehnte die Beklagte ab, den Unfall als Versicherungsfall anzuerkennen. Nicht alle Tätigkeiten während einer Dienstreise stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu unterscheiden sei zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stünden und deshalb versichert seien, und solchen Verrichtungen, bei denen die Betroffene sich außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befunden habe; diese private Sphäre sei nicht versichert. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit sei dem privaten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Die Klägerin erhob am 23. April 2004 Widerspruch und trug vor, der Unfall sei in Ausübung ihrer Dienstreise eingetreten, wozu auch der Aufenthalt und die Übernachtung in einem Hotel gehörten. Sie begründete weiter, das Duschbad habe nach einem anstrengenden Seminartag der Regenerierung dienen sollen. Der Duschein- bzw. ausstieg sei ungewöhnlich hoch und eng gewesen und entspreche nicht den häuslichen Gegebenheiten. Es sei zweifelhaft, ob der Duscheinbau den TÜV-Normen entspreche.

Nach Ermittlungen der Beklagten hatte die Klägerin während ihrer Dienstreise im Zimmer 206 des Hotels H übernachtet. Bei der Ortsbesichtigung einer ersuchten Berufsgenossenschaft (BG) vor Ort wurde die Dusche vermessen und fotografiert. Wegen der gefertigten Fotografien wird auf die Unfallakte verwiesen.

Auf Aufforderung der Beklagten schilderte die Klägerin nochmals den Unfallhergang mittels eines übersandten Vordrucks. Sie gab an, beim Aussteigen aus der Dusche auf den Fliesen ausgerutscht zu sein und dabei das linke Knie verdreht zu haben.

Nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 31. Oktober 2005 sei die gedeckte frische Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes mit einem blutigen Gelenkerguß, einem Knochenödem im Bereich des Schienenbeinkopfes und einer klinischen Lockerung des inneren Knieseitenbandes mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall am 9. März 2004 um 22.00 Uhr zurückzuführen. Es seien frische Verletzungszeichen im Bereich des linken Kniebinnenraumes gesichert, Schadensanlagen bzw. Vorschäden hätten sich nicht ergeben.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Die Versicherte sei während des Aufenthaltes am Ort einer Dienstreise nicht bei allen Verrichtungen versicherungsrechtlich geschützt. Die Körperpflege, eingeschlossen das Duschen, sei in der Regel dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Die körperliche Reinigung stehe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn im Einzelfall die Betriebstätigkeit das Bedürfnis nach körperlicher Reinigung zumindest wesentlich mitbestimmt habe. Werde die körperliche Reinigung nicht am Arbeitsplatz, sondern zu Hause vorgenommen, seien überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen ausschlaggebend. Die Befriedigung allgemeiner menschlicher Bedürfnisse, wozu neben der körperlichen Reinigung auch die Nahrungsaufnahme und die Nachtruhe gehörten, werde auf Grund des Selbsterhaltungswillens vorgenommen und nicht wegen der Mitarbeit in einem bestimmten Unternehmen. Der Umstand, dass die Stärkung des körperlichen Wohlbefindens mittelbar dem Betrieb zu Gute komme, bewirke noch nicht die Einordnung in den versicherten Bereich. Wenn sich bei der Körperreinigung besondere Gefahrenmomente im Bereich des auswärtigen Ortes realisierten und dadurch der Unfall ausgelöst werde, könne ausnahmsweise eine Zurechnung zur betrieblichen Tätigkeit vorgenommen werden. Dies sei dann gegeben, wenn der Beschäftigten die besonderen Gefahrenmomente während ihres normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären. Der Duscheinstieg sei 0,45 m hoch gewesen und der Öffnungseinstieg habe maximal 0,43 m betragen: Mithin sei der Duscheinstieg hoch und der Öffnungseinstieg schmal gewesen. Die Versicherte sei aber auf Grund der nassen Fliesen im Bad ausgerutscht. Die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Bädern auszurutschen, sei allgemein bekannt und rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise.

Die Klägerin hat mit der am 5. Januar 2006 erhobenen Klage beim Sozialgericht Halle ihr Begehren weiterverfolgt. Der Duscheinstieg stelle eine besondere Gefahrenquelle dar, die betriebsbedingt sei, da sie im Privatleben einer solchen Gefahr nicht begegne. Sie sei nur deswegen auf den nassen Fliesen ausgerutscht, weil sie Mühe gehabt habe, den Höhenunterschied zu überwinden. Zu Hause sei ihr Duscheinstieg nur 0,25 m hoch. In der Dusche sei auch kein Haltegriff angebracht gewesen. Sie sei durch ihren Arbeitgeber veranlasst gewesen, das billigste Hotel zu buchen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2006 hat die Klägerin schließlich vorgetragen, sie sei nicht auf nassen Fliesen ausgerutscht, wovon auch nie die Rede gewesen sei. Sie habe ein Handtuch vor die Duschkabine gelegt und sei darauf ausgerutscht. Unfallursache sei der ungewöhnlich hohe Duscheinstieg gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit, bei der ihr der Unfall zugestoßen sei, könne nicht in ihr privates Risiko fallen.

Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, die latente Gefahr, auf nassen Fliesen in Duschräumen auszurutschen, sei allgemein bekannt und eine Gefahr des hohen Duscheinstiegs habe sich nicht verwirklicht, da ein "Hängen bleiben" oder "Stolpern" von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei. Auf die heimische Dusche der Klägerin komme es nicht an. Soweit die Klägerin angegeben habe, auf einem Handtuch ausgerutscht zu sein, stelle auch diese Hergangsversion eine ebenso latent vorhandene Gefahr dar wie das Ausrutschen auf nassen Fliesen.

Mit Urteil vom 30. November 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da sie einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Der Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung sei bereits gelöst gewesen, als sie abends gegen 22.00 Uhr duschte. Die Körperreinigung könne auch nicht ausnahmsweise der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden, da sich hier keine besonderen Gefahrenmomente verwirklicht hätten. Gleichgültig, ob die Klägerin nun auf nassen Fliesen oder auf einem Handtuch ausgerutscht sei, handele es sich nicht um eine spezifische Gefahr der Übernachtungsstätte, sondern um eine allgemein vorhandene Gefahr, die der Klägerin auch zu Hause hätte begegnen können. Es sei nicht plausibel, dass die bauliche Gestaltung der Dusche kausal im Sinne einer conditiosinequanon für das Ausrutschen gewesen sei. Das Ausrutschen hätte auch bei einem niedrigeren und breiteren Duschausstieg in gleicher Weise geschehen können. Nicht ersichtlich sei, dass die konkrete Beschaffenheit der Dusche zum Ausrutschen in irgendeiner Form beigetragen habe. Die Beschaffenheit der Dusche stelle auch kein besonderes Gefahrenmoment dar, dem die Klägerin spezifisch auf Dienstreisen in billigen Übernachtungsstätten begegne, es liege lediglich eine latente Gefahrenquelle vor. Nach der Lebenserfahrung dürfte die Klägerin bereits am Anreisetag, den 8. März 2004, und am Morgen des Folgetages, die Dusche benutzt und dabei den hohen Duscheinstieg überwunden haben. Ihr Vortrag, wegen antrainierter Reflexe den hohen Einstieg nicht gewohnt zu sein, erscheine nach mehrmaliger vorheriger Benutzung nicht schlüssig.

Gegen das ihr am 21. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Januar 2008 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und auf ihren Vortrag in erster Instanz verwiesen. Zur Begründung der Kausalität für das Ausrutschen hat sie auf die Pflichtverletzung bei einem Unterlassungsdelikt nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen. Hinsichtlich des Duscheinstiegs hat sie mit der Schrittmaßregel für Treppenstufen argumentiert, es würden hier von ihr fast akrobatische Fähigkeiten abverlangt. Im Übrigen habe sie trotz vorheriger Benutzung der Dusche ihre Reflexe nicht entsprechend einüben können. Unter Hinweis, dass die Einstiegshöhe ihrer früheren heimischen Dusche 0,245 m betragen habe, hat die Klägerin eine Skizze vorgelegt (Bl. 82 d.A.). In ihrer Dusche habe sich eine Duscheinlage befunden, der Fußboden davor sei in Feinsteinzeug gefertigt gewesen. Wegen ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 95 d. A., verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und den Unfall vom 9. März 2004 als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Ihrer Ansicht nach könne die Dusche grundsätzlich eine besondere Gefahrenquelle darstellen, allerdings habe sich diese nicht verwirklicht. Die Klägerin sei auf den nassen Fliesen ausgerutscht, die keine besondere Gefahrenquelle darstellten. Für die Beurteilung der Gefahr komme es nicht auf die Beschaffenheit der Dusche im privaten Umfeld an, sondern ob die Gegebenheiten in der Dusche durchaus üblich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier: Unfallakte mit Az. ) die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom 9. März 2004 als Arbeitsunfall nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Tätigkeit den Unfall hervorgerufen (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 28/06 R - UV-Recht Aktuell 2008, 142; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - NZS 2003, 268).

Das Ereignis vom 9. März 2004 ist kein Arbeitsunfall, da es nicht in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit der Klägerin als kaufmännische Leiterin der Theaterverwaltung stand.

Die Rechtsfrage, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist - sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang - ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128). Maßgebend ist dabei, ob die Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 Rn. 11; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - Rn. 12 juris). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund.

Während einer Dienstreise ist Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende an einem fremden Ort aufhalten muss (BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - juris). Es gilt der Grundsatz, dass während einer Dienst- und Geschäftsreise der Beschäftigte nicht schlechthin bei jeder Betätigung unter Versicherungsschutz steht. Auch auf Dienstreisen besteht deshalb kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist hier ebenfalls zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn.18, juris). Allerdings ist bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 50, 100, 101 = SozR 2200 § 548 Nr. 50), so etwa beim Erkunden der Örtlichkeit vor Beginn der Tagung oder beim Suchen nach einer Unterkunft (Hauck/Noftz/Keller, SGB VII, § 8 Rn. 79).

Der Unfall ereignete sich während einer Dienstreise, bei der die Klägerin als Beschäftigte grundsätzlich versichert ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die Körperreinigung steht als konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mit Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII) nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721, 722). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei der vorliegenden Dienstreise trifft dies zumindest für den höchstpersönlichen Bereich der Körperreinigung zu.

Bei Unfällen innerhalb eines Hotels besteht Versicherungsschutz ebenfalls bei allen Verrichtungen, die dazu bestimmt sind, wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen (BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 39/06 R - juris). Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 14/95 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 27). So ist beispielsweise das Duschen grundsätzlich nicht mehr versicherte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - juris).

Ein im Hotel (Dienstreise) genommenes Duschbad ist versichert, wenn es nicht so sehr der an sich unversicherten körperlichen Reinigung dient, sondern der Erfrischung im Hinblick auf eine sich anschließende dienstliche Veranstaltung (BSG, Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - juris; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 21/01 R - juris).

Im Falle der Klägerin ist ein innerer Zusammenhang ihrer Handlungstendenz zum Duschen nicht zu erkennen. Die Absicht zur Erfrischung nach einer dienstlichen Veranstaltung ist eigenwirtschaftlicher Natur, zumal keine besondere Wärmebelastung oder Verschmutzung durch die vorherige dienstliche Verrichtung ersichtlich oder nur mitgeteilt ist.

Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung kann bei Dienstreisen ein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der fremden Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Allerdings genügt die Erwägung, dass dem auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten der Unfall nicht zugestoßen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre, in dieser Allgemeinheit nicht, um den Versicherungsschutz zu bejahen (BSG, Urteil vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob die durch die BG vor Ort besichtigte und fotografierte Dusche üblicher Bauart ist und ihr besondere Gefahren anhaften, mit denen ein Versicherter unter keinen Umständen rechnen darf. Für die Beurteilung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes kommt es darauf hier nicht an, da sich der relativ hohe Einstieg und die schmale Öffnung der Dusche für die Klägerin als Gefahr nicht verwirklichten.

Ein auf private, an sich unversicherte Verrichtungen beruhender Unfall weist dann ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug auf, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen seines auswärtigen Dienstgeschäftes gezwungen ist. Derartige private Verrichtungen, denen sich der Versicherte nicht entziehen kann und die notwendig sind, sind regelmäßig die Nachtruhe, die Körperreinigung, die Nahrungsaufnahme und die damit zusammenhängenden Wege. Dagegen sind private Unternehmungen, denen sich der Kläger freiwillig aussetzt, wie z.B. Spaziergänge oder Saunabesuche, ohne betrieblichen Bezug (vgl. BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 95; Mehrtens, Gesetzl. Unfallversicherung, 5. Aufl., § 8 Rn. 7.15.4). Die im inneren Zusammenhang stehenden Unfallgefahren müssen sich dabei nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Es muss sich um eine besondere vom Üblichen abweichende Gefahrensituation handeln, mit der der Versicherte nicht hat rechnen können (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R ). Kein besonderer Gefahrenherd ist anzunehmen beim Ausrutschen auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen, weil die latente Gefahr des Ausrutschens allgemein bekannt ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95). Dies gilt jedenfalls, soweit nicht besondere Gesichtspunkte hinzutreten. Bei gängigen baulichen Einrichtungen, mit deren Unfallrisiken auch Versicherte regelmäßig vertraut sind, handelt es sich auch dann nicht um eine besondere Gefahrenquelle, wenn der Betroffene selbst nicht über eine derartige Einrichtung verfügt (BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - juris).

Nach den vorgenannten Kriterien hat sich bei dem Unfall der Klägerin kein besonderer Gefahrenherd verwirklicht. Die Klägerin hat konkret weder behauptet, gestolpert noch aus dem Gleichgewicht geraten zu sein. Sie hat ein Handtuch betreten, das sie selbst bereit gelegt hatte. Der glatte Boden, auf dem das Handtuch ins Rutschen gekommen ist, ist für Bäder typisch und nach den Fotos in der Verwaltungsakte der Beklagten gut als glatt erkennbar. Darin sieht der Senat keine gegenüber allgemeinen Lebensrisiken gesteigerte besondere Gefahrenquelle.

Die Bezugnahme der Klägerin auf die Schrittmaßregel für den Treppenbau als Anhalt für die Einstiegshöhe einer Dusche hat keinen Bezug zu dem Unfall, da die Klägerin keinen Hergang beschreibt, für den die Schrittlänge irgendeine Bedeutung hätte. Der Interpretation der Darstellung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, er sehe darin einen Gleichgewichtsverlust, kann sich der Senat nicht anschließen; eine -ohnehin nicht beweisbare - Tatsachenbehauptung liegt darin nicht, weil die Klägerin den Gleichgewichtsverlust nicht als konkret verspürt und erinnert beschreibt. Dies wäre aber möglich, wenn der Geschehensablauf so gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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