Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 728/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 134/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der deutschen Sozialhilfe. Die Klägerin ist 1932 in B geboren. Sie lebt nach ihren Angaben seit Mai 2004 ständig in Italien und besitzt neben der deutschen die italienische Staatsangehörigkeit. Seit 1977 ist sie geschieden. Sie und ihr früherer Ehemann haben auf Unterhalt auch für den Notbedarf verzichtet. 2002 waren von dem für ihren damaligen Wohnort in H zuständigen Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 80 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und die Voraussetzungen für das Merkzeichen G anerkannt worden. Im Juni 2007 übersandte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in N dem Beklagten einen Antrag der Klägerin auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland "wegen langfristiger stationärer Betreuung". Sie gab darin an, eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 593,16 EUR zu beziehen. Für ihre Unterkunft fielen Kosten von 330,- EUR ohne Strom und Heizung an. Das Generalkonsulat teilte dem Beklagten zu dem Antrag mit, dass der Klägerin eine Rückkehr nach Deutschland möglich sei. Sie sei dem Generalkonsulat seit knapp zwei Jahren bekannt und habe bei einer Vielzahl von Ämtern und Stellen um finanzielle Unterstützung nachgesucht. Durch Vermittlung des Generalkonsulats habe sie von einer Stiftung insgesamt 500,- EUR erhalten, um ihr vor allem die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen Die Klägerin habe die Mittel dazu ersichtlich nicht eingesetzt. Sie sei schon seit längerem verschuldet. Ihrem Antrag habe sie keinerlei Dokumente beigefügt, die eine stationäre Behandlung belegten. Durch Bescheid vom 1. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe kein Recht auf Ermessensleistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Für die vom Gesetz geforderte außergewöhnliche Notlage sei nichts zu erkennen. Aus ihrer Rente könne sie ihren Lebensunterhalt grundsätzlich bestreiten. Außerdem könne sie vom italienischen Staat landesübliche Sozialleistungen nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen erhalten. Gegen den ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellten Bescheid, von dessen Existenz sie durch ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des Beklagten erfahren hatte, legte die Klägerin am 9. August 2007 Widerspruch ein. Sie habe ihr Leben lang gearbeitet, 33 Jahre eingezahlt und bis zu ihrem 72. Lebensjahr ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Ihre drei Kinder zahlten hoch Steuern. Jetzt könne sie von ihrer Rente nicht leben. Sie sei an ihrem Aufenthaltsort in guter ärztlicher Behandlung und wolle dort bleiben. Dem Schreiben waren verschiedene Unterlagen beigefügt, darunter solche eines onkologischen Behandlungszentrums in Italien aus dem Jahr 2007 und eine Seite eines Entlassungsberichts des Klinikums der J-G-Universität M aus dem Jahr 2001. Am 4. September 2007 wurde der Klägerin der Bescheid vom 1. August 2007 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Neapel zugestellt. In der Folge reichte die Klägerin ein weiteres Dokument über eine ärztliche Behandlung in Italien ein. Sie könne nicht zurück, da sie sich Möbel angeschafft und deswegen noch 380,- EUR Schulden habe. Die Luft bekomme ihr besser als in Deutschland. Zur Behandlung ihrer Krebserkrankung müsse sie täglich fahren, was auch Geld koste. Sie sei weiter schwerbehindert und habe eine Geh- und Stehbehinderung nach einem Autounfall 1973. Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es lägen keine Rückkehrhindernisse vor, welche die Gewährung von Sozialhilfe ins Ausland rechtfertigten. Am 18. März 2008 (Eingang bei Gericht) erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgte. Sie sei nach Italien gezogen, weil sie ein Krebsleiden mit unbekanntem Primärtumor habe. In der Wohnung ihres Sohnes in N-I, wo sie zuletzt gemeldet gewesen sei, habe sie nicht bleiben können, da alle 5 Minuten ein Flugzeug über das Dach geflogen sei. In Italien werde ihre italienische Staatsangehörigkeit nicht anerkannt und sie erhalte weder Leistungen noch werde sie welche erhalten. Italienische Mütter, die nie Beiträge gezahlt hätten, erhielten dagegen eine Rente von 550,- EUR. Sie reichte weitere Unterlagen unter anderem über ärztliche Behandlungen im Jahr 2008 sowie über eine weitere Zuwendung der Stiftung Altenhilfe vom 7. Mai 2008 ein. Ferner gelangte ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. November 2006 - Az. L 5/15 RA 54/04 zur Gerichtsakte (Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund über die Rentenhöhe, ohne Erfolg für die Klägerin). Der Beklagte hat der Klage entgegengehalten, dass es der Klägerin frei stehe, nach Deutschland zurückzukehren. Es sei aber nicht seine Aufgabe, für sie eine Wohnung zu suchen. Die Rückkehrkosten seien ebenfalls keine Leistungen der Sozialhilfe, sondern könnten nur von den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Konsulargesetz übernommen werden. Der Beklagte hat eine Nachricht des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in N vom 30. Juni 2008 eingereicht. Danach ergab sich als Ergebnis eines Gesprächs der Klägerin mit einer Mitarbeiterin des Generalkonsulats im Mai 2008, dass die Klägerin nicht an eine Rückkehr nach Deutschland denke. Es habe sich der Eindruck verstärkt, dass sie mit ihrer wirtschaftlichen Situation in Italien nicht klarkomme, aber nicht einsehen wolle, dass ihre Aussichten auf zusätzliche Unterstützung gleich Null seien. Durch Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Rückkehr nach Deutschland aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe nicht möglich sei. Sonstige Gründe seien unerheblich. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie in der Lage sei, nach Deutschland zurückzukehren. Denn es sei ihr auch möglich gewesen, innerhalb Italiens umzuziehen. Sie wolle aber wegen der besseren Luft und wegen ihrer dort befindlichen Habseligkeiten nicht zurückkehren. Es bestünden auch Zweifel daran, dass sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinde. Dazu habe sie trotz ausdrücklicher Nachfrage nur vorgetragen, dass sie mit ihren Mitteln nicht hinkomme. Wenn der italienische Staat eine Sozialrente von 550,- EUR gewähre und davon ausgehe, dass sie den Lebensunterhalt nach dortigen Verhältnissen decke, dann sei die Klägerin mit ihrer deutschen Altersrente ausreichend abgesichert. Schließlich seien vom Aufenthaltsstaat Italien aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens auch Leistungen zu erwarten, die denen der deutschen Sozialhilfe entsprächen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Über ihren bisherigen Vortrag hinaus führt sie aus: Die zuletzt von der Stiftung gezahlten 330,- EUR reichten nicht aus, um mit ihren Habseligkeiten nach Deutschland zurückzukehren; sie schlage eine Einbürgerungsbeihilfe vor, wie sie auch andere erhielten. Ihre Kinder hätten selbst Kinder und zahlten an "Vater Staat". Die Klägerin beantragt der Sache nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab Juni 2007 Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist aufgrund des Geburtsorts der Klägerin der Träger der Sozialhilfe, der für die geltend gemachten Leistungen örtlich zuständig ist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Die Klägerin hat gegen ihn jedoch kein Recht auf Leistungen der Sozialhilfe. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, Sozialhilfe gewährt werden kann, zutreffend dargestellt. Ebenso zutreffend hat es entschieden, dass die Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts unter 2) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 4 SGG). Mit der Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was zu einer für sie günstigeren Entscheidung führen könnte. Im Besonderen hat keine Bedeutung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen andere Personen Sozialleistungen erhalten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der deutschen Sozialhilfe. Die Klägerin ist 1932 in B geboren. Sie lebt nach ihren Angaben seit Mai 2004 ständig in Italien und besitzt neben der deutschen die italienische Staatsangehörigkeit. Seit 1977 ist sie geschieden. Sie und ihr früherer Ehemann haben auf Unterhalt auch für den Notbedarf verzichtet. 2002 waren von dem für ihren damaligen Wohnort in H zuständigen Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 80 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und die Voraussetzungen für das Merkzeichen G anerkannt worden. Im Juni 2007 übersandte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in N dem Beklagten einen Antrag der Klägerin auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland "wegen langfristiger stationärer Betreuung". Sie gab darin an, eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 593,16 EUR zu beziehen. Für ihre Unterkunft fielen Kosten von 330,- EUR ohne Strom und Heizung an. Das Generalkonsulat teilte dem Beklagten zu dem Antrag mit, dass der Klägerin eine Rückkehr nach Deutschland möglich sei. Sie sei dem Generalkonsulat seit knapp zwei Jahren bekannt und habe bei einer Vielzahl von Ämtern und Stellen um finanzielle Unterstützung nachgesucht. Durch Vermittlung des Generalkonsulats habe sie von einer Stiftung insgesamt 500,- EUR erhalten, um ihr vor allem die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen Die Klägerin habe die Mittel dazu ersichtlich nicht eingesetzt. Sie sei schon seit längerem verschuldet. Ihrem Antrag habe sie keinerlei Dokumente beigefügt, die eine stationäre Behandlung belegten. Durch Bescheid vom 1. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe kein Recht auf Ermessensleistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Für die vom Gesetz geforderte außergewöhnliche Notlage sei nichts zu erkennen. Aus ihrer Rente könne sie ihren Lebensunterhalt grundsätzlich bestreiten. Außerdem könne sie vom italienischen Staat landesübliche Sozialleistungen nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen erhalten. Gegen den ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellten Bescheid, von dessen Existenz sie durch ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des Beklagten erfahren hatte, legte die Klägerin am 9. August 2007 Widerspruch ein. Sie habe ihr Leben lang gearbeitet, 33 Jahre eingezahlt und bis zu ihrem 72. Lebensjahr ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Ihre drei Kinder zahlten hoch Steuern. Jetzt könne sie von ihrer Rente nicht leben. Sie sei an ihrem Aufenthaltsort in guter ärztlicher Behandlung und wolle dort bleiben. Dem Schreiben waren verschiedene Unterlagen beigefügt, darunter solche eines onkologischen Behandlungszentrums in Italien aus dem Jahr 2007 und eine Seite eines Entlassungsberichts des Klinikums der J-G-Universität M aus dem Jahr 2001. Am 4. September 2007 wurde der Klägerin der Bescheid vom 1. August 2007 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Neapel zugestellt. In der Folge reichte die Klägerin ein weiteres Dokument über eine ärztliche Behandlung in Italien ein. Sie könne nicht zurück, da sie sich Möbel angeschafft und deswegen noch 380,- EUR Schulden habe. Die Luft bekomme ihr besser als in Deutschland. Zur Behandlung ihrer Krebserkrankung müsse sie täglich fahren, was auch Geld koste. Sie sei weiter schwerbehindert und habe eine Geh- und Stehbehinderung nach einem Autounfall 1973. Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es lägen keine Rückkehrhindernisse vor, welche die Gewährung von Sozialhilfe ins Ausland rechtfertigten. Am 18. März 2008 (Eingang bei Gericht) erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgte. Sie sei nach Italien gezogen, weil sie ein Krebsleiden mit unbekanntem Primärtumor habe. In der Wohnung ihres Sohnes in N-I, wo sie zuletzt gemeldet gewesen sei, habe sie nicht bleiben können, da alle 5 Minuten ein Flugzeug über das Dach geflogen sei. In Italien werde ihre italienische Staatsangehörigkeit nicht anerkannt und sie erhalte weder Leistungen noch werde sie welche erhalten. Italienische Mütter, die nie Beiträge gezahlt hätten, erhielten dagegen eine Rente von 550,- EUR. Sie reichte weitere Unterlagen unter anderem über ärztliche Behandlungen im Jahr 2008 sowie über eine weitere Zuwendung der Stiftung Altenhilfe vom 7. Mai 2008 ein. Ferner gelangte ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. November 2006 - Az. L 5/15 RA 54/04 zur Gerichtsakte (Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund über die Rentenhöhe, ohne Erfolg für die Klägerin). Der Beklagte hat der Klage entgegengehalten, dass es der Klägerin frei stehe, nach Deutschland zurückzukehren. Es sei aber nicht seine Aufgabe, für sie eine Wohnung zu suchen. Die Rückkehrkosten seien ebenfalls keine Leistungen der Sozialhilfe, sondern könnten nur von den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Konsulargesetz übernommen werden. Der Beklagte hat eine Nachricht des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in N vom 30. Juni 2008 eingereicht. Danach ergab sich als Ergebnis eines Gesprächs der Klägerin mit einer Mitarbeiterin des Generalkonsulats im Mai 2008, dass die Klägerin nicht an eine Rückkehr nach Deutschland denke. Es habe sich der Eindruck verstärkt, dass sie mit ihrer wirtschaftlichen Situation in Italien nicht klarkomme, aber nicht einsehen wolle, dass ihre Aussichten auf zusätzliche Unterstützung gleich Null seien. Durch Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Rückkehr nach Deutschland aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe nicht möglich sei. Sonstige Gründe seien unerheblich. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie in der Lage sei, nach Deutschland zurückzukehren. Denn es sei ihr auch möglich gewesen, innerhalb Italiens umzuziehen. Sie wolle aber wegen der besseren Luft und wegen ihrer dort befindlichen Habseligkeiten nicht zurückkehren. Es bestünden auch Zweifel daran, dass sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinde. Dazu habe sie trotz ausdrücklicher Nachfrage nur vorgetragen, dass sie mit ihren Mitteln nicht hinkomme. Wenn der italienische Staat eine Sozialrente von 550,- EUR gewähre und davon ausgehe, dass sie den Lebensunterhalt nach dortigen Verhältnissen decke, dann sei die Klägerin mit ihrer deutschen Altersrente ausreichend abgesichert. Schließlich seien vom Aufenthaltsstaat Italien aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens auch Leistungen zu erwarten, die denen der deutschen Sozialhilfe entsprächen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Über ihren bisherigen Vortrag hinaus führt sie aus: Die zuletzt von der Stiftung gezahlten 330,- EUR reichten nicht aus, um mit ihren Habseligkeiten nach Deutschland zurückzukehren; sie schlage eine Einbürgerungsbeihilfe vor, wie sie auch andere erhielten. Ihre Kinder hätten selbst Kinder und zahlten an "Vater Staat". Die Klägerin beantragt der Sache nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab Juni 2007 Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist aufgrund des Geburtsorts der Klägerin der Träger der Sozialhilfe, der für die geltend gemachten Leistungen örtlich zuständig ist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Die Klägerin hat gegen ihn jedoch kein Recht auf Leistungen der Sozialhilfe. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, Sozialhilfe gewährt werden kann, zutreffend dargestellt. Ebenso zutreffend hat es entschieden, dass die Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts unter 2) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 4 SGG). Mit der Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was zu einer für sie günstigeren Entscheidung führen könnte. Im Besonderen hat keine Bedeutung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen andere Personen Sozialleistungen erhalten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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