Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 512/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2096/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Klage der Klägerin, im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 07.07.2008, mit dem der X Universität N ein Beschäftigungszuschuss für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2009 anlässlich der Einstellung der Klägerin von monatlich 930,54 EUR gewährte, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Bei dem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II a.F. handelt es sich ausschließlich um eine Arbeitgeber- bzw. um eine Trägerleistung (Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 16a Rn. 10, § 71 Rn. 5). Daraus folgt, dass nur der Arbeitgeber der Anspruchsinhaber ist. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige wird durch diesen Zuschuss insofern mittelbar begünstigt. Denn er wird in den Arbeitsmarkt eingegliedert. Die Regelung des § 16a SGB II a.F. bewirkt lediglich einen Rechtsreflex zu Gunsten des Hilfebedürftigen (Eicher, a.a.O.; § 16 Rn. 42).
Die Klägerin kann bei der Einzugsstelle ihrer Krankenkasse die Versicherungspflicht und Beitragshöhe nach dem Recht der Arbeitsförderung überprüfen lassen (§ 28h, 28i Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Klage der Klägerin, im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 07.07.2008, mit dem der X Universität N ein Beschäftigungszuschuss für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2009 anlässlich der Einstellung der Klägerin von monatlich 930,54 EUR gewährte, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Bei dem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II a.F. handelt es sich ausschließlich um eine Arbeitgeber- bzw. um eine Trägerleistung (Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 16a Rn. 10, § 71 Rn. 5). Daraus folgt, dass nur der Arbeitgeber der Anspruchsinhaber ist. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige wird durch diesen Zuschuss insofern mittelbar begünstigt. Denn er wird in den Arbeitsmarkt eingegliedert. Die Regelung des § 16a SGB II a.F. bewirkt lediglich einen Rechtsreflex zu Gunsten des Hilfebedürftigen (Eicher, a.a.O.; § 16 Rn. 42).
Die Klägerin kann bei der Einzugsstelle ihrer Krankenkasse die Versicherungspflicht und Beitragshöhe nach dem Recht der Arbeitsförderung überprüfen lassen (§ 28h, 28i Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iV.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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