L 12 AS 5176/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1542/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5176/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009.

Die 1958 geborene Klägerin bezieht seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II), das gesondert durch die Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Träger, den R.-N.-K., erbracht wird. Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. April 2009 durch Bescheid vom 01. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von 351,- EUR monatlich (Regelleistung), gegen den die Klägerin erfolglos wegen der Höhe der Regelleistung Widerspruch eingelegt hatte (Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 20. Oktober 2008; Widerspruchsbescheid vom 10. November 2008).

Am 07. November 2008 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, die durch die Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 09. August 2009 abgelöst wurde. Als Ziel wurde festgehalten, dass die Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im kaufmännischen Bereich, vorrangig im Personalbereich aufnimmt. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber eine Liste der Bewerbungen einschließlich der Antworten der Arbeitgeber vorzulegen. Die Beklagte sagte zu, die Klägerin bei ihren Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für die schriftlichen Bewerbungen auf vorige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 45 ff. SGB III zu unterstützen, wobei Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,- EUR jährlich übernommen werden könnten.

Am 13. und 16. Februar 2009 unterbreitete die Beklagte der Klägerin Vermittlungsvorschläge für Tätigkeiten als Personalsachbearbeiterin. Am 23. Februar 2009 übermittelte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeittätigkeit als Personalsachbearbeiterin bei der Firma B. E. GmbH in W. mit der Aufforderung, sich umgehend per E-Mail, über das Internet oder schriftlich zu bewerben. Die Klägerin bewarb sich auf die Vermittlungsvorschläge der Beklagten nicht. Sie teilte mit Schreiben vom 25. Februar 2009 unter Beifügung der Vermittlungsvorschläge mit, dass sie im Februar 2009 bereits acht Bewerbungen abgesendet habe und sie aufgrund der damit zusammenhängenden Kosten die zusätzlichen drei Bewerbungen aufgrund ihrer finanziellen Notlage nicht mehr ausführen könne. Daraufhin senkte die Beklagte mit Bescheid vom 09. März 2009 das ALG II für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des der Klägerin zustehenden Gesamtauszahlungsbetrages, in Höhe von monatlich 105,- EUR ab und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für diesen Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 SGB X auf. Der Klägerin sei am 23. Februar 2009 eine Arbeit als Personalsachbearbeiterin bei der Firma B. E. angeboten worden. Dieses Angebot sei unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe die Klägerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen dieser Tätigkeit vereitelt. Sie habe sich auf die Stelle weder beworben noch sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt. Gründe, die dieses Verhalten rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2009 zurück, gegen den die Klägerin erneut Widerspruch einlegte und die Verletzung ihres Anhörungsrechts rügte. Daraufhin hob die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 25. März 2009 auf, gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme (Schreiben vom 2. April 2009) und wies mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2009 den Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 06. April 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. Mai 2009 bis zum 30. Oktober 2009 ALG II in Höhe der Regelleistung von monatlich 351,- EUR und setzte in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. Juni 2009 ein Minderungsbetrag von monatlich 105,- EUR ab. Widerspruch und Klage wegen der Höhe der Regelleistung hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2009; SG Mannheim, Urteil vom 22. Oktober 2009 - S 6 AS 1898/09 -; Senatsurteil vom 10. Juni 2011 - L 12 AS 5557/09 -).

Den am 22. April 2009 gestellten Antrag auf Gewährung eines Lebensmittelgutscheins in Höhe von monatlich 130,- EUR für die Monate April bis Juni 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2009 ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2009; SG Mannheim, Urteil vom 22. Oktober 2009 - S 6 AS 1996/09 -; Senatsurteil vom 10. Juni 2011 - L 12 AS 5558/09 -).

Am 22. April 2009 (Schreiben vom 15. April 2009) kündigte die Klägerin die am 09. Februar 2009 geschlossene Eingliederungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung. Nach dem bisherigen Erstattungshöchstbetrag von 260,- EUR jährlich habe sie bei verständiger Würdigung der Eingliederungsvereinbarung davon ausgehen dürfen, dass konkret vier Bewerbungen im Monat zu fertigen seien. Finanzielle Sonderopfer für Bewerbungen müssten aus dem nicht existenzdeckenden Regelsatz nicht erbracht werden. Die Eingliederungsvereinbarung werde von der Beklagten willkürlich "gehändelt". Diese fordere unendlich viele Bewerbungen und lege sich dabei weder auf die konkrete Stückzahl noch auf die Kostenerstattung der von ihr konkret geforderten Bewerbungen fest. Über mehr als vier Bewerbungen monatlich liege keine konkrete Vertragsvereinbarung und keine ergänzende Kostenregelung vor.

Am 24. April 2009 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit der am 09. Februar 2009 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 08. Mai 2009 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Mannheim verwiesen (S 5 AS 1593/09).

Am 11. Mai 2009 hat die Klägerin gegen den Sanktionsbescheid vom 09. März 2009 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und die Auszahlung der ungekürzten Regelleistung gefordert (S 5 AS 1542/09). Das SG hat die beiden Klagen unter dem Aktenzeichen S 5 AS 1542/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. (Beschluss vom 22. Mai 2009).

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Feststellungsbegehrens u.a. vorgetragen, dass die Vereinbarung, mindestens vier Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, unklar sei, da eine unendliche Anzahl an Bewerbungen gefordert werden könnte, ohne dass hierfür eine rechtsverbindliche und schriftliche Zusage einer Kostenerstattungspflicht durch die Beklagte bestünde. Die Beklagte habe sich ausdrücklich nicht bereit erklärt, eine Anhebung der Kostenerstattung schriftlich in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Sie habe auch die Streichung des Wortes "mindestens" abgelehnt. Es liege ein Dissens über die wesentlichen Vertragsbestandteile vor. Zudem werde die Eingliederungsvereinbarung von der Beklagten willkürlich "gehändelt". Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Das Festhalten an der Eingliederungsvereinbarung sei für die Klägerin unzumutbar. Das konkrete Feststellungsinteresse ergäbe sich daraus, dass die Beklagte eine Sanktion ausgesprochen habe.

Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen Richter am Sozialgericht v. A. hat der Senat mit Beschlüssen vom 23. Juli 2009 (L 12 SF 2706/09 A) und 08. September 2009 (L 12 SF 3621/09 A) zurückgewiesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2009 abgewiesen. Der Sanktionsbescheid der Beklagten vom 09. März 2009 sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung sei unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGG könne mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Bei der Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 habe es sich um ein derartiges Rechtsverhältnis gehandelt. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der Vereinbarung bestehe jedoch nicht. Die Wirkung der Eingliederungsvereinbarung sei spätestens mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 09. August 2009 erloschen, ohne dass hieraus noch Forderungen von rechtlichem Interesse bestünden. Insbesondere gründe der streitbefangene Sanktionsbescheid nicht auf einer Verletzung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Verpflichtung zu Eigenbemühungen, sondern auf der Vereitelung einer angebotenen zumutbaren Arbeit.

Gegen das der Klägerin am 09. Oktober 2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 09. November 2009 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Sanktionsbescheides (L 12 AS 5175/09 NZB) und ihre am gleichen Tag erhobene Berufung hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung (L 12 AS 5176/09). Das SG habe ihren Tatsachen- und Rechtsvortrag übergangen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Feststellungsklage sei zulässig, da ein schutzwürdig anerkanntes Interesse vorliege. In dem sozialgerichtlichen Verfahren sei die Rechtswidrigkeit des Integrationsvertrages zu klären. Die Klärung der Frage sei zugleich Vorfrage für die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Durch den ungerechtfertigt verhängten Sanktionsbescheid habe die Beklagte die Existenz der Klägerin gefährdet. Sie - die Klägerin - habe wegen der Sanktionierung ihre Fixkosten für die Unterkunft nicht begleichen können. Mit materiellen Folgeschäden sei zu rechnen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2009 hinsichtlich der Feststellungsklage aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG.

Die zwischenzeitlich durch ersetzenden Verwaltungsakt geschaffene Eingliederungsvereinbarung vom 10. August 2009 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 12 AS 1342/10 gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 15. Februar 2010 (S 8 AS 3948/09). Die Beteiligten schlossen am 26. Januar 2010 und am 07. Juli 2010 (gültig bis 06. Juli 2011) einvernehmlich Eingliederungsvereinbarungen, in denen u.a. sich die Klägerin zu 4 Eigenbemühungen je Monat und zu Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge verpflichtet und die Beklagte die Übernahme der Kosten schriftlicher Bewerbungen in Höhe von 5,- EUR je Bewerbung (max. 240,- EUR bzw. 400,- EUR jährlich) und darüber hinaus von 5,- EUR je Bewerbung auf Veranlassung der Agentur für Arbeit zusagt.

Der Senat hat die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 23. September 2009 hinsichtlich des Sanktionsbescheides eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 08. Juni 2011, L 12 AS 5175/09 NZB).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. IV, Behelfsakte Band V) sowie die Akten des SG Mannheim L 5 AS 1593/09 und des LSG Baden-Württemberg L 12 AS 4489/09 NZB, L 12 AS 5557/09 und L 12 AS 1342/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) einlegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG); Berufungsausschließungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das SG die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 zutreffend als unzulässig abgewiesen hat.

Gem. § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage begehrt werden, 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Zwar begehrt die Klägerin die Klärung des durch die Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 begründeten Rechtsverhältnisses zur Beklagten, jedoch fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, also eines nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigten Interesses rechtlicher Natur, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -; vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 5/06 R -). Das Interesse muss auf eine "baldige Feststellung" gerichtet sein. Vorliegend entfaltet die Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 keinerlei Wirkung mehr, nachdem deren Geltungsdauer am 09. August 2009 endete und die Beteiligten aus dieser keine Rechte oder Pflichten mehr herleiten können. Unabhängig davon, ob die durch Bescheid vom 09. März 2009 verfügte Sanktion auf einer Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung beruht, ob die in der Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten der Klägerin und Leistungen der Beklagten Auswirkungen auf die Pflicht, sich auf die von der Beklagten unterbreiteten Stellenangebote zu bewerben, hatten oder ob der Eingliederungsvereinbarung überhaupt Relevanz für die zu entfaltenden Bewerbungsbemühungen im Hinblick auf Stellenangebote der Beklagten zukam, kommt der Eingliederungsvereinbarung keine Wirkung mehr zu. Denn der Sanktionsbescheid vom 09. März 2009 ist bestandskräftig. Das SG hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 08. Juni 2011). Ein vernünftiges Interesse der Klägerin an der Feststellung des durch die Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 begründeten, jedoch bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr. Diese setzt eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen voraus. Eine zeitlich ungewisse Möglichkeit, dass die Rechtsfrage wieder einmal Bedeutung erlangen werde, genügt dabei nicht. Vorliegend ist die für den Folgezeitraum am 10. August 2009 durch einen ersetzenden Verwaltungsakt in Geltung gesetzte Eingliederungsvereinbarung Gegenstand des Berufungsverfahrens L 12 AS 1342/10; die hier gegenständliche Feststellungsklage kann zur Klärung der von der Klägerin dort aufgeworfenen Rechtsfragen nichts beitragen. Anschließend haben die Beteiligten wieder einvernehmlich Eingliederungsvereinbarungen (26. Januar 2010 und 07. Juli 2010) geschlossen, die einen anderen Inhalt als die streitige Eingliederungsvereinbarung vom 09. Februar 2009 haben und von der Klägerin gewünschte Präzisierungen im Hinblick auf die Bewerbungsbemühungen (4 Eigenbemühungen im Monat, zusätzlich Bewerbungen auf Stellenangebote der Beklagten) und die Erstattung der Bewerbungskosten (Übernahme der Kosten schriftlicher Bewerbungen in Höhe von 5,- EUR je Bewerbung [max. 240,- EUR bzw. 400,- EUR jährlich] und darüber hinaus von 5,- EUR je Bewerbung auf Veranlassung der Agentur für Arbeit) enthalten. Demnach fehlt es an den unveränderten tatsächlichen Umständen. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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