Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 SO 49/10 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 32/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nicht vom Beiordnungszeitpunkt abhängig.
Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nicht nur der
Arbeits- und Zeitaufwand nach den Wirksamwerden der Beiordnung, sondern der im gesamten Verfahren
aufgewendete Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen (Anschluss an BayLSG, Beschluss vom 22.07.2010- L
15 SF 303/09 B E).
Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nicht nur der
Arbeits- und Zeitaufwand nach den Wirksamwerden der Beiordnung, sondern der im gesamten Verfahren
aufgewendete Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen (Anschluss an BayLSG, Beschluss vom 22.07.2010- L
15 SF 303/09 B E).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. März 2010 dahingehend abgeändert, dass Prozesskostenhilfe ab dem 16. März 2010 bewilligt wird.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragstellerin) wendet sich dagegen, dass im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (im Folgenden SG) Prozesskostenhilfe (PKH) nicht ab Antragstellung (16.03.2010) sondern erst ab 23.03.2010 bewilligt wurde.
In dem Ausgangsverfahren beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.03.2010, eingegangen beim SG am 16.03.2010, PKH hinsichtlich des mit gleichem Schriftsatz bei Gericht eingereichten Antrags auf Erlass einer vorläufigen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit diesem Antrag wurde die vorläufige darlehensweise Übernahme von Stromschulden i.H.v. 3.254,39 EUR beantragt, um die am 22.03.2010 drohende Stromsperre abzuwenden. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst Belegen beigefügt. Mit Schreiben vom 16.03.2010 holte das Gericht bei dem Energieversorger Auskünfte ein und forderte die Antragstellerin auf, ihren Vortrag zu ergänzen und aktuell glaubhaft zu machen. Ferner lud das Gericht den Energieversorger mit Beschluss vom 19.03.2010 bei und beraumte am 19.03.2010 einen Erörterungstermin an, der am 23.03.2010 in Anwesenheit der Beteiligten sowie des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stattfand. Das Ausgangsverfahren endete damit, dass die Beteiligten den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 29.03.2010 jeweils mit Schreiben vom 29.03.2010 gegenüber dem Gericht annahmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2010 ist der Antragstellerin PKH ab 23.03.2010 bewilligt worden. Zur Begründung der Ablehnung der Bewilligung vor dem 23.03.2010 hat das SG ausgeführt, aufgrund des Vorbringens in der Antragsschrift habe sich anfangs keinerlei plausible Erklärung für den bei gleichbleibendem Heizverhalten abnorm gestiegenen Stromverbrauch ergeben, sodass ein zivilrechtliches und damit im Zweifel kostenbelastetes Vorgehen gegen den Grundversorger näher gelegen habe. Erst im Erörterungstermin am 23.03.2010 hätten sich Hinweise auf einen im April 2007 vorgenommenen Zählerwechsel und eine für den Abrechnungszeitraum vom 14.04.2007 bis zum 16.04.2008 auf Basis bisher (offenbar unzutreffend) ermittelter Werte erfolgte Schätzung ergeben. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin habe es sich dabei keinesfalls um von Amts wegen zu veranlassende Ermittlungen im Sinne der Ausführungen des Sächsischen Landessozialgerichts (SächsLSG) in dessen Beschluss vom 15.02.2010 - Az. L 3 AS 598/09 B PKH -, gehandelt, sondern um das ernsthafte Bemühen des Gerichts, die bis dahin unzureichende Glaubhaftmachung der den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beseitigen. Im Übrigen habe dem Gericht die insoweit entscheidende Turnusrechnung vom 20.04.2008 frühestens am 24.03.2010 um 00.46 Uhr zur Kenntnis gelangen können. Somit habe in der am 29.03.2010 auf richterlichen Vergleichsvorschlag einvernehmlich beendeten Eilsache erst seit 23.03.2010 Anspruch auf Bewilligung von PKH bestanden, wogegen bis dahin keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO vorgelegen habe.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 01.04.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am Montag, den 03.05.2010 beim SG Beschwerde eingelegt. Die Bewilligung von PKH werde ab Antragstellung begehrt. Das Gericht hätte seine Handlungen vom 16.03.2010 (Auskunftseinholung) und 19.03.2010 (Beiladung, Ladung zum Erörterungstermin) nicht vorgenommen, wenn es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, dass der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweise und keinesfalls mutwillig erhoben worden sei.
Auf Nachfrage durch den Senat, welche Auswirkungen die spätere als die begehrte Bewilligung habe, da offensichtlich weder die Verfahrensgebühr noch die Terminsgebühr noch die Einigungsgebühr davon betroffen seien, hat die Antragstellerin ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des SG der gesamte Aufwand der mit der Antragstellung und mit dem Schriftsatz vom 17.03.2010 verbunden sei, nicht über die PKH abgerechnet werden könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30.03.2010 zu ändern und der Antragstellerin PKH ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R , D , zu gewähren.
Der Beschwerdegegner hat mitgeteilt, er halte die Beschwerde für statthaft und nicht für ausgeschlossen gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, weil die teilweise Ablehnung nicht wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei. Welche anwaltliche Vergütung aus der teilweisen Ablehnung von PKH resultiere, sei im Rahmen vorgenannter Vorschrift nicht relevant, sondern über das Festsetzungs- und Erinnerungsverfahren gemäß §§ 56, 32 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzuwickeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht zu verneinen, weil die teilweise Ablehnung nicht darauf gestützt worden ist, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hätte. Vielmehr hat das SG die Ablehnung auf die vor dem 23.03.2010 seiner Ansicht nach nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gestützt.
Der Beschwerde fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit es notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern würde (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, vor § 51 RdNr. 16, 16a).
Vorliegend war PKH bereits ab dem 16.03.2010 zu bewilligen. Hierdurch wird die rechtliche bzw. wirtschaftliche Stellung der Antragstellerin verbessert wird, da ihr Prozessbevollmächtigter bei Bewilligung von PKH ab dem 23.03.2010 zwar grundsätzlich dieselben Gebühren abrechnen kann wie bei Bewilligung ab 16.03.2010, jedoch ggf. in niedrigerer Höhe (gegenüber der Staatskasse, nicht jedoch gegenüber der Antragstellerin selbst).
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung und deckt alle weiteren Tätigkeiten ab, sofern diese nicht ihrerseits andere Gebührentatbestände auslösen, d. h., sie wird nicht nur bei Beauftragung sondern auch später für jede Tätigkeit immer wieder neu (insgesamt nur einmal) verdient (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 49. Auflage 2011, Nr. 3100 VV RVG RdNr. 13, SächsLSG, Beschluss vom 30.03.2009 – L 6 AS 9/09 B KO, Beschluss vom 10.01.2011 – L 6 AS 399/10 B KO). Jede verfahrensbezogene Tätigkeit im Rahmen des § 15 RVG lässt an sich eine Verfahrensgebühr entstehen. Der Anwalt kann sie aber im selben Rechtszug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Wenn aber eine gebührenauslösende Tätigkeit nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nicht festgestellt werden kann, fällt eine Verfahrensgebühr zu Lasten der Staatskasse überhaupt nicht an, auch nicht in geringem Umfang. Vorliegend ist die Verfahrensgebühr sowohl vor als auch nach dem 23.03.2010 entstanden, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sowohl vor als auch nach dem 23.03.2010 im Verfahren tätig geworden ist, sodass sich der Zeitpunkt, ab dem PKH bewilligt wird, nicht auswirkt. Hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG sowie der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG wirkt sich der Zeitpunkt, ab dem PKH bewilligt wird, ebenfalls nicht aus, weil sowohl Termin als auch Einigung nicht vor dem 23.03.2010 liegen.
Jedoch sind die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aufgrund des späten Bewilligungszeitpunkts könne der gesamte Aufwand, der mit Antragstellung und mit Schriftsatz vom 17.03.2010 verbunden ist, nicht über die PKH abgerechnet werden, so zu verstehen, dass er befürchtet, die Verfahrensgebühr werde innerhalb des Betragsrahmens deshalb niedriger festgesetzt, weil die Tätigkeiten vor dem Bewilligungszeitpunkt unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
Denn dem Senat ist bekannt, dass dies regelmäßig von den Urkundsbeamten der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit bei der Kostenfestsetzung zu Lasten der PKH-Antragsteller berücksichtigt wird, auch wenn dies möglicherweise unzutreffend ist. Denn das RVG bietet keine Grundlage für eine Betrachtungsweise, die auf eine niedrigere Bemessung der Gebühr hinauslaufen würde. Insbesondere lässt sich eine solche niedrigere Bemessung nicht darauf stützen, dass bei der Abwägung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nämlich nach Ansicht des Senates nicht nur der Arbeits- und Zeitaufwand nach dem Wirksamwerden der Beiordnung, sondern der im gesamten Verfahren aufgewendete Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen (Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Beschluss vom 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS, RdNr. 29; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2007 - 6 W 165/06; im Ergebnis ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF a.A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2008 - L 1 B 127/08 SK; ausführlich zur Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG: BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).
Das BayLSG, dem sich der erkennende Senat insoweit anschließt, führt hierzu im Beschluss vom 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, RdNr. 22f. aus:
"Maßgeblich fällt dabei ins Gewicht, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus Gründen der Kostengerechtigkeit und der Vereinfachung vom Grundsatz der Pauschgebühr beherrscht wird. Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechtsanwalt wird also nicht für einzelne Tätigkeiten vergütet, sondern erhält Pauschgebühren. Die Gebühren entstehen durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestands erneut, wobei der Anwalt die Gebühren im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug nur einmal fordern kann (vgl. § 15 Abs. 2 RVG; dazu Gerold/Schmidt, a.a.O. § 15 Rn. 2; Hartmann, a.a.O. § 15 RVG Rn. 1, 4, 5, VV 3100 Rn. 11, 13 a.E.). Mit dieser Systematik unvereinbar ist eine Handhabung, die mit einer Auflistung der einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten vor und nach der Beiordnung einhergeht, um dann den Umfang einer Kürzung der Verfahrensgebühr abhängig vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung zu bestimmen. Gegen eine Kürzung der Verfahrensgebühr abhängig vom Beiordnungszeitpunkt spricht auch die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG). Danach bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (BGH vom 21.02.2008, I ZR 142/06; OLG Oldenburg vom 12.02.2007, 6 W 165/06; OLG München vom 21.09.1990, 11 W 2427/90; FG Düsseldorf vom 28.01.2008, 14 Ko 3929/07 KF; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2010, § 122 Rn. 3; Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010, § 122 Rn. 11; Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 122 Rn. 17). Da die zugunsten der bedürftigen Partei wirkende Forderungssperre zwingendes Recht ist, hätte die in der angefochtenen Kostenfestsetzung vorgenommene Kürzung die nicht akzeptable Folge, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall hinnehmen muss, der wie dargelegt nicht gerechtfertigt ist."
Hinzu kommt, dass auch Auslagen nach Nr. 7000 VV RVG, die vor dem Bewilligungszeitraum angefallen sind, nicht vergütungsfähig wären (SächsLSG, Beschluss vom 30.03.2009 - L 6 AS 9/09 B KO; Beschluss vom 21.06.2005 - L 6 B 73/04 RJ-KO). Außerhalb des Bewilligungszeitraums gefertigte Kopien sind im Rahmen der PKH nicht erstattungsfähig (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN-PKH, SG Chemnitz, Beschluss vom 09.12.2009 - S 28 SF 650/09 E; SG Dresden, Beschluss vom 14.04.2009 - S 20 SF 133/08 AS/F).
Insoweit wäre ein späterer Beginn des Bewilligungszeitraumes im Bewilligungsbeschluss für die Kostenverwaltung bindend und es müssten die Gebühren und Auslagen ab dem Bewilligungszeitpunkt berechnet werden (SächsLSG, Beschluss vom 30.03.2009 - L 6 AS 9/09 B KO; SG Dresden, Beschluss vom 10.06.2010 - S 20 SF 201/10 E).
In der Sache hat das SG die Erfolgsaussichten vor dem 23.03.2010 zu Unrecht mit der Begründung verneint, die Erfolgsaussicht sei erst ab dem 23.03.2011 zu bejahen, da sich erst im Erörterungstermin Hinweise auf einen Zählerwechsel und damit eine mögliche Erklärung für den abnorm gestiegenen Stromverbrauch ergeben hätten. Denn auch die bis dahin entfalteten Tätigkeiten des Gerichts, in der Begründung in Abgrenzung zur Amtsermittlung als "das ernsthafte Bemühen des Gerichts die bis dahin unzureichende Glaubhaftmachung der den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zu beseitigen" bezeichnet, stellen insoweit Ermittlungen von Amts wegen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 SGG dar. Wenn das SG die Notwendigkeit bejaht, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, ist in der Regel die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §°114 ZPO zu bejahen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 23.02.2009 – L 3 B 740/08 AS-PKH, Beschluss vom 23.03.2009 – L 3 B 215/08 AS-PKH, Beschluss vom 15.02.2010 – L 3 AS 598/09 B PKH), denn dann sieht das Gericht hinsichtlich bestimmter entscheidungserheblicher Tatsachen weiteren Klärungs- und damit verbundenen Ermittlungsbedarf.
Das Verfahren ist kostenfrei, Kostenerstattung findet nicht statt (§ 73a Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Klotzbücher Weinholtz Schuler
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragstellerin) wendet sich dagegen, dass im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (im Folgenden SG) Prozesskostenhilfe (PKH) nicht ab Antragstellung (16.03.2010) sondern erst ab 23.03.2010 bewilligt wurde.
In dem Ausgangsverfahren beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.03.2010, eingegangen beim SG am 16.03.2010, PKH hinsichtlich des mit gleichem Schriftsatz bei Gericht eingereichten Antrags auf Erlass einer vorläufigen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit diesem Antrag wurde die vorläufige darlehensweise Übernahme von Stromschulden i.H.v. 3.254,39 EUR beantragt, um die am 22.03.2010 drohende Stromsperre abzuwenden. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst Belegen beigefügt. Mit Schreiben vom 16.03.2010 holte das Gericht bei dem Energieversorger Auskünfte ein und forderte die Antragstellerin auf, ihren Vortrag zu ergänzen und aktuell glaubhaft zu machen. Ferner lud das Gericht den Energieversorger mit Beschluss vom 19.03.2010 bei und beraumte am 19.03.2010 einen Erörterungstermin an, der am 23.03.2010 in Anwesenheit der Beteiligten sowie des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stattfand. Das Ausgangsverfahren endete damit, dass die Beteiligten den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 29.03.2010 jeweils mit Schreiben vom 29.03.2010 gegenüber dem Gericht annahmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2010 ist der Antragstellerin PKH ab 23.03.2010 bewilligt worden. Zur Begründung der Ablehnung der Bewilligung vor dem 23.03.2010 hat das SG ausgeführt, aufgrund des Vorbringens in der Antragsschrift habe sich anfangs keinerlei plausible Erklärung für den bei gleichbleibendem Heizverhalten abnorm gestiegenen Stromverbrauch ergeben, sodass ein zivilrechtliches und damit im Zweifel kostenbelastetes Vorgehen gegen den Grundversorger näher gelegen habe. Erst im Erörterungstermin am 23.03.2010 hätten sich Hinweise auf einen im April 2007 vorgenommenen Zählerwechsel und eine für den Abrechnungszeitraum vom 14.04.2007 bis zum 16.04.2008 auf Basis bisher (offenbar unzutreffend) ermittelter Werte erfolgte Schätzung ergeben. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin habe es sich dabei keinesfalls um von Amts wegen zu veranlassende Ermittlungen im Sinne der Ausführungen des Sächsischen Landessozialgerichts (SächsLSG) in dessen Beschluss vom 15.02.2010 - Az. L 3 AS 598/09 B PKH -, gehandelt, sondern um das ernsthafte Bemühen des Gerichts, die bis dahin unzureichende Glaubhaftmachung der den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beseitigen. Im Übrigen habe dem Gericht die insoweit entscheidende Turnusrechnung vom 20.04.2008 frühestens am 24.03.2010 um 00.46 Uhr zur Kenntnis gelangen können. Somit habe in der am 29.03.2010 auf richterlichen Vergleichsvorschlag einvernehmlich beendeten Eilsache erst seit 23.03.2010 Anspruch auf Bewilligung von PKH bestanden, wogegen bis dahin keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO vorgelegen habe.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 01.04.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am Montag, den 03.05.2010 beim SG Beschwerde eingelegt. Die Bewilligung von PKH werde ab Antragstellung begehrt. Das Gericht hätte seine Handlungen vom 16.03.2010 (Auskunftseinholung) und 19.03.2010 (Beiladung, Ladung zum Erörterungstermin) nicht vorgenommen, wenn es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, dass der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweise und keinesfalls mutwillig erhoben worden sei.
Auf Nachfrage durch den Senat, welche Auswirkungen die spätere als die begehrte Bewilligung habe, da offensichtlich weder die Verfahrensgebühr noch die Terminsgebühr noch die Einigungsgebühr davon betroffen seien, hat die Antragstellerin ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des SG der gesamte Aufwand der mit der Antragstellung und mit dem Schriftsatz vom 17.03.2010 verbunden sei, nicht über die PKH abgerechnet werden könne.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30.03.2010 zu ändern und der Antragstellerin PKH ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R , D , zu gewähren.
Der Beschwerdegegner hat mitgeteilt, er halte die Beschwerde für statthaft und nicht für ausgeschlossen gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, weil die teilweise Ablehnung nicht wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei. Welche anwaltliche Vergütung aus der teilweisen Ablehnung von PKH resultiere, sei im Rahmen vorgenannter Vorschrift nicht relevant, sondern über das Festsetzungs- und Erinnerungsverfahren gemäß §§ 56, 32 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzuwickeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht zu verneinen, weil die teilweise Ablehnung nicht darauf gestützt worden ist, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hätte. Vielmehr hat das SG die Ablehnung auf die vor dem 23.03.2010 seiner Ansicht nach nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gestützt.
Der Beschwerde fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit es notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern würde (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, vor § 51 RdNr. 16, 16a).
Vorliegend war PKH bereits ab dem 16.03.2010 zu bewilligen. Hierdurch wird die rechtliche bzw. wirtschaftliche Stellung der Antragstellerin verbessert wird, da ihr Prozessbevollmächtigter bei Bewilligung von PKH ab dem 23.03.2010 zwar grundsätzlich dieselben Gebühren abrechnen kann wie bei Bewilligung ab 16.03.2010, jedoch ggf. in niedrigerer Höhe (gegenüber der Staatskasse, nicht jedoch gegenüber der Antragstellerin selbst).
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung und deckt alle weiteren Tätigkeiten ab, sofern diese nicht ihrerseits andere Gebührentatbestände auslösen, d. h., sie wird nicht nur bei Beauftragung sondern auch später für jede Tätigkeit immer wieder neu (insgesamt nur einmal) verdient (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 49. Auflage 2011, Nr. 3100 VV RVG RdNr. 13, SächsLSG, Beschluss vom 30.03.2009 – L 6 AS 9/09 B KO, Beschluss vom 10.01.2011 – L 6 AS 399/10 B KO). Jede verfahrensbezogene Tätigkeit im Rahmen des § 15 RVG lässt an sich eine Verfahrensgebühr entstehen. Der Anwalt kann sie aber im selben Rechtszug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Wenn aber eine gebührenauslösende Tätigkeit nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nicht festgestellt werden kann, fällt eine Verfahrensgebühr zu Lasten der Staatskasse überhaupt nicht an, auch nicht in geringem Umfang. Vorliegend ist die Verfahrensgebühr sowohl vor als auch nach dem 23.03.2010 entstanden, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sowohl vor als auch nach dem 23.03.2010 im Verfahren tätig geworden ist, sodass sich der Zeitpunkt, ab dem PKH bewilligt wird, nicht auswirkt. Hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG sowie der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG wirkt sich der Zeitpunkt, ab dem PKH bewilligt wird, ebenfalls nicht aus, weil sowohl Termin als auch Einigung nicht vor dem 23.03.2010 liegen.
Jedoch sind die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aufgrund des späten Bewilligungszeitpunkts könne der gesamte Aufwand, der mit Antragstellung und mit Schriftsatz vom 17.03.2010 verbunden ist, nicht über die PKH abgerechnet werden, so zu verstehen, dass er befürchtet, die Verfahrensgebühr werde innerhalb des Betragsrahmens deshalb niedriger festgesetzt, weil die Tätigkeiten vor dem Bewilligungszeitpunkt unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
Denn dem Senat ist bekannt, dass dies regelmäßig von den Urkundsbeamten der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit bei der Kostenfestsetzung zu Lasten der PKH-Antragsteller berücksichtigt wird, auch wenn dies möglicherweise unzutreffend ist. Denn das RVG bietet keine Grundlage für eine Betrachtungsweise, die auf eine niedrigere Bemessung der Gebühr hinauslaufen würde. Insbesondere lässt sich eine solche niedrigere Bemessung nicht darauf stützen, dass bei der Abwägung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nämlich nach Ansicht des Senates nicht nur der Arbeits- und Zeitaufwand nach dem Wirksamwerden der Beiordnung, sondern der im gesamten Verfahren aufgewendete Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen (Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Beschluss vom 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS, RdNr. 29; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2007 - 6 W 165/06; im Ergebnis ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF a.A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2008 - L 1 B 127/08 SK; ausführlich zur Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG: BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).
Das BayLSG, dem sich der erkennende Senat insoweit anschließt, führt hierzu im Beschluss vom 22.07.2010 - L 15 SF 303/09 B E, RdNr. 22f. aus:
"Maßgeblich fällt dabei ins Gewicht, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus Gründen der Kostengerechtigkeit und der Vereinfachung vom Grundsatz der Pauschgebühr beherrscht wird. Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechtsanwalt wird also nicht für einzelne Tätigkeiten vergütet, sondern erhält Pauschgebühren. Die Gebühren entstehen durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestands erneut, wobei der Anwalt die Gebühren im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug nur einmal fordern kann (vgl. § 15 Abs. 2 RVG; dazu Gerold/Schmidt, a.a.O. § 15 Rn. 2; Hartmann, a.a.O. § 15 RVG Rn. 1, 4, 5, VV 3100 Rn. 11, 13 a.E.). Mit dieser Systematik unvereinbar ist eine Handhabung, die mit einer Auflistung der einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten vor und nach der Beiordnung einhergeht, um dann den Umfang einer Kürzung der Verfahrensgebühr abhängig vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung zu bestimmen. Gegen eine Kürzung der Verfahrensgebühr abhängig vom Beiordnungszeitpunkt spricht auch die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG). Danach bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (BGH vom 21.02.2008, I ZR 142/06; OLG Oldenburg vom 12.02.2007, 6 W 165/06; OLG München vom 21.09.1990, 11 W 2427/90; FG Düsseldorf vom 28.01.2008, 14 Ko 3929/07 KF; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2010, § 122 Rn. 3; Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010, § 122 Rn. 11; Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 122 Rn. 17). Da die zugunsten der bedürftigen Partei wirkende Forderungssperre zwingendes Recht ist, hätte die in der angefochtenen Kostenfestsetzung vorgenommene Kürzung die nicht akzeptable Folge, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall hinnehmen muss, der wie dargelegt nicht gerechtfertigt ist."
Hinzu kommt, dass auch Auslagen nach Nr. 7000 VV RVG, die vor dem Bewilligungszeitraum angefallen sind, nicht vergütungsfähig wären (SächsLSG, Beschluss vom 30.03.2009 - L 6 AS 9/09 B KO; Beschluss vom 21.06.2005 - L 6 B 73/04 RJ-KO). Außerhalb des Bewilligungszeitraums gefertigte Kopien sind im Rahmen der PKH nicht erstattungsfähig (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN-PKH, SG Chemnitz, Beschluss vom 09.12.2009 - S 28 SF 650/09 E; SG Dresden, Beschluss vom 14.04.2009 - S 20 SF 133/08 AS/F).
Insoweit wäre ein späterer Beginn des Bewilligungszeitraumes im Bewilligungsbeschluss für die Kostenverwaltung bindend und es müssten die Gebühren und Auslagen ab dem Bewilligungszeitpunkt berechnet werden (SächsLSG, Beschluss vom 30.03.2009 - L 6 AS 9/09 B KO; SG Dresden, Beschluss vom 10.06.2010 - S 20 SF 201/10 E).
In der Sache hat das SG die Erfolgsaussichten vor dem 23.03.2010 zu Unrecht mit der Begründung verneint, die Erfolgsaussicht sei erst ab dem 23.03.2011 zu bejahen, da sich erst im Erörterungstermin Hinweise auf einen Zählerwechsel und damit eine mögliche Erklärung für den abnorm gestiegenen Stromverbrauch ergeben hätten. Denn auch die bis dahin entfalteten Tätigkeiten des Gerichts, in der Begründung in Abgrenzung zur Amtsermittlung als "das ernsthafte Bemühen des Gerichts die bis dahin unzureichende Glaubhaftmachung der den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zu beseitigen" bezeichnet, stellen insoweit Ermittlungen von Amts wegen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 SGG dar. Wenn das SG die Notwendigkeit bejaht, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, ist in der Regel die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §°114 ZPO zu bejahen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 23.02.2009 – L 3 B 740/08 AS-PKH, Beschluss vom 23.03.2009 – L 3 B 215/08 AS-PKH, Beschluss vom 15.02.2010 – L 3 AS 598/09 B PKH), denn dann sieht das Gericht hinsichtlich bestimmter entscheidungserheblicher Tatsachen weiteren Klärungs- und damit verbundenen Ermittlungsbedarf.
Das Verfahren ist kostenfrei, Kostenerstattung findet nicht statt (§ 73a Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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