Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3334/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 120/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss ist statthaft.
2. In der Sozialgerichtsbarkeit ist für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausschließlich der Richter zuständig.
3. Das an den Beteiligten gerichtete Verlangen des Gerichts setzt zudem voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse bestehen und benannt werden; eine routinemäßige Überprüfung ist unzulässig (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.12.2009, L 19 B 41/09 AL; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.08.2005, 10 TP 1538/05, beide veröffentlicht in juris).
2. In der Sozialgerichtsbarkeit ist für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausschließlich der Richter zuständig.
3. Das an den Beteiligten gerichtete Verlangen des Gerichts setzt zudem voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse bestehen und benannt werden; eine routinemäßige Überprüfung ist unzulässig (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.12.2009, L 19 B 41/09 AL; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.08.2005, 10 TP 1538/05, beide veröffentlicht in juris).
Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. Dezember 2010, mit dem das SG den Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligenden Beschluss vom 1. September 2008 aufgehoben hat.
Mit Beschluss vom 1. September 2008 hat das SG den Klägern des Klageverfahrens S 2 AS 3334/08 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fr., F., ohne Ratenzahlungsanordnung ab 4. Juli 2008 bewilligt. Mit am 8. Dezember 2008 zugestelltem Urteil vom 16. September 2008 hat das SG -rechtskräftig- über die Hauptsache entschieden und die Beklagte verurteilt, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Im Januar 2009 erfolgte die Auszahlung der hälftigen Gebühren an den Klägerbevollmächtigten.
Der Verwaltungsleiter des SG forderte unter dem 16. April 2010 unter Hinweis auf § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO bei der 2. Kammer des SG die Akten an, da zu prüfen sei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zahlungen zu leisten seien. Mit Schreiben vom 21. April und 4. Juni 2010 -letzteres mittels Postzustellungsurkunde zugestellt- hat der Veraltungsleiter -als Kostenbeamter der 2. Kammer des SG- die Klägerin Ziff. 1 aufgefordert, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Veränderung(en) in ihren Verhältnissen eingetreten sind und zu ggf. eingetretenen Änderungen entsprechende Belege einzureichen. Falls sie Sozialleistungen beziehe, solle der letzte Bewilligungsbescheid in Kopie vorgelegt werden. Sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden oder sollten sich ihre persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden. Im Betreff war die Klägerin Ziff. 1 u.a. aufgeführt, als Anlage genannt war ein Formulare zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hat sich der Verwaltungsleiter an die 2. Kammer des SG gewandt und unter Mitteilung, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zur Prüfung aufgefordert. Nach der "Verfügung" des Vorsitzenden der 2. Kammer vom 3. November 2010 sollte seines Erachtens vorsorglich auch der Klägerbevollmächtigte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; die Akte wurde zur weiteren Veranlassung an den Verwaltungsleiter übersandt. Dieser hörte die Klägerbevollmächtigte als Amtsrat im Namen der 2. Kammer an; eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat die 2. Kammer des SG durch den Vorsitzenden die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Kläger und die Beiordnung von Rechtsanwalt Fr. durch Beschluss vom 1. September 2008 aufgehoben. Die unterlassene Mitwirkung der Kläger trotz ausdrücklicher Belehrung über die Folgen sei mindestens als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 ZPO vorlägen. Angesichts des Umstandes, dass die Kläger auf insgesamt drei Anfragen nicht reagiert hätten und der Tatsache, dass keinerlei Umstände dargetan oder sonst ersichtlich seien, die das Interesse der Allgemeinheit an der Einziehung der gesamten verauslagten Kostenbetrages aufwiegen könnten, erachte das Gericht die Aufhebung nach pflichtgemäßem Ermessen für angemessen.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Kläger am 22. Dezember 2010 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 5. Januar 2011 Beschwerde eingelegt, einen Bescheid der Krankenkasse vom 6. Dezember 2010, Bescheide der Familienkasse vom 5. Oktober 2010 sowie einen Bescheid des Landratsamtes E. vom 10. August 2010 über die Bewilligung von Wohngeld vorgelegt und die Nachreichung weiterer Belege angekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des SG und des LSG Baden-Württemberg verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Kläger ist statthaft, darüber hinaus frist- und formgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn der Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung bewilligter PKH wendet (s. Beschlüsse des Senates vom 8. Februar 2011, L 13 AS 2819/10 B, und 21. Februar 2011, L 13 AL 5384/10 B, beide veröffentlicht in juris). Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidung der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit im SGG nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH verneint, keine Anwendung. Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden zunächst vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Der Senat folgt darüber hinaus auch der Meinung in der Rechtsprechung, dass eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes auf Fallgestaltungen, in denen die Bewilligung von PKH aufgehoben worden ist, nicht in Betracht kommt (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2010 - L 1 AL 137/09 B m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - L 11 R 898/09 PKH-B - beide veröffentlicht in Juris). Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke vor, noch sind gleichartige Sachverhalte gegeben. Die Ablehnung eines Antrags auf PKH ist mit der Aufhebung einer bereits bewilligten PKH, durch die dem Antragsteller eine Rechtsposition wieder entzogen wird, nicht vergleichbar. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 820/07, S. 29 zu Nr. 29 Buchst. b) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von PKH erstrecken wollte (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
Die Beschwerde der Kläger ist auch begründet. Der Beschluss des SG vom 20. Dezember 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn der Verwaltungsleiter war nicht berechtigt, das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren zu betreiben. Zudem war das SG nicht berechtigt, die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an die Klägerin zu Ziff. 1 zu richten (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. August 2005 - 10 TP 15138/05, veröffentlicht in juris unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der BT-Drucks.10/3054 S. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2009, L 19 B 41/09 AL, veröffentlicht in juris m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 23. Juli 1991, 10 Ta 135/91, veröffentlicht in juris; Stein-Jonas, 21. Auflage, § 120 ZPO Rdnr. 34; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl., § 120 ZPO Rdnr. 34 und § 124 ZPO Rdnr. 13 m.w.N.; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 69. Auflage, § 120 ZPO Rdnr. 28; andere Auffassung Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 120 ZPO Rdnr.19 ohne Begründung). Dementsprechend muss das Verlangen des Gerichts die Anhaltspunkte benennend auf den Einzelfall bezogen sein (vgl. OLG München FamRZ 1992, 702; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rdnr. 842; Schoreit/Groß, a.a.O. m.w.N.; Musielak, 8. Aufl., § 124 Rdnr. 6 m.w.N.).
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.
Für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren ist in der Sozialgerichtsbarkeit ausschließlich der Richter zuständig, da es keine Norm gibt, die die Kompetenz hierfür auf andere überträgt; so gibt es in der Sozialgerichtsbarkeit weder Rechtspfleger, auf die diese Aufgabe übertragen wäre, wie z. B. § 20 Nr. 4 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes (RPflG), noch eine andere kompetenzübertragende Norm, die diese Aufgabe dem Verwaltungsleiter oder dem Urkundsbeamten/Kostenbeamten (wie z.B. § 197 SGG oder § 55 Abs. 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) überträgt. Damit hat in der Sozialgerichtsbarkeit der Spruchkörper, der über die Bewilligung von PKH entscheidet, nämlich der Richter, auch das Überprüfungsverfahren zu betreiben.
Hier hat nicht der zuständige Richter, sondern der Verwaltungsleiter des SG die Initiative ergriffen und die Akten von der 2. Kammer des SG angefordert. Anschließend hat der Verwaltungsleiter, nunmehr als Kostenbeamter der 2. Kammer -obwohl er nach dem Organisationsplan des Gerichts (Stand 18. Februar 2008) kein Kostenbeamter war- ohne richterliche Verfügung eine Aufforderung zur Abgabe der Erklärung an die Klägerin Ziff. 1 gerichtet. Er hat die erneute Aufforderung vom 4. Juni 2010 verfügt und sogar die 2. Kammer nach Fristablauf zur Prüfung aufgefordert. Damit war das der Beschlussfassung vorausgehende Überprüfungsverfahren nach Auffassung des betreibenden -unzuständigen- Verwaltungsleiters bereits abgeschlossen. Die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens wurde auch nicht dadurch geheilt, dass der zuständige Richter der 2. Kammer dem Verwaltungsleiter noch die Anhörung des Prozessbevollmächtigten empfohlen und dieser der Empfehlung entsprochen hat. Denn darin ist bereits eine richterliche Anordnung an den Verwaltungsleiter nicht zu sehen -weshalb dessen Schreiben vom 4. November 2010 an die Prozessbevollmächtigten zutreffend eine solche auch nicht erwähnt- so dass nicht entschieden werden musste, ob nicht sogar das Schreiben selbst vom Richter zu unterschreiben ist (vgl. zur prozessleitenden Verfügung Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 157a SGG Rdnr. 8 m.w.N.). Damit fehlt für die Aufhebung der PKH die tatbestandlich vorausgesetzte wirksame Aufforderung zur Abgabe der Erklärung (Beschlüsse des Senats a.a.O.). Wenn schon das Geschäft eines sachlich unabhängigen und nur an Gesetz und Recht gebundenen (§ 9 RPflG) Rechtspflegers unwirksam ist, wenn es ihm nicht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen wurde (§ 8 Abs. 4 RPflG), muss dies erst recht gelten, wenn ein Verwaltungsleiter oder Urkundsbeamter/Kostenbeamter tätig geworden ist.
Das SG war auch nicht berechtigt, eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung zu betreiben. Das Gesetz sieht keine Pflicht des Gerichts vor, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestimmten Zeitpunkten zu überprüfen (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). So hätte es nahegelegen, dass das Gesetz eine z.B. jährliche Überprüfungspflicht vorschreibt, wenn es eine Überprüfungspflicht ohne jeglichen Anhaltspunkt statuieren wollte. Der Gesetzgeber hätte aber auch eine Überprüfungspflicht erst vor Ablauf der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO festschreiben können, was er nicht getan hat. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs enthält keinen Hinweis dafür, dass unabhängig von entsprechenden Verdachtsmomenten eine routinemäßige Überprüfung durch das Gericht vorzunehmen ist (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Vielmehr ist darauf verwiesen worden, dass vor allem die Fälle als unbefriedigend empfunden worden seien, in denen das Gericht während des Verfahrens Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bewilligung von PKH maßgebenden Verhältnisse verbessert haben. Dies ist aber ein Musterbeispiel für eine anlassbezogene Überprüfung. Die Auffassung, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ermächtige zu einer nicht anlassbezogenen Überprüfung, verstieße auch gegen Art. 3 GG, da je nach Vorgehensweise der einzelnen Gerichte bzw. Spruchkörper eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung stattfände. Denn mangels Konkretisierung einer solchen Kompetenz wäre eine gleichmäßige Anwendung dieser Norm und der darauf aufbauenden Ermächtigung zum Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition durch § 124 Nr. 2 ZPO nicht zu sichern, da die Justizverwaltung dem Richter keine normkonkretisierende Weisungen erteilen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 73a SGG Rdnr. 12g: die Befugnisse der Justizverwaltung beschränken sich auf Stundung und Erlass). Je nachdem, ob und in welchen Abständen die jeweils zuständige Kammer bzw. Senat ein anlassunabhängiges Überprüfungsverfahren einleitet, würde in die bereits erworbenen Rechte ohne sachlichen Grund unterschiedlich eingegriffen.
Das SG hat hier durch den Verwaltungsleiter im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung die Klägerin Ziff. 1 aufgefordert, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Änderung in ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind und zu gegebenenfalls eingetretenen Änderungen entsprechende Belege einzureichen. Die Aufforderung war demgemäß pauschal gehalten und nicht auf den Einzelfall bezogen; Anhaltspunkte für eine Änderung wurden nicht dargelegt. Damit war auch deshalb der hierauf beruhende Beschluss des SG aufzuheben (Beschlüsse des Senates, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.)
Dahin gestellt bleiben kann deshalb, ob das SG den Kläger Ziff. 2 überhaupt aufgefordert hat, sich zu erklären, nachdem auf diesen allenfalls im Betreff der Schreiben Bezug genommen worden ist ("Meike Welschehold u.a.") und ob mit der bloßen Vorlage einiger Belege und der Ankündigung weitere nachzureichen die geforderte Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist (s. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2011, L 13 AL 5384/10 B, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. Dezember 2010, mit dem das SG den Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligenden Beschluss vom 1. September 2008 aufgehoben hat.
Mit Beschluss vom 1. September 2008 hat das SG den Klägern des Klageverfahrens S 2 AS 3334/08 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fr., F., ohne Ratenzahlungsanordnung ab 4. Juli 2008 bewilligt. Mit am 8. Dezember 2008 zugestelltem Urteil vom 16. September 2008 hat das SG -rechtskräftig- über die Hauptsache entschieden und die Beklagte verurteilt, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Im Januar 2009 erfolgte die Auszahlung der hälftigen Gebühren an den Klägerbevollmächtigten.
Der Verwaltungsleiter des SG forderte unter dem 16. April 2010 unter Hinweis auf § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO bei der 2. Kammer des SG die Akten an, da zu prüfen sei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zahlungen zu leisten seien. Mit Schreiben vom 21. April und 4. Juni 2010 -letzteres mittels Postzustellungsurkunde zugestellt- hat der Veraltungsleiter -als Kostenbeamter der 2. Kammer des SG- die Klägerin Ziff. 1 aufgefordert, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Veränderung(en) in ihren Verhältnissen eingetreten sind und zu ggf. eingetretenen Änderungen entsprechende Belege einzureichen. Falls sie Sozialleistungen beziehe, solle der letzte Bewilligungsbescheid in Kopie vorgelegt werden. Sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden oder sollten sich ihre persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden. Im Betreff war die Klägerin Ziff. 1 u.a. aufgeführt, als Anlage genannt war ein Formulare zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hat sich der Verwaltungsleiter an die 2. Kammer des SG gewandt und unter Mitteilung, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zur Prüfung aufgefordert. Nach der "Verfügung" des Vorsitzenden der 2. Kammer vom 3. November 2010 sollte seines Erachtens vorsorglich auch der Klägerbevollmächtigte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; die Akte wurde zur weiteren Veranlassung an den Verwaltungsleiter übersandt. Dieser hörte die Klägerbevollmächtigte als Amtsrat im Namen der 2. Kammer an; eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat die 2. Kammer des SG durch den Vorsitzenden die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Kläger und die Beiordnung von Rechtsanwalt Fr. durch Beschluss vom 1. September 2008 aufgehoben. Die unterlassene Mitwirkung der Kläger trotz ausdrücklicher Belehrung über die Folgen sei mindestens als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 ZPO vorlägen. Angesichts des Umstandes, dass die Kläger auf insgesamt drei Anfragen nicht reagiert hätten und der Tatsache, dass keinerlei Umstände dargetan oder sonst ersichtlich seien, die das Interesse der Allgemeinheit an der Einziehung der gesamten verauslagten Kostenbetrages aufwiegen könnten, erachte das Gericht die Aufhebung nach pflichtgemäßem Ermessen für angemessen.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Kläger am 22. Dezember 2010 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 5. Januar 2011 Beschwerde eingelegt, einen Bescheid der Krankenkasse vom 6. Dezember 2010, Bescheide der Familienkasse vom 5. Oktober 2010 sowie einen Bescheid des Landratsamtes E. vom 10. August 2010 über die Bewilligung von Wohngeld vorgelegt und die Nachreichung weiterer Belege angekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des SG und des LSG Baden-Württemberg verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Kläger ist statthaft, darüber hinaus frist- und formgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn der Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung bewilligter PKH wendet (s. Beschlüsse des Senates vom 8. Februar 2011, L 13 AS 2819/10 B, und 21. Februar 2011, L 13 AL 5384/10 B, beide veröffentlicht in juris). Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidung der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit im SGG nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH verneint, keine Anwendung. Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden zunächst vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Der Senat folgt darüber hinaus auch der Meinung in der Rechtsprechung, dass eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes auf Fallgestaltungen, in denen die Bewilligung von PKH aufgehoben worden ist, nicht in Betracht kommt (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2010 - L 1 AL 137/09 B m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - L 11 R 898/09 PKH-B - beide veröffentlicht in Juris). Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke vor, noch sind gleichartige Sachverhalte gegeben. Die Ablehnung eines Antrags auf PKH ist mit der Aufhebung einer bereits bewilligten PKH, durch die dem Antragsteller eine Rechtsposition wieder entzogen wird, nicht vergleichbar. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 820/07, S. 29 zu Nr. 29 Buchst. b) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von PKH erstrecken wollte (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
Die Beschwerde der Kläger ist auch begründet. Der Beschluss des SG vom 20. Dezember 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn der Verwaltungsleiter war nicht berechtigt, das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren zu betreiben. Zudem war das SG nicht berechtigt, die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an die Klägerin zu Ziff. 1 zu richten (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. August 2005 - 10 TP 15138/05, veröffentlicht in juris unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der BT-Drucks.10/3054 S. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2009, L 19 B 41/09 AL, veröffentlicht in juris m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 23. Juli 1991, 10 Ta 135/91, veröffentlicht in juris; Stein-Jonas, 21. Auflage, § 120 ZPO Rdnr. 34; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl., § 120 ZPO Rdnr. 34 und § 124 ZPO Rdnr. 13 m.w.N.; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 69. Auflage, § 120 ZPO Rdnr. 28; andere Auffassung Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 120 ZPO Rdnr.19 ohne Begründung). Dementsprechend muss das Verlangen des Gerichts die Anhaltspunkte benennend auf den Einzelfall bezogen sein (vgl. OLG München FamRZ 1992, 702; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rdnr. 842; Schoreit/Groß, a.a.O. m.w.N.; Musielak, 8. Aufl., § 124 Rdnr. 6 m.w.N.).
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.
Für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren ist in der Sozialgerichtsbarkeit ausschließlich der Richter zuständig, da es keine Norm gibt, die die Kompetenz hierfür auf andere überträgt; so gibt es in der Sozialgerichtsbarkeit weder Rechtspfleger, auf die diese Aufgabe übertragen wäre, wie z. B. § 20 Nr. 4 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes (RPflG), noch eine andere kompetenzübertragende Norm, die diese Aufgabe dem Verwaltungsleiter oder dem Urkundsbeamten/Kostenbeamten (wie z.B. § 197 SGG oder § 55 Abs. 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) überträgt. Damit hat in der Sozialgerichtsbarkeit der Spruchkörper, der über die Bewilligung von PKH entscheidet, nämlich der Richter, auch das Überprüfungsverfahren zu betreiben.
Hier hat nicht der zuständige Richter, sondern der Verwaltungsleiter des SG die Initiative ergriffen und die Akten von der 2. Kammer des SG angefordert. Anschließend hat der Verwaltungsleiter, nunmehr als Kostenbeamter der 2. Kammer -obwohl er nach dem Organisationsplan des Gerichts (Stand 18. Februar 2008) kein Kostenbeamter war- ohne richterliche Verfügung eine Aufforderung zur Abgabe der Erklärung an die Klägerin Ziff. 1 gerichtet. Er hat die erneute Aufforderung vom 4. Juni 2010 verfügt und sogar die 2. Kammer nach Fristablauf zur Prüfung aufgefordert. Damit war das der Beschlussfassung vorausgehende Überprüfungsverfahren nach Auffassung des betreibenden -unzuständigen- Verwaltungsleiters bereits abgeschlossen. Die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens wurde auch nicht dadurch geheilt, dass der zuständige Richter der 2. Kammer dem Verwaltungsleiter noch die Anhörung des Prozessbevollmächtigten empfohlen und dieser der Empfehlung entsprochen hat. Denn darin ist bereits eine richterliche Anordnung an den Verwaltungsleiter nicht zu sehen -weshalb dessen Schreiben vom 4. November 2010 an die Prozessbevollmächtigten zutreffend eine solche auch nicht erwähnt- so dass nicht entschieden werden musste, ob nicht sogar das Schreiben selbst vom Richter zu unterschreiben ist (vgl. zur prozessleitenden Verfügung Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 157a SGG Rdnr. 8 m.w.N.). Damit fehlt für die Aufhebung der PKH die tatbestandlich vorausgesetzte wirksame Aufforderung zur Abgabe der Erklärung (Beschlüsse des Senats a.a.O.). Wenn schon das Geschäft eines sachlich unabhängigen und nur an Gesetz und Recht gebundenen (§ 9 RPflG) Rechtspflegers unwirksam ist, wenn es ihm nicht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen wurde (§ 8 Abs. 4 RPflG), muss dies erst recht gelten, wenn ein Verwaltungsleiter oder Urkundsbeamter/Kostenbeamter tätig geworden ist.
Das SG war auch nicht berechtigt, eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung zu betreiben. Das Gesetz sieht keine Pflicht des Gerichts vor, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestimmten Zeitpunkten zu überprüfen (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). So hätte es nahegelegen, dass das Gesetz eine z.B. jährliche Überprüfungspflicht vorschreibt, wenn es eine Überprüfungspflicht ohne jeglichen Anhaltspunkt statuieren wollte. Der Gesetzgeber hätte aber auch eine Überprüfungspflicht erst vor Ablauf der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO festschreiben können, was er nicht getan hat. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs enthält keinen Hinweis dafür, dass unabhängig von entsprechenden Verdachtsmomenten eine routinemäßige Überprüfung durch das Gericht vorzunehmen ist (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Vielmehr ist darauf verwiesen worden, dass vor allem die Fälle als unbefriedigend empfunden worden seien, in denen das Gericht während des Verfahrens Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bewilligung von PKH maßgebenden Verhältnisse verbessert haben. Dies ist aber ein Musterbeispiel für eine anlassbezogene Überprüfung. Die Auffassung, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ermächtige zu einer nicht anlassbezogenen Überprüfung, verstieße auch gegen Art. 3 GG, da je nach Vorgehensweise der einzelnen Gerichte bzw. Spruchkörper eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung stattfände. Denn mangels Konkretisierung einer solchen Kompetenz wäre eine gleichmäßige Anwendung dieser Norm und der darauf aufbauenden Ermächtigung zum Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition durch § 124 Nr. 2 ZPO nicht zu sichern, da die Justizverwaltung dem Richter keine normkonkretisierende Weisungen erteilen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 73a SGG Rdnr. 12g: die Befugnisse der Justizverwaltung beschränken sich auf Stundung und Erlass). Je nachdem, ob und in welchen Abständen die jeweils zuständige Kammer bzw. Senat ein anlassunabhängiges Überprüfungsverfahren einleitet, würde in die bereits erworbenen Rechte ohne sachlichen Grund unterschiedlich eingegriffen.
Das SG hat hier durch den Verwaltungsleiter im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung die Klägerin Ziff. 1 aufgefordert, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Änderung in ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind und zu gegebenenfalls eingetretenen Änderungen entsprechende Belege einzureichen. Die Aufforderung war demgemäß pauschal gehalten und nicht auf den Einzelfall bezogen; Anhaltspunkte für eine Änderung wurden nicht dargelegt. Damit war auch deshalb der hierauf beruhende Beschluss des SG aufzuheben (Beschlüsse des Senates, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.)
Dahin gestellt bleiben kann deshalb, ob das SG den Kläger Ziff. 2 überhaupt aufgefordert hat, sich zu erklären, nachdem auf diesen allenfalls im Betreff der Schreiben Bezug genommen worden ist ("Meike Welschehold u.a.") und ob mit der bloßen Vorlage einiger Belege und der Ankündigung weitere nachzureichen die geforderte Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist (s. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2011, L 13 AL 5384/10 B, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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