S 28 SO 216/10 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 28 SO 216/10 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 08.12.2010 bis 30.06.2011, längstens jedoch bis zur Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung, die Kosten für eine autismusspezifische Förderung des Antragstellers durch das E-Insitut in der ABA/VB-Therpie zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der am 08.12.2010 gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Kosten für eine autismusspezifische Förderung durch das E-Institut in der ABA/VB-Therapie vorläufig zu gewähren, ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrages sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.

Bei der Entscheidung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt. Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht.

Der Antragsteller hat entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, denn eine Prüfung der Erfolgsaussichten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ergibt, dass diese offen sind und die Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhalten Personen die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Satz 1). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (Satz 2).

Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII. Nach der Einschätzung des Autismus-Therapieinstituts der Behindertenhilfe in Stadt und Kreis SK-Stadt liegt bei dem Antragsteller die Diagnose Verdacht auf autistische Störung (ICD 10,4 F 84.0) vor. Auch nach der Diagnose des Klinikums D Stadt vom 23.09.2010 besteht der Verdacht auf einen frühkindlichen Autismus (vgl. Bl. 23, 24 der Gerichtsakte). Soweit der Antragsgegner rügt, dass nicht einmal feststellbar sei, ob beim Antragsteller überhaupt eine autistische Erkrankung vorliege, da gegenwärtig lediglich ein entsprechender Verdacht diagnostiziert sei, genügt es für die Leistungsberechtigung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII von einer wesentlichen Behinderung bedroht zu sein, dies ist bei dem Antragsteller jedenfalls der Fall.

Neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX umfassen Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Davon werden – wie sich § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) entnehmen lässt – auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder erfasst, wenn sie erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die hier in Frage stehende Therapiemaßnahme zielt (sicher neben sonstigen Teilhabeaspekten) vorrangig auf die Vorbereitung und Ermöglichung des Schulbesuchs des Antragstellers ab. Die begehrte Autismustherapie soll eine wesentliche Grundlage dafür schaffen, dass der Antragsteller trotz seiner derzeitigen Defizite in die Lage versetzt wird, bei Eintritt der Schulpflicht den Anforderungen an die Schulfähigkeit zu genügen. Der am 13.03.2007 geborene Antragsteller wird in zwei Monaten vier Jahre alt. Bis zum Beginn des regulären Schulbesuchs sind es zwar noch 2 ½ Jahre, aber im Hinblick auf das Krankheitsbild des Antragstellers hat eine Frühförderung bereits jetzt anzusetzen, damit die bestehenden Rückstände gegenüber der altersgemäßen Entwicklung gleichaltriger Kinder ausgeglichen werden können. Zudem ist von einer mehrjährigen Therapiedauer auszugehen.

Die Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dies setzt nicht ein prognostisches Urteil über die Eignung einer heilpädagogischen Maßnahme nach dem Maßstab allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis voraus, nach dem zu erwarten wäre, dass durch die heilpädagogische Maßnahme eine drohende Behinderung oder eine bereits vorhandene Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII verhütet werden kann oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder abgemildert werden könnten. Es geht allein um die Frage, ob die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem Behinderten oder von Behinderung bedrohten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ermöglichte Eingliederungshilfe setzt vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht ein und soll heilpädagogische Eingliederungsmaßnahmen im frühen Kindesalter ermöglichen. Dabei kommt es nicht auf einen fachwissenschaftlichen Zusammenhang zwischen Heilbehandlungsmaßnahme und Besserung des Gesundheitszustands an. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht anstehende Schulbesuch erleichtert werden kann (vgl. VG Göttingen, Urteil v. 09.02.2006 2 A 351/04 –, in juris, m.w.N.). Ob die vom Antragsteller begonnene Therapie durch das E-Institut diesen Maßstäben genügt, ist derzeit als offen anzusehen.

Der Antragsgegner hält die gewählte Therapieform für den Antragsteller für ungeeignet und stützt sich insoweit vor allem auf ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten, dass diese Therapieform ablehnt. Das Gericht hat im Hauptsacheverfahren (Az.: S 28 SO 84/10) am 30.11.2010 einen umfangreichen Beweisbeschluss erlassen, um insbesondere zu klären, ob der Antragsteller einer autismusspezifischen Frühförderung bedarf, welche Therapieform für ihn geeignet ist, welche Kosten damit verbunden sind und welche Folgen ein Abbruch der bereits begonnenen Therapie für ihn hätte (vgl. Beweisbeschluss vom 30.11.2010).

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa – wie hier – eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Verfahren der Hauptsache herausstellen würde, dass der Anspruch doch bestanden hätte, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch nicht bestand.

Diese Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Auch bei Verpflichtungs- bzw. Vornahmesachen ist jedenfalls dann vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Antragsteller steht kurz vor der Vollendung des 4. Lebensjahres, die Zeit bis zum Beginn der allgemeinen Schulpflicht ist begrenzt. Die begonnene ABA/VB-Therapie geht über einen Mindestzeitraum von zwei Jahren. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gerade auch im Rahmen der Frühförderung darauf hinzuwirken, dass bestehende Defizite und Rückstände gegenüber normal entwickelten gleichaltrigen Kindern ausgeglichen werden und die Fähigkeit zum Besuch der Regelschule hergestellt wird, soweit dies möglich ist. Im Fall des Antragstellers sprechen die bisher vorliegenden Erkenntnisse ganz überwiegend dafür, dass eine Therapie zur Behandlung seiner Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist und damit die Möglichkeit besteht, dass er bei Erreichen der Schulpflicht normal eingeschult werden kann. Fraglich ist jedoch welche Therapieform geeignet und angemessen ist. Solange dies nicht geklärt ist, ist es dem Antragsteller zu ermöglichen die begonnene Therapie fortzusetzen, denn nach Erreichung des 6. Lebensjahres hat der Antragsteller nicht nur die Pflicht zum Schulbesuch, sondern auch das Recht dazu. Dabei handelt es sich um ein ganz elementares Recht des Kindes, das wegweisend für seinen weiteren Lebensweg und seine gesamte schulische Entwicklung ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann die gewählte Therapieform auch nicht von vornherein als gänzlich ungeeignet angesehen werden. Bei der ABA-Methode handelt es sich um eine grundsätzlich anerkannte Therapieform. Nach dem Eindruck den das Gericht im Erörterungstermin vom Vater des Antragstellers gewonnen hat, vermögen auch die Bedenken des Antragsgegners, im Fall des Antragstellers sei aufgrund der vollen Berufstätigkeit des Vaters eine erfolgreiche Therapiedurchführung nicht möglich, nicht durchzugreifen. Der Vater des Antragstellers hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, wie der Tagesablauf des Antragstellers geregelt ist und welche Bezugspersonen in die Durchführung der Therapie einbezogen sind. Nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts stehen hier für den Antragsteller verlässliche und konstante Personen zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist auch die Einschätzung des Klinikums D-Stadt vom 23.09.2010, wonach der Antragsteller durch die Therapie die Möglichkeit gefunden habe, Kontakt aufzunehmen und sich mitzuteilen und die Weiterführung der Therapiemaßnahme unter den jetzigen Bedingungen empfehlenswert sei (vgl. Bl. 23, 24 der Gerichtsakte). Den diesbezüglichen Einwand des Antragsgegners, die positiven Veränderungen des Kindes ließen sich auch auf die integrative Betreuung in der von ihm besuchten Kindertagesstätte "F." einschließlich zusätzlich gewährter Logopädie zurückführen, vermag das Gericht aufgrund der eindeutigen Ausführungen in der medizinischen Stellungnahme des Klinikums D-Stadt vom 23.09.2010, nicht zu teilen. Auch die Leiterin der Kindertagesstätte, die der Antragsteller besucht, führt in ihrem Entwicklungsbericht vom 20.09.2010 aus, dass das Lernprogramm nach E-ABA dem Kind gute Chancen für die Weiterentwicklung gebracht habe und sie inzwischen davon überzeugt seien – auch wenn die Durchführung sehr schwierig und mühsam sei –, dass dieses Programm das Richtige für den Antragsteller mit dem Krankheitsbild "Verdacht auf Autistische Störung" sei (vgl. Bl. 25, 26 der Gerichtsakte). Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die gewählte Therapieform einen erheblichen finanziellen Mehraufwand gegenüber anderen Therapieformen verursacht. Für die folgenden 12 Monate werden die anfallenden Kosten vom Institut E. mit 6.456,80 EUR veranschlagt (vgl. Kostenaufstellung mit Schreiben vom 26.10.2010, Bl. 21 der Gerichtsakte). Auch zur Frage der erforderlichen Kosten – insbesondere auch im Vergleich zu anderen Therapieformen – erfolgt weitere Aufklärung durch die Beweiseinholung im Hauptsacheverfahren.

Sollte der Erlass der einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt werden, so entstünden dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile. Denn durch den Zeitverlust könnte eine Autismus-Therapie möglicherweise nicht mehr erfolgreich bis zum Schulbesuch durchgeführt werden. Zudem sind die Folgen eines Abbruchs der begonnenen Therapie nicht absehbar. Demgegenüber wiegen die Folgen, die bei einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners eintreten würden, weniger schwer. Zwar entstünde dem Antragsgegner in diesem Fall ein finanzieller Schaden. Er könnte ihn aber nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO vom Antragsteller, bzw. dessen Sorgeberechtigten ersetzt verlangen, wenn sich im anschließenden Verfahren der Hauptsache herausstellen sollte, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Unrecht ergangen ist.

Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Nach den obigen Ausführungen drohen ihm unzumutbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Von Antragstellerseite wurde auch nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Antragsteller selbst und sein Vater aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Fortsetzung der Therapie weiter selbst aufzubringen, bzw. weiter in Vorleistung zu treten. Die gesamten Ersparnisse seien aufgebraucht, auch Familienangehörigen fehlten die Möglichkeiten für eine weitere Unterstützung.

Der einstweiligen Anordnung steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da eine Rückforderung vorliegend nicht ausgeschlossen ist und es sich somit nicht um eine echte Vorwegnahme der Hauptsache handelt (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.11.2007, L 1 KR 230/07 ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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