L 7 AY 1453/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AY 1193/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1453/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2011 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 7 AY 1453/11 ER-B wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Blick auf die Schreiben der Antragstellerin vom 4. und 29. April 2011 geht der Senat unter Beachtung des § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) davon aus, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2011 allein von ihr, nicht jedoch von ihren beiden Kindern, dem Sohn K. (geb. 17. Dezember 2008) und der Tochter A. (geb. 30. Januar 2010), eingelegt worden ist und das Beschwerdeverfahren nach wie vor auch allein von ihr durchgeführt wird; schon mit Blick auf das Lebensalter der beiden Kinder ließe sich ein auf die Bestimmung des § 2 des Asylbewerberleitungsgesetzes (AsylbLG) gestützter Anspruch auf Analogleistungen für diese nicht begründen (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2 (Rdnrn. 25 f.)).

Die von der Antragstellerin unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nunmehr indessen unzulässig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Bescheid vom 13. April 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2011 Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG - wie von ihr in der Beschwerdeschrift beantragt - aufgrund der von ihr erfüllten Vorbezugszeit von 48 Monaten bewilligt; eine (fiktive) Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen hat in dem Bescheid entgegen der Befürchtung der Antragstellerin nicht stattgefunden. Nachdem ihrem Begehren - soweit ersichtlich - mithin im genannten Bescheid voll entsprochen worden ist, ist nun ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Beschwerde nicht mehr erkennbar; auf die gerichtlichen Verfügungen vom 10. und 11. Mai 2011 hat die Antragstellerin - trotz zweimaliger Erinnerungen (Verfügungen vom 19. Mai und 1. Juni 2011) - im Übrigen nicht mehr reagiert. Ein Rechtsschutzinteresse ist aber für jedes Rechtsschutzgesuch erforderlich, weil niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerde der Antragstellerin war sonach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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