Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 784/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2235/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2011 (Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 1. Juni 2011 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 30. April 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 18. April 2011 ist bereits wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Es kann daher offenbleiben, ob dem Antragsteller angesichts der rechtzeitigen Absendung des korrekt adressierten, aber fehlgeleiteten Beschwerdeschreibens von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750,00 nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14).
Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das SG darin - ablehnend - über die Eilanträge des Antragstellers vom 2. März 2011 (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für März 2011 sowie offene Forderungen des Vermieters) und vom 31. März 2011 (Leistungen der Grundsicherung für April 2011) entschieden. Eine Entscheidung über den Antrag vom 14. April 2011, die Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Antragsteller und nicht mehr an den Vermieter auszuzahlen, ist nicht, jedenfalls nicht im vorliegend angefochtenen Beschluss getroffen worden. Hinsichtlich dieses Begehrens ist der Antragsteller mithin durch den hier gegenständlichen Beschluss nicht beschwert. Die Grundsicherungsleistungen für März und April 2011 hatte die Antragsgegnerin bereits während des Verfahrens vor dem SG durch Bescheid vom 22. März 2011 (Bewilligungszeitraum 1. März 2011 bis 28. Februar 2012) i.H.v. EUR 629,56 monatlich bewilligt. Berücksichtigt waren dabei eine Regelleistung i.H.v. monatlich EUR 359,00 sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von EUR 270,56. Den Eingang einer Überweisung i.H.v. EUR 718,00 (Regelleistungen für März und April 2011) hat der Antragsteller im Schreiben vom 21. April 2011 selbst bestätigt. Die Anweisung der Auszahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter hatte die Antragsgegnerin bereits im sozialgerichtlichen Verfahren belegt. Bestätigt wird diese Auszahlung auch durch die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Aufstellung des Vermieters vom 11. Mai 2011, die lediglich einen aus Juli 2010 stammenden Rückstand i.H.v. EUR 25,00 zzgl. Mahngebühren i.H.v. EUR 2,50 ausweist. Schließlich hat auch der Antragsteller bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt, er wolle "jetzt keine Beschwerde machen, weil das Ganze bezahlt worden ist, sondern weil hier einige Fragen nicht geklärt sind". Damit wird zumindest deutlich, dass sich die Beschwerde nicht auf die tatsächlich und unstreitig ausgezahlten Leistungen bezieht. Eine Beschwer kann daher allenfalls darin bestehen, dass die Regelleistung nicht in der rückwirkend ab 1. Januar 2011 geltenden Höhe von EUR 364,00 monatlich (Anlage zu § 28 SGB XII) bewilligt und ausgezahlt und der angeführte Mietrückstand nicht übernommen worden ist. Für den vor dem SG streitigen Zeitraum März und April 2011 ergäbe sich insoweit eine Beschwer i.H.v. EUR 10,00 zzgl. EUR 27,50 für den Mietrückstand.
Soweit der Antragsteller anführt, seine im Schreiben vom 7. April 2011 aufgeworfenen Fragen seien nicht beantwortet worden, handelt es sich nicht um Sachanträge, deren Ablehnung eine Beschwer begründen könnte. Vielmehr begehrt er insoweit die Klärung abstrakter Rechtsfragen, was nicht Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.
Die Beschwer beträgt somit höchstens EUR 37,50 für einen Zeitraum von zwei Monaten, so dass die Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch nach dessen Satz 2 statthaft ist. Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 1. Juni 2011 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 30. April 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 18. April 2011 ist bereits wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Es kann daher offenbleiben, ob dem Antragsteller angesichts der rechtzeitigen Absendung des korrekt adressierten, aber fehlgeleiteten Beschwerdeschreibens von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750,00 nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14).
Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das SG darin - ablehnend - über die Eilanträge des Antragstellers vom 2. März 2011 (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für März 2011 sowie offene Forderungen des Vermieters) und vom 31. März 2011 (Leistungen der Grundsicherung für April 2011) entschieden. Eine Entscheidung über den Antrag vom 14. April 2011, die Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Antragsteller und nicht mehr an den Vermieter auszuzahlen, ist nicht, jedenfalls nicht im vorliegend angefochtenen Beschluss getroffen worden. Hinsichtlich dieses Begehrens ist der Antragsteller mithin durch den hier gegenständlichen Beschluss nicht beschwert. Die Grundsicherungsleistungen für März und April 2011 hatte die Antragsgegnerin bereits während des Verfahrens vor dem SG durch Bescheid vom 22. März 2011 (Bewilligungszeitraum 1. März 2011 bis 28. Februar 2012) i.H.v. EUR 629,56 monatlich bewilligt. Berücksichtigt waren dabei eine Regelleistung i.H.v. monatlich EUR 359,00 sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von EUR 270,56. Den Eingang einer Überweisung i.H.v. EUR 718,00 (Regelleistungen für März und April 2011) hat der Antragsteller im Schreiben vom 21. April 2011 selbst bestätigt. Die Anweisung der Auszahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter hatte die Antragsgegnerin bereits im sozialgerichtlichen Verfahren belegt. Bestätigt wird diese Auszahlung auch durch die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Aufstellung des Vermieters vom 11. Mai 2011, die lediglich einen aus Juli 2010 stammenden Rückstand i.H.v. EUR 25,00 zzgl. Mahngebühren i.H.v. EUR 2,50 ausweist. Schließlich hat auch der Antragsteller bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt, er wolle "jetzt keine Beschwerde machen, weil das Ganze bezahlt worden ist, sondern weil hier einige Fragen nicht geklärt sind". Damit wird zumindest deutlich, dass sich die Beschwerde nicht auf die tatsächlich und unstreitig ausgezahlten Leistungen bezieht. Eine Beschwer kann daher allenfalls darin bestehen, dass die Regelleistung nicht in der rückwirkend ab 1. Januar 2011 geltenden Höhe von EUR 364,00 monatlich (Anlage zu § 28 SGB XII) bewilligt und ausgezahlt und der angeführte Mietrückstand nicht übernommen worden ist. Für den vor dem SG streitigen Zeitraum März und April 2011 ergäbe sich insoweit eine Beschwer i.H.v. EUR 10,00 zzgl. EUR 27,50 für den Mietrückstand.
Soweit der Antragsteller anführt, seine im Schreiben vom 7. April 2011 aufgeworfenen Fragen seien nicht beantwortet worden, handelt es sich nicht um Sachanträge, deren Ablehnung eine Beschwer begründen könnte. Vielmehr begehrt er insoweit die Klärung abstrakter Rechtsfragen, was nicht Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.
Die Beschwer beträgt somit höchstens EUR 37,50 für einen Zeitraum von zwei Monaten, so dass die Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch nach dessen Satz 2 statthaft ist. Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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