Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 191/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4649/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. September 2009 abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 monatlich weitere 63,60 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Zeiträumen 01.01.2007 bis 30.06.2007 und 01.01.2008 bis 30.06.2009 streitig.
Die 1966 geborene Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der Anmeldebestätigung bewohnte sie mit ihrem am 07.01.1986 geborenen Sohn ab dem 01.12.2005 eine 109,48 qm große Wohnung in dem Gebäude Silberdistelstraße 63 in Albstadt. In dem Gebäude befinden sich zwei Wohnungen, die andere Wohnung wird von den Eltern der Klägerin bewohnt. Frühere Eigentümerin des Grundstücks war die Mutter der Klägerin. In der Zwangsversteigerung des Grundstücks im Jahr 2002 wurde es von dem Immobilienmakler Dittmann, einem (früheren) Geschäftspartner des Vaters der Klägerin, einem (früheren) Versicherungsmakler, erworben. Dieser überließ es - zunächst - ausweislich des Nutzungsvertrages vom 07.11.2002 an die Eltern der Klägerin für eine Nutzungsdauer vom 01.01.2003 bis 31.08.2005 gegen ein monatlich im Voraus zahlbares Nutzungsentgelt von 1.100,00 EUR (zuzüglich sämtlicher umlagefähiger Hausnebenkosten). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Eigentümer über die Zahlung einer Miete wurde nicht getroffen.
Der Sohn der Klägerin absolvierte vom 01.09.2006 bis 31.08.2008 eine Ausbildung mit einer Ausbildungsvergütung von 400 EUR (netto 312,20 EUR) im ersten und 464 EUR (netto 365,17 EUR) im zweiten Ausbildungsjahr. Daran anschließend bezog er Arbeitslosengeld bis zum 30.08.2009 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 216,30 EUR. Im Jahr 2009 wurde für ihn monatlich 164,00 EUR Kindergeld gezahlt.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 380,79 EUR (Arbeitslosengeld II [Alg II] 345 EUR, Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung 35,79 EUR). Grundlage der Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung war eine von dem Internisten Wolf am 11.01.2006 ausgestellte ärztliche Bescheinigung mit den Diagnosen Depression, Herzrhythmusstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Lumbalsyndrom und Panikattacken, wonach die Klägerin wegen einer Hyperlipidämie eine lipidsenkende Kost benötige. Hiergegen legte die Klägerin am 09.01.2007 Widerspruch ein, mit dem sie die Bewilligung von Kosten der Unterkunft geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II, insbesondere seien für den gesamten Bewilligungszeitraum der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 17.04.2007 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 neu in Höhe von monatlich 345 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, da trotz Aufforderung kein ärztliches Attest zur Überprüfung eines Anspruchs auf kostenaufwändige Ernährung vorgelegt worden sei, könne ein entsprechender Mehrbedarf nicht mehr gewährt werden. Hiergegen legte die Klägerin am 30.04.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 (W 351/07) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 9 AS 193/09).
Mit Beschluss vom 29.07.2008 ordnete das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 9 AS 1717/07 ER die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 30.04.2007 gegen den (Änderungs-)bescheid vom 17.04.2007 an. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 27.08.2008 Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 erneut in der ursprünglichen Höhe von 380,79 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 (W 599/08) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2009 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 191/09).
Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Beihilfe für Brennstoff in Höhe von jeweils 777,60 EUR (12 - 64,80 EUR) für die Heizperioden Oktober 2006 bis April 2007 und Oktober 2007 bis April 2008. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 09.04.2008 bewilligte der Beklagte gemäß der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung vom 11.03.2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für das Jahr 2007 in Höhe von 663,37 EUR.
Mit Bescheid vom 14.12.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 in Höhe der Regelleistung von monatlich 347,00 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Bewilligung von Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten, Leistungen für Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 (W 48/08) (Bl. 979) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2009 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 194/09).
Mit Bescheid vom 13.06.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 in Höhe der Regelleistung von monatlich 351,00 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin auch die Bewilligung von Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 zurück (W 469/08). Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2008 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 192/09).
Mit Bescheid vom 26.11.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Heizungsbeihilfe (ohne Warmwasser) für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 50,40 EUR (insgesamt 453,60 EUR). In der Begründung führte er aus, die Heizbeihilfe sei nur für die Klägerin und deren Wohnung bestimmt. Handschriftlich ist hinzugefügt, das Kind Benjamin sei "nicht in der BG". Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 als unzulässig da verfristet. Auch in der Sache sei der Widerspruch nicht begründet. Zugrundezulegen seien die Heizkosten für eine Wohnung mit einer für 2 Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm. Analog der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Festsetzung der Verbrauchsmengen und Entgelte für Heizungen ergäben sich bei angemessenen 60 qm für 2 Personen ein monatlicher Bedarf von 67,20 EUR. Dieser Betrag sei zu gleichen Teilen auf die Klägerin und ihren Sohn aufzuteilen, so dass der Klägerin nur eine Beihilfe von monatlich 33,60 EUR zustehe. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2009 (S 9 AS 479/09) abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe zu Recht den Widerspruch als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 3 AS 2203/09) hat die Klägerin zurückgenommen.
Mit Bescheid vom 12.12.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 281,70 EUR. Zur Begründung führte er aus, laut Antragsunterlagen beziehe ihr Sohn Alg I und Kindergeld. Es ergebe sich folgende Berechnung:
Regelleistung + 281,00 EUR Versicherungspauschale + 30,00 EUR Alg I - 216,30 EUR Kindergeld - 164,00 EUR Übersteigendes Kindergeld 69,30 EUR
Vom Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 351,00 EUR sei zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 69,30 EUR abzusetzen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 (W 41/09) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 16.02.2009 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 469/09).
Das SG hat die Verfahren S 9 AS 191/09, S 9 AS 192/09, S 9 AS 193/09, S 9 AS 194/09 und S 9 AS 469/09 mit Beschluss vom 06.05.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 AS 191/09 verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe in den streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Der Herabsetzung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 durch Bescheid vom 17.04.2007 habe der Beklagte mit dem Bescheid vom 27.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2008 wieder abgeholfen, so dass für die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Durch den Abhilfebescheid vom 27.08.2008 sei lediglich der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2006 wieder hergestellt worden, gegen den keine Klage anhängig sei und der deshalb bezüglich der für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuerkannten Alg II Leistungen für die Beteiligten bestandskräftig geworden sei.
Auch für die weiteren streitigen Zeiträume habe die Klägerin keinen höheren Leistungsanspruch. Es bestehe kein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen der durch den Internisten Wulf bescheinigten Hyperlipidämie. Zwischenzeitlich sei höchstrichterlich entschieden (BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14 AS 64/06 - und 15.04.2008 - B 14 AS 3/07 R), dass einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen nur derjenige bedürfe, der auf eine besondere Ernährung angewiesen sei, die mit hohen Kosten verbunden sei. Eine zur Behandlung von Hyperlipidämie (hoher Gehalt an Blutfetten) ärztlich empfohlene energiereduzierte und fettreduzierte Mischkost erfordere regelmäßig keine die Normalernährung übersteigenden Kosten. Gleiches gelte unter Zugrundelegung der "Empfehlungen des deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe".
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Aufwendungen für die Hausrat- und die private Haftpflichtversicherung neben der bewilligten Regelleistung. Die geltend gemachten Versicherungen fielen zwar dem Grunde nach unter § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, eine Absetzung der Versicherungen vom Einkommen habe jedoch zur Voraussetzung, dass ein solches Einkommen überhaupt vorhanden sei und angerechnet werde. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Über die gesondert bewilligten Kosten für die Beschaffung von Heizöl hinaus habe die Klägerin in den streitigen Zeiträumen auch keinen Anspruch auf (weitere) Kosten der Unterkunft. Nach der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Die Klägerin habe - ebenso wie ihre Eltern - für die Überlassung der von ihr bewohnten Wohnung seit Beginn des Nutzungsverhältnisses und insbesondere auch im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an den Eigentümer als Vermieter der Wohnung geleistet. Zwar reiche es für den Hilfebedarf aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Nach dem Gesamtinhalt der Leistungsakten lasse sich jedoch auch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Vereinbarung eines Mietvertrages mit dem Eigentümer nicht feststellen, dass die Klägerin dadurch einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauernd gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Denn trotz einer angeblichen Vereinbarung eines festen Mietzinses seien Zahlungen an den Vermieter offensichtlich nur aufschiebend bedingt, und zwar dann und allenfalls insoweit zu leisten, als die Mieter hierfür öffentliche Mittel erhielten. Eine zivilrechtlich wirksam geschlossene Verpflichtung zur Zahlung von Miete oder Nutzungsentschädigung liege nicht vor. Der Umstand, dass der Eigentümer auch nach Ablauf des für die Zeit bis 31.08.2005 geschlossenen Nutzungsvertrages das Mietverhältnis sowohl mit der Klägerin wie auch mit ihren Eltern ungeachtet der weiterhin gänzlich ausbleibenden Mietzahlungen offenbar bis heute klaglos fortführe, lasse nur den Schluss zu, dass es bei diesem Vertragsverhältnis offensichtlich auf Mietzahlungen nicht ankomme und es sich bezüglich der Begründung von Mietforderungen um ein "Scheingeschäft" handle.
Es begegne schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 das für den Sohn der Klägerin gewährte Kindergeld anteilig in Höhe von 69,30 EUR als sonstiges Einkommen der Klägerin berücksichtigt und von der Regelleistung abgesetzt habe. Der dem Haushalt der Klägerin angehörende unverheiratete Sohn, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, gehöre gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von 281,00 EUR gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus eigenen Mitteln sicherstellen könne, nämlich aus dem Bezug von Alg I in Höhe von 216,30 EUR nebst 164,00 EUR Kindergeld, das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen sei, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Da der Sohn der Klägerin hiernach über hinreichendes Einkommen verfüge, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheide er aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur eigenen Unterhaltssicherung benötigte Teil des Kindergeldes werde sodann dem Kindergeldberechtigten, mithin der Klägerin, entsprechend den Regeln des Einkommensteuergesetzes als Einkommen zugerechnet.
Gegen den am 10.09.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.10.2009 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2011 und des Bescheides vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 zu bewilligen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008, unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 18.02.2010 hat der Senat die Klägerin unter Festsetzung einer Frist bis zum 15.03.2010 gemäß § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert mitzuteilen, in welcher Höhe sie im streitigen Zeitraum an ihren Vermieter Miete gezahlt habe sowie an welchen Tagen und in welcher Weise die Mietzahlung erfolgt sei. Weiter ist sie zur Vorlage der hierüber existierenden Belege, des schriftlichen Mietvertrages bzw. der Vereinbarung, welche der Mietzahlung zugrunde liege, aufgefordert worden. Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2010 mitgeteilt, seit Beginn des Mietverhältnisses am 01.12.2005 habe eine Mietzahlung an den Vermieter nicht erfolgen können, da ihr bis heute die Beklagte die Bewilligung von Kosten der Unterkunft verweigert habe. Beigefügt war eine bereits in den Verwaltungsakten befindliche, vom Eigentümer zur Vorlage bei dem Sozialamt bzw. der Agentur für Arbeit ausgestellte Mietbescheinigung vom 17.05.2005, in welcher eine Gesamtmiete (einschließlich Umlagen, Zuschläge u.ä.) von monatlich 550,00 EUR angegeben ist sowie ein gleichfalls bereits in den Verwaltungsakten befindliches Schreiben des Eigentümers vom 10.03.2008, in welchem er der Klägerin bestätigt, dass er seit 19.11.2002 Eigentümer des Hauses Silberdistelstraße sei und mit der Klägerin ein Nutzungsverhältnis für die Wohnung Nr. 2 in dem genannten Haus ab 01.10.2005 begründet habe. Die Verbrauchskosten für Wasser, Abwasser und Strom für das gesamte Haus würden ihm von den Stadtwerken direkt in Rechnung gestellt. Dies hindere ihn nicht daran, die Rechnungen an die Klägerin weiterzureichen, da die Kosten durch sie und die Mieter der Erdgeschosswohnung verursacht würden. Weiter vorgelegt wurde die Anmeldebestätigung bei der Gemeinde Albstadt, in welcher die Klägerin unter dem 01.12.2005 angegeben hat, sie sei zum 01.12.2005 in die Silberdistelstr. 63 eingezogen.
In den beigezogenen Verwaltungsakten befindet sich ein Schreiben des Eigentümers vom 08.03.2009 über Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 mit folgendem Zusatz: "In dieser Abrechnung sind nicht die Heizölkosten enthalten. Vorauszahlungen erfolgten nicht. Mietzahlung - 0 -."
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2011 geworden, über den der Senat auf Klage entscheidet. Zwar ist der Bescheid vom 07.12.2006 entgegen der Beurteilung des SG im angefochtenen Urteil nicht bestandskräftig geworden, da die Klägerin hiergegen am 09.01.2007 Widerspruch eingelegt hatte, über den bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht entschieden worden ist. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte nunmehr den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 erlassen, der gem. §§ 96, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 über den bewilligten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hinaus keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
Die Berufung ist nur teilweise insoweit begründet, als die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen hat. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab dem 01.01.2008 (1.). Ihr stehen auch über die bewilligten Kosten für Heizmittel sowie für Nebenkosten keine Kosten der Unterkunft in Form der Übernahme der (Kalt-)miete zu (2.). Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (3.). Die Klägerin hat jedoch für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen, da das für ihren Sohn gewährte Kindergeld nur in Höhe von monatlich 5,70 EUR als Einkommen zu berücksichtigen ist (4.).
1. Die Klägerin hat für die Bewilligungszeiträume ab dem 01.01.2008 keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Für die Zeit bis zum 30.06.2006 hat die Beklagte den entsprechenden Mehrbedarf bewilligt. Ein Anspruch für die nachfolgenden streitigen Zeiträume steht der Klägerin nicht zu. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die von dem Internisten Wulf in der ärztlichen Bescheinigung vom 11.01.2006 genannte Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost wegen Hyperlipidämie begründet keinen Mehrbedarf. Denn zum einen steht dem Ziffer II. 2 Nr. 4.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (3. Aufl. 2008) entgegen, wonach bei Vorliegen einer Hyperlipidämie regelmäßig eine Vollkost ohne krankheitsbedingt erhöhten Mehraufwand angezeigt ist. Auch hat das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 10.12.2008 – L 7 AS 4314/08 ER – auf den Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Klägerin nach der Bescheinigung des Internisten Wolf vom 11.01.2006 keine weiteren ärztlichen Bescheinigungen über einen krankheitsbedingt erhöhten Mehrbedarf vorgelegt, so dass ein solcher jedenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2008 nicht nachgewiesen ist. Auch die in früheren ärztlichen Bescheinigungen genannten Diagnosen vermögen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf nicht zu begründen, so das von dem Internisten Wulf im ärztlichen Attest vom 12.03.2002 bescheinigte postkomotionelle Syndrom mit reaktiver Depression und schwerer posttraumatischer Reaktion und die im psychologischen Attest der Dipl. Psych. A. vom 23.05.2006 genannte posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und phobischem Vermeidungstendenzen sowie die Angststörung.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft über die jeweils gesondert bewilligten Kosten für die Beschaffung von Heizöl hinaus.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Klägerin hat keine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Form von Mietzahlungen. Eine Mietzahlung ist bisher nämlich noch nie erfolgt. Zur Überzeugung des Senats besteht auch keine mietvertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses. Eine solche kann insbesondere nicht der vom Eigentümer vorgelegten und erstellten Mietbescheinigung vom 17.05.2005 entnommen werden. Diese enthält nämlich keine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses, sondern lediglich den Hinweis, die Klägerin beabsichtige, die Wohnung zu mieten. Auch hinsichtlich des Einzugs der Klägerin in die Wohnung enthalten die vorliegenden Unterlagen widersprüchliche Angaben. Während der Eigentümer im Schreiben vom 10.03.2008 angegeben hat, es sei ab dem 01.10.2005 ein Nutzungsverhältnis begründet worden, ist die Klägerin ausweislich der Anmeldebestätigung erst zum 01.12.2005 in die Wohnung eingezogen. Die Klägerin konnte auch trotz ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung weder einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen noch eine sonstige Vereinbarung benennen, aus der sich eine Verpflichtung zur Zahlung der Miete ergeben könnte. Auch dem daraufhin vorgelegten Schreiben des Eigentümers an die Klägerin vom 10.03.2008 kann eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin nicht entnommen werden. Darin wird vielmehr ausdrücklich angegeben, es sei ein "Nutzungsverhältnis", also gerade kein Mietverhältnis begründet worden. Die Begründung eines "Nutzungsverhältnisses" beinhaltet jedoch nicht zwangsläufig auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts. Das Schreiben kann vielmehr auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Eigentümer nur die tatsächlich entstehenden Kosten wie Verbrauchskosten geltend macht. Diese sind vom Beklagten jedoch in Höhe der angemessenen Kosten übernommen worden. Der Senat hält deshalb die Beurteilung des SG für zutreffend, eine Verpflichtung der Klägerin zur Mietzahlung bestehe nur insoweit, als sie hierfür öffentliche Mittel erhalte. Dies vermag die Bewilligung von Mietkosten nicht zu begründen.
3. Die Klägerin hat auch - über die Berücksichtigung eines Pauschbetrages bei dem als Einkommen anzurechnenden Kindergeld hinaus - keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Die entsprechenden Kosten sind bereits in der Regelleistung enthalten. Eine Berücksichtigung kommt nur nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der ab dem 01.08.2008 geltenden Fassung in Betracht. Danach ist vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen. Da die Klägerin - bis auf das Kindergeld - kein anzurechnendes Einkommen erzielt, scheidet eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge aus.
4. Die Berufung ist jedoch insoweit teilweise begründet, als die Beklagte in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 das für den Sohn der Klägerin gezahlte Kindergeld anteilig als Einkommen in Höhe von monatlich 69,30 EUR angerechnet hat. Die grundsätzliche Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen der Klägerin als Anspruchsberechtigte im Sinne der §§ 62 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung des SGB II-ÄndG vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558). Danach ist der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhals benötigt wird. Danach ist nur Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder diesen zuzurechnen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der ab dem 01.06.2006 geltenden Fassung gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Danach hat der am 07.01.1986 geborene Sohn der Klägerin, der im streitigen Zeitraum noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, grundsätzlich mit seiner Mutter, mit der er im gleichen Haushalt gelebt hat, eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.
Der Sohn der Klägerin war jedoch in der Lage, sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Als Einkommen ist hierbei zum einen das ihm gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 216,30 EUR zu berücksichtigen. Weiter ist das für ihn gewährte Kindergeld in Höhe von monatlich 164,00 EUR als Einkommen ihm zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - in juris) soll das Kindergeld nach den Regeln des SGB II zuvörderst der Unterhaltssicherung des Kindes dienen. Es ist daher, solange der Lebensunterhalt nicht anders sichergestellt werden kann, dem Kind in Abweichung von der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung als Einkommen zuzurechnen. Weiter ist vom Einkommen des Kindes der Versicherungspauschbetrag gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von monatlich 30 EUR abzusetzen. Das BSG hat hierzu entschieden (Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – in juris, Rn. 22), dass jedenfalls dann, wenn das Kind auf Grund eigenen Einkommens (hier: Alg) auch bei Berücksichtigung der Versicherungspauschale "aus der Bedarfsgemeinschaft herausfalle", nur das um die Versicherungspauschale bereinigte Einkommen zur Feststellung seiner "Hilfebedürftigkeit" heranzuziehen sei. Hiernach ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Sohnes von 350,30 EUR. Sein Bedarf (als potentielles Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter) umfasst zum einen die Regelleistung, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II 80 vom Hundert der Regelleistung für alleinstehende Personen und somit monatlich 281,00 EUR beträgt. Darüber hinaus sind zwar keine Kosten für die Unterkunft in Form von Mietzahlungen zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er, anders als die Mutter, tatsächlich Miete zahlt oder zu zahlen hätte. Zu berücksichtigen sind jedoch die im streitigen Zeitraum angefallenen Heizkosten. Mit Bescheid vom 26.11.2008 hatte die Beklagte der Klägerin eine Heizbeihilfe für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 50,40 EUR bewilligt und darin ausdrücklich ausgeführt, die Heizbeihilfe sei nur für die Klägerin und ihre Wohnung bestimmt. Handschriftlich ist in den Verwaltungsakten hinzugefügt, der Sohn sei nicht in der BG. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer Aufteilung nach Kopfteilen erfolgt (BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 R – m.w.N., in juris) hat die Beklagte der Klägerin nur den auf sie entfallenden Heizkostenanteil bewilligt. Deshalb ist ein Bedarf des Sohnes bezüglich der Heizkosten in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Allerdings besteht dieser Bedarf nicht in Höhe der der Klägerin bewilligten Leistung. Wie dem Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 entnommen werden kann, hat der Beklagte den sich aus der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Festsetzung der Verbrauchsmengen und Entgelte für Heizungen für eine Person in einer von 2 Personen genutzten Wohnung mit einer Größe von 60 qm ergebenden Bedarf von 33,60 EUR monatlich zugrunde gelegt. Ein höherer Bedarf des Sohnes ist nicht nachgewiesen. Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Bedarfs, somit eines gesamten Bedarfs in Höhe von 314,60 EUR, war der Sohn der Klägerin in der Lage, seinen Bedarf (als potentielles Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen zu decken und ist deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden bzw. nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geworden.
Danach verbleibt zunächst ein "überschießender" Kindergeldbetrag von 35,70 EUR (350,30 EUR – 314,60 EUR). Als Einkommen bei der Klägerin ist er jedoch nur in Höhe des Betrags, der sich nach Absetzung auch einer Versicherungspauschale von 30 EUR bei ihr ergibt (BSG, Urteil vom 13.05.2009, Rn.25). Da die Klägerin über kein sonstiges Einkommen verfügt, von dem die Versicherungspauschale schon abgesetzt worden wäre, ist diese in voller Höhe auf das Kindergeld anzurechnen. Danach verbleibt ein als Einkommen anzurechnendes Kindergeld in Höhe von monatlich 5,70 EUR. Da der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Kindergeld in Höhe von monatlich 69,30 EUR als Einkommen angerechnet hat, sind der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 monatlich weitere 63,60 EUR zu gewähren.
Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin nur in geringem Umfang obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 monatlich weitere 63,60 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Zeiträumen 01.01.2007 bis 30.06.2007 und 01.01.2008 bis 30.06.2009 streitig.
Die 1966 geborene Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der Anmeldebestätigung bewohnte sie mit ihrem am 07.01.1986 geborenen Sohn ab dem 01.12.2005 eine 109,48 qm große Wohnung in dem Gebäude Silberdistelstraße 63 in Albstadt. In dem Gebäude befinden sich zwei Wohnungen, die andere Wohnung wird von den Eltern der Klägerin bewohnt. Frühere Eigentümerin des Grundstücks war die Mutter der Klägerin. In der Zwangsversteigerung des Grundstücks im Jahr 2002 wurde es von dem Immobilienmakler Dittmann, einem (früheren) Geschäftspartner des Vaters der Klägerin, einem (früheren) Versicherungsmakler, erworben. Dieser überließ es - zunächst - ausweislich des Nutzungsvertrages vom 07.11.2002 an die Eltern der Klägerin für eine Nutzungsdauer vom 01.01.2003 bis 31.08.2005 gegen ein monatlich im Voraus zahlbares Nutzungsentgelt von 1.100,00 EUR (zuzüglich sämtlicher umlagefähiger Hausnebenkosten). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Eigentümer über die Zahlung einer Miete wurde nicht getroffen.
Der Sohn der Klägerin absolvierte vom 01.09.2006 bis 31.08.2008 eine Ausbildung mit einer Ausbildungsvergütung von 400 EUR (netto 312,20 EUR) im ersten und 464 EUR (netto 365,17 EUR) im zweiten Ausbildungsjahr. Daran anschließend bezog er Arbeitslosengeld bis zum 30.08.2009 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 216,30 EUR. Im Jahr 2009 wurde für ihn monatlich 164,00 EUR Kindergeld gezahlt.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 380,79 EUR (Arbeitslosengeld II [Alg II] 345 EUR, Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung 35,79 EUR). Grundlage der Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung war eine von dem Internisten Wolf am 11.01.2006 ausgestellte ärztliche Bescheinigung mit den Diagnosen Depression, Herzrhythmusstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Lumbalsyndrom und Panikattacken, wonach die Klägerin wegen einer Hyperlipidämie eine lipidsenkende Kost benötige. Hiergegen legte die Klägerin am 09.01.2007 Widerspruch ein, mit dem sie die Bewilligung von Kosten der Unterkunft geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II, insbesondere seien für den gesamten Bewilligungszeitraum der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 17.04.2007 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 neu in Höhe von monatlich 345 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, da trotz Aufforderung kein ärztliches Attest zur Überprüfung eines Anspruchs auf kostenaufwändige Ernährung vorgelegt worden sei, könne ein entsprechender Mehrbedarf nicht mehr gewährt werden. Hiergegen legte die Klägerin am 30.04.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 (W 351/07) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 9 AS 193/09).
Mit Beschluss vom 29.07.2008 ordnete das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 9 AS 1717/07 ER die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 30.04.2007 gegen den (Änderungs-)bescheid vom 17.04.2007 an. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 27.08.2008 Leistungen für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 erneut in der ursprünglichen Höhe von 380,79 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 (W 599/08) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2009 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 191/09).
Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Beihilfe für Brennstoff in Höhe von jeweils 777,60 EUR (12 - 64,80 EUR) für die Heizperioden Oktober 2006 bis April 2007 und Oktober 2007 bis April 2008. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 09.04.2008 bewilligte der Beklagte gemäß der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung vom 11.03.2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für das Jahr 2007 in Höhe von 663,37 EUR.
Mit Bescheid vom 14.12.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 in Höhe der Regelleistung von monatlich 347,00 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Bewilligung von Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten, Leistungen für Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 (W 48/08) (Bl. 979) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2009 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 194/09).
Mit Bescheid vom 13.06.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 in Höhe der Regelleistung von monatlich 351,00 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin auch die Bewilligung von Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 zurück (W 469/08). Hiergegen hat die Klägerin am 19.01.2008 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 192/09).
Mit Bescheid vom 26.11.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Heizungsbeihilfe (ohne Warmwasser) für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 50,40 EUR (insgesamt 453,60 EUR). In der Begründung führte er aus, die Heizbeihilfe sei nur für die Klägerin und deren Wohnung bestimmt. Handschriftlich ist hinzugefügt, das Kind Benjamin sei "nicht in der BG". Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 als unzulässig da verfristet. Auch in der Sache sei der Widerspruch nicht begründet. Zugrundezulegen seien die Heizkosten für eine Wohnung mit einer für 2 Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm. Analog der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Festsetzung der Verbrauchsmengen und Entgelte für Heizungen ergäben sich bei angemessenen 60 qm für 2 Personen ein monatlicher Bedarf von 67,20 EUR. Dieser Betrag sei zu gleichen Teilen auf die Klägerin und ihren Sohn aufzuteilen, so dass der Klägerin nur eine Beihilfe von monatlich 33,60 EUR zustehe. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2009 (S 9 AS 479/09) abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe zu Recht den Widerspruch als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 3 AS 2203/09) hat die Klägerin zurückgenommen.
Mit Bescheid vom 12.12.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 281,70 EUR. Zur Begründung führte er aus, laut Antragsunterlagen beziehe ihr Sohn Alg I und Kindergeld. Es ergebe sich folgende Berechnung:
Regelleistung + 281,00 EUR Versicherungspauschale + 30,00 EUR Alg I - 216,30 EUR Kindergeld - 164,00 EUR Übersteigendes Kindergeld 69,30 EUR
Vom Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 351,00 EUR sei zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 69,30 EUR abzusetzen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 (W 41/09) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 16.02.2009 Klage zum SG erhoben (S 9 AS 469/09).
Das SG hat die Verfahren S 9 AS 191/09, S 9 AS 192/09, S 9 AS 193/09, S 9 AS 194/09 und S 9 AS 469/09 mit Beschluss vom 06.05.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 AS 191/09 verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe in den streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Der Herabsetzung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 durch Bescheid vom 17.04.2007 habe der Beklagte mit dem Bescheid vom 27.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2008 wieder abgeholfen, so dass für die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Durch den Abhilfebescheid vom 27.08.2008 sei lediglich der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2006 wieder hergestellt worden, gegen den keine Klage anhängig sei und der deshalb bezüglich der für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuerkannten Alg II Leistungen für die Beteiligten bestandskräftig geworden sei.
Auch für die weiteren streitigen Zeiträume habe die Klägerin keinen höheren Leistungsanspruch. Es bestehe kein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen der durch den Internisten Wulf bescheinigten Hyperlipidämie. Zwischenzeitlich sei höchstrichterlich entschieden (BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14 AS 64/06 - und 15.04.2008 - B 14 AS 3/07 R), dass einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen nur derjenige bedürfe, der auf eine besondere Ernährung angewiesen sei, die mit hohen Kosten verbunden sei. Eine zur Behandlung von Hyperlipidämie (hoher Gehalt an Blutfetten) ärztlich empfohlene energiereduzierte und fettreduzierte Mischkost erfordere regelmäßig keine die Normalernährung übersteigenden Kosten. Gleiches gelte unter Zugrundelegung der "Empfehlungen des deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe".
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Aufwendungen für die Hausrat- und die private Haftpflichtversicherung neben der bewilligten Regelleistung. Die geltend gemachten Versicherungen fielen zwar dem Grunde nach unter § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, eine Absetzung der Versicherungen vom Einkommen habe jedoch zur Voraussetzung, dass ein solches Einkommen überhaupt vorhanden sei und angerechnet werde. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Über die gesondert bewilligten Kosten für die Beschaffung von Heizöl hinaus habe die Klägerin in den streitigen Zeiträumen auch keinen Anspruch auf (weitere) Kosten der Unterkunft. Nach der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Die Klägerin habe - ebenso wie ihre Eltern - für die Überlassung der von ihr bewohnten Wohnung seit Beginn des Nutzungsverhältnisses und insbesondere auch im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an den Eigentümer als Vermieter der Wohnung geleistet. Zwar reiche es für den Hilfebedarf aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Nach dem Gesamtinhalt der Leistungsakten lasse sich jedoch auch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Vereinbarung eines Mietvertrages mit dem Eigentümer nicht feststellen, dass die Klägerin dadurch einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauernd gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Denn trotz einer angeblichen Vereinbarung eines festen Mietzinses seien Zahlungen an den Vermieter offensichtlich nur aufschiebend bedingt, und zwar dann und allenfalls insoweit zu leisten, als die Mieter hierfür öffentliche Mittel erhielten. Eine zivilrechtlich wirksam geschlossene Verpflichtung zur Zahlung von Miete oder Nutzungsentschädigung liege nicht vor. Der Umstand, dass der Eigentümer auch nach Ablauf des für die Zeit bis 31.08.2005 geschlossenen Nutzungsvertrages das Mietverhältnis sowohl mit der Klägerin wie auch mit ihren Eltern ungeachtet der weiterhin gänzlich ausbleibenden Mietzahlungen offenbar bis heute klaglos fortführe, lasse nur den Schluss zu, dass es bei diesem Vertragsverhältnis offensichtlich auf Mietzahlungen nicht ankomme und es sich bezüglich der Begründung von Mietforderungen um ein "Scheingeschäft" handle.
Es begegne schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 das für den Sohn der Klägerin gewährte Kindergeld anteilig in Höhe von 69,30 EUR als sonstiges Einkommen der Klägerin berücksichtigt und von der Regelleistung abgesetzt habe. Der dem Haushalt der Klägerin angehörende unverheiratete Sohn, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, gehöre gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von 281,00 EUR gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus eigenen Mitteln sicherstellen könne, nämlich aus dem Bezug von Alg I in Höhe von 216,30 EUR nebst 164,00 EUR Kindergeld, das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen sei, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Da der Sohn der Klägerin hiernach über hinreichendes Einkommen verfüge, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheide er aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur eigenen Unterhaltssicherung benötigte Teil des Kindergeldes werde sodann dem Kindergeldberechtigten, mithin der Klägerin, entsprechend den Regeln des Einkommensteuergesetzes als Einkommen zugerechnet.
Gegen den am 10.09.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.10.2009 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß:
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2011 und des Bescheides vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 zu bewilligen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008, unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 18.02.2010 hat der Senat die Klägerin unter Festsetzung einer Frist bis zum 15.03.2010 gemäß § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert mitzuteilen, in welcher Höhe sie im streitigen Zeitraum an ihren Vermieter Miete gezahlt habe sowie an welchen Tagen und in welcher Weise die Mietzahlung erfolgt sei. Weiter ist sie zur Vorlage der hierüber existierenden Belege, des schriftlichen Mietvertrages bzw. der Vereinbarung, welche der Mietzahlung zugrunde liege, aufgefordert worden. Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2010 mitgeteilt, seit Beginn des Mietverhältnisses am 01.12.2005 habe eine Mietzahlung an den Vermieter nicht erfolgen können, da ihr bis heute die Beklagte die Bewilligung von Kosten der Unterkunft verweigert habe. Beigefügt war eine bereits in den Verwaltungsakten befindliche, vom Eigentümer zur Vorlage bei dem Sozialamt bzw. der Agentur für Arbeit ausgestellte Mietbescheinigung vom 17.05.2005, in welcher eine Gesamtmiete (einschließlich Umlagen, Zuschläge u.ä.) von monatlich 550,00 EUR angegeben ist sowie ein gleichfalls bereits in den Verwaltungsakten befindliches Schreiben des Eigentümers vom 10.03.2008, in welchem er der Klägerin bestätigt, dass er seit 19.11.2002 Eigentümer des Hauses Silberdistelstraße sei und mit der Klägerin ein Nutzungsverhältnis für die Wohnung Nr. 2 in dem genannten Haus ab 01.10.2005 begründet habe. Die Verbrauchskosten für Wasser, Abwasser und Strom für das gesamte Haus würden ihm von den Stadtwerken direkt in Rechnung gestellt. Dies hindere ihn nicht daran, die Rechnungen an die Klägerin weiterzureichen, da die Kosten durch sie und die Mieter der Erdgeschosswohnung verursacht würden. Weiter vorgelegt wurde die Anmeldebestätigung bei der Gemeinde Albstadt, in welcher die Klägerin unter dem 01.12.2005 angegeben hat, sie sei zum 01.12.2005 in die Silberdistelstr. 63 eingezogen.
In den beigezogenen Verwaltungsakten befindet sich ein Schreiben des Eigentümers vom 08.03.2009 über Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 mit folgendem Zusatz: "In dieser Abrechnung sind nicht die Heizölkosten enthalten. Vorauszahlungen erfolgten nicht. Mietzahlung - 0 -."
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2011 geworden, über den der Senat auf Klage entscheidet. Zwar ist der Bescheid vom 07.12.2006 entgegen der Beurteilung des SG im angefochtenen Urteil nicht bestandskräftig geworden, da die Klägerin hiergegen am 09.01.2007 Widerspruch eingelegt hatte, über den bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht entschieden worden ist. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte nunmehr den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 erlassen, der gem. §§ 96, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 über den bewilligten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hinaus keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
Die Berufung ist nur teilweise insoweit begründet, als die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen hat. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab dem 01.01.2008 (1.). Ihr stehen auch über die bewilligten Kosten für Heizmittel sowie für Nebenkosten keine Kosten der Unterkunft in Form der Übernahme der (Kalt-)miete zu (2.). Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (3.). Die Klägerin hat jedoch für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen, da das für ihren Sohn gewährte Kindergeld nur in Höhe von monatlich 5,70 EUR als Einkommen zu berücksichtigen ist (4.).
1. Die Klägerin hat für die Bewilligungszeiträume ab dem 01.01.2008 keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Für die Zeit bis zum 30.06.2006 hat die Beklagte den entsprechenden Mehrbedarf bewilligt. Ein Anspruch für die nachfolgenden streitigen Zeiträume steht der Klägerin nicht zu. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die von dem Internisten Wulf in der ärztlichen Bescheinigung vom 11.01.2006 genannte Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost wegen Hyperlipidämie begründet keinen Mehrbedarf. Denn zum einen steht dem Ziffer II. 2 Nr. 4.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (3. Aufl. 2008) entgegen, wonach bei Vorliegen einer Hyperlipidämie regelmäßig eine Vollkost ohne krankheitsbedingt erhöhten Mehraufwand angezeigt ist. Auch hat das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 10.12.2008 – L 7 AS 4314/08 ER – auf den Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Klägerin nach der Bescheinigung des Internisten Wolf vom 11.01.2006 keine weiteren ärztlichen Bescheinigungen über einen krankheitsbedingt erhöhten Mehrbedarf vorgelegt, so dass ein solcher jedenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2008 nicht nachgewiesen ist. Auch die in früheren ärztlichen Bescheinigungen genannten Diagnosen vermögen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf nicht zu begründen, so das von dem Internisten Wulf im ärztlichen Attest vom 12.03.2002 bescheinigte postkomotionelle Syndrom mit reaktiver Depression und schwerer posttraumatischer Reaktion und die im psychologischen Attest der Dipl. Psych. A. vom 23.05.2006 genannte posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und phobischem Vermeidungstendenzen sowie die Angststörung.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft über die jeweils gesondert bewilligten Kosten für die Beschaffung von Heizöl hinaus.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Klägerin hat keine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Form von Mietzahlungen. Eine Mietzahlung ist bisher nämlich noch nie erfolgt. Zur Überzeugung des Senats besteht auch keine mietvertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses. Eine solche kann insbesondere nicht der vom Eigentümer vorgelegten und erstellten Mietbescheinigung vom 17.05.2005 entnommen werden. Diese enthält nämlich keine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Mietzinses, sondern lediglich den Hinweis, die Klägerin beabsichtige, die Wohnung zu mieten. Auch hinsichtlich des Einzugs der Klägerin in die Wohnung enthalten die vorliegenden Unterlagen widersprüchliche Angaben. Während der Eigentümer im Schreiben vom 10.03.2008 angegeben hat, es sei ab dem 01.10.2005 ein Nutzungsverhältnis begründet worden, ist die Klägerin ausweislich der Anmeldebestätigung erst zum 01.12.2005 in die Wohnung eingezogen. Die Klägerin konnte auch trotz ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung weder einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen noch eine sonstige Vereinbarung benennen, aus der sich eine Verpflichtung zur Zahlung der Miete ergeben könnte. Auch dem daraufhin vorgelegten Schreiben des Eigentümers an die Klägerin vom 10.03.2008 kann eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin nicht entnommen werden. Darin wird vielmehr ausdrücklich angegeben, es sei ein "Nutzungsverhältnis", also gerade kein Mietverhältnis begründet worden. Die Begründung eines "Nutzungsverhältnisses" beinhaltet jedoch nicht zwangsläufig auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts. Das Schreiben kann vielmehr auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Eigentümer nur die tatsächlich entstehenden Kosten wie Verbrauchskosten geltend macht. Diese sind vom Beklagten jedoch in Höhe der angemessenen Kosten übernommen worden. Der Senat hält deshalb die Beurteilung des SG für zutreffend, eine Verpflichtung der Klägerin zur Mietzahlung bestehe nur insoweit, als sie hierfür öffentliche Mittel erhalte. Dies vermag die Bewilligung von Mietkosten nicht zu begründen.
3. Die Klägerin hat auch - über die Berücksichtigung eines Pauschbetrages bei dem als Einkommen anzurechnenden Kindergeld hinaus - keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Die entsprechenden Kosten sind bereits in der Regelleistung enthalten. Eine Berücksichtigung kommt nur nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der ab dem 01.08.2008 geltenden Fassung in Betracht. Danach ist vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen. Da die Klägerin - bis auf das Kindergeld - kein anzurechnendes Einkommen erzielt, scheidet eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge aus.
4. Die Berufung ist jedoch insoweit teilweise begründet, als die Beklagte in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 das für den Sohn der Klägerin gezahlte Kindergeld anteilig als Einkommen in Höhe von monatlich 69,30 EUR angerechnet hat. Die grundsätzliche Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen der Klägerin als Anspruchsberechtigte im Sinne der §§ 62 ff. Einkommenssteuergesetz (EStG) folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der ab dem 01.07.2006 geltenden Fassung des SGB II-ÄndG vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558). Danach ist der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhals benötigt wird. Danach ist nur Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder diesen zuzurechnen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der ab dem 01.06.2006 geltenden Fassung gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Danach hat der am 07.01.1986 geborene Sohn der Klägerin, der im streitigen Zeitraum noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, grundsätzlich mit seiner Mutter, mit der er im gleichen Haushalt gelebt hat, eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.
Der Sohn der Klägerin war jedoch in der Lage, sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Als Einkommen ist hierbei zum einen das ihm gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 216,30 EUR zu berücksichtigen. Weiter ist das für ihn gewährte Kindergeld in Höhe von monatlich 164,00 EUR als Einkommen ihm zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - in juris) soll das Kindergeld nach den Regeln des SGB II zuvörderst der Unterhaltssicherung des Kindes dienen. Es ist daher, solange der Lebensunterhalt nicht anders sichergestellt werden kann, dem Kind in Abweichung von der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung als Einkommen zuzurechnen. Weiter ist vom Einkommen des Kindes der Versicherungspauschbetrag gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von monatlich 30 EUR abzusetzen. Das BSG hat hierzu entschieden (Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – in juris, Rn. 22), dass jedenfalls dann, wenn das Kind auf Grund eigenen Einkommens (hier: Alg) auch bei Berücksichtigung der Versicherungspauschale "aus der Bedarfsgemeinschaft herausfalle", nur das um die Versicherungspauschale bereinigte Einkommen zur Feststellung seiner "Hilfebedürftigkeit" heranzuziehen sei. Hiernach ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Sohnes von 350,30 EUR. Sein Bedarf (als potentielles Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter) umfasst zum einen die Regelleistung, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II 80 vom Hundert der Regelleistung für alleinstehende Personen und somit monatlich 281,00 EUR beträgt. Darüber hinaus sind zwar keine Kosten für die Unterkunft in Form von Mietzahlungen zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er, anders als die Mutter, tatsächlich Miete zahlt oder zu zahlen hätte. Zu berücksichtigen sind jedoch die im streitigen Zeitraum angefallenen Heizkosten. Mit Bescheid vom 26.11.2008 hatte die Beklagte der Klägerin eine Heizbeihilfe für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 50,40 EUR bewilligt und darin ausdrücklich ausgeführt, die Heizbeihilfe sei nur für die Klägerin und ihre Wohnung bestimmt. Handschriftlich ist in den Verwaltungsakten hinzugefügt, der Sohn sei nicht in der BG. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer Aufteilung nach Kopfteilen erfolgt (BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 R – m.w.N., in juris) hat die Beklagte der Klägerin nur den auf sie entfallenden Heizkostenanteil bewilligt. Deshalb ist ein Bedarf des Sohnes bezüglich der Heizkosten in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Allerdings besteht dieser Bedarf nicht in Höhe der der Klägerin bewilligten Leistung. Wie dem Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 entnommen werden kann, hat der Beklagte den sich aus der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Festsetzung der Verbrauchsmengen und Entgelte für Heizungen für eine Person in einer von 2 Personen genutzten Wohnung mit einer Größe von 60 qm ergebenden Bedarf von 33,60 EUR monatlich zugrunde gelegt. Ein höherer Bedarf des Sohnes ist nicht nachgewiesen. Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Bedarfs, somit eines gesamten Bedarfs in Höhe von 314,60 EUR, war der Sohn der Klägerin in der Lage, seinen Bedarf (als potentielles Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen zu decken und ist deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden bzw. nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geworden.
Danach verbleibt zunächst ein "überschießender" Kindergeldbetrag von 35,70 EUR (350,30 EUR – 314,60 EUR). Als Einkommen bei der Klägerin ist er jedoch nur in Höhe des Betrags, der sich nach Absetzung auch einer Versicherungspauschale von 30 EUR bei ihr ergibt (BSG, Urteil vom 13.05.2009, Rn.25). Da die Klägerin über kein sonstiges Einkommen verfügt, von dem die Versicherungspauschale schon abgesetzt worden wäre, ist diese in voller Höhe auf das Kindergeld anzurechnen. Danach verbleibt ein als Einkommen anzurechnendes Kindergeld in Höhe von monatlich 5,70 EUR. Da der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Kindergeld in Höhe von monatlich 69,30 EUR als Einkommen angerechnet hat, sind der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 monatlich weitere 63,60 EUR zu gewähren.
Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin nur in geringem Umfang obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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