L 12 AS 2342/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1490/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2342/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 1. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme einer Nachzahlung für Strom.

Der 1957 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner einen monatlichen Gesamtbetrag von 724,- EUR (Regelleistung 364,- EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung 360,- EUR). Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Übernahme des Nachzahlungsbetrages aus der Jahresrechnung der Firma E. vom 28. April 2011 über Haushaltsstrom in Höhe von 107,41 EUR. Es handele sich um einen medizinischen Sonderfall. Zum Leben würden ihm nicht mal 200,- EUR verbleiben.

Am 2. Mai 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er übersandte ein Erinnerungsschreiben der E. vom 20. Mai 2011, mit dem ihm eine Zahlungsfrist bis zum 27. Mai 2011 gesetzt wurde.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs mit Beschluss vom 1. Juni 2011 abgelehnt. Gegen den dem Antragsteller am 3. Juni 2011 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 7. Juni 2011 eingelegte Beschwerde. Er hat ein weiteres Schreiben der E. vom 6. Juni 2011 vorgelegt, wonach Beträge in Höhe von 111,41 EUR offen seien, eine Zahlungsfrist bis zum 14. Juni 2011 gesetzt wird und Mahn- und Inkassokosten angekündigt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - Juris - m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen, sondern einen Nachzahlungsbetrag aus der Jahresrechnung der Firma E. vom 28. April 2011. Auch hat er die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht. Der Antragsteller hat sein Leistungsbegehren mit 107,41 EUR beziffert, so dass die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR - selbst bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich angefallenen Mahn- und Inkassokosten - offensichtlich nicht überschritten ist. Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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