L 4 KR 1980/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 864/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1980/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) begehrt, ihm vorläufig Krankengeld, hilfsweise Arbeitslosengeld ab dem 10. Februar 2011 zu zahlen.

Der 1955 geborene Bf war zuletzt als Hausmeister beschäftigt. Ab dem 01. September 2009 mit Unterbrechung aufgrund einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 26. Januar bis 16. Februar 2010 bezog er Arbeitslosengeld und war aufgrund dessen bei der Beschwerdegegnerin (im Folgenden Bg) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Krankenversicherung versicherungspflichtig. Am 04. August 2008 bescheinigte Dr. T. Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag bis voraussichtlich 30. August 2010 unter Angabe der Diagnosen F 32.9 (Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) G; E 11.90 (nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus) G. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen datieren von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. und Dr. T ... Die Beigeladene zahlte dem Bf hierauf Arbeitslosengeld bis zum 14. September 2010 fort. Ab 15. September 2010 gewährte die Bg dem Bf Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs wurde dem Bf ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und zur mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Bezugs von Krankengeld, indem insbesondere auf die Notwendigkeit des Nachweises einer durchgehenden Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit und rechtzeitigen Feststellung durch den Arzt, spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie darauf, dass für den Fall des Einreichens von Krankengeldauszahlscheinen, auf denen vom Arzt keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit gemacht worden sei, es jeweils wieder erforderlich sei innerhalb von 14 Tagen nach der letzten ärztlichen Feststellung das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt feststellen zu lassen, hingewiesen wurde, vorgelegt. Der Bf bestätigte unter dem 31. Oktober 2010, dass er hiervon Kenntnis genommen habe. Der letzte Auszahlschein für Krankengeld, ausgestellt von Dr. T. datiert vom 23. Dezember 2010, Arbeitsunfähigkeit war von Dr. T. mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. Dezember 2010 bis voraussichtlich 07. Januar 2011 festgestellt worden. Am 10. Januar 2011 bescheinigte Dr. T. dem Bf Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 29. Januar 2011. Auch der Auszahlschein für Krankengeld datiert vom 10. Januar 2011. Weitere Auszahlscheine von Dr. T. datieren vom 24. Januar 2011, 07. Februar 2011, 28. Februar 2011, 15. April 2011, 29. April 2011 und 12. Mai 2011.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 teilte die Bg dem Bf mit, Dr. T. habe am 23. Dezember 2010 einen Auszahlschein ausgestellt. Dieser gelte bis maximal 06. Januar 2011. Bis 06. Januar 2011 sei kein Auszahlschein ausgestellt worden, der weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Die Mitgliedschaft ende aufgrund dessen am 06. Januar 2011. Krankengeld bis zu diesem Tag sei überwiesen worden. Hiergegen erhob der Bf am 18. Januar 2011 Widerspruch, über den die Bg bisher nicht entschieden hat.

Am 09. Februar 2011 sprach der Bf bei der Beigeladenen vor.

Am 10. Februar 2011 beantragte der Bf beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Bg zu verpflichten, ihm vorläufig Krankengeld zu zahlen. Er sei weiterhin arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit habe auch vom 07. bis 09. Januar 2011 vorgelegen. Der 07. Januar 2011 sei ein Brückentag gewesen, an dem er bei Dr. T. keinen Termin bekommen habe. Es sei praktisch vor allem an einem Wochenende oder Feiertag nicht möglich, von seinem behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erlangen. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Dass er bis zum 07. Januar 2011 arbeitsunfähig gewesen sei, ergebe sich im Übrigen schon aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die von der Bg angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - hierzu im Folgenden) lasse sich auf seinen Fall nicht übertragen, da in den entschiedenen Fällen Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Erkrankungen oder erst am zweiten Werktag festgestellt worden sei. Außerdem müsse zwischen der erstmaligen Krankschreibung und einer Folgebescheinigung differenziert werden. Hilfsweise habe er einen Anspruch gegenüber der Beigeladenen. Er habe am 09. Februar 2011 bei dieser vorgesprochen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe mündlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelehnt, da er arbeitsunfähig und nicht vermittelbar sei.

Die Bg trat dem Antrag entgegen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 07. Januar 2011 für den Anspruch auf Krankengeld durchgehend nachgewiesen. Das Krankengeld für den 07. Januar 2011 werde dem Bf nachbezahlt. Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zur Erlangung des Krankengelds ergebe sich jedoch eine Lücke für die Zeit vom 08. Januar bis 09. Januar 2011. Damit greife die Wirkung des BSG-Urteils vom 26. Juni 2007 (B 1 KR 2/07 R und B 1 KR 8/07 R). Dass die Krankengeldzahlung von einem lückenweisen Nachweis abhängig sei und ein unbefristeter Auszahlschein längstens eine Krankengeldzahlung von 14 Tagen begründe und innerhalb dieser Zeit erneut ein Auszahlschein vorzulegen sei, sei dem Bf am 31. Oktober 2010 mitgeteilt worden.

Mit Beschluss vom 02. März 2011 lud das SG die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren bei. Die Beigeladene stellte keinen Antrag und äußerte sich nicht.

Das SG lehnte mit Beschluss vom 13. April 2011 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Dem Bf stehe ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab 10. Februar 2011 nicht zu. Ein Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld habe für den Bf nur bis zum 07. Januar 2011 bestanden. Ab 08. Januar 2011 seien die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedschaft ausnahmsweise über das Ende der Versicherungspflicht hinaus fortbestehe, nicht mehr erfüllt. Denn der Bf habe am 08. und 09. Januar 2011 weder Krankengeld bezogen noch habe er für diese Tage Anspruch auf Krankengeld gehabt. Sein Krankengeldanspruch sei entsprechend dem Attest von Dr. T. bis zum 07. Januar 2009 befristet gewesen. Für den neuen, nächsten Bewilligungsabschnitt ab dem 08. Januar 2011 liege eine rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nicht vor. Dr. T. habe erst am 10. Januar 2011 Arbeitsunfähigkeit erneut bescheinigt. Ob in tatsächlicher Hinsicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei demgegenüber rechtlich ohne Bedeutung. Denn die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft knüpfe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gerade nicht an der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten an, sondern setze voraus, dass der Krankengeldanspruch bestehe, also entstanden sei. Der Krankengeldanspruch entstehe - abgesehen von den Fällen der Krankenhausbehandlung - von dem Tag an, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Sei der Krankengeldanspruch für den neuen Bewilligungsabschnitt mithin erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstanden, müsse an diesem Folgetag - hier am 11. Januar 2011 - ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch bestanden haben. An diesem Tag sei der Bf jedoch lediglich über seine Ehefrau bei der Bg familienversichert gewesen. Diese Grundsätze würden auch für Fälle, in denen eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werde, gelten. Eine rückwirkende Entstehung des Krankengeldanspruches sei bei verspäteter ärztlicher Feststellung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei (ununterbrochen) bestanden habe und den Versicherten keinerlei Verschulden an der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung treffe. Dies gelte erst recht im Streitfall, nachdem die Bg den Bf durch ein Merkblatt ausdrücklich auf die Voraussetzungen für den Erhalt seines Krankengeldanspruchs hingewiesen habe. Der Bf habe auch keinen nachgehenden Krankengeldanspruch für die Dauer eines Monats ab Beginn seiner Mitgliedschaft, denn ein solcher aus der früheren Mitgliedschaft abgeleiteter Versicherungsschutz sei gemäß § 19 Abs. 2 SGB V gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis, hier die Familienversicherung, nachrangig. Auch die Beigeladene sei nicht einstweilig zur Erbringung von Arbeitslosengeld zu verpflichten. Denn auch das Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruchs sei nicht glaubhaft gemacht. Zum einen sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene mit einem entsprechenden Antrag des Bf bereits befasst worden sei. Zum anderen bestünden auch erhebliche Zweifel, ob der Bf den Vermittlungsbemühungen der Beigeladenen zur Verfügung stehe, nachdem der Bf geltend mache, durchgängig und weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften der §§ 125, 126 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) seien nicht glaubhaft gemacht.

Gegen den am 19. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Bf am 13. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Er verweist im Hinblick auf den Anspruch auf Krankengeld auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, dass er zumindest einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Hierzu hat er eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach er am 09. Februar 2011 bei der Beigeladenen vorgesprochen und Arbeitslosengeld beantragt habe. Der Antrag sei mündlich abgelehnt worden. Die Angelegenheit sei für ihn äußerst eilig, da er kein eigenes Einkommen sonstiger Art habe. Derzeit lebe er von der Unterstützung seiner Frau und seiner Schwiegereltern. Hierzu hat der Bf einen mit seinen Schwiegereltern am 14. Februar 2011 geschlossenen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von EUR 2.500,00, der bis zur Rückzahlung zinslos gestellt und nach Entscheidung des Rechtsstreits mit der Bg fällig ist, die Gehaltsmitteilung seiner Ehefrau für den Monat April 2011, aus der ein Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.452,45 hervorgeht, ein Sparbuch der Ehefrau mit einem Kontostand von EUR 1.562,57 am 20. Mai 2011 sowie Kontoauszüge seines Girokontos vorgelegt. Ausweislich des Kontoauszugs beläuft sich der monatliche Mietzins auf EUR 560,00, die Garagenmiete auf EUR 85,00, der Stromabschlag auf EUR 70,00. Außerdem ergeben sich aus dem Kontoauszug unter dem 02. Mai 2011 Lastschriften an die V. GmbH in Höhe von EUR 30,74, an den Deutschen Ring Zeus in Höhe von EUR 22,51 und an die Sparkassenversicherung in Höhe von EUR 56,50, Überweisungen an die GEZ in Höhe von EUR 53,94 und am 17. Mai 2011 an Kabel BW GmbH in Höhe von EUR 80,66 sowie am 03. Mai 2011 für die Esslinger Zeitung ein Betrag in Höhe von EUR 25,70. Der Kontostand am 20. Mai 2011 belief sich bei einem eingeräumten Dispositionskredit in Höhe von EUR 2.000,00 auf EUR 1.629,23 im Soll.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab 10. Februar 2011 Krankengeld zu zahlen, hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm vorläufig ab 10. Februar 2011 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Bf bis 07. Januar 2011 nachgewiesen. Dadurch bleibe die Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld nach § 192 SGB V bis zu diesem Zeitpunkt erhalten. Seit diesem Zeitpunkt bestehe eine Versicherung als Familienangehöriger. Diese Versicherung beinhalte keinen Krankengeldanspruch.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Ergänzend hat sie einen Beratungsvermerk vom 09. Februar 2011 vorgelegt, wonach der Bf an diesem Tag persönlich bei der Beigeladenen vorgesprochen hat. Im Betreff ist vermerkt, dass der Bf weiterhin im Krankenstand sei und sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stelle. Er könne sich überbrückungsweise an die Arge wenden.

Zur weiteren Darstellung auch des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Bg und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Bf ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bf kann im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG weder die einstweilige Zahlung von Krankengeld von der Bg noch hilfsweise die Zahlung von Arbeitslosengeld von der Beigeladenen verlangen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Geht es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums, ergeben sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Ist das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927 f). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95 f). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das die Antragsteller mit ihrem Begehren verfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzubeziehen.

1. Wie das SG im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt und zutreffend entschieden hat, weshalb hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, fehlt dem Bf ein Anordnungsanspruch gegenüber der Bg. Ob ein Anordnungsanspruch gegenüber der Beigeladenen besteht, lässt der Senat offen. Dies lässt sich ohne die Akten des Rentenversicherungsträgers und Ermittlungen im Hinblick auf die Vorsprache des Bf bei der Beigeladenen zur Frage, ob tatsächlich ein Antrag gestellt wurde, jedenfalls derzeit nicht abschließend beurteilen.

2. Dies kann jedoch offen bleiben, denn der Senat verneint jedenfalls einen Anordnungsgrund. Dem Bf entstehen durch die Weigerung der Bg und auch der Beigeladenen keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Der Bf verfügt zwar derzeit über keine eigenen Einkünfte. Angesichts der Nettoeinkünfte der Ehefrau in Höhe von EUR 1.452,54, denen Mietzahlungen in Höhe von EUR 560,00 und EUR 85,00, ein Stromabschlag in Höhe von EUR 70,00, Versicherungsleistungen in Höhe von EUR 30,74, EUR 22,51 und EUR 56,50, Gebühren an die GEZ in Höhe von EUR 17,98 monatlich, Kosten für die Zeitung in Höhe von EUR 25,70 und Kabelgebühren in Höhe von EUR 80,66, wobei insoweit fraglich ist, ob es sich um einen jeweils monatlich anfallenden Betrag handelt, was letztendlich aber dahingestellt bleiben kann, entgegenstehen, verfügen der Bf und seine Ehefrau über ein Einkommen in Höhe von EUR 503,45 monatlich. Unter weiterer Berücksichtigung des am 14. Februar 2011 während der Laufzeit zinslosen Darlehens der Schwiegereltern des Bf in Höhe von EUR 2.500,00, hinsichtlich dessen nicht vorgetragen wurde, dass es bereits verbraucht sei, sowie eines Sparvermögens der Ehefrau in Höhe von EUR 1.562,57, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Gewährung von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld an den Bf zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist und es dem Bf nicht zuzumuten ist, zunächst die Entscheidung im Widerspruch abzuwarten. Abgesehen davon stünde dem Bf bei Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved