Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 54/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 23.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils insgesamt 253,75 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erstattet den Klägern 52% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009.
Die Kläger bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, das durch ein Darlehen der Sparkasse M finanziert wurde. Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von ca. 185 qm, der Verkehrswert beläuft sich auf ca. 135.000,- EUR. Bereits vor dem erstmaligen Leistungsbezug im Jahr 2005 hatte die Sparkasse das Darlehen gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Es wurde seitdem mehrfach versucht, das Objekt zwangszuversteigern.
Trotz Kündigung des Darlehensvertrages erbringen die Kläger laufend Zinszahlungen an die Sparkasse.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf. Zur Zeit seien Unterkunftskosten in Höhe von 562,78 EUR anerkannt worden. Angemessen seien lediglich 396,- EUR.
Mit Beschluss vom 20.05.2008 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, da Gebote im Zwangsversteigerungstermin nicht abgegeben wurden.
Am 15.07.2008 beantragten die Kläger die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) die begehrten Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 440,- EUR, errechnet aus einer Regelleistung in Höhe von 236,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 204,- EUR.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Der Beklagte habe ihre tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen; eine Senkung sei ihnen nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger hätten eine Unmöglichkeit der Kostensenkung nicht nachgewiesen; sie hätten zumindest den Versuch unternehmen müssen, das Haus teilweise zu vermieten.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 26.09.2009 erhobenen Klage, mit der sie weiterhin die Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung begehren.
Sie seien nicht in der Lage, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das Haus sei nicht veräußerbar; eine Vermietung nicht möglich. Die Sparkasse M habe bereits versucht, die Immobilie zwangszuversteigern. Ein Käufer sei jedoch selbst im Zwangsversteigerungsverfahren nicht gefunden worden. Zudem sei das Haus mit Verbindlichkeiten von rund 100.000,- EUR belastet. Selbst im Falle einer Veräußerung blieben Schulden bestehen. Einer Vermietung stehe bereits die Aufteilung des Hauses entgegen. Das Gebäude könne nicht ohne weiteres unterteilt werden, um es teilweise zu vermieten. Zudem müsste das Obergeschoss vor einer Vermietung renoviert werden. Auch ein Auszug aus dem Haus verbunden mit einer vollständigen Vermietung würde die anfallenden Kosten nicht decken. Es könne allenfalls ein Mietzins von rund 530,- EUR monatlich erzielt werden. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 571,26 EUR. Heizkosten seien im Jahr 2008 entsprechend der Ölquittungen wie folgt angefallen: 39,40 EUR im Januar 2008, 144,65 EUR im Februar 2008, 109,70 EUR im März 2008, 53,40 EUR im April 2008, 29,70 EUR im Mai 2008, 58,10 EUR im Juni 2008, 29,10 EUR im Juli 2008, 28,80 EUR im August 2008, 99,40 EUR im September 2008, 114,55 EUR im Oktober 2008, 124,30 EUR im November 2008 und 125,30 im Dezember 2008. Zudem lägen Belege über insgesamt 132,60 EUR vor, die zwar kein Datum enthielten, aber ebenfalls aus dem Jahr 2008 stammen müssten ...
Der Kläger beantragt schriftsätzlich ,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen. Sie lägen über der ermittelten Angemessenheitsgrenze. Die Kläger hätten trotzt vorangegangener Kostensenkungsaufforderung ihre Kosten nicht gesenkt. Angemessen sei lediglich ein Kaltmietpreis von 3,95 EUR/qm, Nebenkosten in Höhe von 1,50 EUR/qm sowie Heizkosten von 1,35 EUR/qm. Bei einer Wohnungsgröße von 60qm ergebe sich ein angemessener Mietzins von 408,- EUR monatlich. Diese Werte habe er aus sämtlichen Wohnungsangeboten der Lippischen Landeszeitung, der Lippischen Neuen Nachrichten, der Lippe aktuell und des internen Wohnungsmarktes des Kreises Lippe ermittelt. Er habe alle angegebenen Mietkosten addiert und durch die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen dividiert. Es handele sich daher um einen echten Durchschnittswert. Die Kläger könnten auch nicht damit gehört werden, dass ihnen eine Senkung ihrer Unterkunftskosten nicht möglich ist. Die Verwertungsaussichten würden sich in der Zukunft nicht verbessern. Es sei nicht Sache der Steuerzahler, den Klägern einen Verbleib in einer Immobilie mit unangemessenen Unterkunftskosten zu ermöglichen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14.11.2008 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag der Sparkasse fortgesetzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 23.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger insoweit in seinen Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als der Beklagte es hiermit abgelehnt hat, den Klägern für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 26,25 EUR [(379,50 EUR - 327,- EUR) / 2] und vom 01.10.2008 bis zum 28.02.2009 monatlich jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 45,50 EUR [(418,- EUR - 327,- EUR) / 2], mithin für Oktober 2008 bis Februar 2009 insgesamt jeweils 227,50 EUR, zu zahlen. Im Übrigen war die Ablehnung rechtmäßig.
I. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Der Beklagte steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl.: BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R).
II. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009. Die Kläger haben den Streitstoff in der Sache auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl.: zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R).
Die Kläger sind leistungsberechtigt i.S.v. § 7 SGB II. Sie haben gem. § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.09.2008 einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten ohne Heizkosten in Höhe von jeweils 189,75 EUR und vom 01.10.2008 bis zum 28.02.2009 in Höhe von jeweils 209,- EUR. Ein Anspruch auf Übernahme weiterer Heizkosten besteht nicht. Die Beklagte hat die Heizkosten bereits in angemessener Höhe übernommen.
Der Beklagte hat kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses verwendet. Er hat die Kosten der Unterkunft und Heizung daher bis zur Höhe des Betrages der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% zzgl. und damit im September 2008 bis zu 379,50 EUR und ab Oktober 2008 bis zu 418,- EUR sowie bis zur Grenze zu den zu hohen Heizkosten im Bundesweiten Heizspiegel zu übernehmen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger liegen bereits aufgrund der Verzinsung des zur Rückzahlung fälligen Darlehns bei monatlich über 500,- EUR. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse M belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf rund 95.000,- EUR. Dies entspricht einer monatlichen Zinsbelastung für September bis Dezember 2008 von etwa 646,- EUR (Zinssatz 8,19%) und ab Januar 2009 von etwa 523,- EUR (Zinssatz 6,62%). Die Kammer weist darauf hin, dass es sich hinsichtlich des Darlehens von der Sparkasse M allein bei der im streitgegenständlichen Zeitraum anfallenden monatlichen Zinsbelastung von 5% über den Basiszinssatz nicht jedoch bei dem Rückzahlungsanspruch um tatsächliche Kosten der Unterkunft handelt. Der Rückzahlungsanspruch war aufgrund der Kündigung bereits vor dem Leistungsbezug fällig und damit kein aktueller Bedarf.
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
1) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ohne Heizkosten im Sinne einer abstrakten Obergrenze, bis zu deren Höhe die Aufwendungen zu übernehmen sind, errechnet sich in der Regel aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (sog. Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 7. 11. 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Angemessenheit ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab, ist. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne, hier der der Bestimmung einer Mietobergrenze. Diese Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vg. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 50/09 R). Ein Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. Zusammengefasst sind nach diesen Grundsätzen an ein solches Konzept folgende Schlüssigkeitanforderungen zu stellen:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen, - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze (vgl.: BSG, a.a.O.).
Ein Konzept ist nur schlüssig, wenn es nach diesen Kriterien erstellt worden ist. Das Gericht überprüft, ob der Grundsicherungsträger zutreffende Wertungen vorgenommen hat, also das von ihm gewählte Konzept schlüssig ist und somit die Wertungen rechtfertigt. Prüfungsansatz sind hierbei die Ergebnisse des Grundsicherungsträgers unter Beachtung der oben aufgezeigten Mindeststandards, die gewährleisten, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird. Erweist sich im Rahmen dieser Prüfung das Konzept als mangelbehaftet, ist es wiederum Aufgabe des Grundsicherungsträgers hier nachzubessern. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (vgl.: BSG, a.a.O). Das von dem Beklagten ermittelte Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses genügt nicht den Anforderungen, die an ein solches zu stellen sind. Zwar muss der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Allerdings muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, gegebenenfalls auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Absatz 1 SGB II herangezogen zu werden (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R).
Der Beklagte hat zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses einen Durchschnitt aus den Mietzinsen aller Wohnungen gebildet, die in den von ihr ausgewerteten Zeitungen angeboten wurden. Sie hat jedoch weder nach dem Wohnungsstandard noch nach der Wohnungsgröße differenziert. Bereits aus diesem Grunde ist das Konzept des Beklagten nicht schlüssig.
Dem Gericht waren auch keine Daten zugänglich, um das System des Beklagten nachzubessern. Für den Wohnort der Kläger existieren weder ein Mietspiegel noch anderweitige aussagekräftige Mietdatenbanken.
War es dem Gericht somit nicht möglich, hinreichende Feststellungen für den streitgegenständlichen Zeitraum und den Vergleichsraum zu treffen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben", die sich in der Tabelle zu § 8 bzw. § 12 WoGG findet. Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt jedoch die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht. Sie dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, a.a.O.).
Der Wohnort der Kläger fällt unter die Mietstufe II im Sinne der im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Tabelle zu § 8 WoGG und § 12 WoGG. Der Wert der rechten Spalte belief sich in Gemeinden mit der Mietstufe II für zwei berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder im September 2008 auf 345,00 EUR. Hierauf war ein weiterer Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% und somit in Höhe von 34,50 EUR vorzunehmen. Ab Oktober 2008 beläuft sich der Höchstbetrag nach § 12 WoGG in der Mietstufe II bei zwei Haushaltsmitgliedern auf 380,- EUR. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% sind die übernahmefähigen Unterkunftskosten bei einer Höhe von 418,- EUR zu kappen. Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, dass ihnen eine Senkung ihrer Unterkunftskosten nicht möglich ist, da das Haus zu einem rentablen Preis nicht veräußerbar und vermietbar ist und aus diesem Grunde ihre tatsächlichen Kosten zu übernehmen seien. Ebenso wie bei Mietern ist für die Frage, ob unangemessene Unterkunftskosten ausnahmsweise zu übernehmen sind, allein entscheidend, ob der Hilfebedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret anmieten kann (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 33/08 R). Im Rahmen der Kostensenkungsmöglichkeit, sind Umstände, die auf das Hauseigentum zurückzuführen sind, nicht zu beachten. Ansonsten ergäbe sich im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Absatz 1 Grundgesetz eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern (vgl. zum Erfordernis der Gleichbehandlung BSG a.a.O.). Nach eigenen Angaben der Kläger ist der Wohnungsmarkt am ihrem Wohnort mehr als entspannt; eine angemessene Wohnung anmietbar. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich auch die tatsächlichen Heizkosten des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Diese tatsächlichen Kosten sind als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Für die Bestimmung des Richtwerts auf Grund dieses bundesweiten Heizspiegels sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche, die sich wie bei den Unterkunftskosten nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 WoFG bzw § 5 Abs 2 WoBindG aF richtet, und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (bundesweiten oder kommunalen) Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "zu hoch" angesehen werden müssen (vgl.: BSG, Urteil vom 20.08.2009, Az.: B 14 AS 65/08 R).
Nach dieser Berechnungsgrundlage sind keine weiteren Heizkosten zu übernehmen. Im Jahr 2008 hat der Beklagte bereits sämtliche von den Klägern nachgewiesenen Heizkosten und im Jahr 2009 die angemessenen Heizkosten übernommen.
Die Kläger haben für das Jahr 2008 tatsächliche Heizkosten von insgesamt 956,40 EUR, errechnet aus 39,40 EUR im Januar 2008, 144,65 EUR im Februar 2008, 109,70 EUR im März 2008, 53,40 EUR im April 2008, 29,70 EUR im Mai 2008, 58,10 EUR im Juni 2008, 29,10 EUR im Juli 2008, 28,80 EUR im August 2008, 99,40 EUR im September 2008, 114,55 EUR im Oktober 2008, 124,30 EUR im November 2008 und 125,30 im Dezember 2008 nachgewiesen. Soweit die Kläger weitere Rechnungen über 132,60 EUR vorgelegt haben, haben sie nicht nachgewiesen, dass diese Rechnungen tatsächlich aus dem Jahr 2008 stammen. Sie enthalten kein Datum oder anderweitige Angaben, die eine Zuordnung ermöglichen würden. Der Beklagte hat für das Jahr 2008 den Klägern bereits Heizkosten in Höhe von 972,- EUR (81 EUR x 12) gewährt. Diese Leistungen müssen sich die Kläger als Erfüllung entgegenhalten lassen.
Im Jahr 2009 hat der Beklagte den Klägern wiederum monatliche Heizkosten von 81,- EUR gewährt. Angemessen waren nach dem Heizspiegel jedoch lediglich Kosten in Höhe von monatlich bis zu 69,50 EUR (13,90 EUR x 60qm / 12 Monate). Die Kläger heizen mit Öl. Der Maximalwert der zu übernehmenden Heizkosten beläuft sich nach dem Bundesweiten Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2009 auf 13,90 EUR je qm / Jahr. Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II in Nordrhein-Westfalen für zwei Personen belief sich im Jahr 2008/2009 auf 60qm. Sie bestimmte sich nach Ziff 5.7.1.a) der VV-WoBindG (Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8.3.2002, 396, 400) (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG
III. Die Kammer hat die gemäß § 144 Absatz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung zugelassen, weil die Rechtssache im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erstattet den Klägern 52% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009.
Die Kläger bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, das durch ein Darlehen der Sparkasse M finanziert wurde. Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von ca. 185 qm, der Verkehrswert beläuft sich auf ca. 135.000,- EUR. Bereits vor dem erstmaligen Leistungsbezug im Jahr 2005 hatte die Sparkasse das Darlehen gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Es wurde seitdem mehrfach versucht, das Objekt zwangszuversteigern.
Trotz Kündigung des Darlehensvertrages erbringen die Kläger laufend Zinszahlungen an die Sparkasse.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf. Zur Zeit seien Unterkunftskosten in Höhe von 562,78 EUR anerkannt worden. Angemessen seien lediglich 396,- EUR.
Mit Beschluss vom 20.05.2008 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, da Gebote im Zwangsversteigerungstermin nicht abgegeben wurden.
Am 15.07.2008 beantragten die Kläger die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) die begehrten Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 440,- EUR, errechnet aus einer Regelleistung in Höhe von 236,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 204,- EUR.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Der Beklagte habe ihre tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen; eine Senkung sei ihnen nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger hätten eine Unmöglichkeit der Kostensenkung nicht nachgewiesen; sie hätten zumindest den Versuch unternehmen müssen, das Haus teilweise zu vermieten.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 26.09.2009 erhobenen Klage, mit der sie weiterhin die Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung begehren.
Sie seien nicht in der Lage, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das Haus sei nicht veräußerbar; eine Vermietung nicht möglich. Die Sparkasse M habe bereits versucht, die Immobilie zwangszuversteigern. Ein Käufer sei jedoch selbst im Zwangsversteigerungsverfahren nicht gefunden worden. Zudem sei das Haus mit Verbindlichkeiten von rund 100.000,- EUR belastet. Selbst im Falle einer Veräußerung blieben Schulden bestehen. Einer Vermietung stehe bereits die Aufteilung des Hauses entgegen. Das Gebäude könne nicht ohne weiteres unterteilt werden, um es teilweise zu vermieten. Zudem müsste das Obergeschoss vor einer Vermietung renoviert werden. Auch ein Auszug aus dem Haus verbunden mit einer vollständigen Vermietung würde die anfallenden Kosten nicht decken. Es könne allenfalls ein Mietzins von rund 530,- EUR monatlich erzielt werden. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 571,26 EUR. Heizkosten seien im Jahr 2008 entsprechend der Ölquittungen wie folgt angefallen: 39,40 EUR im Januar 2008, 144,65 EUR im Februar 2008, 109,70 EUR im März 2008, 53,40 EUR im April 2008, 29,70 EUR im Mai 2008, 58,10 EUR im Juni 2008, 29,10 EUR im Juli 2008, 28,80 EUR im August 2008, 99,40 EUR im September 2008, 114,55 EUR im Oktober 2008, 124,30 EUR im November 2008 und 125,30 im Dezember 2008. Zudem lägen Belege über insgesamt 132,60 EUR vor, die zwar kein Datum enthielten, aber ebenfalls aus dem Jahr 2008 stammen müssten ...
Der Kläger beantragt schriftsätzlich ,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen. Sie lägen über der ermittelten Angemessenheitsgrenze. Die Kläger hätten trotzt vorangegangener Kostensenkungsaufforderung ihre Kosten nicht gesenkt. Angemessen sei lediglich ein Kaltmietpreis von 3,95 EUR/qm, Nebenkosten in Höhe von 1,50 EUR/qm sowie Heizkosten von 1,35 EUR/qm. Bei einer Wohnungsgröße von 60qm ergebe sich ein angemessener Mietzins von 408,- EUR monatlich. Diese Werte habe er aus sämtlichen Wohnungsangeboten der Lippischen Landeszeitung, der Lippischen Neuen Nachrichten, der Lippe aktuell und des internen Wohnungsmarktes des Kreises Lippe ermittelt. Er habe alle angegebenen Mietkosten addiert und durch die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen dividiert. Es handele sich daher um einen echten Durchschnittswert. Die Kläger könnten auch nicht damit gehört werden, dass ihnen eine Senkung ihrer Unterkunftskosten nicht möglich ist. Die Verwertungsaussichten würden sich in der Zukunft nicht verbessern. Es sei nicht Sache der Steuerzahler, den Klägern einen Verbleib in einer Immobilie mit unangemessenen Unterkunftskosten zu ermöglichen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14.11.2008 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag der Sparkasse fortgesetzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 23.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger insoweit in seinen Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als der Beklagte es hiermit abgelehnt hat, den Klägern für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 26,25 EUR [(379,50 EUR - 327,- EUR) / 2] und vom 01.10.2008 bis zum 28.02.2009 monatlich jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 45,50 EUR [(418,- EUR - 327,- EUR) / 2], mithin für Oktober 2008 bis Februar 2009 insgesamt jeweils 227,50 EUR, zu zahlen. Im Übrigen war die Ablehnung rechtmäßig.
I. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Der Beklagte steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl.: BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R).
II. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009. Die Kläger haben den Streitstoff in der Sache auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl.: zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R).
Die Kläger sind leistungsberechtigt i.S.v. § 7 SGB II. Sie haben gem. § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.09.2008 einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten ohne Heizkosten in Höhe von jeweils 189,75 EUR und vom 01.10.2008 bis zum 28.02.2009 in Höhe von jeweils 209,- EUR. Ein Anspruch auf Übernahme weiterer Heizkosten besteht nicht. Die Beklagte hat die Heizkosten bereits in angemessener Höhe übernommen.
Der Beklagte hat kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses verwendet. Er hat die Kosten der Unterkunft und Heizung daher bis zur Höhe des Betrages der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% zzgl. und damit im September 2008 bis zu 379,50 EUR und ab Oktober 2008 bis zu 418,- EUR sowie bis zur Grenze zu den zu hohen Heizkosten im Bundesweiten Heizspiegel zu übernehmen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger liegen bereits aufgrund der Verzinsung des zur Rückzahlung fälligen Darlehns bei monatlich über 500,- EUR. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse M belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf rund 95.000,- EUR. Dies entspricht einer monatlichen Zinsbelastung für September bis Dezember 2008 von etwa 646,- EUR (Zinssatz 8,19%) und ab Januar 2009 von etwa 523,- EUR (Zinssatz 6,62%). Die Kammer weist darauf hin, dass es sich hinsichtlich des Darlehens von der Sparkasse M allein bei der im streitgegenständlichen Zeitraum anfallenden monatlichen Zinsbelastung von 5% über den Basiszinssatz nicht jedoch bei dem Rückzahlungsanspruch um tatsächliche Kosten der Unterkunft handelt. Der Rückzahlungsanspruch war aufgrund der Kündigung bereits vor dem Leistungsbezug fällig und damit kein aktueller Bedarf.
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
1) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ohne Heizkosten im Sinne einer abstrakten Obergrenze, bis zu deren Höhe die Aufwendungen zu übernehmen sind, errechnet sich in der Regel aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (sog. Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 7. 11. 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Angemessenheit ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab, ist. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne, hier der der Bestimmung einer Mietobergrenze. Diese Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vg. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 50/09 R). Ein Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. Zusammengefasst sind nach diesen Grundsätzen an ein solches Konzept folgende Schlüssigkeitanforderungen zu stellen:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen, - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze (vgl.: BSG, a.a.O.).
Ein Konzept ist nur schlüssig, wenn es nach diesen Kriterien erstellt worden ist. Das Gericht überprüft, ob der Grundsicherungsträger zutreffende Wertungen vorgenommen hat, also das von ihm gewählte Konzept schlüssig ist und somit die Wertungen rechtfertigt. Prüfungsansatz sind hierbei die Ergebnisse des Grundsicherungsträgers unter Beachtung der oben aufgezeigten Mindeststandards, die gewährleisten, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird. Erweist sich im Rahmen dieser Prüfung das Konzept als mangelbehaftet, ist es wiederum Aufgabe des Grundsicherungsträgers hier nachzubessern. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (vgl.: BSG, a.a.O). Das von dem Beklagten ermittelte Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses genügt nicht den Anforderungen, die an ein solches zu stellen sind. Zwar muss der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Allerdings muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, gegebenenfalls auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Absatz 1 SGB II herangezogen zu werden (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R).
Der Beklagte hat zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses einen Durchschnitt aus den Mietzinsen aller Wohnungen gebildet, die in den von ihr ausgewerteten Zeitungen angeboten wurden. Sie hat jedoch weder nach dem Wohnungsstandard noch nach der Wohnungsgröße differenziert. Bereits aus diesem Grunde ist das Konzept des Beklagten nicht schlüssig.
Dem Gericht waren auch keine Daten zugänglich, um das System des Beklagten nachzubessern. Für den Wohnort der Kläger existieren weder ein Mietspiegel noch anderweitige aussagekräftige Mietdatenbanken.
War es dem Gericht somit nicht möglich, hinreichende Feststellungen für den streitgegenständlichen Zeitraum und den Vergleichsraum zu treffen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben", die sich in der Tabelle zu § 8 bzw. § 12 WoGG findet. Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt jedoch die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht. Sie dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, a.a.O.).
Der Wohnort der Kläger fällt unter die Mietstufe II im Sinne der im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Tabelle zu § 8 WoGG und § 12 WoGG. Der Wert der rechten Spalte belief sich in Gemeinden mit der Mietstufe II für zwei berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder im September 2008 auf 345,00 EUR. Hierauf war ein weiterer Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% und somit in Höhe von 34,50 EUR vorzunehmen. Ab Oktober 2008 beläuft sich der Höchstbetrag nach § 12 WoGG in der Mietstufe II bei zwei Haushaltsmitgliedern auf 380,- EUR. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% sind die übernahmefähigen Unterkunftskosten bei einer Höhe von 418,- EUR zu kappen. Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, dass ihnen eine Senkung ihrer Unterkunftskosten nicht möglich ist, da das Haus zu einem rentablen Preis nicht veräußerbar und vermietbar ist und aus diesem Grunde ihre tatsächlichen Kosten zu übernehmen seien. Ebenso wie bei Mietern ist für die Frage, ob unangemessene Unterkunftskosten ausnahmsweise zu übernehmen sind, allein entscheidend, ob der Hilfebedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret anmieten kann (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 33/08 R). Im Rahmen der Kostensenkungsmöglichkeit, sind Umstände, die auf das Hauseigentum zurückzuführen sind, nicht zu beachten. Ansonsten ergäbe sich im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Absatz 1 Grundgesetz eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern (vgl. zum Erfordernis der Gleichbehandlung BSG a.a.O.). Nach eigenen Angaben der Kläger ist der Wohnungsmarkt am ihrem Wohnort mehr als entspannt; eine angemessene Wohnung anmietbar. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich auch die tatsächlichen Heizkosten des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Diese tatsächlichen Kosten sind als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Für die Bestimmung des Richtwerts auf Grund dieses bundesweiten Heizspiegels sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche, die sich wie bei den Unterkunftskosten nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 WoFG bzw § 5 Abs 2 WoBindG aF richtet, und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (bundesweiten oder kommunalen) Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "zu hoch" angesehen werden müssen (vgl.: BSG, Urteil vom 20.08.2009, Az.: B 14 AS 65/08 R).
Nach dieser Berechnungsgrundlage sind keine weiteren Heizkosten zu übernehmen. Im Jahr 2008 hat der Beklagte bereits sämtliche von den Klägern nachgewiesenen Heizkosten und im Jahr 2009 die angemessenen Heizkosten übernommen.
Die Kläger haben für das Jahr 2008 tatsächliche Heizkosten von insgesamt 956,40 EUR, errechnet aus 39,40 EUR im Januar 2008, 144,65 EUR im Februar 2008, 109,70 EUR im März 2008, 53,40 EUR im April 2008, 29,70 EUR im Mai 2008, 58,10 EUR im Juni 2008, 29,10 EUR im Juli 2008, 28,80 EUR im August 2008, 99,40 EUR im September 2008, 114,55 EUR im Oktober 2008, 124,30 EUR im November 2008 und 125,30 im Dezember 2008 nachgewiesen. Soweit die Kläger weitere Rechnungen über 132,60 EUR vorgelegt haben, haben sie nicht nachgewiesen, dass diese Rechnungen tatsächlich aus dem Jahr 2008 stammen. Sie enthalten kein Datum oder anderweitige Angaben, die eine Zuordnung ermöglichen würden. Der Beklagte hat für das Jahr 2008 den Klägern bereits Heizkosten in Höhe von 972,- EUR (81 EUR x 12) gewährt. Diese Leistungen müssen sich die Kläger als Erfüllung entgegenhalten lassen.
Im Jahr 2009 hat der Beklagte den Klägern wiederum monatliche Heizkosten von 81,- EUR gewährt. Angemessen waren nach dem Heizspiegel jedoch lediglich Kosten in Höhe von monatlich bis zu 69,50 EUR (13,90 EUR x 60qm / 12 Monate). Die Kläger heizen mit Öl. Der Maximalwert der zu übernehmenden Heizkosten beläuft sich nach dem Bundesweiten Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2009 auf 13,90 EUR je qm / Jahr. Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II in Nordrhein-Westfalen für zwei Personen belief sich im Jahr 2008/2009 auf 60qm. Sie bestimmte sich nach Ziff 5.7.1.a) der VV-WoBindG (Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8.3.2002, 396, 400) (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG
III. Die Kammer hat die gemäß § 144 Absatz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung zugelassen, weil die Rechtssache im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
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