Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 147/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 228,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist und deshalb Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.
Der Kläger hatte bis zum 31.12.2007 1,38 ha Grünland und 1,54 ha Forst an Herrn L H verpachtet.
Mit Schreiben vom 02.04.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Mitteilung von Herrn H habe dieser die Flächen zum 01.01.2008 an den Kläger zurückgegeben. Falls der Kläger die Flächen auf eigene Rechnung bewirtschafte, handele es sich um ein Unternehmen, mit dem er nach den Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII - der Beklagten als dem zuständigen Unfallversicherungsträger angehöre. Es wird daher gebeten, den Fragebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurückzusenden.
Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 04.05.2009 mit, er beziehe sich auf das Schreiben der Beklagten zur Ermittlung der Unternehmensverhältnisse. Nachdem Herr H seinen Pachtvertrag mit ihm gekündigt habe, seien keine unternehmerischen Tätigkeiten innerhalb der früheren Fischzucht vorgenommen worden. Das Unternehmen Fischzucht werde nicht mehr betrieben, noch werde irgendeine andere Tätigkeit ausgeführt. Sollte sich dieser Umstand in Zukunft ändern, werde er sich bei der Beklagten melden. Später teilte der Kläger der Beklagten ergänzend mit, er betreibe auf seinem Grundstück kein Unternehmen. Die Flächen würden nicht verpachtet, nicht verkauft oder in irgend einer anderen Weise wirtschaftlich genutzt. Ein "Betriebsfragebogen" sei daher überflüssig. Es gebe keinen Betrieb. Seine Eigentumsflächen seien von der Stadt M zum Naturschutzgebiet ernannt worden. Die vorhandenen Teichflächen trockneten nach und nach aus, da die Biber den Boden durchlöcherten. Der Baumbestand, der sich auf der Fläche befinde, werde ebenfalls nicht von ihm genutzt.
Mit Bescheid vom 10.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 01.01.2008 beginne ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers der Forstwirtschaft. Nach den vorliegenden Unterlagen betreibe der Kläger seit dem 01.01.2008 dieses Unternehmen. Die Beklagte habe ab dem 01.01.2008 1,57 ha Forst erfasst. Die darüber hinaus noch vorhandene landwirtschaftliche Fläche in einer Größe von 1,85 ha werde weder landwirtschaftlich genutzt noch würden Pflegemaßnahmen durchgeführt. Mit Rücksicht darauf, dass mit einer solchen Nutzung und Pflege auch in den nächsten Jahren nicht zu rechnen sei, werde eine Beitragsveranlagung insoweit nicht durchgeführt. Ein Versicherungsschutz für die Fläche werde nicht von der Beklagten gewährt. Darüber hinaus forderte die Beklagte von dem Kläger mit Bescheid vom 10.08.2009 einen Beitrag für das Jahr 2008 in Höhe von 114,42 Euro.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 09.09.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er wiederum vor, auf seinem Grundstück fänden weder durch Mitarbeiter noch durch ihn irgendwelche Arbeiten statt. Einen Gewerbebetrieb betreibe er nicht. Er betreibe insbesondere keine Forstwirtschaft. Bei der Waldfläche handele es sich um naturgewachsene Bäume auf einem privaten und nicht öffentlichen Grundstück. Hier werde weder auf- noch abgeforstet. Die Vorschriften für Pflege und Erhalt eines Waldes griffen nicht, da dieses Grundstück nicht öffentlich zugänglich sei. Es sei nichts anderes, als wenn er in seinem Garten einige Bäume gepflanzt hätte. Auch dieses würde nicht unter einen fortstwirtschaftlichen Betrieb fallen. Hier gehe es nicht um die Ertragserzielungsabsicht sondern einzig und allein darum, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb nicht existiere. Es werde lediglich ein Teil seines privaten Grundstückes der Natur überlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt, es handele sich um naturgewachsene Bäume auf einem privaten Grundstück, auf dem weder auf- noch abgeforstet werde. Das Grundstück sei nicht öffentlich zugänglich und stehe unter Naturschutz. Es könne daher in keinerlei Weise genutzt und bewirtschaftet werden. Verrichtungen fänden nicht statt, sodass ein Unternehmen der Forstwirtschaft nicht vorliege. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Fläche mit Einheitswertbescheid vom 01.02.2001 als Stückländerei ausgewiesen sei. Gemäß § 34 Abs. 7 Satz 2 BewG seien Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörten. Vorliegend handele es sich um einzelne forstwirtschaftliche Flächen, die auch einzeln zugrunde zu legen seien. Gemäß 49 der Satzung der Beklagten seien Unternehmer, deren Unternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 nicht größer als 1,50 ha forstwirtschaftliche Fläche sei, von Beiträgen befreit. Unter Betrachtung jeder einzelnen Fläche sei festzustellen, dass keine die Größe von 1,50 ha übersteige. Er sei somit zumindest von der Zahlung von Beiträgen befreit.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte am 23.02.2010 einen weiteren Beitragsbescheid über die Umlage für das Jahr 2009 in Höhe von 113,64 Euro erteilt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 sowie den Bescheid vom 23.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 sowie durch den Bescheid vom 23.02.2010, der nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn diese Bescheide sind nicht rechtswidrig.
Zutreffend ist der Kläger als versicherungs- und beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer eingestuft worden. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens". Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind, oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs.1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert: Er umfasst nach Nr. 1 aaO auch Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 RVO Nr. 5).
Dass der Kläger die Fläche nicht bewirtschaftet, bleibt ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Ob eine Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche in der Vergangenheit nicht erfolgt ist, derzeit nicht geschieht und auch für die Zukunft nicht beabsichtigt ist, ist ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten ausgesetzten Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können.Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über längere Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen z. B. Anpflanzungen, Fällungen bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R -; Bayrisches LSG, Urteil vom 11.05.2005 - L 2 U 298/04 -).
Es ist daher auch ohne jegliche Bedeutung, wenn völlig glaubhaft angegeben wird, dass weder in der Vergangenheit noch irgendwann in der Zukunft eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen werde. Denn damit kann die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nicht widerlegt werden (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 17.10.2001 - L 2 U 219/99 -). Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, ergeben sich daraus nicht. Die bloße Absicht, keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer jedenfalls solange nichts, wie auf dem Grundstück forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung keine ihrer Grundlagen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der Verpflichtung des Waldbesitzers, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R -).
Aufgrund der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - wiederlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5). Solange auf den streitgegenständlichen Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung unter anderem darin, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgründstücken Pflichten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (Bayrisches LSG, Urteil vom 23.02.2005 - L 17 U 430/04 -). Darauf, ob waldrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Pflichten eröffnet sind, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R -).
Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. So ist beispielsweise das Bayrische Landessozialgericht (vgl. Urteil vom 11.05.2005 - L 2 U 298/04 -) von einer Beitragspflicht ausgegangen, obwohl dagegen eingewandt worden ist, dass keinerlei Nutzung des Grundstücks stattfindet, es in den letzten 50 Jahren von keinem Eigentümer betreten worden sei, keinerlei Zugang bestehe, da sich rundum bebaute Grundstücke befänden, das Grundstück seit dem 19. Jahrhundert Brachland sei und daher keinerlei Versicherungsrisiko bestehe. Auch die Behauptung, ein Grundstück sei wegen seiner Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet, lässt die Vermutung eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird.
Aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R -) die an den Besitz eines Waldgrundstückes anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird. Für die Widerlegung der Vermutung ist es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wird (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 03.03.2005 - L 17 U 216/04 -; Bayrisches LSG, Urteil vom 23.03.2005 - L 17 U 430/04 -).
Ob über die dargestellte Rechtsprechung hinaus auch dann von einer Widerlegung der Vermutung ausgegangen werden muss, wenn die rechtlichen und/oder örtlichen Gegebenheiten eine Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche in Gänze ausschließt (so Sozialgericht Münster, Urteil vom 25.11.2009 - S 13 U 6/06 -) kann hier dahinstehen, da diese Vorausetzungen hier nicht vorliegen. Die Widerlegung der Vermutung ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass vorliegend die in Rede stehende Forstfläche nach Angaben des Klägers von der Stadt M zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist; denn durch das Landschaftsschutzgesetz a.F. und das Landschaftsgesetz idF der Bekanntmachung vom 21.07.2000 wird eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht vollständig untersagt, sondern allenfalls begrenzt. So führt § 2 c Abs. 1 LG ausdrücklich aus, dass bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen unter anderem Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen - und nicht einer Nutzungsuntersagung - ist ausdrücklich vorgesehen (Sozialgericht Münster, Urteil vom 25.11.2009 - S 13 U 6/06 - ).
Die Beitragspflicht entfällt hier schließlich auch nicht aufgrund von § 49 der Satzung der Beklagten. Danach sind Unternehmer, deren Unternehmen im Sinne des § 43 Abs. 1 unter anderem nicht größer als 1,50 ha forstwirtschaftliche Fläche ist, von Beiträgen befreit. Wie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 49 der Satzung der Beklagten ergibt, wird insoweit auf den "Unternehmer" bzw. deren "Unternehmen" abgestellt und nicht auf die einzelne Fläche, die dem Unternehmer gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Entscheidung über die Kosten findet § 197 a SGG und nicht § 193 SGG Anwendung. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. In § 183 SGG werden Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger genannt. Diese Personen müssen in ihrer Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren teilnehmen, also Rechte und Pflichten geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten (vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.10.2009 - L 18 B 712/08 U ER - unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B -).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist und deshalb Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.
Der Kläger hatte bis zum 31.12.2007 1,38 ha Grünland und 1,54 ha Forst an Herrn L H verpachtet.
Mit Schreiben vom 02.04.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Mitteilung von Herrn H habe dieser die Flächen zum 01.01.2008 an den Kläger zurückgegeben. Falls der Kläger die Flächen auf eigene Rechnung bewirtschafte, handele es sich um ein Unternehmen, mit dem er nach den Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII - der Beklagten als dem zuständigen Unfallversicherungsträger angehöre. Es wird daher gebeten, den Fragebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurückzusenden.
Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 04.05.2009 mit, er beziehe sich auf das Schreiben der Beklagten zur Ermittlung der Unternehmensverhältnisse. Nachdem Herr H seinen Pachtvertrag mit ihm gekündigt habe, seien keine unternehmerischen Tätigkeiten innerhalb der früheren Fischzucht vorgenommen worden. Das Unternehmen Fischzucht werde nicht mehr betrieben, noch werde irgendeine andere Tätigkeit ausgeführt. Sollte sich dieser Umstand in Zukunft ändern, werde er sich bei der Beklagten melden. Später teilte der Kläger der Beklagten ergänzend mit, er betreibe auf seinem Grundstück kein Unternehmen. Die Flächen würden nicht verpachtet, nicht verkauft oder in irgend einer anderen Weise wirtschaftlich genutzt. Ein "Betriebsfragebogen" sei daher überflüssig. Es gebe keinen Betrieb. Seine Eigentumsflächen seien von der Stadt M zum Naturschutzgebiet ernannt worden. Die vorhandenen Teichflächen trockneten nach und nach aus, da die Biber den Boden durchlöcherten. Der Baumbestand, der sich auf der Fläche befinde, werde ebenfalls nicht von ihm genutzt.
Mit Bescheid vom 10.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 01.01.2008 beginne ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers der Forstwirtschaft. Nach den vorliegenden Unterlagen betreibe der Kläger seit dem 01.01.2008 dieses Unternehmen. Die Beklagte habe ab dem 01.01.2008 1,57 ha Forst erfasst. Die darüber hinaus noch vorhandene landwirtschaftliche Fläche in einer Größe von 1,85 ha werde weder landwirtschaftlich genutzt noch würden Pflegemaßnahmen durchgeführt. Mit Rücksicht darauf, dass mit einer solchen Nutzung und Pflege auch in den nächsten Jahren nicht zu rechnen sei, werde eine Beitragsveranlagung insoweit nicht durchgeführt. Ein Versicherungsschutz für die Fläche werde nicht von der Beklagten gewährt. Darüber hinaus forderte die Beklagte von dem Kläger mit Bescheid vom 10.08.2009 einen Beitrag für das Jahr 2008 in Höhe von 114,42 Euro.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 09.09.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er wiederum vor, auf seinem Grundstück fänden weder durch Mitarbeiter noch durch ihn irgendwelche Arbeiten statt. Einen Gewerbebetrieb betreibe er nicht. Er betreibe insbesondere keine Forstwirtschaft. Bei der Waldfläche handele es sich um naturgewachsene Bäume auf einem privaten und nicht öffentlichen Grundstück. Hier werde weder auf- noch abgeforstet. Die Vorschriften für Pflege und Erhalt eines Waldes griffen nicht, da dieses Grundstück nicht öffentlich zugänglich sei. Es sei nichts anderes, als wenn er in seinem Garten einige Bäume gepflanzt hätte. Auch dieses würde nicht unter einen fortstwirtschaftlichen Betrieb fallen. Hier gehe es nicht um die Ertragserzielungsabsicht sondern einzig und allein darum, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb nicht existiere. Es werde lediglich ein Teil seines privaten Grundstückes der Natur überlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt, es handele sich um naturgewachsene Bäume auf einem privaten Grundstück, auf dem weder auf- noch abgeforstet werde. Das Grundstück sei nicht öffentlich zugänglich und stehe unter Naturschutz. Es könne daher in keinerlei Weise genutzt und bewirtschaftet werden. Verrichtungen fänden nicht statt, sodass ein Unternehmen der Forstwirtschaft nicht vorliege. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Fläche mit Einheitswertbescheid vom 01.02.2001 als Stückländerei ausgewiesen sei. Gemäß § 34 Abs. 7 Satz 2 BewG seien Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörten. Vorliegend handele es sich um einzelne forstwirtschaftliche Flächen, die auch einzeln zugrunde zu legen seien. Gemäß 49 der Satzung der Beklagten seien Unternehmer, deren Unternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 nicht größer als 1,50 ha forstwirtschaftliche Fläche sei, von Beiträgen befreit. Unter Betrachtung jeder einzelnen Fläche sei festzustellen, dass keine die Größe von 1,50 ha übersteige. Er sei somit zumindest von der Zahlung von Beiträgen befreit.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte am 23.02.2010 einen weiteren Beitragsbescheid über die Umlage für das Jahr 2009 in Höhe von 113,64 Euro erteilt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 sowie den Bescheid vom 23.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 sowie durch den Bescheid vom 23.02.2010, der nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn diese Bescheide sind nicht rechtswidrig.
Zutreffend ist der Kläger als versicherungs- und beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer eingestuft worden. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens". Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind, oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs.1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert: Er umfasst nach Nr. 1 aaO auch Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 RVO Nr. 5).
Dass der Kläger die Fläche nicht bewirtschaftet, bleibt ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Ob eine Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche in der Vergangenheit nicht erfolgt ist, derzeit nicht geschieht und auch für die Zukunft nicht beabsichtigt ist, ist ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten ausgesetzten Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können.Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über längere Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen z. B. Anpflanzungen, Fällungen bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R -; Bayrisches LSG, Urteil vom 11.05.2005 - L 2 U 298/04 -).
Es ist daher auch ohne jegliche Bedeutung, wenn völlig glaubhaft angegeben wird, dass weder in der Vergangenheit noch irgendwann in der Zukunft eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen werde. Denn damit kann die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nicht widerlegt werden (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 17.10.2001 - L 2 U 219/99 -). Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, ergeben sich daraus nicht. Die bloße Absicht, keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer jedenfalls solange nichts, wie auf dem Grundstück forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung keine ihrer Grundlagen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der Verpflichtung des Waldbesitzers, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R -).
Aufgrund der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - wiederlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5). Solange auf den streitgegenständlichen Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung unter anderem darin, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgründstücken Pflichten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (Bayrisches LSG, Urteil vom 23.02.2005 - L 17 U 430/04 -). Darauf, ob waldrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Pflichten eröffnet sind, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R -).
Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. So ist beispielsweise das Bayrische Landessozialgericht (vgl. Urteil vom 11.05.2005 - L 2 U 298/04 -) von einer Beitragspflicht ausgegangen, obwohl dagegen eingewandt worden ist, dass keinerlei Nutzung des Grundstücks stattfindet, es in den letzten 50 Jahren von keinem Eigentümer betreten worden sei, keinerlei Zugang bestehe, da sich rundum bebaute Grundstücke befänden, das Grundstück seit dem 19. Jahrhundert Brachland sei und daher keinerlei Versicherungsrisiko bestehe. Auch die Behauptung, ein Grundstück sei wegen seiner Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet, lässt die Vermutung eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird.
Aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R -) die an den Besitz eines Waldgrundstückes anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird. Für die Widerlegung der Vermutung ist es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wird (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 03.03.2005 - L 17 U 216/04 -; Bayrisches LSG, Urteil vom 23.03.2005 - L 17 U 430/04 -).
Ob über die dargestellte Rechtsprechung hinaus auch dann von einer Widerlegung der Vermutung ausgegangen werden muss, wenn die rechtlichen und/oder örtlichen Gegebenheiten eine Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche in Gänze ausschließt (so Sozialgericht Münster, Urteil vom 25.11.2009 - S 13 U 6/06 -) kann hier dahinstehen, da diese Vorausetzungen hier nicht vorliegen. Die Widerlegung der Vermutung ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass vorliegend die in Rede stehende Forstfläche nach Angaben des Klägers von der Stadt M zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist; denn durch das Landschaftsschutzgesetz a.F. und das Landschaftsgesetz idF der Bekanntmachung vom 21.07.2000 wird eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht vollständig untersagt, sondern allenfalls begrenzt. So führt § 2 c Abs. 1 LG ausdrücklich aus, dass bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen unter anderem Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen - und nicht einer Nutzungsuntersagung - ist ausdrücklich vorgesehen (Sozialgericht Münster, Urteil vom 25.11.2009 - S 13 U 6/06 - ).
Die Beitragspflicht entfällt hier schließlich auch nicht aufgrund von § 49 der Satzung der Beklagten. Danach sind Unternehmer, deren Unternehmen im Sinne des § 43 Abs. 1 unter anderem nicht größer als 1,50 ha forstwirtschaftliche Fläche ist, von Beiträgen befreit. Wie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 49 der Satzung der Beklagten ergibt, wird insoweit auf den "Unternehmer" bzw. deren "Unternehmen" abgestellt und nicht auf die einzelne Fläche, die dem Unternehmer gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Entscheidung über die Kosten findet § 197 a SGG und nicht § 193 SGG Anwendung. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. In § 183 SGG werden Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger genannt. Diese Personen müssen in ihrer Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren teilnehmen, also Rechte und Pflichten geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten (vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.10.2009 - L 18 B 712/08 U ER - unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B -).
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