Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 2/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 488/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Maßgeblich für die Frage der Kostenübernahme ist, objektiv - und nicht subjektiv - noch ein Klärungsbedarf bestand.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung des Dr. G. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.
Der Bf. begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 7. Dezember 1993. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 31. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 abgelehnt.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein Gutachten des HNO-Arztes PD Dr. K. vom 31. März 2010 eingeholt, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine durch eine Schweißperlenverletzung ausgelöste Gesundheitsstörung vorliegt. Insoweit seien unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen abgeklungen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) läge nicht vor.
Auch der auf Antrag des Bf. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte HNO-Arzt Dr. G. hat in dem Gutachten vom 6. September 2010 ausgeführt, dass es durch das Unfallgeschehen nur vorübergehend zu einer Gehörgangsentzündung gekommen sei, die folgenlos ausgeheilt sei. Eine unfallbedingte MdE sei nicht gegeben.
Der Bf. hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 die Klage zurückgenommen und die Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. G. auf die Staatskasse beantragt. Dieses Gutachten habe nach zwischenzeitlich weiteren eingeholten Informationen zur Verfahrenserledigung beigetragen. Es habe ein besonderes Interesse bestanden, eine erneute Überprüfung des Ohrenleidens zu erhalten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 den Antrag auf Übernahme der Kosten abgelehnt. Das Gutachten habe keinerlei neue Gesichtspunkte erbracht, sondern nur vollinhaltlich das zuvor eingeholte Gutachten des PD Dr. K. bestätigt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. ergänzend vorgebracht, dass der Sachverständige im Rahmen der Untersuchung selbst noch einen Eingriff am geschädigten Ohr vorgenommen habe mit der Folge, dass einige Tage noch Blut aus dem Ohr hervorgetreten sei. Er habe das Gutachten des PD Dr. K. nicht allein aus subjektiven Gründen für nicht überzeugend gehalten, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Attestierung des Dr. S. aus dem Jahre 1993 als objektive Tatsache vorgelegen habe und die Schweißperlenverletzung über ein Jahr lang eine Eiterung im Gehörgang hervorgerufen habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren beschränkt darauf nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten sind.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Gutachten des Dr. G. nicht vor. Das Gutachten deckt sich im Wesentlichen mit dem des Vorgutachters PD Dr. K ... Bereits dieser hatte überzeugend dargelegt, dass es durch das Unfallereignis nicht zu einer Trommelfellverletzung gekommen ist. Die Schweißperle hatte zwar zu einer Entzündung des Gehörgangs geführt, jedoch nicht zu einer Schädigung des Innenohrs. Auch Dr. G. kommt zu dem Ergebnis, dass es durch das Unfallgeschehen nur zu einer vorübergehenden Gehörgangsentzündung gekommen ist, die folgenlos ausgeheilt ist. Ohne Belang ist für die Frage der Kostenübernahme, dass der Sachverständige außerhalb des Gutachtensauftrags noch einen medizinischen Eingriff vorgenommen hat.
Durch die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme war der Sachverhalt somit hinreichend aufgeklärt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war lediglich mit Rücksicht auf die aus § 109 SGG folgenden prozessualen Rechte des Bf. erforderlich. Für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung hätte das Gutachten des Dr. G., auch wenn es fachlich zutreffend ist und dazu führte, dass nach dem Vorgutachten verbliebene subjektive Zweifel beim Bf. ausgeräumt werden konnten, aller Voraussicht nach aus den dargelegten Gründen keine Bedeutung gewonnen. Maßgeblich für die Frage der Kostenübernahme ist nämlich wie dargelegt, ob objektiv noch Klärungsbedarf bestand; insbesondere hat sich PD Dr. K. aber auch eingehend mit den Befunden des Dr. S. und dem Krankheitsverlauf auseinandergesetzt.
Die Kosten für das Gutachten waren daher nicht - auch nicht teilweise - auf die Staatskasse zu übernehmen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung des Dr. G. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.
Der Bf. begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 7. Dezember 1993. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 31. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 abgelehnt.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein Gutachten des HNO-Arztes PD Dr. K. vom 31. März 2010 eingeholt, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine durch eine Schweißperlenverletzung ausgelöste Gesundheitsstörung vorliegt. Insoweit seien unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen abgeklungen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) läge nicht vor.
Auch der auf Antrag des Bf. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte HNO-Arzt Dr. G. hat in dem Gutachten vom 6. September 2010 ausgeführt, dass es durch das Unfallgeschehen nur vorübergehend zu einer Gehörgangsentzündung gekommen sei, die folgenlos ausgeheilt sei. Eine unfallbedingte MdE sei nicht gegeben.
Der Bf. hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 die Klage zurückgenommen und die Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. G. auf die Staatskasse beantragt. Dieses Gutachten habe nach zwischenzeitlich weiteren eingeholten Informationen zur Verfahrenserledigung beigetragen. Es habe ein besonderes Interesse bestanden, eine erneute Überprüfung des Ohrenleidens zu erhalten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 den Antrag auf Übernahme der Kosten abgelehnt. Das Gutachten habe keinerlei neue Gesichtspunkte erbracht, sondern nur vollinhaltlich das zuvor eingeholte Gutachten des PD Dr. K. bestätigt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. ergänzend vorgebracht, dass der Sachverständige im Rahmen der Untersuchung selbst noch einen Eingriff am geschädigten Ohr vorgenommen habe mit der Folge, dass einige Tage noch Blut aus dem Ohr hervorgetreten sei. Er habe das Gutachten des PD Dr. K. nicht allein aus subjektiven Gründen für nicht überzeugend gehalten, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Attestierung des Dr. S. aus dem Jahre 1993 als objektive Tatsache vorgelegen habe und die Schweißperlenverletzung über ein Jahr lang eine Eiterung im Gehörgang hervorgerufen habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren beschränkt darauf nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten sind.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Gutachten des Dr. G. nicht vor. Das Gutachten deckt sich im Wesentlichen mit dem des Vorgutachters PD Dr. K ... Bereits dieser hatte überzeugend dargelegt, dass es durch das Unfallereignis nicht zu einer Trommelfellverletzung gekommen ist. Die Schweißperle hatte zwar zu einer Entzündung des Gehörgangs geführt, jedoch nicht zu einer Schädigung des Innenohrs. Auch Dr. G. kommt zu dem Ergebnis, dass es durch das Unfallgeschehen nur zu einer vorübergehenden Gehörgangsentzündung gekommen ist, die folgenlos ausgeheilt ist. Ohne Belang ist für die Frage der Kostenübernahme, dass der Sachverständige außerhalb des Gutachtensauftrags noch einen medizinischen Eingriff vorgenommen hat.
Durch die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme war der Sachverhalt somit hinreichend aufgeklärt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war lediglich mit Rücksicht auf die aus § 109 SGG folgenden prozessualen Rechte des Bf. erforderlich. Für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung hätte das Gutachten des Dr. G., auch wenn es fachlich zutreffend ist und dazu führte, dass nach dem Vorgutachten verbliebene subjektive Zweifel beim Bf. ausgeräumt werden konnten, aller Voraussicht nach aus den dargelegten Gründen keine Bedeutung gewonnen. Maßgeblich für die Frage der Kostenübernahme ist nämlich wie dargelegt, ob objektiv noch Klärungsbedarf bestand; insbesondere hat sich PD Dr. K. aber auch eingehend mit den Befunden des Dr. S. und dem Krankheitsverlauf auseinandergesetzt.
Die Kosten für das Gutachten waren daher nicht - auch nicht teilweise - auf die Staatskasse zu übernehmen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved