Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 111/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 59/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge und das Vorverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Skiunfall der Klägerin am 4. Dezember 2004 ein Arbeitsunfall ist und ihr damit Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII) zustehen.
Die am ... 1966 geborene Klägerin war bei der Deutschen Bahn (DB) P. GmbH angestellt und arbeitete im Reisezentrum am Hauptbahnhof H. mit zwei weiteren Kolleginnen am Touristikschalter. Nach Angabe der Klägerin waren zur Zeit des Unfalls 20 Personen im Reisezentrum beschäftigt. Hiervon war die Klägerin angabegemäß als einzige ausgewählt worden, um an der VIP-A.-Inforeise "Ski und Wellness" teilzunehmen. Ausweislich des Reiseprogramms sollte am Freitag, 3. Dezember 2004, nach dem Frühstück auf dem Gletscher K. oder in S.-H. je nach Wetter- und Schneeverhältnissen Ski gelaufen werden, wobei auf Wunsch auch ein Alternativprogramm für Nichtskifahren angeboten wurde. Für den Abend war eine Pferdeschlittenfahrt mit anschließendem Hüttenabend und musikalischer Unterhaltung geplant. Am Folgetag, den 4. Dezember 2004, stand morgens wieder Skifahren oder alternativ die Besichtigung von S.-H./Z. a. S. auf dem Reiseprogramm. Nachmittags war dann als Wellness-Programmpunkt der Besuch der neuen Felsentherme in G. vorgesehen mit anschließender Teilnahme an der "S. F. Party". Wörtlich hieß es: "Mit. wird in der Altstadt von Z. a. S. bis in die Morgenstunden gefeiert."
Während dieser vom Arbeitgeber der Klägerin genehmigten Reise vom 2. bis zum 5. Dezember 2004 in das Skigebiet S. in Österreich, die von A. - einem Tochterunternehmen der DB AG - bezahlt wurde, stürzte die Klägerin am 4. Dezember 2004 beim Skifahren und verletzte sich hierbei das linke Knie. Die Klägerin konsultierte den D-Arzt Dr. W. am 6. Dezember 2004, der die Diagnosen Kniegelenksdistorsion, Kniebinnenschaden und Hämatom der Haut stellte. Zur stationären Behandlung und Operation befand sich die Klägerin vom 21. bis zum 23. Dezember 2004 im Evangelischen Krankenhaus der P. G. Stiftung in W.; bei der Diagnose einer Fraktur des proximalen Endes der Tibia links wurde die Klägerin dort mit einer offenen Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich der Tibia proximal durch Draht-Cerclage therapiert.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab mit der Begründung, der Unfall habe sich nicht während einer Fortbildungsreise ereignet, sondern während einer Motivationsreise für geleistete Arbeit. Die Skireise sei auch keine Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da die Klägerin als einzige Teilnehmerin vom Reisezentrum H. teilgenommen habe.
Mit am 12. September 2005 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, es habe sich nicht um eine Motivations-, sondern um eine Info-Reise von A. gehandelt. Für sie als Reiseberaterin sei es eine Fortbildungsveranstaltung gewesen, da die Reiseangebote von A. erklärt worden seien, um sie besser verkaufen zu können. Ihr Arbeitgeber habe sie zur Teilnahme beauftragt und die aufgewandte Arbeitszeit als Verwendungsfortbildung gebucht.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurück, da für die vorliegende Motivationsreise der Klägerin kein Unfallversicherungsschutz gegeben sei und der Skiunfall am 4. Dezember 2004 damit nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt werden könne. Motivationsreisen der vorliegenden Art lägen außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre; im Vordergrund hätten eigenwirtschaftliche Aspekte der Freizeit, Unterhaltung, Erholung u.s.w. gestanden. Reisen mit umfänglichen touristischen Betätigungen dienten im Wesentlichen nicht betrieblichen Interessen - auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierfür freigestellt und die Kosten übernommen hätte. Nach dem Programm der Reise hätten auch keine Vorträge, Seminare oder Kurse stattgefunden, vielmehr dienten sämtliche Betätigungen zumindest auch der Freizeitgestaltung. Hierfür spreche auch die Reisezweckbezeichnung "A.-Motivation" im Reiseantrag, die Bezeichnung im D-Arztbericht als "Auszeichnungsreise" und im Schreiben der Dienststelle vom 16. November 2004 als A.-Motivationsveranstaltung. Dem Arbeitgeber sei es nicht möglich, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tatbestände auszuweiten. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da die Klägerin als einzige Arbeitnehmerin ihrer Organisationseinheit an der Reise teilgenommen habe. Die Reise stehe daher in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Reiseberaterin.
Die Klägerin hat mit der am 20. Dezember 2005 erhobenen Klage beim Sozialgericht Dessau ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, die Dienstreise habe in direktem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden und habe wesentlich betrieblichen Interessen gedient. Alle Teilnehmer hätten Reisebüros angehört.
Die Beklagte hat sich zur Sache auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.
Mit Urteil vom 10. März 2006 hat das Sozialgericht Dessau den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 4. Dezember 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das Skifahren sei eine versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII. Der Skiunfall habe sich bei einer mit der Beschäftigung als Reiseberaterin am Touristikschalter im wesentlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeit ereignet. Die Skireise habe den Charakter einer echten Dienstreise gehabt; sie wäre vom Arbeitgeber als Dienstreise genehmigt, von ihm nach Pauschalsätzen entschädigt und ohne Urlaubsverbrauch als Verwendungsfortbildung gebucht worden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als Reiseberaterin liege eine Fortbildungsreise vor. Der Umstand, dass Skifahren auch dem eigenwirtschaftlichen Interesse diene, stehe dem nicht entgegen. Auch die Bestätigung durch den Vertriebsleiter, es habe sich für die damalige Tätigkeit der Klägerin um eine durchaus notwendige Info-Reise und nicht um eine Belohnungsreise gehandelt, spreche für eine Fortbildungsreise. Für die Beurteilung, ob die Fahrt wesentlich zu beruflichen Zwecken unternommen worden sei, sei die Bedeutung der betrieblichen Betätigung für das Unternehmen festzustellen, die nach Überzeugung der Kammer im Vordergrund stehe.
Gegen das ihr am 27. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. April 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie trägt mit der Berufung vor, die Entscheidung des Sozialgerichts lasse offen, inwiefern die Teilnahme der Klägerin an dieser einen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters A. den Interessen ihres Arbeitgebers zu dienen bestimmt sein soll. Der Umstand, dass die Klägerin weder Reisekosten tragen, noch Urlaub beanspruchen musste, sondern vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Reisedauer freigestellt worden war, begründe nach ständiger Rechtsprechung keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Im Hinblick auf die im Vordergrund stehende touristische Freizeitgestaltung - ähnlich einem selbstgebuchten Urlaubsaufenthalt - bei Fehlen jeglicher unternehmensspezifischer Programmpunkte, sei der Charakter einer Dienst- oder Fortbildungsveranstaltung nicht zu erkennen. Selbst bei einer grundsätzlich versicherten mehrtägigen Veranstaltung bestehe ein Unfallversicherungsschutz nur für Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stünden; es bedürfe einer wesentlichen sachlichen Verbindung der Verrichtung zur versicherten Tätigkeit. Nur bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen könne der Versicherungsschutz auch typische Freizeitaktivitäten umfassen. Auch bei Annahme einer grundsätzlich versicherten mehrtägigen Dienst- oder Fortbildungsreise stehe das unfallverursachende Skifahren der Klägerin in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da sie nach ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht verpflichtet gewesen sei, eine Skiabfahrt durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und verteidigt es. Bei der Skireise habe es sich um eine im Interesse des Arbeitgebers stehende Fortbildungsveranstaltung gehandelt. Auch das Skifahren stelle hierbei eine versicherte Tätigkeit im Sinne von §§ 2, 3 oder 6 SGB VII dar.
Die Klägerin ist unter dem 17. Januar 2007 durch den Berichterstatter befragt worden, wann, wo und durch wen den Reiseteilnehmern die Produkte und Serviceleistungen des Reiseunternehmens erläutert worden seien, zumal das Reiseprogramm keine diesbezüglichen Hinweise enthalte. Die Klägerin hat hierauf mitgeteilt, nach der Anreise am 2. Dezember 2004 um 20.00 Uhr begrüßt worden zu sein, wobei die Anlage, das Feriengebiet, das Serviceangebot und die Themen- und Sparangebote entsprechend den Katalogausschreibungen erläutert worden seien. Am Folgetag seien nach Ausgabe der Skiausrüstung und nach dem Transfer das Skigebiet, die Liftkapazität und Versorgungsangebote mit einer anschließenden Besichtigung per Ski vorgestellt worden. Am Abend habe es eine Auswertung mit den Vertretern von A. gegeben. Am Morgen des nächsten Tages, dem 4. Dezember 2004, sei das Skigebiet S. vorgestellt worden ebenfalls mit anschließender Besichtigung per Ski. Am Nachmittag sei die Felsentherme in Bad Gastein vorgestellt worden. Am Abend habe es wiederum eine Auswertung mit den Vertretern von A. gegeben.
Nach Benennung der damaligen Reiseteilnehmer durch die Klägerin hat der Senat diese schriftlich um Auskunft zur Skireise gebeten. Die auf der Teilnehmerliste benannte S. B. hat mitgeteilt, sie habe an der Reise nicht teilgenommen, es liege wohl ein Missverständnis vor. Die benannte Teilnehmerin Frau I. F. hat telefonisch mitgeteilt, sie habe an die Reise keine Erinnerung mehr, auch nicht an die Klägerin. Die Anfrage an Frau G. W. ist mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurückgekommen; ebenso ist das Schreiben an Frau K. W. mit dem Vermerk "Empfänger unter Anschrift nicht zu ermitteln" zur Gerichtsakte gelangt. Der Teilnehmer M. M. hat schriftlich mitgeteilt, er sei zu dieser Reise eingeladen worden. Als Grund der Reise hat er "Kurzurlaub" angegeben, sich aber von der Reise für die damals ausgeübte berufliche Tätigkeit berufliche Vorteile versprochen. Als Nutzen hat Herr M. angeben, er wisse nun mehr über die Urlaubsregion. Den Programmablauf könne er wegen der langen zurückliegenden Zeit nicht mehr schildern. Die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen sei freigestellt gewesen, es habe keine Pflichtveranstaltungen gegeben. Das Skifahren habe nicht zum Pflichtprogramm gehört; er selbst sei nicht Ski gefahren, sondern beim Schneeschuhwandern gewesen. Von einem Unfall habe er keine Kenntnis gehabt. Die weiter benannte K. H. hat mitgeteilt, sie sei damals als Expedient tätig gewesen und habe eine Reiseagentur geführt. Auf das Angebot von A. habe sie sich angemeldet, um die angebotene Destination und die Skisport/Wellnessangebote näher kennen zu lernen. Ein Argument für die Reise sei auch gewesen, dieses Angebot den Kunden besser anbieten zu können. Sie hätten die Hotelanlage und die wintersportlichen Anlagen kennen gelernt. Angaben zum Programmablauf könnten nicht mehr gemacht werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei freigestellt gewesen. Wegen eines beginnenden Bandscheibenvorfalls habe sie selbst an den sportlichen Aktivitäten nicht teilgenommen, dennoch hat die Teilnehmerin erklärt, sie sei auch Ski gefahren, was sie auch als Bereicherung und notwendige Erfahrung zur Vermittlungstätigkeit, auch im Verkauf von Reisezielen des Veranstalters, empfunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier: Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anerkennung des Skiunfalls vom 4. Dezember 2004 als Arbeitsunfall nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Tätigkeit den Unfall hervorgerufen (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 28/06 R - UV-Recht Aktuell 2008, 142; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - NZS 2003, 268).
Das Ereignis vom 4. Dezember 2004 ist kein Arbeitsunfall, da das Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignete, in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit der Klägerin als Reiseberaterin im Reisezentrum am Bahnhof H. stand.
Die Rechtsfrage, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist - sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang - ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128). Maßgebend ist dabei, ob die Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 Rn. 11; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - Rn. 12). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund.
Es kann dahinstehen, ob eine Geschäfts- oder Dienstreise vorliegt im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine sog. Motivations- oder Incentivereise. Selbst wenn man, wie das Sozialgericht, von einer Dienstreise ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm seinem Inhalt nach eher eine Motivationsreise nahelegt, steht das Skifahren als konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mit Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII) nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721, 722). Auch auf Dienstreisen besteht deshalb kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn.18, zit. n. juris). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei der vorliegenden Reise trifft dies zumindest für den freiwilligen Teil des Skifahrens zu.
Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin somit auch dann, wenn zu ihren Gunsten mit dem Sozialgericht, von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten bei der Reise abzugrenzen, und die Klägerin ist beim Skifahren bei einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Skifahren ist allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu werten, welches keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten aufweist. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit, wobei letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht zu begründen vermag.
Das Skifahren stellt keine Verrichtung dar, die der versicherten Tätigkeit der Klägerin am Touristikschalter im Reisezentrum am Bahnhof in H. zuzurechnen ist. Die Klägerin hat Produkte des Reiseveranstaltungsunternehmens A. vertrieben und die Kunden hinsichtlich des einschlägigen Katalogangebotes auch beraten. Als Tochterunternehmen der DB AG stehen bei A. Reiseziele, die mit der Bahn erreicht werden können, im Vordergrund. Es erscheint indes nicht erforderlich, dass die Klägerin die von A. angebotenen Bahnreisen selbst durchgeführt haben muss, nur um diese Reisen zu verkaufen. Auch wenn es beim Verkaufsgespräch durchaus nützlich erscheint, konkrete persönliche Reiseerfahrungen einzubringen, ist es für das Verkaufspersonal kaum möglich, die angebotenen Reisen selbst gemacht zu haben. Darüber hinaus ist es unmöglich, alle den Reisenden sich bietenden Aktivitäten am Zielort auszuprobieren, um dann die Reisenden unter Hinweis auf die persönlichen Erlebnisse zum Vertragsabschluss bewegen zu können. Das Skifahren als eine von vielen möglichen sportlichen Freizeitaktivitäten muss daher nicht von der Klägerin ausgeübt werden, um Kunden für entsprechende Reiseangebote zu werben. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin, als Reiseberaterin Ski zu fahren, ist nicht gegeben, und dies wurde von ihr auch nicht verlangt. Weder nach Angaben der Klägerin selbst noch nach den Auskünften der Mitreisenden war das Skifahren verpflichtend. Umgekehrt dient aber die Reise mit dem Skifahren den privaten Interessen der Klägerin. Denn die Reise soll der Klägerin nach dem Einladungsschreiben vom 24. November 2004 als "Dankeschön" zukommen, um ihr "erlebnisreiche Tage" zu vermitteln.
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen grundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebssports, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn. 17, zit. n. juris). Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - NJW 1995, 3340 ff.).
Entsprechend spielt die Freistellung der Klägerin für die Reise durch ihren Arbeitgeber ohne Anrechnung auf ihren Jahresurlaub keine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Nach dem vorliegenden Reiseprogramm und auch der tatsächlichen Durchführung spricht hier mehr gegen einen betrieblichen Bezug als dafür. Soweit die Klägerin versucht, den Reiseinhalt zu beschreiben mit objektiv anmutenden Formulierungen wie "Vorstellungen, Erläuterungen, Besichtigungen und Auswertungen am Abend" finden sich derartige Fortbildungselemente weder im Programm noch in den Auskünften der Mitreisenden. Im Gegenteil zeigt sich danach eher der Charakter einer üblichen Erholungsreise ohne jeden beruflichen Bezug. Allein aus dem Vorliegen eines Programms lassen sich keine Schlüsse auf den betrieblichen Bezug ziehen. Reiseprogramme werden für jede private Pauschalreise aufgestellt, ohne Verpflichtungen des Reisenden zu begründen. Dass dem Programm hier eine höhere Verbindlichkeit zugekommen wäre, lässt sich nicht feststellen. Die Gewährung einer Reise als "Dankeschön" und die Verbindlichkeit eines Programmablaufs wären jedenfalls widersprüchlich.
Soweit im aktiven Skifahren überhaupt ein betrieblicher "Vorteil" gesehen wird, tritt dieser gegenüber den privaten Interessen der Klägerin klar in den Hintergrund. Auch bei einer unterstellten Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlich der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, ist dies nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffene einen nicht unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu beteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme kein Versicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 23, a.a.O.).
Die (rechtlich unzutreffende) Auffassung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine bestimmte Verrichtung stehe im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz, vermag keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinen Versicherungsschutz zu begründen, weil dieser objektiv zu beurteilen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in der Hand, den Versicherungsschutz auf bestimmte Verrichtungen auszudehnen, sie können nur den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag entsprechend ändern (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Auch die Finanzierung von "Freizeitaktivitäten" durch den Arbeitgeber begründet keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 25, a.a.O.). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen.
Tatsächlich existierte auch keine "faktische Verpflichtung" der Klägerin zur Teilnahme am Skifahren, zumal hierzu auf Wunsch seitens des Veranstalters ein Alternativprogramm angeboten worden war. Dass die Klägerin sich der Teilnahme am Skifahren nicht hätte entziehen können, ist nicht ersichtlich. Eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar.
Das Skifahren fand insbesondere nicht im Rahmen einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" oder einer "Betriebssportveranstaltung" statt. Hierauf hat die Klägerin selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht vorlag und mit der Klägerin als einzige Teilnehmerin vom Reisezentrum am Bahnhof H. die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter des Reisezentrums war auch nicht vorgesehen. Der Geschäftsbetrieb sollte auch in Abwesenheit der Klägerin durch Vertretung aufrechterhalten bleiben.
Die Annahme, es könnte versicherter Betriebssport vorliegen, scheidet ebenfalls aus, weil es bereits an der hierfür zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 27, a.a.O.) und eine Ausgleichsfunktion zur Gesunderhaltung der Beschäftigten mit dem Ziel, die Arbeitskraft für das Unternehmen wiederherzustellen, nicht ersichtlich ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff.). Im Übrigen spricht gegen die Anerkennung einer mehrtägigen Skiausfahrt als versicherter Betriebssport das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichen Bezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff. Rn. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind für beide Rechtszüge und das Vorverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Skiunfall der Klägerin am 4. Dezember 2004 ein Arbeitsunfall ist und ihr damit Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII) zustehen.
Die am ... 1966 geborene Klägerin war bei der Deutschen Bahn (DB) P. GmbH angestellt und arbeitete im Reisezentrum am Hauptbahnhof H. mit zwei weiteren Kolleginnen am Touristikschalter. Nach Angabe der Klägerin waren zur Zeit des Unfalls 20 Personen im Reisezentrum beschäftigt. Hiervon war die Klägerin angabegemäß als einzige ausgewählt worden, um an der VIP-A.-Inforeise "Ski und Wellness" teilzunehmen. Ausweislich des Reiseprogramms sollte am Freitag, 3. Dezember 2004, nach dem Frühstück auf dem Gletscher K. oder in S.-H. je nach Wetter- und Schneeverhältnissen Ski gelaufen werden, wobei auf Wunsch auch ein Alternativprogramm für Nichtskifahren angeboten wurde. Für den Abend war eine Pferdeschlittenfahrt mit anschließendem Hüttenabend und musikalischer Unterhaltung geplant. Am Folgetag, den 4. Dezember 2004, stand morgens wieder Skifahren oder alternativ die Besichtigung von S.-H./Z. a. S. auf dem Reiseprogramm. Nachmittags war dann als Wellness-Programmpunkt der Besuch der neuen Felsentherme in G. vorgesehen mit anschließender Teilnahme an der "S. F. Party". Wörtlich hieß es: "Mit. wird in der Altstadt von Z. a. S. bis in die Morgenstunden gefeiert."
Während dieser vom Arbeitgeber der Klägerin genehmigten Reise vom 2. bis zum 5. Dezember 2004 in das Skigebiet S. in Österreich, die von A. - einem Tochterunternehmen der DB AG - bezahlt wurde, stürzte die Klägerin am 4. Dezember 2004 beim Skifahren und verletzte sich hierbei das linke Knie. Die Klägerin konsultierte den D-Arzt Dr. W. am 6. Dezember 2004, der die Diagnosen Kniegelenksdistorsion, Kniebinnenschaden und Hämatom der Haut stellte. Zur stationären Behandlung und Operation befand sich die Klägerin vom 21. bis zum 23. Dezember 2004 im Evangelischen Krankenhaus der P. G. Stiftung in W.; bei der Diagnose einer Fraktur des proximalen Endes der Tibia links wurde die Klägerin dort mit einer offenen Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich der Tibia proximal durch Draht-Cerclage therapiert.
Mit Bescheid vom 12. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab mit der Begründung, der Unfall habe sich nicht während einer Fortbildungsreise ereignet, sondern während einer Motivationsreise für geleistete Arbeit. Die Skireise sei auch keine Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da die Klägerin als einzige Teilnehmerin vom Reisezentrum H. teilgenommen habe.
Mit am 12. September 2005 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, es habe sich nicht um eine Motivations-, sondern um eine Info-Reise von A. gehandelt. Für sie als Reiseberaterin sei es eine Fortbildungsveranstaltung gewesen, da die Reiseangebote von A. erklärt worden seien, um sie besser verkaufen zu können. Ihr Arbeitgeber habe sie zur Teilnahme beauftragt und die aufgewandte Arbeitszeit als Verwendungsfortbildung gebucht.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurück, da für die vorliegende Motivationsreise der Klägerin kein Unfallversicherungsschutz gegeben sei und der Skiunfall am 4. Dezember 2004 damit nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt werden könne. Motivationsreisen der vorliegenden Art lägen außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre; im Vordergrund hätten eigenwirtschaftliche Aspekte der Freizeit, Unterhaltung, Erholung u.s.w. gestanden. Reisen mit umfänglichen touristischen Betätigungen dienten im Wesentlichen nicht betrieblichen Interessen - auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierfür freigestellt und die Kosten übernommen hätte. Nach dem Programm der Reise hätten auch keine Vorträge, Seminare oder Kurse stattgefunden, vielmehr dienten sämtliche Betätigungen zumindest auch der Freizeitgestaltung. Hierfür spreche auch die Reisezweckbezeichnung "A.-Motivation" im Reiseantrag, die Bezeichnung im D-Arztbericht als "Auszeichnungsreise" und im Schreiben der Dienststelle vom 16. November 2004 als A.-Motivationsveranstaltung. Dem Arbeitgeber sei es nicht möglich, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tatbestände auszuweiten. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da die Klägerin als einzige Arbeitnehmerin ihrer Organisationseinheit an der Reise teilgenommen habe. Die Reise stehe daher in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Reiseberaterin.
Die Klägerin hat mit der am 20. Dezember 2005 erhobenen Klage beim Sozialgericht Dessau ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, die Dienstreise habe in direktem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden und habe wesentlich betrieblichen Interessen gedient. Alle Teilnehmer hätten Reisebüros angehört.
Die Beklagte hat sich zur Sache auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.
Mit Urteil vom 10. März 2006 hat das Sozialgericht Dessau den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 4. Dezember 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das Skifahren sei eine versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII. Der Skiunfall habe sich bei einer mit der Beschäftigung als Reiseberaterin am Touristikschalter im wesentlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeit ereignet. Die Skireise habe den Charakter einer echten Dienstreise gehabt; sie wäre vom Arbeitgeber als Dienstreise genehmigt, von ihm nach Pauschalsätzen entschädigt und ohne Urlaubsverbrauch als Verwendungsfortbildung gebucht worden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als Reiseberaterin liege eine Fortbildungsreise vor. Der Umstand, dass Skifahren auch dem eigenwirtschaftlichen Interesse diene, stehe dem nicht entgegen. Auch die Bestätigung durch den Vertriebsleiter, es habe sich für die damalige Tätigkeit der Klägerin um eine durchaus notwendige Info-Reise und nicht um eine Belohnungsreise gehandelt, spreche für eine Fortbildungsreise. Für die Beurteilung, ob die Fahrt wesentlich zu beruflichen Zwecken unternommen worden sei, sei die Bedeutung der betrieblichen Betätigung für das Unternehmen festzustellen, die nach Überzeugung der Kammer im Vordergrund stehe.
Gegen das ihr am 27. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. April 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie trägt mit der Berufung vor, die Entscheidung des Sozialgerichts lasse offen, inwiefern die Teilnahme der Klägerin an dieser einen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters A. den Interessen ihres Arbeitgebers zu dienen bestimmt sein soll. Der Umstand, dass die Klägerin weder Reisekosten tragen, noch Urlaub beanspruchen musste, sondern vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Reisedauer freigestellt worden war, begründe nach ständiger Rechtsprechung keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Im Hinblick auf die im Vordergrund stehende touristische Freizeitgestaltung - ähnlich einem selbstgebuchten Urlaubsaufenthalt - bei Fehlen jeglicher unternehmensspezifischer Programmpunkte, sei der Charakter einer Dienst- oder Fortbildungsveranstaltung nicht zu erkennen. Selbst bei einer grundsätzlich versicherten mehrtägigen Veranstaltung bestehe ein Unfallversicherungsschutz nur für Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stünden; es bedürfe einer wesentlichen sachlichen Verbindung der Verrichtung zur versicherten Tätigkeit. Nur bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen könne der Versicherungsschutz auch typische Freizeitaktivitäten umfassen. Auch bei Annahme einer grundsätzlich versicherten mehrtägigen Dienst- oder Fortbildungsreise stehe das unfallverursachende Skifahren der Klägerin in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da sie nach ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht verpflichtet gewesen sei, eine Skiabfahrt durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und verteidigt es. Bei der Skireise habe es sich um eine im Interesse des Arbeitgebers stehende Fortbildungsveranstaltung gehandelt. Auch das Skifahren stelle hierbei eine versicherte Tätigkeit im Sinne von §§ 2, 3 oder 6 SGB VII dar.
Die Klägerin ist unter dem 17. Januar 2007 durch den Berichterstatter befragt worden, wann, wo und durch wen den Reiseteilnehmern die Produkte und Serviceleistungen des Reiseunternehmens erläutert worden seien, zumal das Reiseprogramm keine diesbezüglichen Hinweise enthalte. Die Klägerin hat hierauf mitgeteilt, nach der Anreise am 2. Dezember 2004 um 20.00 Uhr begrüßt worden zu sein, wobei die Anlage, das Feriengebiet, das Serviceangebot und die Themen- und Sparangebote entsprechend den Katalogausschreibungen erläutert worden seien. Am Folgetag seien nach Ausgabe der Skiausrüstung und nach dem Transfer das Skigebiet, die Liftkapazität und Versorgungsangebote mit einer anschließenden Besichtigung per Ski vorgestellt worden. Am Abend habe es eine Auswertung mit den Vertretern von A. gegeben. Am Morgen des nächsten Tages, dem 4. Dezember 2004, sei das Skigebiet S. vorgestellt worden ebenfalls mit anschließender Besichtigung per Ski. Am Nachmittag sei die Felsentherme in Bad Gastein vorgestellt worden. Am Abend habe es wiederum eine Auswertung mit den Vertretern von A. gegeben.
Nach Benennung der damaligen Reiseteilnehmer durch die Klägerin hat der Senat diese schriftlich um Auskunft zur Skireise gebeten. Die auf der Teilnehmerliste benannte S. B. hat mitgeteilt, sie habe an der Reise nicht teilgenommen, es liege wohl ein Missverständnis vor. Die benannte Teilnehmerin Frau I. F. hat telefonisch mitgeteilt, sie habe an die Reise keine Erinnerung mehr, auch nicht an die Klägerin. Die Anfrage an Frau G. W. ist mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurückgekommen; ebenso ist das Schreiben an Frau K. W. mit dem Vermerk "Empfänger unter Anschrift nicht zu ermitteln" zur Gerichtsakte gelangt. Der Teilnehmer M. M. hat schriftlich mitgeteilt, er sei zu dieser Reise eingeladen worden. Als Grund der Reise hat er "Kurzurlaub" angegeben, sich aber von der Reise für die damals ausgeübte berufliche Tätigkeit berufliche Vorteile versprochen. Als Nutzen hat Herr M. angeben, er wisse nun mehr über die Urlaubsregion. Den Programmablauf könne er wegen der langen zurückliegenden Zeit nicht mehr schildern. Die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen sei freigestellt gewesen, es habe keine Pflichtveranstaltungen gegeben. Das Skifahren habe nicht zum Pflichtprogramm gehört; er selbst sei nicht Ski gefahren, sondern beim Schneeschuhwandern gewesen. Von einem Unfall habe er keine Kenntnis gehabt. Die weiter benannte K. H. hat mitgeteilt, sie sei damals als Expedient tätig gewesen und habe eine Reiseagentur geführt. Auf das Angebot von A. habe sie sich angemeldet, um die angebotene Destination und die Skisport/Wellnessangebote näher kennen zu lernen. Ein Argument für die Reise sei auch gewesen, dieses Angebot den Kunden besser anbieten zu können. Sie hätten die Hotelanlage und die wintersportlichen Anlagen kennen gelernt. Angaben zum Programmablauf könnten nicht mehr gemacht werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei freigestellt gewesen. Wegen eines beginnenden Bandscheibenvorfalls habe sie selbst an den sportlichen Aktivitäten nicht teilgenommen, dennoch hat die Teilnehmerin erklärt, sie sei auch Ski gefahren, was sie auch als Bereicherung und notwendige Erfahrung zur Vermittlungstätigkeit, auch im Verkauf von Reisezielen des Veranstalters, empfunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier: Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anerkennung des Skiunfalls vom 4. Dezember 2004 als Arbeitsunfall nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Tätigkeit den Unfall hervorgerufen (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 28/06 R - UV-Recht Aktuell 2008, 142; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - NZS 2003, 268).
Das Ereignis vom 4. Dezember 2004 ist kein Arbeitsunfall, da das Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignete, in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit der Klägerin als Reiseberaterin im Reisezentrum am Bahnhof H. stand.
Die Rechtsfrage, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist - sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang - ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128). Maßgebend ist dabei, ob die Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 Rn. 11; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - Rn. 12). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund.
Es kann dahinstehen, ob eine Geschäfts- oder Dienstreise vorliegt im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine sog. Motivations- oder Incentivereise. Selbst wenn man, wie das Sozialgericht, von einer Dienstreise ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm seinem Inhalt nach eher eine Motivationsreise nahelegt, steht das Skifahren als konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mit Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII) nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721, 722). Auch auf Dienstreisen besteht deshalb kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn.18, zit. n. juris). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei der vorliegenden Reise trifft dies zumindest für den freiwilligen Teil des Skifahrens zu.
Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte Anspruch der Klägerin somit auch dann, wenn zu ihren Gunsten mit dem Sozialgericht, von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten bei der Reise abzugrenzen, und die Klägerin ist beim Skifahren bei einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Skifahren ist allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu werten, welches keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten aufweist. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit, wobei letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht zu begründen vermag.
Das Skifahren stellt keine Verrichtung dar, die der versicherten Tätigkeit der Klägerin am Touristikschalter im Reisezentrum am Bahnhof in H. zuzurechnen ist. Die Klägerin hat Produkte des Reiseveranstaltungsunternehmens A. vertrieben und die Kunden hinsichtlich des einschlägigen Katalogangebotes auch beraten. Als Tochterunternehmen der DB AG stehen bei A. Reiseziele, die mit der Bahn erreicht werden können, im Vordergrund. Es erscheint indes nicht erforderlich, dass die Klägerin die von A. angebotenen Bahnreisen selbst durchgeführt haben muss, nur um diese Reisen zu verkaufen. Auch wenn es beim Verkaufsgespräch durchaus nützlich erscheint, konkrete persönliche Reiseerfahrungen einzubringen, ist es für das Verkaufspersonal kaum möglich, die angebotenen Reisen selbst gemacht zu haben. Darüber hinaus ist es unmöglich, alle den Reisenden sich bietenden Aktivitäten am Zielort auszuprobieren, um dann die Reisenden unter Hinweis auf die persönlichen Erlebnisse zum Vertragsabschluss bewegen zu können. Das Skifahren als eine von vielen möglichen sportlichen Freizeitaktivitäten muss daher nicht von der Klägerin ausgeübt werden, um Kunden für entsprechende Reiseangebote zu werben. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin, als Reiseberaterin Ski zu fahren, ist nicht gegeben, und dies wurde von ihr auch nicht verlangt. Weder nach Angaben der Klägerin selbst noch nach den Auskünften der Mitreisenden war das Skifahren verpflichtend. Umgekehrt dient aber die Reise mit dem Skifahren den privaten Interessen der Klägerin. Denn die Reise soll der Klägerin nach dem Einladungsschreiben vom 24. November 2004 als "Dankeschön" zukommen, um ihr "erlebnisreiche Tage" zu vermitteln.
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen grundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebssports, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn. 17, zit. n. juris). Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - NJW 1995, 3340 ff.).
Entsprechend spielt die Freistellung der Klägerin für die Reise durch ihren Arbeitgeber ohne Anrechnung auf ihren Jahresurlaub keine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Nach dem vorliegenden Reiseprogramm und auch der tatsächlichen Durchführung spricht hier mehr gegen einen betrieblichen Bezug als dafür. Soweit die Klägerin versucht, den Reiseinhalt zu beschreiben mit objektiv anmutenden Formulierungen wie "Vorstellungen, Erläuterungen, Besichtigungen und Auswertungen am Abend" finden sich derartige Fortbildungselemente weder im Programm noch in den Auskünften der Mitreisenden. Im Gegenteil zeigt sich danach eher der Charakter einer üblichen Erholungsreise ohne jeden beruflichen Bezug. Allein aus dem Vorliegen eines Programms lassen sich keine Schlüsse auf den betrieblichen Bezug ziehen. Reiseprogramme werden für jede private Pauschalreise aufgestellt, ohne Verpflichtungen des Reisenden zu begründen. Dass dem Programm hier eine höhere Verbindlichkeit zugekommen wäre, lässt sich nicht feststellen. Die Gewährung einer Reise als "Dankeschön" und die Verbindlichkeit eines Programmablaufs wären jedenfalls widersprüchlich.
Soweit im aktiven Skifahren überhaupt ein betrieblicher "Vorteil" gesehen wird, tritt dieser gegenüber den privaten Interessen der Klägerin klar in den Hintergrund. Auch bei einer unterstellten Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlich der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, ist dies nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen. Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffene einen nicht unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu beteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme kein Versicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 23, a.a.O.).
Die (rechtlich unzutreffende) Auffassung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine bestimmte Verrichtung stehe im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz, vermag keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinen Versicherungsschutz zu begründen, weil dieser objektiv zu beurteilen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in der Hand, den Versicherungsschutz auf bestimmte Verrichtungen auszudehnen, sie können nur den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag entsprechend ändern (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Auch die Finanzierung von "Freizeitaktivitäten" durch den Arbeitgeber begründet keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 25, a.a.O.). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen.
Tatsächlich existierte auch keine "faktische Verpflichtung" der Klägerin zur Teilnahme am Skifahren, zumal hierzu auf Wunsch seitens des Veranstalters ein Alternativprogramm angeboten worden war. Dass die Klägerin sich der Teilnahme am Skifahren nicht hätte entziehen können, ist nicht ersichtlich. Eine faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohne Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit gelassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar.
Das Skifahren fand insbesondere nicht im Rahmen einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" oder einer "Betriebssportveranstaltung" statt. Hierauf hat die Klägerin selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht vorlag und mit der Klägerin als einzige Teilnehmerin vom Reisezentrum am Bahnhof H. die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter des Reisezentrums war auch nicht vorgesehen. Der Geschäftsbetrieb sollte auch in Abwesenheit der Klägerin durch Vertretung aufrechterhalten bleiben.
Die Annahme, es könnte versicherter Betriebssport vorliegen, scheidet ebenfalls aus, weil es bereits an der hierfür zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 27, a.a.O.) und eine Ausgleichsfunktion zur Gesunderhaltung der Beschäftigten mit dem Ziel, die Arbeitskraft für das Unternehmen wiederherzustellen, nicht ersichtlich ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff.). Im Übrigen spricht gegen die Anerkennung einer mehrtägigen Skiausfahrt als versicherter Betriebssport das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichen Bezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff. Rn. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved