Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 2021/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 859/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts München vom 23. September 2010 wird aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) begehrt. Insoweit hat er die Überprüfung des Bescheides des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 23. Mai 2002 beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 abgelehnt. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren (Az.: S 8 R 1210/07) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2007 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Rahmen der Fortsetzung des Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Bf. zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. September 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 7. August 2010 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat mit Schriftsatz vom 27. August 2010 um Aufhebung des Termins und Entscheidung durch Gerichtsbescheid gebeten. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 1. September 2010 mitgeteilt, dass der Termin nicht abgesetzt werde und nicht beabsichtigt sei, durch Gerichsbescheid zu entscheiden. Ferner hat es auf die Möglichkeit der Verhängung von Kosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu mit Schriftsatz vom 9. September 2010 ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des Termins mit anwaltlichen Reisekosten in Höhe von ca. 350.- EUR verbunden sei. Dies erscheine nicht sachdienlich, da das Sozialgericht dem Bf. in einem Termin am 22. Juli 2010, an dem der Prozessbevollmächtigte des Bf. krankheitsbedingt nicht teilgenommen hat, bereits auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen habe. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 16. September 2010 hierauf nochmals mitgeteilt, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid nicht ergehe. Der Bf. solle in der mündlichen Verhandlung auch über die Folgen des § 192 SGG aufgeklärt werden. Es bestehe im Übrigen kein Anwaltszwang. Zum Termin am 23. September 2010 sind weder der Bf. noch der Prozessbevollmächtigte erschienen. Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt und die mündliche Verhandlung vertagt. Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, dass die ablehnende Entscheidung des Gerichts, durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, aufgrund eines Büroversehens den Bf. nicht mehr erreicht habe. Dieser sei, auch aufgrund einer früheren Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigten, von einem Wegfall des Termins ausgegangen. Die Büroleitung des Prozessbevollmächtigten hat mit Erklärung an Eides statt vom 24. Januar 2011 versichert, dass die Weiterleitung der Information an den Bf. versehentlich unterblieben sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet. Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob die Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum noch weiter, da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung sein kann (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 2). Da der persönlich geladene Bf. im Termin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Gericht in einem Zeitpunkt zugeht, in dem die Aufhebung des Termins und die Abladung der anderen Prozessbeteiligten noch ohne Weiteres möglich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 381 Rdnr. 2). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Bf. an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Aufhebung erfolgt auch dann, wenn eine genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich erfolgt, § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO. Da der Bf. aufgrund der Information seines Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen war, dass sein Erscheinen nicht erforderlich sei, trifft ihn selbst kein Verschulden. Grundsätzlich muss er sich jedoch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der den Inhalt des Schreibens des Sozialgerichts nicht an den Bf. weiterleitete, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO). Wie mit eidesstattlicher Versicherung vom 24. Januar 2011 glaubhaft mitgeteilt, lag dem jedoch ein Kanzleiversehen zugrunde. Dabei darf sich der Prozessbevollmächtigte zur Vorbereitung des Sitzungstermins seiner Kanzleiangestellten bedienen (so auch: Sächs. Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.1999, Az.: L 1 B 38/97 KR). Die Büroleiterin hat glaubhaft durch eidesstattliche Versicherung erklärt, dass ihr bei der Zuordnung des sozialgerichtlichen Schreibens und damit verbunden auch bei der Weiterleitung an den Bf. ein Fehler unterlaufen ist. Derartige Praxis sei nicht bekannt. Dass zugleich der Prozessbevollmächtigte nicht zum Termin erschienen ist, deutet zwar darauf hin, dass eine bewusste Nichtteilnahme am Termin vorliegen könnte. Allerdings hatte dieser gegenüber dem Sozialgericht darauf hingewiesen, dass angesichts der eingeschätzten Erfolgsaussicht der Klage einerseits und den anwaltlichen Reisekosten andererseits sein Erscheinen nicht sachdienlich ist; hierzu hatte das Sozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht ein Erscheinen des Prozessbevollmächtigten nicht notwendig ist. Es ist somit für den Senat nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte davon ausging, der Bf. werde über die Erforderlichkeit auch nur dessen Erscheinens informiert. Das Nichterscheinen des Bf. ist daher als ausreichend entschuldigt anzusehen. Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entschuldigung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte und insbesondere erst mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 eine Versicherung an Eides statt vorgelegt wurde. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) begehrt. Insoweit hat er die Überprüfung des Bescheides des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 23. Mai 2002 beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 abgelehnt. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren (Az.: S 8 R 1210/07) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2007 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Rahmen der Fortsetzung des Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Bf. zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. September 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 7. August 2010 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat mit Schriftsatz vom 27. August 2010 um Aufhebung des Termins und Entscheidung durch Gerichtsbescheid gebeten. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 1. September 2010 mitgeteilt, dass der Termin nicht abgesetzt werde und nicht beabsichtigt sei, durch Gerichsbescheid zu entscheiden. Ferner hat es auf die Möglichkeit der Verhängung von Kosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu mit Schriftsatz vom 9. September 2010 ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des Termins mit anwaltlichen Reisekosten in Höhe von ca. 350.- EUR verbunden sei. Dies erscheine nicht sachdienlich, da das Sozialgericht dem Bf. in einem Termin am 22. Juli 2010, an dem der Prozessbevollmächtigte des Bf. krankheitsbedingt nicht teilgenommen hat, bereits auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen habe. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 16. September 2010 hierauf nochmals mitgeteilt, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid nicht ergehe. Der Bf. solle in der mündlichen Verhandlung auch über die Folgen des § 192 SGG aufgeklärt werden. Es bestehe im Übrigen kein Anwaltszwang. Zum Termin am 23. September 2010 sind weder der Bf. noch der Prozessbevollmächtigte erschienen. Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt und die mündliche Verhandlung vertagt. Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, dass die ablehnende Entscheidung des Gerichts, durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, aufgrund eines Büroversehens den Bf. nicht mehr erreicht habe. Dieser sei, auch aufgrund einer früheren Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigten, von einem Wegfall des Termins ausgegangen. Die Büroleitung des Prozessbevollmächtigten hat mit Erklärung an Eides statt vom 24. Januar 2011 versichert, dass die Weiterleitung der Information an den Bf. versehentlich unterblieben sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet. Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob die Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum noch weiter, da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung sein kann (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 2). Da der persönlich geladene Bf. im Termin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Gericht in einem Zeitpunkt zugeht, in dem die Aufhebung des Termins und die Abladung der anderen Prozessbeteiligten noch ohne Weiteres möglich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 381 Rdnr. 2). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Bf. an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Aufhebung erfolgt auch dann, wenn eine genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich erfolgt, § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO. Da der Bf. aufgrund der Information seines Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen war, dass sein Erscheinen nicht erforderlich sei, trifft ihn selbst kein Verschulden. Grundsätzlich muss er sich jedoch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der den Inhalt des Schreibens des Sozialgerichts nicht an den Bf. weiterleitete, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO). Wie mit eidesstattlicher Versicherung vom 24. Januar 2011 glaubhaft mitgeteilt, lag dem jedoch ein Kanzleiversehen zugrunde. Dabei darf sich der Prozessbevollmächtigte zur Vorbereitung des Sitzungstermins seiner Kanzleiangestellten bedienen (so auch: Sächs. Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.1999, Az.: L 1 B 38/97 KR). Die Büroleiterin hat glaubhaft durch eidesstattliche Versicherung erklärt, dass ihr bei der Zuordnung des sozialgerichtlichen Schreibens und damit verbunden auch bei der Weiterleitung an den Bf. ein Fehler unterlaufen ist. Derartige Praxis sei nicht bekannt. Dass zugleich der Prozessbevollmächtigte nicht zum Termin erschienen ist, deutet zwar darauf hin, dass eine bewusste Nichtteilnahme am Termin vorliegen könnte. Allerdings hatte dieser gegenüber dem Sozialgericht darauf hingewiesen, dass angesichts der eingeschätzten Erfolgsaussicht der Klage einerseits und den anwaltlichen Reisekosten andererseits sein Erscheinen nicht sachdienlich ist; hierzu hatte das Sozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht ein Erscheinen des Prozessbevollmächtigten nicht notwendig ist. Es ist somit für den Senat nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte davon ausging, der Bf. werde über die Erforderlichkeit auch nur dessen Erscheinens informiert. Das Nichterscheinen des Bf. ist daher als ausreichend entschuldigt anzusehen. Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entschuldigung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte und insbesondere erst mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 eine Versicherung an Eides statt vorgelegt wurde. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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