Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2431/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3426/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 21.02.2006 bis 31.05.2006 streitig. Der am 03.11.1963 geborene Kläger zu 1 und die am 30.11.1963 geborene Klägerin zu 2 sind die verheirateten Eltern der Klägerin zu 3, geb. am 07.11.1985, der Klägerin zu 4, geb. am 15.05.1990 und des Klägers zu 5, geb. am 16.05.2003. Die Kläger lebten im streitgegenständlichen Zeitraum in einer 84,2 m² Drei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, für die eine monatliche Gesamtmiete (einschließlich Nebenkosten) i.H.v. 712,31 EUR zu entrichten war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.08.1989 erwarben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 eine Ei¬gentumswohnung in Donzdorf mit einer Wohnfläche von 59 m² zum Preis von 73.000 DM (37.324,31 EUR), die von Ihnen vermietet wurde. Der Erwerb der Eigentumswohnung wurde mittels eines Darlehens bei der Landesgirokasse über 43.766,59 EUR finanziert und über eine Grundschuld gesichert. Am 27.02.2006 belief sich die Restschuld der Kläger zu 1 und zu 2 auf 5.614,91 EUR.
Am 21.02.2006 beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger zu 1 hat im förmlichen Antragsformular angegeben, neben der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert sich auf 30.000,- EUR belaufe und einem Guthaben auf Girokonten von insg. 255,- EUR gemeinsam mit der Klägerin zu 2 über eine Kapitallebensversicherung, deren Rückkaufswert sich auf 20.000,- EUR belaufe, zu verfügen. Sie gaben ferner an, dass die Klägerin zu 3 eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau absolviere. Hierzu legten die Kläger Kontoauszüge der in ihrem Namen bei der Volksbank Göppingen -Geschäftsstelle Süssen- geführten Girokonten vor, nach denen auf den Konten (Nr. 138390 002 und Nr. 122256 000) am 20.03.2006 ein Guthaben von 238,64 EUR und 113,63 EUR zu verzeichnen war. Mit Bescheid vom 22.03.2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er an, nur Personen, die hilfebedürftig seien, könnten Leistungen nach dem SGB II erhalten. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insb. aus Vermögen, sichern könne. Das vorhandene Vermögen der Kläger belaufe sich auf 24.737,36 EUR und übersteige den Freibetrag von 19.800,- EUR. Der Beklagte brachte hierbei die Eigentumswohnung mit einem Wert von 30.000,- EUR in Ansatz, von dem er Verbindlichkeiten i.H.v. 5.614,91 EUR in Abzug brachte. Ferner berücksichtigte er das Guthaben auf den Girokonten mit 238,64 EUR und 113,69 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung vorgebracht wurde, die Ausbildungsvergütung der Klägerin zu 3 sei bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nur im Umfang von 150,- EUR monatlich zu berücksichtigen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er -ergänzend- an, die volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 verfügten zusammen über Vermögensgegenstände mit einem Wert von 30.000,- EUR. Dieser Wert übersteige den für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Freibetrag von 19.800,- EUR, weswegen Hilfebedürftigkeit, unabhängig von einer tatsächlich nicht relevanten Einkommensanrechnung, nicht bestehe.
Hiergegen haben die Kläger am 28.06.2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zu deren Begründung haben sie vorgetragen, der Beklagte habe ihr Vermögen unzutreffend ermittelt. Der Kläger zu 1 habe gegenüber zwei Verwandten Verbindlichkeiten i.H.v. 10.000,- EUR, die darin gründeten, dass er sich im Jahr 2004 den Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts geliehen habe. Daneben bestünden noch Verbindlichkeiten aus der Anschaffung der Eigentumswohnung, die sich zur Zeit der Antragstellung auf 5.614,91 EUR belaufen hätten. Die Versuche der Kläger, die Eigentumswohnung zu veräußern, seien erfolglos geblieben. Auf Anfrage des SG haben die Kläger mitgeteilt, mit der Annahme des SG, der Verkehrswert der Eigentumswohnung belaufe sich auf 30.000,- EUR, bestehe Einverständnis. Sie haben ferner den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung, den Darlehensvertrag mit der Landesgirokasse, Zins- und Tilgungsabrechnungen des Darlehenskonto bei der Baden-Württembergischen Bank (ehemals Landesgirokasse) und ein Schreiben der AachenMünchener Lebensversicherungs AG (AM AG) vom 14.02.2007 vorgelegt, in dem der Rückkaufswert der dortigen Lebensversicherung des Klägers zu 1 einschließlich einer Überschussbeteiligung zum 01.03.2007 auf 5.115,40 EUR beziffert wird.
Der Beklagte ist der Klage unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das SG damit begründet, die Kläger seien auf Grund des vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig. Die nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 sei als Vermögen mit ihrem Verkehrswert von 30.000,- EUR zu berücksichtigen, von dem die auf der Wohnung lastenden Verbindlichkeiten von 5.614,91 EUR abzuziehen seien. Die Wohnung sei trotz der erfolglosen Veräußerungsversuche verwertbar, da sie belastet werden könne. Ferner sei die Lebensversicherung des Klägers zu 1 mit ihrem Rückkaufswert von 5.115,40 EUR als Vermögen zu berücksichtigen. Der Wert des Vermögens von insg. 29.500,49 EUR übersteige den Freibetrag der Kläger. Dieser betrage bis zum 30.06.2006 19.800,00 EUR, wobei für die Klägerin zu 3, die auf Grund ihrer Volljährigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsgemeinschaft rechne, kein Grundfreibetrag zu berücksichtigen sei. Auch der Grundfreibetrag der Klägerin zu 4 und des Klägers zu 5 sei nicht zu berücksichtigen, da dieser nur eigenes Vermögen, welches vorliegend nicht nachgewiesen sei, mindere. Ob die Kläger tatsächlich, wie vorgetragen, Verbindlichkeiten bei Verwandten hätten, könne offen bleiben, da diese nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen seien, wenn sie unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lasteten. Der Vermögensbegriff umfasse die Aktiva, die Passiva seien hiervon nicht abzusetzen.
Gegen den am 13.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 12.07.2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringen sie vor, das SG habe die bestehenden Verbindlichkeiten i.H.v. 10.000,- EUR zu Unrecht nicht vom Vermögen in Abzug gebracht. Der Kläger zu 1 habe den Betrag als Darlehen aufgenommen, weil er zur Bestreitung des Lebensunterhalts keine öffentliche Hilfe erhalten habe. Er sei hierzu wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Eigentumswohnung gezwungen gewesen. Auch wäre das nach Abzug der Freibeträge verfügbare Vermögen innerhalb kürzester Zeit verbraucht gewesen. Anlässlich eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 11.03.2010 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie seit fünf bis sechs Jahren erfolglos versuchten, die Eigentumswohnung zu veräußern. Ferner sei die Klägerin zu 2 seit dem 16.05.2006 -mit dem Ende der Elternzeit- wieder (vollzeitig) erwerbstätig. Auf Anfrage des Senats haben die Kläger Gehaltsabrechnungen der Spindelfabrik Süssen vorgelegt, nach denen die Klägerin zu 2 im Jahr 2006 Einkünfte von 22.847,84 EUR brutto erzielt hat. Zuletzt haben die Kläger, nachdem der Beklagte eine Vergleichsberechnung vorgelegt hat, den Streitgegenstand auf den Zeitraum von der Antragstellung bis zum 31.05.2006 begrenzt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 06. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 zu verurteilen, ihnen vom 21. Februar 2006 bis 31. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid. Verwertbares Vermögen sei nicht der Überschuss der Aktiva über die Passiva, sondern jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage ganz oder teilweise abgeholfen werden könne. Sofern nach Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt nach Verwertung des Vermögens Hilfebedürftigkeit eingetreten wäre, sei ein neuer Antrag zu stellen. Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte eine fiktive Berechnung zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 64 – 122 der Senatsakte verwiesen wird.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine schriftliche Auskunft der Volksbank Göppingen eingeholt. Seitens der Volksbank wurde unter dem 19.04.2010 durch die Mitarbeiter Sturm und Schreiber schriftlich erklärt, die Kläger zu 1 und zu 2 hätten im Jahr 2008 ein Darlehen zum Erwerb einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung aufgenommen. Zu diesem Zweck sollte die Eigentumswohnung in Donzdorf verkauft werden, der Veräußerungsauftrag sei jedoch von der Immobilienabteilung abgelehnt worden, da die Wohnung nur schwer oder gar nicht zu veräußern sei. Die auf der Eigentumswohnung liegende Grundschuld sei jedoch für den Erwerb einer weiteren Eigentumswohnung in Süssen als Zusatzsicherheit herangezogen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 36 der Senatsakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die bei der Beklagten für die Kläger geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. In der Sache ist demnach über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 21.02.2006 zu entscheiden. In der Regel erstreckt sich der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R; vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R – jeweils veröffentlicht in juris). Nachdem die Kläger jedoch mit Schriftsatz vom 02.05.2011 klargestellt haben, dass sich das Klagebegehren auf den Zeitraum bis zum 31.05.2006 beschränkt (zur Zulässigkeit einer Beschränkung vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.), ist vorliegend lediglich über den Zeitraum vom 21.02.2006 – 31.05.2006 zu befinden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren aller Kläger, einschließlich der Klägerin zu 3, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Aus den in beiden Instanzen vorgelegten Schriftsätzen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es im Verfahren immer um die Ansprüche aller Familienangehörigen ging. Insoweit ist der Klageantrag nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Kläger mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Klageanträge sind hiernach wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 -B 7b AS 8/06 R- veröffentlicht in juris). Der Senat entscheidet mithin über das Begehren aller Kläger, einschließlich der Klägerin zu 3. Die Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 bildeten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II. Die Klägerin zu 3 gehörte hingegen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig war (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl I 2954]; (a.F.)). Dass sie im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte, ändert hieran nichts.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass den Klägern keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 21.02. - 31.05.2006 zustehen. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II a.F ... Sie waren in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus ihrem zu berücksichtigenden Vermögen ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Nach § 7 Abs. 1 SGB II a.F. erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr.1), erwerbsunfähig sind (Nr.2), hilfebedürftig sind (Nr.3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige) (Nr.4). Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II a.F. war, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr.2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II a.F. sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierunter rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte (z.B. Bankguthaben in Form von Girokonten oder Sparbücher oder Auszahlungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen aus bestehenden Versicherungsverhältnissen). Hiernach unterfällt die Lebensversicherung des Klägers zu 1 bei der AM AG dem Vermögensbegriff. Gleiches gilt für die, den Klägern zu 1 und der Klägerin zu 2 gehörende Eigentumswohnung in Donzdorf. Diese unterfällt, da sie von den Klägern nicht selbst bewohnt wurde, nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Die Vermögenswerte sind mit ihrem Verkehrswert einzustellen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies ist der, nach Abzug der tatsächlichen Belastungen, im Geschäftsverkehr erzielbare Erlös. In Falle einer Lebensversicherung ist dies deren Rückkaufswert (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl., § 12, Rn. 93). Ausweislich des von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der AM AG vom 14.02.2007 belief sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Klägers zu 1 zum 01.03.2007 auf 5.115,40 EUR. Dieser Betrag war für die Kläger erzielbar und ist hiernach als Vermögen zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien wie der Eigentumswohnung der Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 kann grds. der Kaufpreis zu Grunde gelegt werden (vgl. Mecke, a.a.O. § 12, Rn. 94). Trotz eines Kaufpreises von 37.324,31 EUR berücksichtigt der Senat die Eigentumswohnung lediglich mit einem Wert von 30.000,- EUR. Er trägt hiermit dem Umstand Rechnung, dass der Erwerb der Wohnung bereits längere Zeit zurückliegt und durch die Volksbank Göppingen -sinngemäß- mitgeteilt wurde, dass infolge der örtlichen Gegebenheiten ein Preisverfall eingetreten ist. Auch die Beteiligten sind übereinstimmend von einem Verkehrswert in dieser Höhe ausgegangen, ohne dass dies für die Beurteilung durch den Senat verbindlich wäre.
Der Senat sieht sich auch nicht dadurch an einer Berücksichtigung als Vermögen gehindert, dass seitens der Volksbank Göppingen im Berufungsverfahren mitgeteilt wurde, die Wohnung sei nur schwer oder gar nicht zu verkaufen gewesen sei. Vermögen ist nicht ausschließlich durch eine Veräußerung verwertbar, es kann vielmehr auch durch Verbrauch, Übertragung oder eine Belastung verwertet werden. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, die ihrer Art nach nicht (mehr) marktgängig sind oder solche, die über den Marktwert hinaus belastet sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 -B 14 AS 42/07 R- veröffentlicht in juris). Die Verwertung von Vermögen kann mithin nicht nur durch dessen Veräußerung, sondern auch durch Beleihung erfolgen. Dass dies möglich war, zeigt sich bereits darin, dass die auf die Eigentumswohnung hinterlegte Grundschuld im Jahr 2008 als Zusatzsicherheit für den Erwerb einer weiteren Immobilie herangezogen werden konnte. Da das Grundstück, trotz der ungünstigen Lage jedenfalls marktfähig ist und im streitgegenständlichen Zeitraum nur noch in einem geringen Umfang belastet war, ist die Eigentumswohnung nach Abzug der ausweislich der Zins- und Tilgungsabrechnung der Baden-Württembergischen Bank vom 27.02.2006 auf dem Eigentum lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 5.614,91 EUR mit einem Wert von 24.358,09 EUR als Vermögen zu berücksichtigen.
Schließlich ist das im streitgegenständlichen Zeitraum auf den Girokonten vorhandene Vermögen von 238,64 EUR und 113,63 EUR zu berücksichtigen.
Hieraus errechnet sich Vermögen i.H.v. insg. 29.852,76 EUR, das gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 anzusetzen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), sind dem Senat nicht ersichtlich.
Vom Vermögen sind, entgegen dem klägerischen Begehren, keine (weiteren) Verbindlichkeiten abzusetzen. Offen bleiben kann daher, ob tatsächlich eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung des Klägers zu 1 gegenüber Verwandten bestand. Den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks 15/1516 S 46, 53 [zu § 12]) kann in diesem Zusammenhang auf die zur Arbeitslosenhilfe entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, die erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl. BSG, Urteile vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R- und vom 30.09.2008 -B 4 AS 29/07 R- jew. veröffentlicht in juris). Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - veröffentlicht in juris; Mecke, a.a.O., § 12, Rn. 14). Nachdem jedoch die Darlehensgewährung durch die beiden Verwandten bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1 deswegen erfolgte, um den Lebensunterhalt zu sichern, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schulden des Klägers zu 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung mit seinem Kapital in Form der Lebensversicherung oder der Eigentumswohnung in Verbindung stehen; eine Absetzung vom Vermögen kommt daher nicht in Betracht.
Der Wert des Vermögens der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II überschritten. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des Viertes Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 [BGBl I 2902]) war vom Vermögen ein Grundfreibetrag i.H.v. 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 EUR abzusetzen; der Grundfreibetrag durfte für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 EUR nicht übersteigen. Für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2, die im streitgegenständlichen Zeitraum beide 42 Jahre alt waren, ist hiernach jeweils ein Freibetrag i.H.v. 8.400,- EUR zu berücksichtigen. Ein Grundfreibetrag für die im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kläger zu 4 und 5 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II i.H.v. jeweils 4.100,- EUR ist vorliegend nicht einzustellen, da es sich hierbei nicht um einen generellen "Kinderfreibetrag" handelt; der Freibetrag mindert nur dem Kind gehörendes Vermögen (Mecke, a.a.O., § 12, Rn. 42; vgl. auch BT- Drucks 15/3674, S.11 zu Nr. 2). Nachdem das vorhandene Vermögen jedoch ausschließlich den Klägern zu 1 und zu 2 zuzurechnen ist, ist ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, d.h. die Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 ein Freibetrag für notwendige Anschaffung i.H.v. 750,- EUR, d.h. insg. 3.000,- EUR einzustellen. Nachdem die Klägerin zu 3 im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählte, ist ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für sie nicht anzusetzen. Im Ergebnis errechnet sich hiernach ein Freibetrag i.H.v. insg. 19.800,- EUR.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind die Kläger auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen zu verweisen, da dieses jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verbraucht wurde, weswegen im streitgegenständlichen Zeitraum keine Hilfebedürftigkeit bestand.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 4 SGB II, die Zeit ab dem 01.04.2006 betreffend i.V.m. § 23 Abs. 5 SGB II. Nach dieser Regelung ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesem Fall sind Leistungen als Darlehen zu gewähren. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass eine Beleihung der Eigentumswohnung nicht zeitnah möglich gewesen wäre. Auch liegt in Ansehung des Umstandes, dass die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2 nach dem Ende der Elternzeit am 16.05.2006 bereits zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen im Februar 2006 absehbar war, keine besondere Härte vor.
Auch die Klägerin zu 3, die im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund ihrer Volljährigkeit eine eigene Bedarfsgemeinschaft gebildet hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da sie im streitgegenständlichen Zeitraum eine nach § 60 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch förderfähige Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert hat, war sie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Bescheid des Beklagten vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 erweist sich mithin als rechtmäßig. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 21.02.2006 bis 31.05.2006 streitig. Der am 03.11.1963 geborene Kläger zu 1 und die am 30.11.1963 geborene Klägerin zu 2 sind die verheirateten Eltern der Klägerin zu 3, geb. am 07.11.1985, der Klägerin zu 4, geb. am 15.05.1990 und des Klägers zu 5, geb. am 16.05.2003. Die Kläger lebten im streitgegenständlichen Zeitraum in einer 84,2 m² Drei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, für die eine monatliche Gesamtmiete (einschließlich Nebenkosten) i.H.v. 712,31 EUR zu entrichten war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.08.1989 erwarben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 eine Ei¬gentumswohnung in Donzdorf mit einer Wohnfläche von 59 m² zum Preis von 73.000 DM (37.324,31 EUR), die von Ihnen vermietet wurde. Der Erwerb der Eigentumswohnung wurde mittels eines Darlehens bei der Landesgirokasse über 43.766,59 EUR finanziert und über eine Grundschuld gesichert. Am 27.02.2006 belief sich die Restschuld der Kläger zu 1 und zu 2 auf 5.614,91 EUR.
Am 21.02.2006 beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger zu 1 hat im förmlichen Antragsformular angegeben, neben der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert sich auf 30.000,- EUR belaufe und einem Guthaben auf Girokonten von insg. 255,- EUR gemeinsam mit der Klägerin zu 2 über eine Kapitallebensversicherung, deren Rückkaufswert sich auf 20.000,- EUR belaufe, zu verfügen. Sie gaben ferner an, dass die Klägerin zu 3 eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau absolviere. Hierzu legten die Kläger Kontoauszüge der in ihrem Namen bei der Volksbank Göppingen -Geschäftsstelle Süssen- geführten Girokonten vor, nach denen auf den Konten (Nr. 138390 002 und Nr. 122256 000) am 20.03.2006 ein Guthaben von 238,64 EUR und 113,63 EUR zu verzeichnen war. Mit Bescheid vom 22.03.2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er an, nur Personen, die hilfebedürftig seien, könnten Leistungen nach dem SGB II erhalten. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insb. aus Vermögen, sichern könne. Das vorhandene Vermögen der Kläger belaufe sich auf 24.737,36 EUR und übersteige den Freibetrag von 19.800,- EUR. Der Beklagte brachte hierbei die Eigentumswohnung mit einem Wert von 30.000,- EUR in Ansatz, von dem er Verbindlichkeiten i.H.v. 5.614,91 EUR in Abzug brachte. Ferner berücksichtigte er das Guthaben auf den Girokonten mit 238,64 EUR und 113,69 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung vorgebracht wurde, die Ausbildungsvergütung der Klägerin zu 3 sei bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nur im Umfang von 150,- EUR monatlich zu berücksichtigen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er -ergänzend- an, die volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 verfügten zusammen über Vermögensgegenstände mit einem Wert von 30.000,- EUR. Dieser Wert übersteige den für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Freibetrag von 19.800,- EUR, weswegen Hilfebedürftigkeit, unabhängig von einer tatsächlich nicht relevanten Einkommensanrechnung, nicht bestehe.
Hiergegen haben die Kläger am 28.06.2006 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zu deren Begründung haben sie vorgetragen, der Beklagte habe ihr Vermögen unzutreffend ermittelt. Der Kläger zu 1 habe gegenüber zwei Verwandten Verbindlichkeiten i.H.v. 10.000,- EUR, die darin gründeten, dass er sich im Jahr 2004 den Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts geliehen habe. Daneben bestünden noch Verbindlichkeiten aus der Anschaffung der Eigentumswohnung, die sich zur Zeit der Antragstellung auf 5.614,91 EUR belaufen hätten. Die Versuche der Kläger, die Eigentumswohnung zu veräußern, seien erfolglos geblieben. Auf Anfrage des SG haben die Kläger mitgeteilt, mit der Annahme des SG, der Verkehrswert der Eigentumswohnung belaufe sich auf 30.000,- EUR, bestehe Einverständnis. Sie haben ferner den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung, den Darlehensvertrag mit der Landesgirokasse, Zins- und Tilgungsabrechnungen des Darlehenskonto bei der Baden-Württembergischen Bank (ehemals Landesgirokasse) und ein Schreiben der AachenMünchener Lebensversicherungs AG (AM AG) vom 14.02.2007 vorgelegt, in dem der Rückkaufswert der dortigen Lebensversicherung des Klägers zu 1 einschließlich einer Überschussbeteiligung zum 01.03.2007 auf 5.115,40 EUR beziffert wird.
Der Beklagte ist der Klage unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das SG damit begründet, die Kläger seien auf Grund des vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig. Die nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 sei als Vermögen mit ihrem Verkehrswert von 30.000,- EUR zu berücksichtigen, von dem die auf der Wohnung lastenden Verbindlichkeiten von 5.614,91 EUR abzuziehen seien. Die Wohnung sei trotz der erfolglosen Veräußerungsversuche verwertbar, da sie belastet werden könne. Ferner sei die Lebensversicherung des Klägers zu 1 mit ihrem Rückkaufswert von 5.115,40 EUR als Vermögen zu berücksichtigen. Der Wert des Vermögens von insg. 29.500,49 EUR übersteige den Freibetrag der Kläger. Dieser betrage bis zum 30.06.2006 19.800,00 EUR, wobei für die Klägerin zu 3, die auf Grund ihrer Volljährigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsgemeinschaft rechne, kein Grundfreibetrag zu berücksichtigen sei. Auch der Grundfreibetrag der Klägerin zu 4 und des Klägers zu 5 sei nicht zu berücksichtigen, da dieser nur eigenes Vermögen, welches vorliegend nicht nachgewiesen sei, mindere. Ob die Kläger tatsächlich, wie vorgetragen, Verbindlichkeiten bei Verwandten hätten, könne offen bleiben, da diese nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen seien, wenn sie unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lasteten. Der Vermögensbegriff umfasse die Aktiva, die Passiva seien hiervon nicht abzusetzen.
Gegen den am 13.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 12.07.2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringen sie vor, das SG habe die bestehenden Verbindlichkeiten i.H.v. 10.000,- EUR zu Unrecht nicht vom Vermögen in Abzug gebracht. Der Kläger zu 1 habe den Betrag als Darlehen aufgenommen, weil er zur Bestreitung des Lebensunterhalts keine öffentliche Hilfe erhalten habe. Er sei hierzu wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Eigentumswohnung gezwungen gewesen. Auch wäre das nach Abzug der Freibeträge verfügbare Vermögen innerhalb kürzester Zeit verbraucht gewesen. Anlässlich eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 11.03.2010 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie seit fünf bis sechs Jahren erfolglos versuchten, die Eigentumswohnung zu veräußern. Ferner sei die Klägerin zu 2 seit dem 16.05.2006 -mit dem Ende der Elternzeit- wieder (vollzeitig) erwerbstätig. Auf Anfrage des Senats haben die Kläger Gehaltsabrechnungen der Spindelfabrik Süssen vorgelegt, nach denen die Klägerin zu 2 im Jahr 2006 Einkünfte von 22.847,84 EUR brutto erzielt hat. Zuletzt haben die Kläger, nachdem der Beklagte eine Vergleichsberechnung vorgelegt hat, den Streitgegenstand auf den Zeitraum von der Antragstellung bis zum 31.05.2006 begrenzt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 06. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 zu verurteilen, ihnen vom 21. Februar 2006 bis 31. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid. Verwertbares Vermögen sei nicht der Überschuss der Aktiva über die Passiva, sondern jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage ganz oder teilweise abgeholfen werden könne. Sofern nach Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt nach Verwertung des Vermögens Hilfebedürftigkeit eingetreten wäre, sei ein neuer Antrag zu stellen. Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte eine fiktive Berechnung zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 64 – 122 der Senatsakte verwiesen wird.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine schriftliche Auskunft der Volksbank Göppingen eingeholt. Seitens der Volksbank wurde unter dem 19.04.2010 durch die Mitarbeiter Sturm und Schreiber schriftlich erklärt, die Kläger zu 1 und zu 2 hätten im Jahr 2008 ein Darlehen zum Erwerb einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung aufgenommen. Zu diesem Zweck sollte die Eigentumswohnung in Donzdorf verkauft werden, der Veräußerungsauftrag sei jedoch von der Immobilienabteilung abgelehnt worden, da die Wohnung nur schwer oder gar nicht zu veräußern sei. Die auf der Eigentumswohnung liegende Grundschuld sei jedoch für den Erwerb einer weiteren Eigentumswohnung in Süssen als Zusatzsicherheit herangezogen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 36 der Senatsakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die bei der Beklagten für die Kläger geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. In der Sache ist demnach über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 21.02.2006 zu entscheiden. In der Regel erstreckt sich der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R; vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R – jeweils veröffentlicht in juris). Nachdem die Kläger jedoch mit Schriftsatz vom 02.05.2011 klargestellt haben, dass sich das Klagebegehren auf den Zeitraum bis zum 31.05.2006 beschränkt (zur Zulässigkeit einer Beschränkung vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, a.a.O.), ist vorliegend lediglich über den Zeitraum vom 21.02.2006 – 31.05.2006 zu befinden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren aller Kläger, einschließlich der Klägerin zu 3, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Aus den in beiden Instanzen vorgelegten Schriftsätzen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es im Verfahren immer um die Ansprüche aller Familienangehörigen ging. Insoweit ist der Klageantrag nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Kläger mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Klageanträge sind hiernach wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 -B 7b AS 8/06 R- veröffentlicht in juris). Der Senat entscheidet mithin über das Begehren aller Kläger, einschließlich der Klägerin zu 3. Die Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 bildeten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II. Die Klägerin zu 3 gehörte hingegen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig war (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl I 2954]; (a.F.)). Dass sie im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte, ändert hieran nichts.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass den Klägern keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 21.02. - 31.05.2006 zustehen. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II a.F ... Sie waren in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus ihrem zu berücksichtigenden Vermögen ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Nach § 7 Abs. 1 SGB II a.F. erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr.1), erwerbsunfähig sind (Nr.2), hilfebedürftig sind (Nr.3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige) (Nr.4). Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II a.F. war, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr.2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II a.F. sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierunter rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte (z.B. Bankguthaben in Form von Girokonten oder Sparbücher oder Auszahlungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen aus bestehenden Versicherungsverhältnissen). Hiernach unterfällt die Lebensversicherung des Klägers zu 1 bei der AM AG dem Vermögensbegriff. Gleiches gilt für die, den Klägern zu 1 und der Klägerin zu 2 gehörende Eigentumswohnung in Donzdorf. Diese unterfällt, da sie von den Klägern nicht selbst bewohnt wurde, nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Die Vermögenswerte sind mit ihrem Verkehrswert einzustellen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies ist der, nach Abzug der tatsächlichen Belastungen, im Geschäftsverkehr erzielbare Erlös. In Falle einer Lebensversicherung ist dies deren Rückkaufswert (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl., § 12, Rn. 93). Ausweislich des von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der AM AG vom 14.02.2007 belief sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Klägers zu 1 zum 01.03.2007 auf 5.115,40 EUR. Dieser Betrag war für die Kläger erzielbar und ist hiernach als Vermögen zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien wie der Eigentumswohnung der Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 kann grds. der Kaufpreis zu Grunde gelegt werden (vgl. Mecke, a.a.O. § 12, Rn. 94). Trotz eines Kaufpreises von 37.324,31 EUR berücksichtigt der Senat die Eigentumswohnung lediglich mit einem Wert von 30.000,- EUR. Er trägt hiermit dem Umstand Rechnung, dass der Erwerb der Wohnung bereits längere Zeit zurückliegt und durch die Volksbank Göppingen -sinngemäß- mitgeteilt wurde, dass infolge der örtlichen Gegebenheiten ein Preisverfall eingetreten ist. Auch die Beteiligten sind übereinstimmend von einem Verkehrswert in dieser Höhe ausgegangen, ohne dass dies für die Beurteilung durch den Senat verbindlich wäre.
Der Senat sieht sich auch nicht dadurch an einer Berücksichtigung als Vermögen gehindert, dass seitens der Volksbank Göppingen im Berufungsverfahren mitgeteilt wurde, die Wohnung sei nur schwer oder gar nicht zu verkaufen gewesen sei. Vermögen ist nicht ausschließlich durch eine Veräußerung verwertbar, es kann vielmehr auch durch Verbrauch, Übertragung oder eine Belastung verwertet werden. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, die ihrer Art nach nicht (mehr) marktgängig sind oder solche, die über den Marktwert hinaus belastet sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 -B 14 AS 42/07 R- veröffentlicht in juris). Die Verwertung von Vermögen kann mithin nicht nur durch dessen Veräußerung, sondern auch durch Beleihung erfolgen. Dass dies möglich war, zeigt sich bereits darin, dass die auf die Eigentumswohnung hinterlegte Grundschuld im Jahr 2008 als Zusatzsicherheit für den Erwerb einer weiteren Immobilie herangezogen werden konnte. Da das Grundstück, trotz der ungünstigen Lage jedenfalls marktfähig ist und im streitgegenständlichen Zeitraum nur noch in einem geringen Umfang belastet war, ist die Eigentumswohnung nach Abzug der ausweislich der Zins- und Tilgungsabrechnung der Baden-Württembergischen Bank vom 27.02.2006 auf dem Eigentum lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 5.614,91 EUR mit einem Wert von 24.358,09 EUR als Vermögen zu berücksichtigen.
Schließlich ist das im streitgegenständlichen Zeitraum auf den Girokonten vorhandene Vermögen von 238,64 EUR und 113,63 EUR zu berücksichtigen.
Hieraus errechnet sich Vermögen i.H.v. insg. 29.852,76 EUR, das gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 anzusetzen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), sind dem Senat nicht ersichtlich.
Vom Vermögen sind, entgegen dem klägerischen Begehren, keine (weiteren) Verbindlichkeiten abzusetzen. Offen bleiben kann daher, ob tatsächlich eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung des Klägers zu 1 gegenüber Verwandten bestand. Den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks 15/1516 S 46, 53 [zu § 12]) kann in diesem Zusammenhang auf die zur Arbeitslosenhilfe entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, die erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl. BSG, Urteile vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R- und vom 30.09.2008 -B 4 AS 29/07 R- jew. veröffentlicht in juris). Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - veröffentlicht in juris; Mecke, a.a.O., § 12, Rn. 14). Nachdem jedoch die Darlehensgewährung durch die beiden Verwandten bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1 deswegen erfolgte, um den Lebensunterhalt zu sichern, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schulden des Klägers zu 1 bei wirtschaftlicher Betrachtung mit seinem Kapital in Form der Lebensversicherung oder der Eigentumswohnung in Verbindung stehen; eine Absetzung vom Vermögen kommt daher nicht in Betracht.
Der Wert des Vermögens der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II überschritten. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des Viertes Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 [BGBl I 2902]) war vom Vermögen ein Grundfreibetrag i.H.v. 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 EUR abzusetzen; der Grundfreibetrag durfte für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 EUR nicht übersteigen. Für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2, die im streitgegenständlichen Zeitraum beide 42 Jahre alt waren, ist hiernach jeweils ein Freibetrag i.H.v. 8.400,- EUR zu berücksichtigen. Ein Grundfreibetrag für die im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kläger zu 4 und 5 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II i.H.v. jeweils 4.100,- EUR ist vorliegend nicht einzustellen, da es sich hierbei nicht um einen generellen "Kinderfreibetrag" handelt; der Freibetrag mindert nur dem Kind gehörendes Vermögen (Mecke, a.a.O., § 12, Rn. 42; vgl. auch BT- Drucks 15/3674, S.11 zu Nr. 2). Nachdem das vorhandene Vermögen jedoch ausschließlich den Klägern zu 1 und zu 2 zuzurechnen ist, ist ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, d.h. die Kläger zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 ein Freibetrag für notwendige Anschaffung i.H.v. 750,- EUR, d.h. insg. 3.000,- EUR einzustellen. Nachdem die Klägerin zu 3 im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählte, ist ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für sie nicht anzusetzen. Im Ergebnis errechnet sich hiernach ein Freibetrag i.H.v. insg. 19.800,- EUR.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind die Kläger auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen zu verweisen, da dieses jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verbraucht wurde, weswegen im streitgegenständlichen Zeitraum keine Hilfebedürftigkeit bestand.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 4 SGB II, die Zeit ab dem 01.04.2006 betreffend i.V.m. § 23 Abs. 5 SGB II. Nach dieser Regelung ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesem Fall sind Leistungen als Darlehen zu gewähren. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass eine Beleihung der Eigentumswohnung nicht zeitnah möglich gewesen wäre. Auch liegt in Ansehung des Umstandes, dass die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2 nach dem Ende der Elternzeit am 16.05.2006 bereits zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen im Februar 2006 absehbar war, keine besondere Härte vor.
Auch die Klägerin zu 3, die im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund ihrer Volljährigkeit eine eigene Bedarfsgemeinschaft gebildet hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da sie im streitgegenständlichen Zeitraum eine nach § 60 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch förderfähige Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert hat, war sie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Bescheid des Beklagten vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 erweist sich mithin als rechtmäßig. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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