L 12 AS 1351/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1351/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger führte vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) drei Verfahren. Im Verfahren S 11 AS 2103/10 ging es um die Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Im Verfahren S 11 AS 2893/10 ging es um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 21. bis 29. Dezember 2009. Das SG hat beide Verfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Verbindungsbeschluss enthält den Schreibfehler, dass die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 AS 2013/10 verbunden werden. Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2011 hat das SG sodann unter dem Aktenzeichen S 11 AS 2103/10 die Klagen abgewiesen. Deswegen ist ein Berufungsverfahren anhängig (L 12 AS 1352/11). Der Kläger führt unter dem Aktenzeichen S 11 AS 649/11 ein weiteres Verfahren vor dem SG, welches noch nicht abgeschlossen ist.

Am 31. März 2011 hat sich der Kläger u.a. unter Bezugnahme auf das Verfahren S 11 AS 649/11 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg gewandt und ausgeführt, dass beim SG alle seine Klagen abgewiesen worden seien. Die Klage habe sich auf Menschenrechtsverletzungen gestützt, er könne die Entscheidung nicht verstehen und bitte um Wiederaufnahme oder Fortführung in 2. Instanz.

Der Kläger hat sich im Verfahren trotz Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung nicht mehr geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Der Senat kann nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist. Im Rahmen seines Ermessens hält der Senat vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da im konkreten Verfahren überhaupt keine Entscheidung des SG vorliegt.

Nach § 143 SGG findet die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Die Berufung ist damit auf Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtet. Das vom Kläger genannte Verfahren S 11 AS 649/11 ist weiter beim SG anhängig, eine Entscheidung ist in diesem Verfahren noch nicht ergangen. Die nicht statthafte Berufung wird daher als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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