Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 409/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 75/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine wirksam erteilte Vollmacht wird weder durch den Tod des Vo=
llmachtgebers noch durch eine Ver=C3=A4nderung in seiner Prozessf=C3=A4hi=
gkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
llmachtgebers noch durch eine Ver=C3=A4nderung in seiner Prozessf=C3=A4hi=
gkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2004 durch Rücknahme ihre Erledigung gefunden hat.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig war ursprünglich, ob dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.09.1999 hin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren war. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 abgelehnt. Die hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage wurde durch Urteil des SG vom 15.11.2004 abgewiesen. Nunmehr ist streitig, ob der Kläger die hiergegen am 03.01.2005 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung wirksam zurückgenommen hat.
Der 1949 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Bäcker absolviert (1964 - 1967) und war bis 1968 in diesem Beruf auch tätig. Anschließend war er von 1969 - 1972 bei der Bundeswehr, von 1973 - 1979 arbeitete er als Kraftfahrer. Von 1979 bis 30.06.1995 war der Kläger als Haus- und Hofarbeiter bei der Klinik F. Bad S. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige krankheitsbedingte Kündigung. Der hiergegen vor dem Arbeitsgericht B. geführte Kündigungsschutzprozess war ohne Erfolg (Urteil Arbeitsgericht B. vom 30.10.1996). Seit Mitte 1995 ist der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ein erster Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 13.05.1993 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.09.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.1994 abgelehnt. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 4 Ar 89/94) wurde mit Urteil vom 16.10.1995 abgewiesen. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung (L 19 Ar 604/95) wurde nach Einholung mehrerer Gutachten durch Urteil vom 30.04.1997 zurückgewiesen.
Am 30.09.1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens von Dr.G. vom 29.10.1999, eines neurochirurgischen Gutachtens von Dr.W. vom 14.01.2000 sowie eines psychiatrischen Gutachtens von Dr.F. vom 16.01.2000 den Antrag mit Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 ab. Der Kläger sei trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der erlernte Beruf als Bäcker könne zwar nicht mehr verrichtet werden, der Kläger sei jedoch aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Hiergegen hatte der Kläger am 05.06.2000 Klage zum SG erhoben. Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein Gutachten von Dr.K. eingeholt, der am 15.11.2000 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten. Das anschließend auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte chirurgische Gutachten von Dr.K. vom 28.09.2001 kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Das SG holte darauf hin von Amts wegen ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr.R. ein, der am 14.03.2002 zu dem Ergebnis kam, dass beim Kläger zwar eine leichte bis mäßige depressiv-hypochondrische Persönlichkeitsstörung vorliege, die durch äußere Ereignisse verstärkt werde. Gleichwohl seien dem Kläger Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig zumutbar. Ein weiteres orthopädisches Gutachten nach § 106 SGG von Dr.R. kam am 09.08.2002 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen noch vollschichtig zumutbar seien. Das wiederum auf Antrag des Klägers eingeholte orthopädische Gutachten von Dr.M., Zentralklinik Bad B., vom 19.05.2003 sah insgesamt noch ein Leistungsvermögen des Klägers von 4 Stunden. Ein nach einem Erörterungstermin vom 13.10.2003 bei Dr.T. in Auftrag gegebenes internistisches Gutachten wurde wegen eines Befangenheitsantrags gegen den Gutachter schließlich nicht eingeholt. Nach Übersendung weiterer Befundberichte holte das SG am 15.11.2004 ein Gutachten von Dr.H. ein, der den Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch für vollschichtig einsatzfähig sah. Die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr.K. und Dr.M. seien in ihrer Leistungseinschätzung nicht nachvollziehbar. Das SG hat sodann die Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 mit Urteil vom 15.11.2004 als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Urteil des SG vom 15.11.2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 03.01.2005 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 19 R 5/05 geführt wurde. Am 25.01.2005 wurde hierfür eine Originalvollmacht mit Unterschrift des Klägers vom 20.01.2005 vorgelegt.
Nach Vorlage von ärztlichen Befundberichten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beiziehung eines Befundberichts des Hausarztes Dr.T. vom 27.06.2005 wurde der Sachverständige Dr.M. mit der Erstellung eines internistischen Fachgutachtens beauftragt (Beweisanordnung vom 29.08.2005), eine Begutachtung erfolgte zunächst jedoch nicht, weil sich der Kläger wegen einer akuten Lumboischialgie in stationäre Behandlung in das Krankenhaus N. begeben musste. Mit Schreiben vom 22.12.2005 teilte die Beklagte mit, dass dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2005 eine Anschlussheilbehandlung im Orthopädie-Zentrum Bad F. bewilligt worden sei. Nach Abschluss der Maßnahme werde der Entlassungsbericht mit einer Stellungnahme übersandt.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 teilte der Markt Bad S. mit, dass der Kläger am 04.01.2006 bei der Gemeinde vorgesprochen und gebeten habe, das beiliegende Schriftstück (Rücknahme einer Berufungseinlegung) an das Bayer. Landessozialgericht weiterzuleiten. Es werde gebeten, den Eingang zu bestätigen. Dem Schreiben war ein handschriftlich gefertigtes Schriftstück des Klägers mit folgendem Text beigefügt: "In Sachen S 7 RJ 409/00 Urteil vom 15. Nov. 2004 erkenne ich das Urteil für Recht. Die Berufungseinlegung und Berufungsbegründung in Sachen Az beim Sozialgericht (Land) nehme ich das Rechtsmittel der Berufung zurück." Unterschrieben: A ...
Mit Schreiben vom 09.01.2006, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 10.01.2006, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass die Berufung namens und im Auftrag des Klägers und auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin zurückgenommen werde.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 09.01.2006 mit, dass die Rücknahme der Berufung auf Anweisung des Klägers erklärt worden sei. Die auf Wunsch des Klägers erklärte Berufungsrücknahme sei jedoch unwirksam, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung geschäftsunfähig gewesen sei. Ebenso sei die eigene Klagerücknahme des Klägers, die er mit gerichtlichem Schreiben vom 18.01.2006 erhalten habe, unwirksam wegen seiner Geschäftsunfähigkeit. Der Kläger befinde sich seit dem 09.01.2006 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Er habe in der letzten Dezemberwoche eine Psychose entwickelt, er sei seitdem geschäftsunfähig. Deshalb sei die erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam. Des Weiteren werde die Erklärung im Schriftsatz vom 09.01.2006 widerrufen. Die Zurücknahme des Rechtsmittels könne bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes widerrufen werden. Hier sei § 579 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) einschlägig. Danach sei eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gerechtfertigt, wenn die Partei im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Hierher gehöre auch das Auftreten eines Prozessunfähigen im Prozess. Zum Zeitpunkt der Erklärung sei der Kläger prozessunfähig gewesen und habe bei der Abgabe der Erklärung keinen gesetzlichen Vertreter gehabt. Beigefügt war dem Schriftsatz ein "ärztliches Attest zur Vorlage beim Sozialgericht Schweinfurt" der Bezirksklinik R. vom 13.01.2006. Danach habe sich der Kläger am 09.01.2006 in stationäre Behandlung dorthin begeben. Die Aufnahme sei wegen einer psychotischen Störung mit Verfolgungs- und Schuldwahn erfolgt. Aus dem Entlassungsbericht des Orthopädiezentrums Bad F. gehe hervor, dass der Kläger die Psychose vom 27. auf den 28.12.2005 entwickelt haben müsse. Es sei davon auszugehen, dass "der Kläger seitdem nicht mehr als geschäftsfähig angesehen werden müsse". Von Seiten der Klinik sei beim Amtsgericht H. bereits ein Betreuungsverfahren angeregt worden. Daraufhin wurde das Verfahren L 19 R 5/05 unter dem neuen Aktenzeichen L 19 R 87/06 zur Prüfung fortgeführt, ob die Berufungsrücknahme wirksam war oder nicht.
Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 19.12.2006 mit, dass der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 05.04.2006 unter Betreuung gestellt worden sei. Der Aufgabenkreis umfasse Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Ein Einwilligungsvorbehalt war dem vorgelegten Betreuerausweis nicht zu entnehmen.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 01.01.2007, eingegangen beim SG am 03.01.2007, weitergeleitet an das Bayer. Landessozialgericht am 08.01.2007, teilte der Kläger erneut mit, dass er das Urteil des SG vom 15.11.2004 für Recht erkenne und er seine Berufung hiergegen zurücknehme. Gleichzeitig bitte er das Verfahren L 19 R 87/06 mit sofortiger Wirkung einzustellen. Beigefügt war die Kopie eines Schreibens des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten ebenfalls vom 01.01.2007, mit dem er diesem mitteilte, dass die erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung erloschen sei. Er habe die Berufung beim Bayer. Landessozialgericht zurückgenommen und bedanke sich für die vertrauensvolle langjährige Zusammenarbeit. Daraufhin wurde den Beteiligten seitens des Gerichts mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren infolge Rücknahme beendet sei.
Mit Schreiben vom 17.01.2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Berufungsrücknahme durch den Kläger vom 01.01.2007 keinen Bestand haben könne, da er unter Betreuung stehe. Ferner befinde sich der Kläger seit einem Suizidversuch am 10.01.2007 in der Bezirksklinik R ... Vorsorglich werde die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 01.01.2007 jedoch widerrufen. Das Verfahren wurde daraufhin zur weiteren Klärung, ob die Berufung wirksam zurückgenommen wurde, sodann unter dem jetzigen Aktenzeichen L 19 R 75/07 fortgeführt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt vor, dass der Kläger ihm Anfang Januar 2006 einen konkreten Auftrag zur Berufungsrücknahme erteilt habe. Dieser Auftrag habe vom Kläger nicht wirksam erteilt werden können, weil er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei. Die in Ausführung dieses Auftrages von ihm, dem Prozessbevollmächtigten, erklärte Berufungsrücknahme sei deshalb ebenfalls unwirksam. Den Zustand der Geschäftsunfähigkeit des Klägers habe er zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können. Der Kläger sei deshalb jedoch im Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze im Sinne des § 579 Abs 1 Nr. 4 ZPO vertreten gewesen, so dass die Berufungsrücknahme wirksam widerrufen worden sei. Es sei deshalb über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom 30.09.1999 zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf den Antrag vom 30.09.1999 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2004 infolge der Rücknahme ihre Erledigung gefunden hat, hilfsweise die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten worden sei. Mit Schreiben vom 20.11.2009 hat die Beklagte ergänzend mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund des Bescheids vom 20.10.2009 ab dem 01.01.2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalte.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des SG Bayreuth, Az. S 4 Ar 89/94, des Bayerischen Landessozialgerichts, Az. L 19 Ar 604/95 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die am 03.01.2005 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 15.11.2004 wurde bereits durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.01.2006 rechtswirksam zurückgenommen. Die Zurücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs 2 S 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels. Ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO liegt nicht vor.
Unstreitig hat sowohl der Kläger selbst mit seinem Schreiben vom 04.01.2006 als auch sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 09.01.2006 die Rücknahme der Berufung erklärt. Die Berufungsrücknahme ist eine Prozesshandlung. Sie ist bedingungsfeindlich und kann grundsätzlich nicht angefochten werden (BSG vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B -). Möglich wäre allenfalls der Widerruf dieser Prozesshandlung, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff. ZPO vorlägen. In Betracht käme vorliegend der Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, wenn der Kläger in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen wäre, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Ein Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO liegt jedoch nicht vor, da der Kläger im Prozess wirksam vertreten war.
Der Kläger hat seinem Prozessbevollmächtigten am 20.01.2005 eine eigenhändige Vollmacht für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des SG erteilt, die dem Bayer. Landessozialgericht am 25.01.2005 übersandt wurde. Diese Vollmacht enthält keinerlei rechtlich relevante Einschränkungen, sondern berechtigt den Klägervertreter sowohl zur gerichtlichen als auch zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nur beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Problematisch ist vorliegend die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers erst infolge der im Dezember 2005 erlittenen akuten Psychose. Bis zu diesem Zeitpunkt war aus den im Verfahren eingeholten Gutachten und ärztlichen Befundberichten lediglich eine leichte bis mäßige depressiv-hypochondrische Persönlichkeitsstörung des Klägers zu entnehmen, die nicht ärztlich behandelt wurde.
Aufgrund der wirksam erteilten Prozessvollmacht muss der Kläger gemäß § 73 SGG iVm § 85 ZPO alle Handlungen seines Anwalts im Prozess so für sich wirken lassen, als wären es seine eigenen Handlungen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 09.01.2006 die Rücknahme der Berufung erklärt. Anhaltspunkte für eine eigene Geschäftsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten liegen nicht vor, so dass diese Erklärung mit Zugang bei Gericht wirksam wurde (Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 156 Rdnr. 18).
Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf beruft, dass der Kläger ausdrücklich um die Rücknahme der Berufung gebeten habe und deshalb ein konkreter Auftrag zur Berufungsrücknahme vorliege, der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei und deshalb den Auftrag nicht habe wirksam erteilen können, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme gegenüber dem Gericht im Außenverhältnis der Vollmacht. Gemäß § 73 SGG in Verbindung mit § 86 ZPO wird eine wirksam erteilte Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Die Frage, ob der Kläger gegebenenfalls bei Erteilung der konkreten Weisung zur Rücknahme der Berufung geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen sein könnte, beträfe allenfalls die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber seine Pflichten verletzt haben und dem Kläger deshalb zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein könnte. Eine solche Pflichtverletzung würde jedoch voraussetzen, dass der Prozessbevollmächtigte wusste oder hätte wissen müssen, dass der Kläger in seiner Geschäftsfähigkeit zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich beschränkt gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Der Kläger selbst ist als Volljähriger voll geschäftsfähig. Von dieser Geschäftsfähigkeit ist grundsätzlich so lange auszugehen, bis die Geschäftsunfähigkeit festgestellt ist. Der Kläger ist erst mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 05.04.2006 unter Betreuung gestellt worden, damit zeitlich also nach der erklärten Berufungsrücknahme und nach der Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten. Selbst die Anordnung einer Betreuung schließt jedoch die Geschäftsfähigkeit nicht aus, zumal ein Einwilligungsvorbehalt im Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts H. nicht vorgesehen war (Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, Einführung vor § 104 BGB, Rdnr. 2 a mwN; Diederichsen in: Palandt, aaO, Einführung vor § 1896 BGB, Rdnr. 13 mwN). Der Kläger bleibt also - trotz angeordneter Betreuung - weiterhin geschäftsfähig. Ob und inwieweit der Kläger Ende Dezember 2005/ Anfang Januar 2006 in einem die freie Willensbetätigung ausschließendem Zustand im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen sein könnte, der zu einer zumindest vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit führen könnte, kann dahingestellt bleiben. Zum einen wäre der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hierfür vortragungs- und beweispflichtig, dass der Kläger auch und gerade bei Abgabe seiner Anweisung zur Berufungsrücknahme in einem die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Zustand nach § 104 Nr 2 BGB gewesen wäre. Aus dem vorgelegten Entlassungsbericht des Bezirksklinikums R. vom 21.02.2006 über den stationären Aufenthalt vom 09.01.2006 bis 20.02.2006 ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen der orthopädischen Reha-Maßnahme in Bad F. offenbar eine - vorher nicht dagewesene - Psychose entwickelt hat. Diese akute Psychose ereignete sich am 27. bzw. 28.12.2005. Nach Angaben des Cousins des Klägers habe sich der Kläger bis zu seiner Abreise zur Reha-Maßnahme am 26.12.2005 völlig unauffällig verhalten. Am 29.12.2005 wurde der Kläger auf eigenen Wunsch entlassen und die Familie hat ihn mit nach Hause genommen. Eine weitere Behandlung fand nicht statt, erst am 09.01.2006 wurde der Kläger auf der Kriseninterventionsstation des Bezirksklinikums R. wegen einer schweren schizoaffektiven Störung mit ausgeprägter paranoider Wahnsymptomatik aufgenommen, die sich aber unter Gabe von Cipralex umgehend deutlich besserte. Für den Fall einer nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §104 BGB ist der Kläger jedoch in sog. lichten Momenten weiterhin voll geschäftsfähig, auch bei unregelmäßigem Auftreten von geistigen Störungen. Eine Vermutung für einen Ausschluss der freien Willensbestimmung besteht selbst dann nicht, wenn der Kläger bereits seit längerem an geistigen Störungen gelitten hätte (Bundesgerichtshof - BGH - WM 65, 895). Offenbar zeigte der Kläger auch bei der Vorsprache bei der Gemeinde Markt Bad S. keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine nachhaltige dauerhafte Störung der geistigen Fähigkeiten und auch im Rahmen des Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht H. wurden offensichtlich keine Erkenntnisse gefunden, die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes im Sinne des § 1903 BGB gerechtfertigt hätte. Es dürfte deshalb davon auszugehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers - sofern eine solche überhaupt gegeben gewesen wäre - die krankhafte Störung der freien Willensbildung des Klägers nicht zu erkennen vermochte, so dass kein Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung des Klägervertreters aus dem Mandatsverhältnis vorliegen dürfte. Dies ist hier jedoch nicht streitgegenständlich. Auf die Wirksamkeit der erklärten Berufungsrücknahme im Außenverhältnis der Vollmacht hat dies - wie bereits ausgeführt - jedenfalls keine Auswirkungen.
Nachdem die Berufung gegen das Urteil des SG vom 15.11.2004 bereits im Januar 2006 wirksam zurückgenommen wurde, kommt der weiteren, im Januar 2007 nochmals vom Kläger erklärten Berufungsrücknahme keine weitere rechtliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig war ursprünglich, ob dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.09.1999 hin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren war. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 abgelehnt. Die hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage wurde durch Urteil des SG vom 15.11.2004 abgewiesen. Nunmehr ist streitig, ob der Kläger die hiergegen am 03.01.2005 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung wirksam zurückgenommen hat.
Der 1949 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Bäcker absolviert (1964 - 1967) und war bis 1968 in diesem Beruf auch tätig. Anschließend war er von 1969 - 1972 bei der Bundeswehr, von 1973 - 1979 arbeitete er als Kraftfahrer. Von 1979 bis 30.06.1995 war der Kläger als Haus- und Hofarbeiter bei der Klinik F. Bad S. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige krankheitsbedingte Kündigung. Der hiergegen vor dem Arbeitsgericht B. geführte Kündigungsschutzprozess war ohne Erfolg (Urteil Arbeitsgericht B. vom 30.10.1996). Seit Mitte 1995 ist der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ein erster Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 13.05.1993 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.09.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.1994 abgelehnt. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 4 Ar 89/94) wurde mit Urteil vom 16.10.1995 abgewiesen. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung (L 19 Ar 604/95) wurde nach Einholung mehrerer Gutachten durch Urteil vom 30.04.1997 zurückgewiesen.
Am 30.09.1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens von Dr.G. vom 29.10.1999, eines neurochirurgischen Gutachtens von Dr.W. vom 14.01.2000 sowie eines psychiatrischen Gutachtens von Dr.F. vom 16.01.2000 den Antrag mit Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 ab. Der Kläger sei trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der erlernte Beruf als Bäcker könne zwar nicht mehr verrichtet werden, der Kläger sei jedoch aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Hiergegen hatte der Kläger am 05.06.2000 Klage zum SG erhoben. Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein Gutachten von Dr.K. eingeholt, der am 15.11.2000 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten. Das anschließend auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte chirurgische Gutachten von Dr.K. vom 28.09.2001 kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Das SG holte darauf hin von Amts wegen ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr.R. ein, der am 14.03.2002 zu dem Ergebnis kam, dass beim Kläger zwar eine leichte bis mäßige depressiv-hypochondrische Persönlichkeitsstörung vorliege, die durch äußere Ereignisse verstärkt werde. Gleichwohl seien dem Kläger Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig zumutbar. Ein weiteres orthopädisches Gutachten nach § 106 SGG von Dr.R. kam am 09.08.2002 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen noch vollschichtig zumutbar seien. Das wiederum auf Antrag des Klägers eingeholte orthopädische Gutachten von Dr.M., Zentralklinik Bad B., vom 19.05.2003 sah insgesamt noch ein Leistungsvermögen des Klägers von 4 Stunden. Ein nach einem Erörterungstermin vom 13.10.2003 bei Dr.T. in Auftrag gegebenes internistisches Gutachten wurde wegen eines Befangenheitsantrags gegen den Gutachter schließlich nicht eingeholt. Nach Übersendung weiterer Befundberichte holte das SG am 15.11.2004 ein Gutachten von Dr.H. ein, der den Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch für vollschichtig einsatzfähig sah. Die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr.K. und Dr.M. seien in ihrer Leistungseinschätzung nicht nachvollziehbar. Das SG hat sodann die Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 mit Urteil vom 15.11.2004 als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Urteil des SG vom 15.11.2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 03.01.2005 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 19 R 5/05 geführt wurde. Am 25.01.2005 wurde hierfür eine Originalvollmacht mit Unterschrift des Klägers vom 20.01.2005 vorgelegt.
Nach Vorlage von ärztlichen Befundberichten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beiziehung eines Befundberichts des Hausarztes Dr.T. vom 27.06.2005 wurde der Sachverständige Dr.M. mit der Erstellung eines internistischen Fachgutachtens beauftragt (Beweisanordnung vom 29.08.2005), eine Begutachtung erfolgte zunächst jedoch nicht, weil sich der Kläger wegen einer akuten Lumboischialgie in stationäre Behandlung in das Krankenhaus N. begeben musste. Mit Schreiben vom 22.12.2005 teilte die Beklagte mit, dass dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2005 eine Anschlussheilbehandlung im Orthopädie-Zentrum Bad F. bewilligt worden sei. Nach Abschluss der Maßnahme werde der Entlassungsbericht mit einer Stellungnahme übersandt.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 teilte der Markt Bad S. mit, dass der Kläger am 04.01.2006 bei der Gemeinde vorgesprochen und gebeten habe, das beiliegende Schriftstück (Rücknahme einer Berufungseinlegung) an das Bayer. Landessozialgericht weiterzuleiten. Es werde gebeten, den Eingang zu bestätigen. Dem Schreiben war ein handschriftlich gefertigtes Schriftstück des Klägers mit folgendem Text beigefügt: "In Sachen S 7 RJ 409/00 Urteil vom 15. Nov. 2004 erkenne ich das Urteil für Recht. Die Berufungseinlegung und Berufungsbegründung in Sachen Az beim Sozialgericht (Land) nehme ich das Rechtsmittel der Berufung zurück." Unterschrieben: A ...
Mit Schreiben vom 09.01.2006, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 10.01.2006, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass die Berufung namens und im Auftrag des Klägers und auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin zurückgenommen werde.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 09.01.2006 mit, dass die Rücknahme der Berufung auf Anweisung des Klägers erklärt worden sei. Die auf Wunsch des Klägers erklärte Berufungsrücknahme sei jedoch unwirksam, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung geschäftsunfähig gewesen sei. Ebenso sei die eigene Klagerücknahme des Klägers, die er mit gerichtlichem Schreiben vom 18.01.2006 erhalten habe, unwirksam wegen seiner Geschäftsunfähigkeit. Der Kläger befinde sich seit dem 09.01.2006 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Er habe in der letzten Dezemberwoche eine Psychose entwickelt, er sei seitdem geschäftsunfähig. Deshalb sei die erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam. Des Weiteren werde die Erklärung im Schriftsatz vom 09.01.2006 widerrufen. Die Zurücknahme des Rechtsmittels könne bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes widerrufen werden. Hier sei § 579 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) einschlägig. Danach sei eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gerechtfertigt, wenn die Partei im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Hierher gehöre auch das Auftreten eines Prozessunfähigen im Prozess. Zum Zeitpunkt der Erklärung sei der Kläger prozessunfähig gewesen und habe bei der Abgabe der Erklärung keinen gesetzlichen Vertreter gehabt. Beigefügt war dem Schriftsatz ein "ärztliches Attest zur Vorlage beim Sozialgericht Schweinfurt" der Bezirksklinik R. vom 13.01.2006. Danach habe sich der Kläger am 09.01.2006 in stationäre Behandlung dorthin begeben. Die Aufnahme sei wegen einer psychotischen Störung mit Verfolgungs- und Schuldwahn erfolgt. Aus dem Entlassungsbericht des Orthopädiezentrums Bad F. gehe hervor, dass der Kläger die Psychose vom 27. auf den 28.12.2005 entwickelt haben müsse. Es sei davon auszugehen, dass "der Kläger seitdem nicht mehr als geschäftsfähig angesehen werden müsse". Von Seiten der Klinik sei beim Amtsgericht H. bereits ein Betreuungsverfahren angeregt worden. Daraufhin wurde das Verfahren L 19 R 5/05 unter dem neuen Aktenzeichen L 19 R 87/06 zur Prüfung fortgeführt, ob die Berufungsrücknahme wirksam war oder nicht.
Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 19.12.2006 mit, dass der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 05.04.2006 unter Betreuung gestellt worden sei. Der Aufgabenkreis umfasse Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Ein Einwilligungsvorbehalt war dem vorgelegten Betreuerausweis nicht zu entnehmen.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 01.01.2007, eingegangen beim SG am 03.01.2007, weitergeleitet an das Bayer. Landessozialgericht am 08.01.2007, teilte der Kläger erneut mit, dass er das Urteil des SG vom 15.11.2004 für Recht erkenne und er seine Berufung hiergegen zurücknehme. Gleichzeitig bitte er das Verfahren L 19 R 87/06 mit sofortiger Wirkung einzustellen. Beigefügt war die Kopie eines Schreibens des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten ebenfalls vom 01.01.2007, mit dem er diesem mitteilte, dass die erteilte Vollmacht mit sofortiger Wirkung erloschen sei. Er habe die Berufung beim Bayer. Landessozialgericht zurückgenommen und bedanke sich für die vertrauensvolle langjährige Zusammenarbeit. Daraufhin wurde den Beteiligten seitens des Gerichts mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren infolge Rücknahme beendet sei.
Mit Schreiben vom 17.01.2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Berufungsrücknahme durch den Kläger vom 01.01.2007 keinen Bestand haben könne, da er unter Betreuung stehe. Ferner befinde sich der Kläger seit einem Suizidversuch am 10.01.2007 in der Bezirksklinik R ... Vorsorglich werde die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 01.01.2007 jedoch widerrufen. Das Verfahren wurde daraufhin zur weiteren Klärung, ob die Berufung wirksam zurückgenommen wurde, sodann unter dem jetzigen Aktenzeichen L 19 R 75/07 fortgeführt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt vor, dass der Kläger ihm Anfang Januar 2006 einen konkreten Auftrag zur Berufungsrücknahme erteilt habe. Dieser Auftrag habe vom Kläger nicht wirksam erteilt werden können, weil er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei. Die in Ausführung dieses Auftrages von ihm, dem Prozessbevollmächtigten, erklärte Berufungsrücknahme sei deshalb ebenfalls unwirksam. Den Zustand der Geschäftsunfähigkeit des Klägers habe er zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können. Der Kläger sei deshalb jedoch im Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze im Sinne des § 579 Abs 1 Nr. 4 ZPO vertreten gewesen, so dass die Berufungsrücknahme wirksam widerrufen worden sei. Es sei deshalb über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom 30.09.1999 zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf den Antrag vom 30.09.1999 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2004 infolge der Rücknahme ihre Erledigung gefunden hat, hilfsweise die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten worden sei. Mit Schreiben vom 20.11.2009 hat die Beklagte ergänzend mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund des Bescheids vom 20.10.2009 ab dem 01.01.2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalte.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des SG Bayreuth, Az. S 4 Ar 89/94, des Bayerischen Landessozialgerichts, Az. L 19 Ar 604/95 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die am 03.01.2005 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 15.11.2004 wurde bereits durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.01.2006 rechtswirksam zurückgenommen. Die Zurücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs 2 S 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels. Ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO liegt nicht vor.
Unstreitig hat sowohl der Kläger selbst mit seinem Schreiben vom 04.01.2006 als auch sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 09.01.2006 die Rücknahme der Berufung erklärt. Die Berufungsrücknahme ist eine Prozesshandlung. Sie ist bedingungsfeindlich und kann grundsätzlich nicht angefochten werden (BSG vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B -). Möglich wäre allenfalls der Widerruf dieser Prozesshandlung, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff. ZPO vorlägen. In Betracht käme vorliegend der Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, wenn der Kläger in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen wäre, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Ein Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO liegt jedoch nicht vor, da der Kläger im Prozess wirksam vertreten war.
Der Kläger hat seinem Prozessbevollmächtigten am 20.01.2005 eine eigenhändige Vollmacht für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des SG erteilt, die dem Bayer. Landessozialgericht am 25.01.2005 übersandt wurde. Diese Vollmacht enthält keinerlei rechtlich relevante Einschränkungen, sondern berechtigt den Klägervertreter sowohl zur gerichtlichen als auch zur außergerichtlichen Vertretung des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nur beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Problematisch ist vorliegend die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers erst infolge der im Dezember 2005 erlittenen akuten Psychose. Bis zu diesem Zeitpunkt war aus den im Verfahren eingeholten Gutachten und ärztlichen Befundberichten lediglich eine leichte bis mäßige depressiv-hypochondrische Persönlichkeitsstörung des Klägers zu entnehmen, die nicht ärztlich behandelt wurde.
Aufgrund der wirksam erteilten Prozessvollmacht muss der Kläger gemäß § 73 SGG iVm § 85 ZPO alle Handlungen seines Anwalts im Prozess so für sich wirken lassen, als wären es seine eigenen Handlungen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 09.01.2006 die Rücknahme der Berufung erklärt. Anhaltspunkte für eine eigene Geschäftsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten liegen nicht vor, so dass diese Erklärung mit Zugang bei Gericht wirksam wurde (Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 156 Rdnr. 18).
Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf beruft, dass der Kläger ausdrücklich um die Rücknahme der Berufung gebeten habe und deshalb ein konkreter Auftrag zur Berufungsrücknahme vorliege, der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei und deshalb den Auftrag nicht habe wirksam erteilen können, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme gegenüber dem Gericht im Außenverhältnis der Vollmacht. Gemäß § 73 SGG in Verbindung mit § 86 ZPO wird eine wirksam erteilte Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Die Frage, ob der Kläger gegebenenfalls bei Erteilung der konkreten Weisung zur Rücknahme der Berufung geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen sein könnte, beträfe allenfalls die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber seine Pflichten verletzt haben und dem Kläger deshalb zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein könnte. Eine solche Pflichtverletzung würde jedoch voraussetzen, dass der Prozessbevollmächtigte wusste oder hätte wissen müssen, dass der Kläger in seiner Geschäftsfähigkeit zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich beschränkt gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Der Kläger selbst ist als Volljähriger voll geschäftsfähig. Von dieser Geschäftsfähigkeit ist grundsätzlich so lange auszugehen, bis die Geschäftsunfähigkeit festgestellt ist. Der Kläger ist erst mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 05.04.2006 unter Betreuung gestellt worden, damit zeitlich also nach der erklärten Berufungsrücknahme und nach der Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten. Selbst die Anordnung einer Betreuung schließt jedoch die Geschäftsfähigkeit nicht aus, zumal ein Einwilligungsvorbehalt im Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts H. nicht vorgesehen war (Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, Einführung vor § 104 BGB, Rdnr. 2 a mwN; Diederichsen in: Palandt, aaO, Einführung vor § 1896 BGB, Rdnr. 13 mwN). Der Kläger bleibt also - trotz angeordneter Betreuung - weiterhin geschäftsfähig. Ob und inwieweit der Kläger Ende Dezember 2005/ Anfang Januar 2006 in einem die freie Willensbetätigung ausschließendem Zustand im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen sein könnte, der zu einer zumindest vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit führen könnte, kann dahingestellt bleiben. Zum einen wäre der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hierfür vortragungs- und beweispflichtig, dass der Kläger auch und gerade bei Abgabe seiner Anweisung zur Berufungsrücknahme in einem die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Zustand nach § 104 Nr 2 BGB gewesen wäre. Aus dem vorgelegten Entlassungsbericht des Bezirksklinikums R. vom 21.02.2006 über den stationären Aufenthalt vom 09.01.2006 bis 20.02.2006 ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen der orthopädischen Reha-Maßnahme in Bad F. offenbar eine - vorher nicht dagewesene - Psychose entwickelt hat. Diese akute Psychose ereignete sich am 27. bzw. 28.12.2005. Nach Angaben des Cousins des Klägers habe sich der Kläger bis zu seiner Abreise zur Reha-Maßnahme am 26.12.2005 völlig unauffällig verhalten. Am 29.12.2005 wurde der Kläger auf eigenen Wunsch entlassen und die Familie hat ihn mit nach Hause genommen. Eine weitere Behandlung fand nicht statt, erst am 09.01.2006 wurde der Kläger auf der Kriseninterventionsstation des Bezirksklinikums R. wegen einer schweren schizoaffektiven Störung mit ausgeprägter paranoider Wahnsymptomatik aufgenommen, die sich aber unter Gabe von Cipralex umgehend deutlich besserte. Für den Fall einer nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §104 BGB ist der Kläger jedoch in sog. lichten Momenten weiterhin voll geschäftsfähig, auch bei unregelmäßigem Auftreten von geistigen Störungen. Eine Vermutung für einen Ausschluss der freien Willensbestimmung besteht selbst dann nicht, wenn der Kläger bereits seit längerem an geistigen Störungen gelitten hätte (Bundesgerichtshof - BGH - WM 65, 895). Offenbar zeigte der Kläger auch bei der Vorsprache bei der Gemeinde Markt Bad S. keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine nachhaltige dauerhafte Störung der geistigen Fähigkeiten und auch im Rahmen des Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht H. wurden offensichtlich keine Erkenntnisse gefunden, die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes im Sinne des § 1903 BGB gerechtfertigt hätte. Es dürfte deshalb davon auszugehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers - sofern eine solche überhaupt gegeben gewesen wäre - die krankhafte Störung der freien Willensbildung des Klägers nicht zu erkennen vermochte, so dass kein Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung des Klägervertreters aus dem Mandatsverhältnis vorliegen dürfte. Dies ist hier jedoch nicht streitgegenständlich. Auf die Wirksamkeit der erklärten Berufungsrücknahme im Außenverhältnis der Vollmacht hat dies - wie bereits ausgeführt - jedenfalls keine Auswirkungen.
Nachdem die Berufung gegen das Urteil des SG vom 15.11.2004 bereits im Januar 2006 wirksam zurückgenommen wurde, kommt der weiteren, im Januar 2007 nochmals vom Kläger erklärten Berufungsrücknahme keine weitere rechtliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.
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