L 3 AL 374/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1717/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 374/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld im Streit.

Der am 11.07.1946 geborene verheiratete Kläger war vom 15.07.1996 bis 31.12.2005 bei der Holzindustrie Fürst zu Fürstenberg KG als Produktionsfacharbeiter beschäftigt. Vom 01.03.2005 bis 09.10.2005 erzielte er hieraus ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 17.254,29 EUR. Vom 10.10.2005 bis 28.02.2006 bezog er von der Schwenninger BKK Krankengeld.

Am 07.10.2005 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2006 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab hierbei an, seit den 29.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt zu sein und laufend Krankengeld zu beziehen.

Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei seit dem 29.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt und könne deswegen keine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben und stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit daher nicht zur Verfügung. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 01.03.2006 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er seit dem 01.03.2006 wieder arbeitsfähig sei. Am 05.04.2006 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Mit Bescheid vom 06.04.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2006 für 540 Tage in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 29,29 EUR. Sie legte hierbei den allgemeinen Leistungssatz, die Lohnsteuerklasse IV sowie ein Bemessungsentgelt von 77,37 EUR täglich zu Grunde. In dieser Höhe bezog der Kläger Arbeitslosengeld bis zum 30.08.2007.

Den gegen den Bewilligungsbescheid mit der Begründung, ihm stehe, da er noch im Jahr 2005 entlassen worden sei, Arbeitslosengeld für 32 Monate zu, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte an, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der auf insgesamt drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter des Klägers, das dieser bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat, bestimme. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 habe der Kläger für insgesamt 36 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hiernach ergebe sich eine Anspruchsdauer von 18 Monaten. Der Kläger könne sich auf die Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die für Arbeitslosengeldansprüche, die bis zum 31.01.2006 entstanden seien, noch eine längere Anspruchsdauer vorgesehen habe, nicht berufen, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 01.03.2006 entstanden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2006 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat der Kläger vorgebracht, er habe die Kündigung seines Arbeitgebers Anfang Oktober 2004 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ihm sei deswegen Entgeltfortzahlung bis November 2005 gewährt worden. Nachdem er sich am 07.10.2005 arbeitslos gemeldet habe, stünde ihm nach altem Recht Arbeitslosengeld für 32 Monate zu. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf die Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1 SGB III berufen, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 01.03.2006 entstanden sei. Der Kläger habe bis 28.02.2006 zunächst aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und unmittelbar hieran anschließend aufgrund des Krankengeldbezuges durchgehend in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Infolge der Arbeitsunfähigkeit, die ab 29.08.2005 bestanden habe, habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden, weswegen sein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 07.10.2005 mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.12.2005 abgelehnt worden sei.

Gegen den am 24.04.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.05.2007 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Az: L 3 AL 2377/07 geführt wurde. Zu deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, im Hinblick auf die Anspruchsentstehung sei auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Wegen seiner Erkrankung sei die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anhand einer hypothetischen Anspruchsentstehung am 01.01.2006 zu beurteilen.

Mit Beschluss vom 16.06.2008 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederaufruf durch die Beklagte am 24.12.2010 bringt der Kläger zuletzt vor, die Reduzierung der Anspruchsdauer sei in seinem Falle als verfassungswidrig anzusehen, da er, wenn er gesund gewesen wäre, ab dem 01.01.2006 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte und in den Genuss der längeren Anspruchsdauer gekommen wäre.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für weitere 14 Monate in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld über die ihm bewilligten 18 Monate hinaus.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer gemäß § 118 Abs. 1 SGB III, die arbeitslos sind (Nr.1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr: 2) und die Anwartschaftszeit (Nr. 3) erfüllt haben.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht hierbei, wenn alle Voraussetzungen des § 117 SGB III zur gleichen Zeit vorliegen. Vorliegend ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld am 01.03.2006 entstanden. Der Kläger hat am 01.03.2006 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen und sich hiermit arbeitslos gemeldet. Da seine zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit mit dem 28.02.2006 beendet war, stand er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 01.03.2006 auch zur Verfügung (§§ 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III); er war mithin, bei zu diesem Zeitpunkt bestehender Beschäftigungslosigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), arbeitslos i.S.d. §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 SGB III. Vor diesem Zeitpunkt war der Kläger in Ansehung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos, da er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stand (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die insofern fehlende objektive Verfügbarkeit kann auch nicht im Wege des § 125 SGB III fingiert werden. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat auch derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit dem 29.08.2005 begann und am 28.02.2006 endete, hat beim Kläger keine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit bestanden.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestimmt sich gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 01.01.2004 (bis zum 31.12.2007) geltenden Fassung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 3002) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die um ein Jahr, d.h. auf drei Jahre, verlängerte Rahmenfrist rechnet vom 28.02.2006 auf den 01.03.2003 zurück. Innerhalb dieses Zeitrahmens stand der Kläger durchgängig, d.h. für insgesamt 36 Monate, in einem Versicherungspflichtverhältnis, zuletzt wegen des Bezuges von Krankengeld nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Am 01.03.2006 hatte der Kläger 59 Lebensjahre vollendet, so dass er gemäß § 127 Abs. 2 SGB III Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld hatte. In diesem zeitlichen Umfang wurde dem Kläger im angefochtenen Bescheid Arbeitslosengeld bewilligt.

Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf die Regelung des § 434 l Abs. 1 SGB III stützen. Nach dieser Regelung ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung, die bei einer weitergehend verlängerten Rahmenfrist, für das Lebensalter des Klägers eine Anspruchsdauer von bis zu 32 Monaten vorsah, für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist, weiterhin anzuwenden. Nachdem jedoch, wie oben ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erst nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit mit dem 01.03.2006 entstanden ist, nicht jedoch bereits spätestens am 31.01.2006, kommt der Kläger nicht in den Genuss der Regelung des § 434 l Abs. 1 SGB III.

Die maximale Anspruchsdauer von 18 Monaten ist für den Kläger auch nicht nach § 434 r SGB III zu verlängern. Nach Abs. 1 dieser Regelung ist, wenn ein Anspruch mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft ist, die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 01. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate zu verlängern. Da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld jedoch bereits am 31.08.2007 erschöpft war, mithin nicht über den 31.12.2007 hinausgereicht hat, scheidet eine Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 434 r Abs. 1 SGB III aus.

Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Arbeitslosengeld für insgesamt 18 Monate zu gewähren ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat vermag hierin auch keinen verfassungswidrigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Klägers zu erkennen. Die Kürzung der Arbeitslosengeldanspruchsdauer begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Reduzierung der Anspruchsdauer verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz für eine sozialversicherungsrechtliche Anwartschaft schließt deren Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch deren wertmäßige Minderung nicht generell aus. Die Verkürzung der Anspruchsdauer stellt eine insoweit zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 23/09 R - veröffentlicht in juris).

Auch sieht der Senat keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die nur eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hierbei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. Beschluss vom 27.02.2007 -1 BVL 10/00-veröffentlicht in juris) zulässig, Stichtage einzuführen, obschon jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Dies gilt auch bei der Änderung von Vorschriften, durch die einzelne Personengruppen wegen des Stichtags begünstigt, andere hingegen hiervon ausgenommen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 -1 BVL 51/86, 1 BVL 50/87, 1 BVR 873/90, 1 BVR 761/91- veröffentlicht in juris), wenn der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint. Gemessen hieran ist die Reduzierung der Anspruchsdauer in Ansehung der Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1 SGB III bzw. § 434 r Abs. 1 SGB III verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 14.09.2010, a.a.O.).

Der Umstand, dass der Kläger vorliegend nicht in den Genuss der Übergangsregelung gelangt, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Gesetzgeber im Rahmen des ihm aufgrund der Spezifität der sozialversicherungsrechtlichen Materie eingeräumten weiten Gestaltungsbefugnis nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen muss (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 -2 BvL 5/00- veröffentlicht in juris). Der Gestaltungsfreiheit werden nur dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995 -1 BvR 892/88- veröffentlicht in juris), wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann. Der Gesetzgeber war mithin bei Normierung der Übergangsregelungen verfassungsrechtlich nicht gehalten, Regelungen zu schaffen, die Arbeitslose, bei denen eine bestehende Arbeitsunfähigkeit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vor dem 01.02.2006 entgegenstand, gleichfalls weiterhin in den Genuss ein längeren Arbeitslosengeldanspruchs kommen zu lassen.

Der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.04.2007 ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG); die vom Kläger in Frage gestellte Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit der Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist nach der Entscheidung des BSG vom 14.09.2010 - B 7 AL 23/09 R - auch nicht mehr klärungsbedürftig.
Rechtskraft
Aus
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