Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1015/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 815/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 04.10.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 und die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009.
Die Klägerin zu 1 lebte in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2. Mit Fortzahlungsbescheid vom 16.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.06.2009 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009. Nach der Geburt ihrer weiteren Tochter, der Klägerin zu 3, 2009 bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.09.2009 Alg II unter Berücksichtigung von drei zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen vorläufig für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2009, wobei sich aufgrund des Einkommens der Klägerin zu 3 ein geringerer Auszahlungsbetrag gegenüber dem Bescheid vom 30.06.2009 für die Zeit ab 01.11.2009 ergab.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.10.2009 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 unter Berücksichtigung der Klägerin zu 3 auch für Oktober 2009 und unter Berücksichtigung höherer Heizkosten. Der Gesamtleistungsbetrag war höher als im Bescheid vom 25.09.2009. Allein gegen den Bescheid vom 15.10.2009 legten die Kläger Widerspruch ein. Eine höhere Regelleistung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zu gewähren. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei zumindest nicht in voller Höhe gewährt worden und eine Versicherungspauschale gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II sei zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 15.10.2009 sei kein belastender Verwaltungsakt und könne daher mangels Beschwer nicht angefochten werden.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 sowie die Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen begehrt. Zudem haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt sowie die Übersendung des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angekündigt. Am 08.03.2010 ist dieser beim SG eingegangen; die Ergänzung erfolgte im Oktober 2010. Das SG hat mit Beschluss vom 04.10.2010 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung, d.h. nach Eingang des Fragebogens über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, habe keine Erfolgsaussicht bestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich bereits am 09.02.2010 über die Höhe der Regelleistung entschieden. Dabei sei der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet worden. Die mit der Höhe der Regelsätze begründete Klage habe daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Im Übrigen habe der allein angegriffene Bescheid vom 15.10.2009 nur bezüglich der Klägerin zu 3 eine Regelung unter Berücksichtigung der Regelleistung für Oktober 2009 getroffen. Die Berücksichtigung der Versicherungspauschale lediglich bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen sei nicht verfassungswidrig.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze festgestellt. Laufende Verfahren hätten weiterbetrieben werden müssen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien mit Schriftsatz vom 03.03.2010 vorgelegt worden. Die Erfolgsaussichten hätten schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden können. Es könne nicht dem SG überlassen werden, wann es über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheide.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht. Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Kläger eingetreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a RdNr 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH). Bei der Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist daher zu berücksichtigen, dass bei Klageerhebung und Stellung des Antrags auf PKH durch die Kläger die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BVL 1/09, 3/09 und 4/09 - veröffentlicht in Juris noch nicht vorlag. Allerdings fehlt es an einer Verzögerung der Entscheidung des SG über diesen Antrag, denn die Entscheidung war nicht vor Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglich. Dieser Fragebogen ist jedoch von den Klägern erst mit Schreiben vom 03.03.2009 und nach Ergänzung im Oktober 2010 übersandt worden. Vor diesem Zeitpunkt war eine vollständige Prüfung des Antrags auf Bewilligung von PKH nicht möglich. Es ist somit bei der Prüfung der Bewilligung von PKH darauf abzustellen, dass in diesem Zeitpunkt bereits die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen hat. Eine vorherige Prüfung konnte mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - die Übersendung war bereits mit Erhebung der Klage von den Klägern angekündigt worden - nicht erfolgen.
Nach der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich des Anspruches auf höhere Regelsätze nicht mehr gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass lediglich der Bescheid vom 15.10.2009 angegriffen worden ist. Darin ist allenfalls eine Regelung unter Berücksichtigung der Regelleistung bezüglich der Klägerin zu 3 für den Monat Oktober 2009 getroffen worden. Dies wirkt sich in der Gesamtberechnung natürlich auch auf die Ansprüche der Klägerin zu 1 und zu 2 allerdings lediglich für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2009 aus. Zusätzlich war eine Änderung hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Heizkosten in diesem Bescheid geregelt worden. Damit aber enthält dieser Bescheid eine belastende Regelung, so dass der Widerspruch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne eines Anspruches auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 war in diesem Zusammenhang auch nicht wegen der von den Klägern begehrten Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR (§ 12 Abs 2 Nr 3 SGB II) gegeben. Die Klägerin zu 1 begehrt die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei sich selbst, auch wenn sie kein Einkommen erzielt. Sie beantragt eine somit um 30,00 EUR höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Berücksichtigung dieser Versicherungspauschale allein bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Einkommen erzielen, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.06.2006 - B 7b AS 18/06 R - veröffentlicht in Juris) bereits als verfassungsgemäß angesehen worden. Hinsichtlich eines Abzuges der Pauschale bei minderjährigen Kindern hat der Gesetzgeber in § 6 Abs 1 Nr 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld in der vom 01.08.2009 bis 31.05.2010 geltenden Fassung eine Regelung getroffen.
Nach alledem war die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 auch nicht darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung auch bei der Frage der Bewilligung von PKH zu berücksichtigen sei. Vielmehr hat es allein auf eine Berücksichtigung bei einer zu treffenden Kostengrundentscheidung hingewiesen. Zudem war eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH allein mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 und die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009.
Die Klägerin zu 1 lebte in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2. Mit Fortzahlungsbescheid vom 16.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.06.2009 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009. Nach der Geburt ihrer weiteren Tochter, der Klägerin zu 3, 2009 bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.09.2009 Alg II unter Berücksichtigung von drei zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen vorläufig für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2009, wobei sich aufgrund des Einkommens der Klägerin zu 3 ein geringerer Auszahlungsbetrag gegenüber dem Bescheid vom 30.06.2009 für die Zeit ab 01.11.2009 ergab.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.10.2009 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 unter Berücksichtigung der Klägerin zu 3 auch für Oktober 2009 und unter Berücksichtigung höherer Heizkosten. Der Gesamtleistungsbetrag war höher als im Bescheid vom 25.09.2009. Allein gegen den Bescheid vom 15.10.2009 legten die Kläger Widerspruch ein. Eine höhere Regelleistung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zu gewähren. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei zumindest nicht in voller Höhe gewährt worden und eine Versicherungspauschale gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II sei zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 15.10.2009 sei kein belastender Verwaltungsakt und könne daher mangels Beschwer nicht angefochten werden.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 sowie die Verurteilung des Beklagten zu höheren Leistungen begehrt. Zudem haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt sowie die Übersendung des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angekündigt. Am 08.03.2010 ist dieser beim SG eingegangen; die Ergänzung erfolgte im Oktober 2010. Das SG hat mit Beschluss vom 04.10.2010 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung, d.h. nach Eingang des Fragebogens über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, habe keine Erfolgsaussicht bestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich bereits am 09.02.2010 über die Höhe der Regelleistung entschieden. Dabei sei der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet worden. Die mit der Höhe der Regelsätze begründete Klage habe daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Im Übrigen habe der allein angegriffene Bescheid vom 15.10.2009 nur bezüglich der Klägerin zu 3 eine Regelung unter Berücksichtigung der Regelleistung für Oktober 2009 getroffen. Die Berücksichtigung der Versicherungspauschale lediglich bei erwerbstätigen Hilfebedürftigen sei nicht verfassungswidrig.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze festgestellt. Laufende Verfahren hätten weiterbetrieben werden müssen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien mit Schriftsatz vom 03.03.2010 vorgelegt worden. Die Erfolgsaussichten hätten schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden können. Es könne nicht dem SG überlassen werden, wann es über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheide.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht. Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Kläger eingetreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a RdNr 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH). Bei der Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist daher zu berücksichtigen, dass bei Klageerhebung und Stellung des Antrags auf PKH durch die Kläger die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BVL 1/09, 3/09 und 4/09 - veröffentlicht in Juris noch nicht vorlag. Allerdings fehlt es an einer Verzögerung der Entscheidung des SG über diesen Antrag, denn die Entscheidung war nicht vor Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglich. Dieser Fragebogen ist jedoch von den Klägern erst mit Schreiben vom 03.03.2009 und nach Ergänzung im Oktober 2010 übersandt worden. Vor diesem Zeitpunkt war eine vollständige Prüfung des Antrags auf Bewilligung von PKH nicht möglich. Es ist somit bei der Prüfung der Bewilligung von PKH darauf abzustellen, dass in diesem Zeitpunkt bereits die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen hat. Eine vorherige Prüfung konnte mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - die Übersendung war bereits mit Erhebung der Klage von den Klägern angekündigt worden - nicht erfolgen.
Nach der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich des Anspruches auf höhere Regelsätze nicht mehr gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass lediglich der Bescheid vom 15.10.2009 angegriffen worden ist. Darin ist allenfalls eine Regelung unter Berücksichtigung der Regelleistung bezüglich der Klägerin zu 3 für den Monat Oktober 2009 getroffen worden. Dies wirkt sich in der Gesamtberechnung natürlich auch auf die Ansprüche der Klägerin zu 1 und zu 2 allerdings lediglich für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2009 aus. Zusätzlich war eine Änderung hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Heizkosten in diesem Bescheid geregelt worden. Damit aber enthält dieser Bescheid eine belastende Regelung, so dass der Widerspruch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne eines Anspruches auf höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 war in diesem Zusammenhang auch nicht wegen der von den Klägern begehrten Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR (§ 12 Abs 2 Nr 3 SGB II) gegeben. Die Klägerin zu 1 begehrt die Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei sich selbst, auch wenn sie kein Einkommen erzielt. Sie beantragt eine somit um 30,00 EUR höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Berücksichtigung dieser Versicherungspauschale allein bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Einkommen erzielen, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.06.2006 - B 7b AS 18/06 R - veröffentlicht in Juris) bereits als verfassungsgemäß angesehen worden. Hinsichtlich eines Abzuges der Pauschale bei minderjährigen Kindern hat der Gesetzgeber in § 6 Abs 1 Nr 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld in der vom 01.08.2009 bis 31.05.2010 geltenden Fassung eine Regelung getroffen.
Nach alledem war die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 auch nicht darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung auch bei der Frage der Bewilligung von PKH zu berücksichtigen sei. Vielmehr hat es allein auf eine Berücksichtigung bei einer zu treffenden Kostengrundentscheidung hingewiesen. Zudem war eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH allein mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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