Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 4002/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 398/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des So-zialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 wird zurück¬gewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs¬verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger war bis Mai 1969 Polizeiwachtmeister bei der H Bereitschaftspoli-zei. Danach absolvierte er eine Lehre zum Industriekaufmann und war vom 10. Juli 1971 bis zum 15. September 1971 als Buchhalter beschäftigt (L Verwaltung F/). Vom 04. Oktober 1971 bis zum 10. Juli 1974 studierte der Kläger Betriebswirtschaft an der Fachhochschule F. Das Studium schloss er als Diplombetriebswirt ab. Von Oktober 1974 bis Dezember 1974 war er als kaufmännische Aushilfe (Buchhalter, P-) beschäftigt. Des Weiteren arbeitete er als Kauf-mann für die K O. Auch war der Kläger als selbständiger Pianoimporteur und als angestellter Geschäftsführer einer Musik-Ladenkette in Kanada tätig. Von Februar 1982 bis Novem-ber 1983 war der Kläger in Deutschland als Industriekaufmann bei der K O beschäftigt. Da-nach arbeitete er wieder als Geschäftsführer einer Musik-Niederlassung in Kanada und ab Ap-ril 1984 als Selbständiger in einem eigenen Unternehmen (M) bis Juni 1989. Von Juni 1989 bis Dezember 1990 war der Kläger wieder in Deutschland als Gesellschafter-Geschäftsführer der E W H GmbH tätig. Im März 1991 kehrte der Kläger wieder nach Kanada zurück und war dort bis April 1993 als Geschäftsführer der L & W M bzw. des L Resort & Inn bis Oktober tätig, danach bis 1997 als "Teilzeitassistent" seiner Ehefrau, die die Geschäftsführung der genannten Unternehmen übernommen hatte.
Der Kläger ist kanadischer Staatsangehöriger und lebt auch in K.
Am 03. November 2003 bei der Beklagten eingehend stellte der Kläger bei der Beklagten ei-nen Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Er übersandte verschiedene me-dizinische Unterlagen. In dem übersetzten Arztbrief des Dr. med. B vom 24. Juni 2004 ist die Rede davon, dass er den Kläger erstmalig im April 2004 untersucht habe. Zur Krankenge-schichte des Klägers gehörten Brustschmerzen und ein Herzinfarkt 1987. Im Jahr 1993 sei der Kläger bei einem Puls von 240 zusammen gebrochen, ohne dass es damals Anzeichen eines Myokardschadens gegeben habe. Seither habe der Kläger Probleme mit chronischen Kopf-schmerzen und Gedächtnisschwierigkeiten und sei nicht in der Lage, wie früher "als hochran-giger Administrator" tätig zu sein. 1987 sei ein CT durchgeführt worden. Es sei gemutmaßt worden, dass er an einem extraventrikulären behindernden Hydrocephalus leide, jedoch seien wegen seiner Klaustrophobie keine Folgeuntersuchungen durchgeführt worden. Der Kläger habe angegeben, 1969 während seiner Arbeit bei der Polizei in Deutschland zusammengebro-chen zu sein, wobei Untersuchungen ein "Herzproblem" ergeben hätten. Ansonsten sei in sei-ner Krankengeschichte nichts von Interesse.
Nach Stellungnahme ihres beratenden Abteilungsarztes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 den Antrag des Klägers ab. Er sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in seinem bisherigen Berufsbereich mindestens sechs Stun-den tätig zu sein.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. Januar 2005 Widerspruch.
Der kanadische Versicherungsträger übersandte eine Aufstellung der kanadischen Versiche-rungszeiten gemäß dem Abkommen zwischen Kanada und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit (Deutsch-Kanadisches Sozialversicherungsabkommen).
Der Kläger übersandte eine ärztliche Auskunft von Dr. med. B vom 13. Juni 2005. Darin wird von einem Echokardiogramm berichtet, das einen früheren Myokardinfarkt bestätigt habe. Der Kläger habe eine Vielzahl von Problemen mit Schmerzen im Brustkorb und Atemnot sowie Gedächtnisprobleme. Er sei in einer finanziell schwierigen Situation, da er sich die notwendi-gen Medikamente nicht leisten könne. Aufgrund der wachsenden Schmerzen im Brustkorb und der Atemnot habe er kein Einkommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger habe seinen Widerspruch nach mehrmaligen Aufforderungen und Erinne-rungen nicht von seinem behandelnden Kardiologen medizinischerseits begründet. Eine Über-prüfung sei daher nur "nach der bekannten Sachlage möglich" gewesen.
Am 23. Juni 2006 gingen bei der Beklagten vom Kläger beschaffte weitere medizinische Un-terlagen ein.
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2006 mit, dass die medi-zinischen Unterlagen dem Beratungsärztlichen Dienst nunmehr vorgelegt würden und er über das Ergebnis umgehend weitere Nachricht erhalte. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 werde aufgehoben, da die übersandten medizinischen Unterlagen im Wider-spruchsverfahren bisher nicht hätten berücksichtigt werden können.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12. Juli 2006 dem Kläger mit, dass der Beratungsärztli-che Dienst aufgrund der medizinischen Unterlagen festgestellt habe, dass der Kläger sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 entspreche damit der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben vom 16. Juni 2006 als Klageantrag an das zuständige Sozialgericht in Berlin weitergeleitet werden solle.
Am 21. August 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter verfolgt. Er teilte mit, dass ihm seine Herzkrankheit seit vielen Jahren sehr zu schaffen mache und sich immer mehr verschlimmert habe. Nach seinem Krankenhausaufenthalt in der Woche vor Os-tern 1993 während seiner letzten Geschäftsreise habe er allein keine weiteren Geschäftsreisen unternehmen können, so dass seine Frau die Geschäftsführung der Unternehmen übernommen habe. Bis zum 31. Oktober 1997, seinem letzten Arbeitstag, habe er seine Frau lediglich zeit-weilig noch bei der Geschäftsführung unterstützen können. Im Juli und August 2006 sei er wiederum stationär behandelt worden wegen seiner Herzkrankheit. Er übersandte eine Bestäti-gung von MD Y vom 17. Oktober 2006 über mehrere Notaufnahmen des Klägers im Kranken-haus wegen Vorhofflimmerns.
Nachdem das SG eine internistische Begutachtung des Klägers vorgeschlagen hatte, teilte die-ser mit, dass zwischenzeitlich eine fachärztliche internistische Untersuchung durch Dr. med. B durchgeführt worden sei. Er übersandte eine Kopie des Arztbriefes von Dr. med. B vom 07. Dezember 2006 an seinen Hausarzt, in dem die erhobenen Befunde mitgeteilt werden. Dar-über hinaus übersandte er einen Bericht von MD Y vom 05. September 2007.
Das SG hat dem Vorbringen des Klägers als Antrag entnommen,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 zu verurteilen, ihm zum frühest möglichen Zeitpunkt Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Er-werbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass dem Bericht von Dr. med. B vom 07. Dezember 2006 objektivierbar keine gravierenden Funktionsdefizite zu entnehmen seien; es liege ein Sinusrhythmus vor, eine ausreichende Leistungsfähigkeit im Belastungstest ohne Hinweis auf Minderdurchblutung der Koronargefäße, der Blutdruck sei normal. Bezüglich eines lediglich anfallsweise auftretenden Vorhofflimmerns würden lediglich Vorschläge zu einer optimierten Behandlungsstrategie ge-macht, wobei sich aber offensichtlich Probleme bei der entsprechenden Mitwirkung des Klä-gers ergäben. Es bestehe keine Veranlassung, von der Annahme vollschichtiger Belastbarkeit abzurücken. Darüber hinaus hat die Beklagte unter Übersendung eines Versicherungsverlaufs vom 09. August 2007 darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl bei Vorliegen einer Er-werbsminderung zum Zeitpunkt des Rentenantrages (03. November 2003) als auch zum be-gehrten Leistungsfall am 01. Oktober 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Darüber hinaus hat die Beklagte die von ihr mit dem kanadischen Versicherungs-träger geführte Korrespondenz übersandt.
Durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2007 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Das SG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen feststehe, dass der Kläger jedenfalls bis zum 31. Januar 1989 we-der voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen sei und auch keine Berufsunfähigkeit vorge-legen habe. Im Übrigen fehle es schon an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung. Medizinische Unterlagen, die den Eintritt des Leistungsfalls zu diesem frühen Zeitpunkt bestätigen würden, seien weder vorgebracht worden, noch seien diese zu ermitteln gewesen. Der Kläger sei zumindest bis zum Frühjahr 1993 in der Lage gewesen, uneingeschränkt seiner Berufstätigkeit nachzugehen. Es sei daher unerheblich, ob der Leis-tungsfall nach dem 31. Januar 1989 eingetreten sei. Entsprechende Pflichtbeiträge in dem da-vor liegenden Fünf-Jahres-Zeitraum seien jedenfalls bei einem Leistungsfall nach dem 31. Januar 1989 nicht mehr vorhanden. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht vorhanden.
Gegen den dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 04. März 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt worden. Der Kläger ist der Meinung, dass sich die Beklagte nicht auf das Fehlen der versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen hätte berufen dürfen. Er habe von der Beklagten hierüber auch keine Aufklärung erhalten. Seit dem auslösenden Ereignis, seinem ersten Herzinfarkt im Jahr 1987, sei er nicht mehr im Vollbesitz seiner körperlichen Leistungsfähigkeit gewesen. Er habe deshalb seine Aufgaben in dem – damaligen – Familienbetrieb (M House H) nur noch teilwei-se wahrnehmen können. Aufgrund der großen zusätzlichen Arbeitsbelastung seiner Frau hätten sie sich Anfang 1989 zum Verkauf des Geschäfts entschieden. Ein Rentenantrag wegen zu-mindest teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre also bereits im Jahr 1987/88 gerecht-fertigt gewesen. Es sei rapide bergab gegangen. Sein Gesundheitszustand verschlimmere sich zunehmend.
Der Senat legt als Antrag des Klägers zugrunde,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2004 und 12. Juli 2006 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Rente wegen voller Er-werbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs¬minderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfä-higkeit ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hat mitgeteilt, dass die besonderen ver-sicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt eines medizinischen Leistungsfalles im Zeitraum 01. Februar 1975 bis 31. Januar 1989 erfüllt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und insbesondere fristgerecht - innerhalb einer Berufungsfrist von drei Monaten, die gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Zustellung im Ausland gilt, eingelegt worden. Sie ist auch ohne Zulassung der Berufung zuläs-sig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz (SGG) erfüllt. Vor Erhebung der Klage erfolgte eine Nachprüfung des Verwaltungsaktes vom 15. Dezember 2004 im Sinne dieser Vorschrift.
Die Klage ist indes unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2004 und vom 12. Juli 2006 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers richtet sich hier nach den seit dem 01. Januar 2001 gültigen Vor-schriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI). Nach § 300 Abs. 1 sind Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres In Kraft Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach der Grundregel des Abs. 1 kommt es im Rentenverfahren seit dem 01. Januar 1992 - dem In Kraft Treten des SGB VI zur Anwendung neuen Rechts auf Sach-verhalte und Ansprüche, die schon vorher bestanden haben. Da der Rentenbeginn grundsätzlich vom Antrag abhängt (§ 99, 115 SGB VI), bestimmt der Zeitpunkt des Antrags über das anzu-wendende Recht. Der Antrag stammt vom November 2003, so dass insoweit auch § 300 Abs. 2 SGB VI nicht einschlägig ist, wonach aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Da der Kläger drei Mo-nate nach Änderung der jeweils gültigen Regelungen über Renten wegen Erwerbsunfähig-keit/Berufsunfähigkeit – also der §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung zum 01. Januar 1992 sowie der §§ 43, 44 SGB VI zum 01. Januar 2001 – keinen Rentenantrag gestellt hat, richtet sich sein Anspruch allein nach den §§ 43, 240 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 gültigen Fassung.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichti-gen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Nach § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert wa-ren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfül-lung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltrente auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, de-ren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger mag hiernach teil-weise und voll erwerbsgemindert sein, allerdings lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Erwerbsminderung zu der Zeit eintrat, zu der die versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen erfüllt waren.
Die für den Anspruch notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wonach der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeitrags-zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine gleichgestellte Zeit (§ 55 Abs. 2 SGB VI) aufweisen muss, sind bis November 1988 (letztmalig) gegeben. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt teilweise oder volle Erwerbsminderung vor-lag. Der Kläger hatte im Fünf Jahres Zeitraum von jedem Zeitpunkt eines eventuellen Leis-tungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit nach dem 31. Januar 1989 ausweislich des Ver-sicherungsverlaufs vom 20. Juli 2009 (identisch mit Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 09. August 2007) keine 36 Kalendermonate Beitrags- oder nach § 55 Abs. 2 SGB VI gleichgestellte Zeiten in 60 Monaten.
Der Versicherungsverlauf weist lediglich für die Jahre 1992 und 1995, also für 2 Jahre Pflicht-beitragszeiten nach kanadischem Recht auf, aber keinerlei Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten nach § 55 SGB VI.
Im Übrigen hat der kanadische Rentenversicherungsträger für die Zeit nach dem 31. Dezember 1988 ausschließlich in Kanada zurückgelegte Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrenten-gesetz mitgeteilt. Diese vom kanadischen Versicherungsträger – ebenso wie die Beitragszeiten zur kanadischen Rentenversicherung" – festgestellten Zeiten (Verbindungsstellenformular vom 16. Juni 2006) sind zwar "Versicherungszeiten" im Sinne des im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buch-stabe g des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über soziale Sicherheit einschließlich des Schlussprotokolls zum Abkommen (Deutsch-Kanadisches Sozial-versicherungsabkommen vom 14. November 1985 [BGBl. II 1988 Seite 28 ff.] - in Kraft getre-ten am 01. April 1988 [BGBl. II 1988 Seite 625], in der Fassung des Zusatzabkommens vom 27. August 2002 [BGBl. II 2003 S. 666]), die nach Art. 12 des Abkommens für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammen zu rechnen sind, soweit sie sich nicht überschneiden. Nach Ziffer 9 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen stehen die für einen Leis-tungsanspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den deutschen Rechtsvor-schriften vorausgesetzten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Beitragszeiten in der kanadischen Rentenversicherung nur dann gleich, wenn sie sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen. Damit kommt zwar die Berücksichtigung von kanadi-schen Beitragszeiten, nicht jedoch der Wohnzeiten für die Erfüllung der versicherungsrechtli-chen Voraussetzungen in Betracht. Denn Wohnzeiten haben keinerlei Bezug zu einer versiche-rungspflichtigen Beschäftigung, die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu einer in diesem Rah-men erforderlichen Beitragszeit führt. Hingegen können Beitragszeiten in der kanadischen Rentenversicherung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Berechnung der 36 Kalendermonate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls herangezogen werden. Im maß-geblichen Zeitraum vom 30. Januar 1984 bis 31. Januar 1989 sind 36 Kalendermonate - kanadische – Beitragszeiten zurückgelegt worden. Für jeden nach Januar 1989 zu bestim-menden Zeitraum von fünf Jahren liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor.
Allerdings ist nicht zweifelsfrei festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt teilweise oder volle Er-werbsminderung vorlag. Der Fünf-Jahreszeitraum endet am Tag vor Eintritt der Erwerbsmin-derung.
Der Kläger selbst hat in seinem am 04. Oktober 2004 unterschriebenen Antragsformular zur Versichertenrente angegeben, er halte sich seit Oktober 1997 für erwerbsgemindert und hat dazu Bezug genommen auf das ärztliche Attest von Frau Dr. B aus dem Jahre 2004.
Diese Angabe des Klägers zur Erwerbsminderung ist glaubhaft. Sie steht in Übereinstimmung damit, dass er ärztliche Behandlungen im Jahr 1988, 1993 und ab 2004 bei Herzinfarkten in den Jahren 1987 und 1993 angegeben hat. Soweit der Kläger als Jahr des 1. Herzinfarktes in seiner Erklärung vom 14. Dezember 2006 das Jahr 1988 angegeben hat, dürfte ein Versehen vorliegen. Die Ärzte bezeichnen das Jahr 1987 als Jahr des Infarktes (z.B. Arztbrief Dr. B vom 24. November 2004).
Allein der Herzinfarkt im Jahr 1987 lässt nicht die zweifelsfreie Feststellung zu, dass der Klä-ger infolge dessen auf nicht absehbare Zeit außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Tatsache, dass er erst 1993 und zwar wegen eines weiteren Infarktes erneut behandelt wurde, lässt auch eine weitere medizinische Aufklärung für die Zeit zwischen 1987 und 1993 nicht zu. Der Kläger hat keine ärztliche Behandlung zwischen 1988 und 1993 angegeben. Somit ist sein gesundheitlicher Zustand für diesen Zeitraum nicht zweifelsfrei feststellbar, da keine An-knüpfungstatsachen für weitere medizinische Ermittlungen bestehen. Die übersandten Arzt-briefe und Befundberichte stammen allesamt aus der Zeit nach 2003. Ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit im Jahre 1987, für den die versicherungsrechtlichen Vorausset-zung erfüllt gewesen wären, der ununterbrochen, also insbesondere zwischen 1988 und 1993, fortbestanden hätte, ist damit nicht feststellbar.
Damit in Übereinstimmung steht auch der tatsächliche Ablauf, der gegen einen Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung mit einem Herabsinken der Erwerbsfähigkeit auf einen zeitlichen Umfang von weniger als sechs Stunden infolge von Krankheit und Behinderung in den Jahren 1988,1989 spricht. Der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben nach seinem ersten Herzinfarkt im Jahre 1987 zwar den Familienbetrieb M H in Kanada Anfang 1989 ver-kauft, aber ab Sommer 1989 ein eigenes Unternehmen in Deutschland wieder als Gesellschaf-ter-Geschäftsführer kaufmännisch geführt. Eine solche Tätigkeit hat er nach seiner Rückkehr in Kanada im März 1991 auch fortgesetzt. Der Kläger ist somit in seinem erlernten Beruf als Diplomkaufmann nach 1987, mindestens bis Ostern 1993, als er nach seinen Angaben seinen zweiten Herzinfarkt hatte, in einem eigenen Betrieb tätig geworden, ohne dass dokumentiert wäre, dass es dabei zu zeitlichen Einschränkungen seiner Tätigkeit unter sechs Stunden ge-kommen wäre.
Erst nach seinem zweiten Herzinfarkt 1993 war er lediglich noch als "Teilzeit" Assistent seiner Ehefrau tätig, die die Geschäftsführung (mit)übernommen hatte.
Nach allem können auch die Voraussetzungen des § 240 SGB VI nicht erfüllt sein.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG9 nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger war bis Mai 1969 Polizeiwachtmeister bei der H Bereitschaftspoli-zei. Danach absolvierte er eine Lehre zum Industriekaufmann und war vom 10. Juli 1971 bis zum 15. September 1971 als Buchhalter beschäftigt (L Verwaltung F/). Vom 04. Oktober 1971 bis zum 10. Juli 1974 studierte der Kläger Betriebswirtschaft an der Fachhochschule F. Das Studium schloss er als Diplombetriebswirt ab. Von Oktober 1974 bis Dezember 1974 war er als kaufmännische Aushilfe (Buchhalter, P-) beschäftigt. Des Weiteren arbeitete er als Kauf-mann für die K O. Auch war der Kläger als selbständiger Pianoimporteur und als angestellter Geschäftsführer einer Musik-Ladenkette in Kanada tätig. Von Februar 1982 bis Novem-ber 1983 war der Kläger in Deutschland als Industriekaufmann bei der K O beschäftigt. Da-nach arbeitete er wieder als Geschäftsführer einer Musik-Niederlassung in Kanada und ab Ap-ril 1984 als Selbständiger in einem eigenen Unternehmen (M) bis Juni 1989. Von Juni 1989 bis Dezember 1990 war der Kläger wieder in Deutschland als Gesellschafter-Geschäftsführer der E W H GmbH tätig. Im März 1991 kehrte der Kläger wieder nach Kanada zurück und war dort bis April 1993 als Geschäftsführer der L & W M bzw. des L Resort & Inn bis Oktober tätig, danach bis 1997 als "Teilzeitassistent" seiner Ehefrau, die die Geschäftsführung der genannten Unternehmen übernommen hatte.
Der Kläger ist kanadischer Staatsangehöriger und lebt auch in K.
Am 03. November 2003 bei der Beklagten eingehend stellte der Kläger bei der Beklagten ei-nen Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Er übersandte verschiedene me-dizinische Unterlagen. In dem übersetzten Arztbrief des Dr. med. B vom 24. Juni 2004 ist die Rede davon, dass er den Kläger erstmalig im April 2004 untersucht habe. Zur Krankenge-schichte des Klägers gehörten Brustschmerzen und ein Herzinfarkt 1987. Im Jahr 1993 sei der Kläger bei einem Puls von 240 zusammen gebrochen, ohne dass es damals Anzeichen eines Myokardschadens gegeben habe. Seither habe der Kläger Probleme mit chronischen Kopf-schmerzen und Gedächtnisschwierigkeiten und sei nicht in der Lage, wie früher "als hochran-giger Administrator" tätig zu sein. 1987 sei ein CT durchgeführt worden. Es sei gemutmaßt worden, dass er an einem extraventrikulären behindernden Hydrocephalus leide, jedoch seien wegen seiner Klaustrophobie keine Folgeuntersuchungen durchgeführt worden. Der Kläger habe angegeben, 1969 während seiner Arbeit bei der Polizei in Deutschland zusammengebro-chen zu sein, wobei Untersuchungen ein "Herzproblem" ergeben hätten. Ansonsten sei in sei-ner Krankengeschichte nichts von Interesse.
Nach Stellungnahme ihres beratenden Abteilungsarztes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 den Antrag des Klägers ab. Er sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in seinem bisherigen Berufsbereich mindestens sechs Stun-den tätig zu sein.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. Januar 2005 Widerspruch.
Der kanadische Versicherungsträger übersandte eine Aufstellung der kanadischen Versiche-rungszeiten gemäß dem Abkommen zwischen Kanada und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit (Deutsch-Kanadisches Sozialversicherungsabkommen).
Der Kläger übersandte eine ärztliche Auskunft von Dr. med. B vom 13. Juni 2005. Darin wird von einem Echokardiogramm berichtet, das einen früheren Myokardinfarkt bestätigt habe. Der Kläger habe eine Vielzahl von Problemen mit Schmerzen im Brustkorb und Atemnot sowie Gedächtnisprobleme. Er sei in einer finanziell schwierigen Situation, da er sich die notwendi-gen Medikamente nicht leisten könne. Aufgrund der wachsenden Schmerzen im Brustkorb und der Atemnot habe er kein Einkommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger habe seinen Widerspruch nach mehrmaligen Aufforderungen und Erinne-rungen nicht von seinem behandelnden Kardiologen medizinischerseits begründet. Eine Über-prüfung sei daher nur "nach der bekannten Sachlage möglich" gewesen.
Am 23. Juni 2006 gingen bei der Beklagten vom Kläger beschaffte weitere medizinische Un-terlagen ein.
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2006 mit, dass die medi-zinischen Unterlagen dem Beratungsärztlichen Dienst nunmehr vorgelegt würden und er über das Ergebnis umgehend weitere Nachricht erhalte. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 werde aufgehoben, da die übersandten medizinischen Unterlagen im Wider-spruchsverfahren bisher nicht hätten berücksichtigt werden können.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12. Juli 2006 dem Kläger mit, dass der Beratungsärztli-che Dienst aufgrund der medizinischen Unterlagen festgestellt habe, dass der Kläger sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 entspreche damit der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben vom 16. Juni 2006 als Klageantrag an das zuständige Sozialgericht in Berlin weitergeleitet werden solle.
Am 21. August 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter verfolgt. Er teilte mit, dass ihm seine Herzkrankheit seit vielen Jahren sehr zu schaffen mache und sich immer mehr verschlimmert habe. Nach seinem Krankenhausaufenthalt in der Woche vor Os-tern 1993 während seiner letzten Geschäftsreise habe er allein keine weiteren Geschäftsreisen unternehmen können, so dass seine Frau die Geschäftsführung der Unternehmen übernommen habe. Bis zum 31. Oktober 1997, seinem letzten Arbeitstag, habe er seine Frau lediglich zeit-weilig noch bei der Geschäftsführung unterstützen können. Im Juli und August 2006 sei er wiederum stationär behandelt worden wegen seiner Herzkrankheit. Er übersandte eine Bestäti-gung von MD Y vom 17. Oktober 2006 über mehrere Notaufnahmen des Klägers im Kranken-haus wegen Vorhofflimmerns.
Nachdem das SG eine internistische Begutachtung des Klägers vorgeschlagen hatte, teilte die-ser mit, dass zwischenzeitlich eine fachärztliche internistische Untersuchung durch Dr. med. B durchgeführt worden sei. Er übersandte eine Kopie des Arztbriefes von Dr. med. B vom 07. Dezember 2006 an seinen Hausarzt, in dem die erhobenen Befunde mitgeteilt werden. Dar-über hinaus übersandte er einen Bericht von MD Y vom 05. September 2007.
Das SG hat dem Vorbringen des Klägers als Antrag entnommen,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 zu verurteilen, ihm zum frühest möglichen Zeitpunkt Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Er-werbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass dem Bericht von Dr. med. B vom 07. Dezember 2006 objektivierbar keine gravierenden Funktionsdefizite zu entnehmen seien; es liege ein Sinusrhythmus vor, eine ausreichende Leistungsfähigkeit im Belastungstest ohne Hinweis auf Minderdurchblutung der Koronargefäße, der Blutdruck sei normal. Bezüglich eines lediglich anfallsweise auftretenden Vorhofflimmerns würden lediglich Vorschläge zu einer optimierten Behandlungsstrategie ge-macht, wobei sich aber offensichtlich Probleme bei der entsprechenden Mitwirkung des Klä-gers ergäben. Es bestehe keine Veranlassung, von der Annahme vollschichtiger Belastbarkeit abzurücken. Darüber hinaus hat die Beklagte unter Übersendung eines Versicherungsverlaufs vom 09. August 2007 darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl bei Vorliegen einer Er-werbsminderung zum Zeitpunkt des Rentenantrages (03. November 2003) als auch zum be-gehrten Leistungsfall am 01. Oktober 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Darüber hinaus hat die Beklagte die von ihr mit dem kanadischen Versicherungs-träger geführte Korrespondenz übersandt.
Durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2007 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Das SG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen feststehe, dass der Kläger jedenfalls bis zum 31. Januar 1989 we-der voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen sei und auch keine Berufsunfähigkeit vorge-legen habe. Im Übrigen fehle es schon an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung. Medizinische Unterlagen, die den Eintritt des Leistungsfalls zu diesem frühen Zeitpunkt bestätigen würden, seien weder vorgebracht worden, noch seien diese zu ermitteln gewesen. Der Kläger sei zumindest bis zum Frühjahr 1993 in der Lage gewesen, uneingeschränkt seiner Berufstätigkeit nachzugehen. Es sei daher unerheblich, ob der Leis-tungsfall nach dem 31. Januar 1989 eingetreten sei. Entsprechende Pflichtbeiträge in dem da-vor liegenden Fünf-Jahres-Zeitraum seien jedenfalls bei einem Leistungsfall nach dem 31. Januar 1989 nicht mehr vorhanden. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht vorhanden.
Gegen den dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 04. März 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt worden. Der Kläger ist der Meinung, dass sich die Beklagte nicht auf das Fehlen der versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen hätte berufen dürfen. Er habe von der Beklagten hierüber auch keine Aufklärung erhalten. Seit dem auslösenden Ereignis, seinem ersten Herzinfarkt im Jahr 1987, sei er nicht mehr im Vollbesitz seiner körperlichen Leistungsfähigkeit gewesen. Er habe deshalb seine Aufgaben in dem – damaligen – Familienbetrieb (M House H) nur noch teilwei-se wahrnehmen können. Aufgrund der großen zusätzlichen Arbeitsbelastung seiner Frau hätten sie sich Anfang 1989 zum Verkauf des Geschäfts entschieden. Ein Rentenantrag wegen zu-mindest teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre also bereits im Jahr 1987/88 gerecht-fertigt gewesen. Es sei rapide bergab gegangen. Sein Gesundheitszustand verschlimmere sich zunehmend.
Der Senat legt als Antrag des Klägers zugrunde,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2004 und 12. Juli 2006 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Rente wegen voller Er-werbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs¬minderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfä-higkeit ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hat mitgeteilt, dass die besonderen ver-sicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt eines medizinischen Leistungsfalles im Zeitraum 01. Februar 1975 bis 31. Januar 1989 erfüllt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und insbesondere fristgerecht - innerhalb einer Berufungsfrist von drei Monaten, die gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Zustellung im Ausland gilt, eingelegt worden. Sie ist auch ohne Zulassung der Berufung zuläs-sig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz (SGG) erfüllt. Vor Erhebung der Klage erfolgte eine Nachprüfung des Verwaltungsaktes vom 15. Dezember 2004 im Sinne dieser Vorschrift.
Die Klage ist indes unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2004 und vom 12. Juli 2006 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers richtet sich hier nach den seit dem 01. Januar 2001 gültigen Vor-schriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI). Nach § 300 Abs. 1 sind Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres In Kraft Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach der Grundregel des Abs. 1 kommt es im Rentenverfahren seit dem 01. Januar 1992 - dem In Kraft Treten des SGB VI zur Anwendung neuen Rechts auf Sach-verhalte und Ansprüche, die schon vorher bestanden haben. Da der Rentenbeginn grundsätzlich vom Antrag abhängt (§ 99, 115 SGB VI), bestimmt der Zeitpunkt des Antrags über das anzu-wendende Recht. Der Antrag stammt vom November 2003, so dass insoweit auch § 300 Abs. 2 SGB VI nicht einschlägig ist, wonach aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Da der Kläger drei Mo-nate nach Änderung der jeweils gültigen Regelungen über Renten wegen Erwerbsunfähig-keit/Berufsunfähigkeit – also der §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung zum 01. Januar 1992 sowie der §§ 43, 44 SGB VI zum 01. Januar 2001 – keinen Rentenantrag gestellt hat, richtet sich sein Anspruch allein nach den §§ 43, 240 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 gültigen Fassung.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichti-gen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Nach § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert wa-ren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfül-lung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltrente auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, de-ren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger mag hiernach teil-weise und voll erwerbsgemindert sein, allerdings lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Erwerbsminderung zu der Zeit eintrat, zu der die versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen erfüllt waren.
Die für den Anspruch notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wonach der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeitrags-zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine gleichgestellte Zeit (§ 55 Abs. 2 SGB VI) aufweisen muss, sind bis November 1988 (letztmalig) gegeben. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt teilweise oder volle Erwerbsminderung vor-lag. Der Kläger hatte im Fünf Jahres Zeitraum von jedem Zeitpunkt eines eventuellen Leis-tungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit nach dem 31. Januar 1989 ausweislich des Ver-sicherungsverlaufs vom 20. Juli 2009 (identisch mit Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 09. August 2007) keine 36 Kalendermonate Beitrags- oder nach § 55 Abs. 2 SGB VI gleichgestellte Zeiten in 60 Monaten.
Der Versicherungsverlauf weist lediglich für die Jahre 1992 und 1995, also für 2 Jahre Pflicht-beitragszeiten nach kanadischem Recht auf, aber keinerlei Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten nach § 55 SGB VI.
Im Übrigen hat der kanadische Rentenversicherungsträger für die Zeit nach dem 31. Dezember 1988 ausschließlich in Kanada zurückgelegte Wohnzeiten nach dem kanadischen Volksrenten-gesetz mitgeteilt. Diese vom kanadischen Versicherungsträger – ebenso wie die Beitragszeiten zur kanadischen Rentenversicherung" – festgestellten Zeiten (Verbindungsstellenformular vom 16. Juni 2006) sind zwar "Versicherungszeiten" im Sinne des im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buch-stabe g des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über soziale Sicherheit einschließlich des Schlussprotokolls zum Abkommen (Deutsch-Kanadisches Sozial-versicherungsabkommen vom 14. November 1985 [BGBl. II 1988 Seite 28 ff.] - in Kraft getre-ten am 01. April 1988 [BGBl. II 1988 Seite 625], in der Fassung des Zusatzabkommens vom 27. August 2002 [BGBl. II 2003 S. 666]), die nach Art. 12 des Abkommens für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zusammen zu rechnen sind, soweit sie sich nicht überschneiden. Nach Ziffer 9 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen stehen die für einen Leis-tungsanspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den deutschen Rechtsvor-schriften vorausgesetzten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Beitragszeiten in der kanadischen Rentenversicherung nur dann gleich, wenn sie sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen. Damit kommt zwar die Berücksichtigung von kanadi-schen Beitragszeiten, nicht jedoch der Wohnzeiten für die Erfüllung der versicherungsrechtli-chen Voraussetzungen in Betracht. Denn Wohnzeiten haben keinerlei Bezug zu einer versiche-rungspflichtigen Beschäftigung, die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu einer in diesem Rah-men erforderlichen Beitragszeit führt. Hingegen können Beitragszeiten in der kanadischen Rentenversicherung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Berechnung der 36 Kalendermonate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls herangezogen werden. Im maß-geblichen Zeitraum vom 30. Januar 1984 bis 31. Januar 1989 sind 36 Kalendermonate - kanadische – Beitragszeiten zurückgelegt worden. Für jeden nach Januar 1989 zu bestim-menden Zeitraum von fünf Jahren liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor.
Allerdings ist nicht zweifelsfrei festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt teilweise oder volle Er-werbsminderung vorlag. Der Fünf-Jahreszeitraum endet am Tag vor Eintritt der Erwerbsmin-derung.
Der Kläger selbst hat in seinem am 04. Oktober 2004 unterschriebenen Antragsformular zur Versichertenrente angegeben, er halte sich seit Oktober 1997 für erwerbsgemindert und hat dazu Bezug genommen auf das ärztliche Attest von Frau Dr. B aus dem Jahre 2004.
Diese Angabe des Klägers zur Erwerbsminderung ist glaubhaft. Sie steht in Übereinstimmung damit, dass er ärztliche Behandlungen im Jahr 1988, 1993 und ab 2004 bei Herzinfarkten in den Jahren 1987 und 1993 angegeben hat. Soweit der Kläger als Jahr des 1. Herzinfarktes in seiner Erklärung vom 14. Dezember 2006 das Jahr 1988 angegeben hat, dürfte ein Versehen vorliegen. Die Ärzte bezeichnen das Jahr 1987 als Jahr des Infarktes (z.B. Arztbrief Dr. B vom 24. November 2004).
Allein der Herzinfarkt im Jahr 1987 lässt nicht die zweifelsfreie Feststellung zu, dass der Klä-ger infolge dessen auf nicht absehbare Zeit außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Tatsache, dass er erst 1993 und zwar wegen eines weiteren Infarktes erneut behandelt wurde, lässt auch eine weitere medizinische Aufklärung für die Zeit zwischen 1987 und 1993 nicht zu. Der Kläger hat keine ärztliche Behandlung zwischen 1988 und 1993 angegeben. Somit ist sein gesundheitlicher Zustand für diesen Zeitraum nicht zweifelsfrei feststellbar, da keine An-knüpfungstatsachen für weitere medizinische Ermittlungen bestehen. Die übersandten Arzt-briefe und Befundberichte stammen allesamt aus der Zeit nach 2003. Ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit im Jahre 1987, für den die versicherungsrechtlichen Vorausset-zung erfüllt gewesen wären, der ununterbrochen, also insbesondere zwischen 1988 und 1993, fortbestanden hätte, ist damit nicht feststellbar.
Damit in Übereinstimmung steht auch der tatsächliche Ablauf, der gegen einen Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung mit einem Herabsinken der Erwerbsfähigkeit auf einen zeitlichen Umfang von weniger als sechs Stunden infolge von Krankheit und Behinderung in den Jahren 1988,1989 spricht. Der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben nach seinem ersten Herzinfarkt im Jahre 1987 zwar den Familienbetrieb M H in Kanada Anfang 1989 ver-kauft, aber ab Sommer 1989 ein eigenes Unternehmen in Deutschland wieder als Gesellschaf-ter-Geschäftsführer kaufmännisch geführt. Eine solche Tätigkeit hat er nach seiner Rückkehr in Kanada im März 1991 auch fortgesetzt. Der Kläger ist somit in seinem erlernten Beruf als Diplomkaufmann nach 1987, mindestens bis Ostern 1993, als er nach seinen Angaben seinen zweiten Herzinfarkt hatte, in einem eigenen Betrieb tätig geworden, ohne dass dokumentiert wäre, dass es dabei zu zeitlichen Einschränkungen seiner Tätigkeit unter sechs Stunden ge-kommen wäre.
Erst nach seinem zweiten Herzinfarkt 1993 war er lediglich noch als "Teilzeit" Assistent seiner Ehefrau tätig, die die Geschäftsführung (mit)übernommen hatte.
Nach allem können auch die Voraussetzungen des § 240 SGB VI nicht erfüllt sein.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG9 nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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