Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 713/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 874/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Fehlen einer gen=C3=BCgenden Entschuldigung. Der Beschwerde=
f=C3=BChrer muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollm=C3=A4chtigten=
wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
f=C3=BChrer muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollm=C3=A4chtigten=
wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte gewandt.
Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte behandelnder Ärzte eingeholt und mit Beweisanordnung vom 1. September 2010 den Sachverständigen Dr. R. als Terminsgutachter bestimmt. Es hat die Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 21. September 2010 geladen und das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist der Bf. am 6. September 2010 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Bf. hat am 13. September 2010 wegen eigener Terminskollision die Aufhebung des Termins beantragt. Der Kammervorsitzende hat hierauf am 15. September 2010 mitgeteilt, dass der Termin nicht abgesetzt wird.
Zum Termin am 21. September 2010 ist die Bf. nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigtem Ausbleibens im Termin gemäß §§ 111, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von je 100,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Bf. vorgebracht, sie habe den Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelt erhalten und sei aufgrund dessen davon ausgegangen, dass der Termin nicht stattfinden würde. Der Prozessbevollmächtigte hat ferner mitgeteilt, dass das gerichtliche Schreiben vom 15. September 2010 erst am 17. September 2010 eingegangen und ihm erst am Montag, den 20. September 2010 vorgelegt worden sei. Eine rechtzeitige Weiterleitung an die Bf. habe nicht mehr erfolgen können.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Bf. zum Termin war ermessensfehlerfrei, da Zweck der Anordnung vor allem auch die persönliche Untersuchung durch den beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgen sollte.
Da die Bf. im Sitzungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zwar wurde vom Prozessbevollmächtigten am 13. September 2010 ein Verlegungsantrag gestellt, den das Gericht jedoch bereits mit Schreiben vom 15. September 2010 abgelehnt hat, um zumindest die Begutachtung durch den Sachverständigen zu ermöglichen. Dieses Schreiben ging dem Prozessbevollmächtigten auch am 17. September 2010 und damit rechtzeitig vor dem Sitzungstermin zu.
Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Bf. an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Aufhebung erfolgt auch dann, wenn eine genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich erfolgt, § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO. Als Entschuldigung führt die Bf. im Beschwerdeverfahren an, dass sie zwar Kenntnis vom Verlegungsantrag, nicht jedoch von dem ablehnenden Schreiben des Gerichts gehabt habe. Dies mag zwar zutreffen, doch muss sich die Bf. ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO). Diesem war nämlich die Ablehnung der Verlegung am Freitag, den 17. September 2010 zugegangen. Auch wenn dieser erst tatsächlich am 20. September 2010 hiervon Kenntnis erlangt hat, hätte er die Ablehnung der Bf. noch am selben Tag fernmündlich oder per Fax mitteilen können und müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Eilbedürftigkeit der Mitteilung war offensichtlich, so dass er sich nicht auf die Weiterleitung des gerichtlichen Schreibens verlassen durfte.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 100.- EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte gewandt.
Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte behandelnder Ärzte eingeholt und mit Beweisanordnung vom 1. September 2010 den Sachverständigen Dr. R. als Terminsgutachter bestimmt. Es hat die Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 21. September 2010 geladen und das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist der Bf. am 6. September 2010 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Bf. hat am 13. September 2010 wegen eigener Terminskollision die Aufhebung des Termins beantragt. Der Kammervorsitzende hat hierauf am 15. September 2010 mitgeteilt, dass der Termin nicht abgesetzt wird.
Zum Termin am 21. September 2010 ist die Bf. nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigtem Ausbleibens im Termin gemäß §§ 111, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von je 100,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Bf. vorgebracht, sie habe den Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelt erhalten und sei aufgrund dessen davon ausgegangen, dass der Termin nicht stattfinden würde. Der Prozessbevollmächtigte hat ferner mitgeteilt, dass das gerichtliche Schreiben vom 15. September 2010 erst am 17. September 2010 eingegangen und ihm erst am Montag, den 20. September 2010 vorgelegt worden sei. Eine rechtzeitige Weiterleitung an die Bf. habe nicht mehr erfolgen können.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Bf. zum Termin war ermessensfehlerfrei, da Zweck der Anordnung vor allem auch die persönliche Untersuchung durch den beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgen sollte.
Da die Bf. im Sitzungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zwar wurde vom Prozessbevollmächtigten am 13. September 2010 ein Verlegungsantrag gestellt, den das Gericht jedoch bereits mit Schreiben vom 15. September 2010 abgelehnt hat, um zumindest die Begutachtung durch den Sachverständigen zu ermöglichen. Dieses Schreiben ging dem Prozessbevollmächtigten auch am 17. September 2010 und damit rechtzeitig vor dem Sitzungstermin zu.
Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Bf. an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Aufhebung erfolgt auch dann, wenn eine genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich erfolgt, § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO. Als Entschuldigung führt die Bf. im Beschwerdeverfahren an, dass sie zwar Kenntnis vom Verlegungsantrag, nicht jedoch von dem ablehnenden Schreiben des Gerichts gehabt habe. Dies mag zwar zutreffen, doch muss sich die Bf. ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO). Diesem war nämlich die Ablehnung der Verlegung am Freitag, den 17. September 2010 zugegangen. Auch wenn dieser erst tatsächlich am 20. September 2010 hiervon Kenntnis erlangt hat, hätte er die Ablehnung der Bf. noch am selben Tag fernmündlich oder per Fax mitteilen können und müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Eilbedürftigkeit der Mitteilung war offensichtlich, so dass er sich nicht auf die Weiterleitung des gerichtlichen Schreibens verlassen durfte.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 100.- EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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