Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (16) AY 68/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 139/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AY 4/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Eine nach § 44 SGB X rückwirkende Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG kommt nicht in Betracht, wenn eine Bedürftigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG bzw. für Leistungen nach einen grundsicherungsrechtlichen Leistungsregime zwischenzeitlich weggefallen ist (Konsequenz aus BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R zu Rn. 21).
2.
Allein der (ggf. auch nur kurzfristige) zwischenzeitliche Wegfall der Leistungsnotwendigkeit nach dem AsylbLG bzw. in der Grundsicherung begründet den Ausschluss rückwirkender Leistungen. Es kommt nicht darauf an, ob die zuvor pauschaliert zu deckenden Bedarfe, welche erst im Rahmen von § 44 SGB X zur nachträglichen Leistung begehrt werden, durch ein das grundsicherungsrechtliche Leistungsniveau übersteigendes Einkommen bereits nachträglich vollständig gedeckt werden konnten.
3.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Tag der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Zufälligkeiten etwa aufgrund der Dauer des Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens sind hinzunehmen.
Eine nach § 44 SGB X rückwirkende Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG kommt nicht in Betracht, wenn eine Bedürftigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG bzw. für Leistungen nach einen grundsicherungsrechtlichen Leistungsregime zwischenzeitlich weggefallen ist (Konsequenz aus BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R zu Rn. 21).
2.
Allein der (ggf. auch nur kurzfristige) zwischenzeitliche Wegfall der Leistungsnotwendigkeit nach dem AsylbLG bzw. in der Grundsicherung begründet den Ausschluss rückwirkender Leistungen. Es kommt nicht darauf an, ob die zuvor pauschaliert zu deckenden Bedarfe, welche erst im Rahmen von § 44 SGB X zur nachträglichen Leistung begehrt werden, durch ein das grundsicherungsrechtliche Leistungsniveau übersteigendes Einkommen bereits nachträglich vollständig gedeckt werden konnten.
3.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Tag der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Zufälligkeiten etwa aufgrund der Dauer des Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens sind hinzunehmen.
Bemerkung
Zurückverweisung an das LSG !!! Neues Az = L 20 AY 28/13 ZVW
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des § 44 Sozialgesetzbuch Zehnten Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu gewährenden Nachzahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1982 geborene, ledige Kläger besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er lebt mit seinen Eltern sowie seiner Schwester in einer Wohnung, für die die Beklagte eine Nutzungsentschädigung verlangt. Der (erwerbsfähige) Kläger ist zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Die Beklagte gewährte ihm über Jahre hinweg monatsweise Leistungen nach Maßgabe des § 3 AsylbLG. Die Beklagte stellte die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG mit Bescheid vom 03.03.2008 beginnend mit dem 01.03.2008 ein. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Vater des Klägers bestehe ein Einkommensüberhang in Höhe von 362,80 EUR. Gemäß § 7 AsylbLG sei dieses Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers zu berücksichtigen. Es errechne sich ein dessen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 67,15 EUR. Die Beklagte berücksichtigte dabei bei der Berechnung des Bedarfs Kosten der Unterkunft in Höhe von 86,13 EUR sowie Heizungskosten in Höhe von 10,12 EUR.
Der Kläger war ab dem 15.04.2008 bei einer (durchschnittlichen) wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Rotationskraft in der Systemgastronomie tätig. Die Tätigkeit übte er bis zu seiner fristlosen Entlassung am 18.06.2010 aus. Aufgrund der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber verhängte die zuständige Agentur für Arbeit für die Zeit vom 19.06.2010 bis 10.09.2010 eine Sperrzeit. Während der Dauer der Sperrzeit erhielt der Kläger in den Monaten Juli bis September 2010 Leistungen in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Dabei berücksichtigte der zuständige Leistungsträger Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 102,46 EUR. Seit dem 11.09.2010 bezog der Kläger Alg I von der Agentur für Arbeit in Höhe von kalendertäglich 16,14 EUR. Nunmehr ist er (wieder) erwerbstätig.
Auf einen im März 2009 gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X bewilligte die Beklagte dem Kläger (so wie seinen Familienangehörigen) mit Bescheid vom 26.05.2009 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 29.02.2008 eine Nachzahlung in Hohe von 1.216,00 EUR. Dabei ging die Beklagte von einem Nachholbedarf in Höhe von 32,00 EUR monatlich (bei 38 Monaten) aus. Mit Widerspruchsschreiben vom 26.06.2009 vertrat der Kläger die Auffassung, der Aktualitätsgrundsatz finde im Rahmen der Berechnung der Nachzahlungsansprüche gemäß § 2 AsylbLG keine Anwendung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 als unbegründet zurück. Dabei ging sie davon aus, dass etwa für Beherbergungs- und Gaststättenleistungen, andere Waren und Dienstleistungen wie etwa Friseurbesuche, Körperpflegebedarf etc., Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung sowie Medikamente und sonstige Gesundheitspflege ein Nachholbedarf nicht bestehe.
Hiergegen hat der Kläger (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen, deren Verfahren vom Sozialgericht abgetrennt worden sind) am 25.09.2009 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Differenz zwischen den ursprünglich gewährten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG und den Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu. Insoweit sei der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Hätte die Beklagte nach Ablauf der Wartefrist sofort Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt, hätte der Kläger diese Leistungen nutzen können, um seine Integration in Deutschland zu befördern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht einmal das menschenwürdige Existenzminimum abdeckten und daher verfassungswidrig seien. Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des § 3 AsylbLG finde der Aktualitätsgrundsatz auch dann keine Anwendung, wenn ein Antragsteller zwischenzeitlich wegen Erwerbseinkommens oder Vermögens aus dem Bezug von Sozialleistungen ausgeschieden sei. Die Nachzahlungsansprüche dienten dazu, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. ihm AnaIogleistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach Maßgabe des § 44 SGB X unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.01.2005 bis 29.02.2008 zu gewähren und
2. den Nachzahlungsbetrag mit 4 v.H. zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Der Kläger sei für einen längeren Zeitraum aus dem Bezug von Sozialleistungen ausgeschieden.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des seinerzeitigen Arbeitgebers über den monatlichen Verdienst seit April 2008 eingeholt. Das monatliche Nettoeinkommen schwankte danach in Monaten der Vollbeschäftigung zwischen 571,63 EUR und 901,76 EUR. Auf die Auskunft des Arbeitgebers vom 27.04.2010 wird im Übrigen verwiesen.
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG, (Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R) müsse bei der Anwendung des § 44 SGB X im Bereich des Sozialhilferechts den dort geltenden Besonderheiten Rechnung getragen werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob noch Bedürftigkeit bestehe. Sei die Bedürftigkeit temporär oder auf Dauer entfallen, etwa weil der Antragsteller ein entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben habe, sei die Nachzahlung in der Regel abzulehnen; ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe mangels fortbestehender Bedürftigkeit nicht mehr. Gleiches müsse in einem solchen Fall auch bei allen pauschalierten Leistungen gelten. Bei der Anwendung des § 44 SGB X müsse eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung Berücksichtigung finden. Im Sozialhilferecht sei mithin nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig gewesen sei, sondern im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialleistungen gedeckt worden sei, oder die Bedürftigkeit entfallen seien. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des BSG die letzte Tatsacheninstanz (BSG a.a.O.). Diese Grundsätze gölten auch im Bereich des AsyIbLG (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - L 20 AY 33/10 B). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehe ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nicht mehr. Spätestens seit dem 01.03.2008 habe der Kläger seinen Lebensunterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten können. In der Zeit von April 2008 bis zum Juni 2010 hätten ihm aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, die seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang gedeckt hätten. Dies habe zur Folge, dass eine eventuelle, im Zeitpunkt der Beendigung des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bestehende Bedürftigkeit nachträglich entfallen sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Leistungssätze nach dem AsylbLG. Es sei nicht damit zu rechnen, dass im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Leistungen rückwirkend zum 01.01.2005 heraufgesetzt würden. Selbst wenn dies geschehen sollte, führte dies nicht zu einem Anspruch des Klägers. Eine rückwirkende Erhöhung der Leistungsätze hätte allenfalls zur Folge, dass sich die beim Ausscheiden aus dem Leistungsbezug noch zu erfüllenden Bedarfe erhöhen würden. Auch diese erhöhten Bedarfe würden jedoch durch die dem Kläger seit April 2008 zur Verfügung stehenden Einkünfte in jedem Fall ausgeglichen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei Anwendung der vom BSG festgelegten Grundsätze bereits zu Unrecht eine Nachzahlung in Höhe von 1.218,00 EUR geleistet habe. § 44 SGB X begründe zudem keinen Schadensersatzanspruch in den Fällen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt werde. Nach § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfG) werde durch eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bestandskraft hoheitlicher Entscheidungen nicht berührt. Aus dieser Regelung werde deutlich, dass auch im Falle der Verfassungswidrigkeit einer Norm dem Betroffenen Schadensersatzansprüche allein wegen der Verfassungswidrigkeit nicht zustehen sollten. Da Bedürftigkeit des Klägers nicht mehr vorliege, sei die Beklagte zu einer weitergehenden Leistungsgewährung nicht verpflichtet.
Gegen das dem Kläger am 28.10.2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 10.11.2010. Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, die beantragten Nachzahlungsansprüche erfüllten in erster Linie den Zweck, das erforderliche Existenzminimum zu gewährleisten und die Verfassungswidrigkeit der Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu beseitigen. Solange dies nicht der Fall sei, könne die Bedürftigkeit nicht entfallen. Auch das BSG habe den Aktualitätsgrundsatz mit seiner Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R - "gekippt". Die Verfassungswidrigkeit der Leistungssätze nach dem AsylbLG ergebe sich aus den Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach dem SGB II. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09.
Schließlich seien auch die Leistungen nach dem AsylbLG pauschalierte Leistungen, bei denen grundsätzlich von fortdauernden ungedeckten Bedarfen auszugehen sei. Auch insoweit bestehe eine prinzipielle Nachholbarkeit von Ausgaben. Auf das Aktualitätsprinzip sei nicht abzustellen (Urteil des Senats vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.10.2010 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 zu verurteilen, dem Kläger Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII für die Zeit vom01.01.2005 bis 29.02.2008 unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gemäß § 3 AsylbLG sowie der aufgrund des Bescheides vom 26.05.2009 erbrachten Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 (§ 95 SGG). Der Kläger ist durch diese Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. (Jedenfalls) Ein Anspruch auf eine (höhere) Nachzahlung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII und Rücknahme der auf der Grundlage des § 3 AsylbLG im Zeitraum 01.01.2005 bis zum 29.02.2008 ergangenen, bestandskräftigen (Leistungs-) Bescheide nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht nicht. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 25.10.2010 wird insoweit zunächst Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
II. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch im Bereich des AsylbLG anzuwenden (vgl. Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R zu Rn. 12 ff.).
Gleichwohl ergibt sich für den Kläger, dem dem Grunde nach - wie von der Beklagten zutreffend festgestellt - Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zugestanden haben, kein entsprechender Nachzahlungsanspruch, weil es zwischenzeitlich zu einem Bedürftigkeitswegfall gekommen war.
Bereits mit Urteil vom 17.06.2008 (a.a.O.) hat das BSG in Bezug auf § 44 SGB X ausgeführt, es sei zu beachten, dass ggf. Bedarfe, die in Anwendung des SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten. Insofern stellt es auf den Gesichtspunkt des sog. Aktualitätsprinzips ab; nicht mehr bestehende Bedarfe sind danach nachträglich nicht mehr zu decken (ausdrücklich so ausgeführt - ebenfalls im Rahmen des AsylbLG - im weiteren Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R).
Soweit der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revision beim BSG anhängig unter B 8 AY 1/10 R) die Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes bei rückwirkender Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen der pauschalierte Leistungen für eine längerfristige Ausgabenplanung (Ansparkomponente) enthaltenden Leistungserbringung entsprechend dem SGB XII nicht für möglich angesehen hat, unterscheidet sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt insofern in entscheidungserheblicher Weise, als der dortige Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ununterbrochen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG stand.
Der hiesige Kläger befand sich jedoch seit dem 01.03.2008 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem AsylbLG. Er verfügte vielmehr ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskunft seit April 2008 über (schwankende) Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Systemgastronomie. Das monatliche Nettoeinkommen schwankte in Monaten der Vollbeschäftigung zwischen 571,63 EUR und 901,76 EUR. Der Kläger war somit zumindest im Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2010 in der Lage seinen monatlichen Bedarf (nach dem SGB XII bzw. SGB II) von 453,46 EUR (351,00 EUR Regelbedarf - ab Juli 2008 - zuzüglich 86,13 EUR Unterkunftskosten und 16,33 EUR Heizkosten; der im Rahmen der Nutzungsentschädigung abzuführende Betrag für Stromkosten findet insoweit keine besondere Berücksichtigung, da Stromkosten von der Regelleistung abgedeckt werden) bzw. ab Juli 2009 von 461,46 EUR (Erhöhung des Regelbedarfs auf 359,00 EUR) aus eigenem Einkommen auch dann zu erwirtschaften, wenn man das Einkommen nach Maßgabe der (insoweit günstigeren) Regelungen des SGB II bereinigt (insbesondere § 11 Abs. 2 sowie Freibetrag gemäß § 30 SGB II).
In einem solchen Fall sieht die Rechtsprechung des BSG den Aktualitätsgrundsatz auch bei pauschaliert erbrachten Leistungen als zu berücksichtigen an. Insoweit hat das BSG seine Ausführungen in den genannten Entscheidungen zum AsylbLG (Urteile vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R und B 8/9b AY 1/07 R) mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht präzisiert und im Rahmen näherer Ausführungen zu einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen nach § 44 SGB X ausgeführt, es seien ggf. Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten, welche einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit insbesondere bei einem Bedarfswegfall entgegenstehen können. Diene Sozialhilfe nach dem (vom BSG hier ausdrücklich so bezeichneten) Gegenwärtigkeitsprinzip nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage (zu Rn. 13), müssten Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum nur erbracht werden, wenn die Notlage noch fortbestehe; dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch eine aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus (zu Rn. 14). Bei Überprüfungen nach § 44 SGB X (bei denen regelmäßig die an sich mögliche zeitnahe Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Leistungsbewilligung mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht stattgefunden hat) verlange das Gebot der materiellen Gerechtigkeit im Sozialhilfebereich regelmäßig aber gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, derer er nicht (mehr) bedürfe; auf diese Weise werde sichergestellt, dass die nachträgliche Sozialhilfeleistung nicht den Charakter einer Entschädigung erhalte (zu Rn. 15). Von dieser "Existenzschwäche" der Sozialhilfe hat das BSG zwar die Fälle pauschaler Leistungserbringung ausgenommen; solche Leistungen seien im Umfang des § 44 Abs. 4 SGB X ggf. nachzuerbringen, sofern die Pauschalleistungen nur der Befriedigung nicht nur eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienten (zu Rn. 20). Gleichzeitig hat es aber betont, dass bei einem temporären oder auf Dauer eingetretenen Wegfall der Bedürftigkeit - etwa durch Erzielung eines entsprechendes Einkommens oder durch Erwerb von Vermögen - die Nachzahlung in der Regel abzulehnen sei. Denn ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe mangels fortbestehender Bedürftigkeit nicht mehr. Im Sozialhilferecht sei mithin nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn entfallen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung sei dabei naturgemäß die letzte Tatsacheninstanz; entfalle die Bedürftigkeit erst danach, sei das aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes hinzunehmen (zu Rn. 21).
Der Senat hält die Ausführungen des BSG insoweit für ohne Weiteres auf die Frage der rückwirkenden Leistungsgewährung von Leistungen nach dem AsylbLG übertragbar und schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG an. Er entnimmt ihr insbesondere, dass bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der ununterbrochenen Bedürftigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG oder der Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII (ebenso möglicherweise für den Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie Wohngeld; vgl. Beschluss des Senats vom 28.01.2011 - L 20 AY 85/10 B zu Rn. 8) ein Nachzahlungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X ausscheidet.
Dabei begründet allein der zwischenzeitliche Wegfall einer Leistungsnotwendigkeit nach § 2 AsylbLG bzw. nach dem SGB II oder dem SGB XII, also ein Nichteingreifen eines grundsicherungsrechtlichen Leistungsregimes (möglicherweise auch eines solchen, welches - wie § 6a BKGG - die Notwendigkeit der Grundsicherung gerade noch vermeidet) ohne Rücksicht darauf, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen, den (aktuell) zu deckenden Bedarf ggf. gerade und auch nur kurzzeitig abdeckt, bereits den Bedürftigkeitswegfall i.S. der Rechtsprechung des BSG. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die zuvor pauschaliert zu deckenden Bedarfe, welche erst im Rahmen des § 44 SGB X - soweit bisher ungedeckt - zur Nachleistung begehrt werden, durch ein das grundsicherungsrechtliche Mindestniveau übersteigendes Einkommen nachträglich bereits vollständig gedeckt werden konnten.
Der Senat hält insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung für eindeutig; Zufälligkeiten, die sich etwa aus der Dauer des Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahrens für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung des Bedürftigkeitswegfalls ergeben, sind ebenso hinzunehmen wie der Umstand, dass das erzielte Einkommen ggf. zwar eine Grundsicherungsbedürftigkeit vermeidet, der Höhe nach aber (längstens sogar bis zum Entscheidungszeitpunkt in der letzten Tatsacheninstanz) nicht ausreicht, die nach § 44 SGB X nachgeforderten Leistungsbeträge komplett aufzufüllen.
III. Dass die angefochtenen Bescheide - einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach unterstellt - nicht in Einklang mit den Ausführungen des BSG sowie denjenigen des Senats in seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revisionsverfahren anhängig beim BSG - B 8 AY 1/10 R) stehen dürften, bleibt somit hier bedeutungslos.
IV. Der Kläger vermag sein Begehren - wie bereits vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt - schließlich auch nicht auf eine ggf. verfassungswidrige Bemessung der Grundleistungen zu stützen. Sowohl die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG als auch die Grundsicherungsleistungen des SGB II bzw. SGB XII sind nach der Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen nach dem SGB II (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) bis zum 31.12.2010 anzuwenden gewesen. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (die derzeit dem BVerfG in den Verfahren 1 BvL 10/10 und 2/11 nach entsprechenden Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Senats zur konkreten Normenkontrolle i.S.v. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz vorliegen) kann sich deshalb auf die Entscheidung im Falle des Klägers nicht auswirken. Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts zu
§ 79 (i.V.m. § 82 Abs. 1) BVerfGG an; der Kläger hat es zur Zeit des Leistungsbezuges versäumt, die jeweiligen Leistungsbewilligungen anzufechten.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
VI. Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des § 44 Sozialgesetzbuch Zehnten Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu gewährenden Nachzahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1982 geborene, ledige Kläger besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er lebt mit seinen Eltern sowie seiner Schwester in einer Wohnung, für die die Beklagte eine Nutzungsentschädigung verlangt. Der (erwerbsfähige) Kläger ist zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Die Beklagte gewährte ihm über Jahre hinweg monatsweise Leistungen nach Maßgabe des § 3 AsylbLG. Die Beklagte stellte die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG mit Bescheid vom 03.03.2008 beginnend mit dem 01.03.2008 ein. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Vater des Klägers bestehe ein Einkommensüberhang in Höhe von 362,80 EUR. Gemäß § 7 AsylbLG sei dieses Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers zu berücksichtigen. Es errechne sich ein dessen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 67,15 EUR. Die Beklagte berücksichtigte dabei bei der Berechnung des Bedarfs Kosten der Unterkunft in Höhe von 86,13 EUR sowie Heizungskosten in Höhe von 10,12 EUR.
Der Kläger war ab dem 15.04.2008 bei einer (durchschnittlichen) wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Rotationskraft in der Systemgastronomie tätig. Die Tätigkeit übte er bis zu seiner fristlosen Entlassung am 18.06.2010 aus. Aufgrund der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber verhängte die zuständige Agentur für Arbeit für die Zeit vom 19.06.2010 bis 10.09.2010 eine Sperrzeit. Während der Dauer der Sperrzeit erhielt der Kläger in den Monaten Juli bis September 2010 Leistungen in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Dabei berücksichtigte der zuständige Leistungsträger Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 102,46 EUR. Seit dem 11.09.2010 bezog der Kläger Alg I von der Agentur für Arbeit in Höhe von kalendertäglich 16,14 EUR. Nunmehr ist er (wieder) erwerbstätig.
Auf einen im März 2009 gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X bewilligte die Beklagte dem Kläger (so wie seinen Familienangehörigen) mit Bescheid vom 26.05.2009 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 29.02.2008 eine Nachzahlung in Hohe von 1.216,00 EUR. Dabei ging die Beklagte von einem Nachholbedarf in Höhe von 32,00 EUR monatlich (bei 38 Monaten) aus. Mit Widerspruchsschreiben vom 26.06.2009 vertrat der Kläger die Auffassung, der Aktualitätsgrundsatz finde im Rahmen der Berechnung der Nachzahlungsansprüche gemäß § 2 AsylbLG keine Anwendung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 als unbegründet zurück. Dabei ging sie davon aus, dass etwa für Beherbergungs- und Gaststättenleistungen, andere Waren und Dienstleistungen wie etwa Friseurbesuche, Körperpflegebedarf etc., Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung sowie Medikamente und sonstige Gesundheitspflege ein Nachholbedarf nicht bestehe.
Hiergegen hat der Kläger (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen, deren Verfahren vom Sozialgericht abgetrennt worden sind) am 25.09.2009 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Differenz zwischen den ursprünglich gewährten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG und den Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu. Insoweit sei der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Hätte die Beklagte nach Ablauf der Wartefrist sofort Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt, hätte der Kläger diese Leistungen nutzen können, um seine Integration in Deutschland zu befördern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht einmal das menschenwürdige Existenzminimum abdeckten und daher verfassungswidrig seien. Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des § 3 AsylbLG finde der Aktualitätsgrundsatz auch dann keine Anwendung, wenn ein Antragsteller zwischenzeitlich wegen Erwerbseinkommens oder Vermögens aus dem Bezug von Sozialleistungen ausgeschieden sei. Die Nachzahlungsansprüche dienten dazu, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. ihm AnaIogleistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach Maßgabe des § 44 SGB X unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.01.2005 bis 29.02.2008 zu gewähren und
2. den Nachzahlungsbetrag mit 4 v.H. zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Der Kläger sei für einen längeren Zeitraum aus dem Bezug von Sozialleistungen ausgeschieden.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des seinerzeitigen Arbeitgebers über den monatlichen Verdienst seit April 2008 eingeholt. Das monatliche Nettoeinkommen schwankte danach in Monaten der Vollbeschäftigung zwischen 571,63 EUR und 901,76 EUR. Auf die Auskunft des Arbeitgebers vom 27.04.2010 wird im Übrigen verwiesen.
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG, (Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R) müsse bei der Anwendung des § 44 SGB X im Bereich des Sozialhilferechts den dort geltenden Besonderheiten Rechnung getragen werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob noch Bedürftigkeit bestehe. Sei die Bedürftigkeit temporär oder auf Dauer entfallen, etwa weil der Antragsteller ein entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben habe, sei die Nachzahlung in der Regel abzulehnen; ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe mangels fortbestehender Bedürftigkeit nicht mehr. Gleiches müsse in einem solchen Fall auch bei allen pauschalierten Leistungen gelten. Bei der Anwendung des § 44 SGB X müsse eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung Berücksichtigung finden. Im Sozialhilferecht sei mithin nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig gewesen sei, sondern im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialleistungen gedeckt worden sei, oder die Bedürftigkeit entfallen seien. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des BSG die letzte Tatsacheninstanz (BSG a.a.O.). Diese Grundsätze gölten auch im Bereich des AsyIbLG (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - L 20 AY 33/10 B). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehe ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nicht mehr. Spätestens seit dem 01.03.2008 habe der Kläger seinen Lebensunterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten können. In der Zeit von April 2008 bis zum Juni 2010 hätten ihm aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, die seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang gedeckt hätten. Dies habe zur Folge, dass eine eventuelle, im Zeitpunkt der Beendigung des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bestehende Bedürftigkeit nachträglich entfallen sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Leistungssätze nach dem AsylbLG. Es sei nicht damit zu rechnen, dass im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Leistungen rückwirkend zum 01.01.2005 heraufgesetzt würden. Selbst wenn dies geschehen sollte, führte dies nicht zu einem Anspruch des Klägers. Eine rückwirkende Erhöhung der Leistungsätze hätte allenfalls zur Folge, dass sich die beim Ausscheiden aus dem Leistungsbezug noch zu erfüllenden Bedarfe erhöhen würden. Auch diese erhöhten Bedarfe würden jedoch durch die dem Kläger seit April 2008 zur Verfügung stehenden Einkünfte in jedem Fall ausgeglichen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei Anwendung der vom BSG festgelegten Grundsätze bereits zu Unrecht eine Nachzahlung in Höhe von 1.218,00 EUR geleistet habe. § 44 SGB X begründe zudem keinen Schadensersatzanspruch in den Fällen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt werde. Nach § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfG) werde durch eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bestandskraft hoheitlicher Entscheidungen nicht berührt. Aus dieser Regelung werde deutlich, dass auch im Falle der Verfassungswidrigkeit einer Norm dem Betroffenen Schadensersatzansprüche allein wegen der Verfassungswidrigkeit nicht zustehen sollten. Da Bedürftigkeit des Klägers nicht mehr vorliege, sei die Beklagte zu einer weitergehenden Leistungsgewährung nicht verpflichtet.
Gegen das dem Kläger am 28.10.2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 10.11.2010. Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, die beantragten Nachzahlungsansprüche erfüllten in erster Linie den Zweck, das erforderliche Existenzminimum zu gewährleisten und die Verfassungswidrigkeit der Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu beseitigen. Solange dies nicht der Fall sei, könne die Bedürftigkeit nicht entfallen. Auch das BSG habe den Aktualitätsgrundsatz mit seiner Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R - "gekippt". Die Verfassungswidrigkeit der Leistungssätze nach dem AsylbLG ergebe sich aus den Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach dem SGB II. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09.
Schließlich seien auch die Leistungen nach dem AsylbLG pauschalierte Leistungen, bei denen grundsätzlich von fortdauernden ungedeckten Bedarfen auszugehen sei. Auch insoweit bestehe eine prinzipielle Nachholbarkeit von Ausgaben. Auf das Aktualitätsprinzip sei nicht abzustellen (Urteil des Senats vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.10.2010 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 zu verurteilen, dem Kläger Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII für die Zeit vom01.01.2005 bis 29.02.2008 unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gemäß § 3 AsylbLG sowie der aufgrund des Bescheides vom 26.05.2009 erbrachten Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 (§ 95 SGG). Der Kläger ist durch diese Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. (Jedenfalls) Ein Anspruch auf eine (höhere) Nachzahlung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII und Rücknahme der auf der Grundlage des § 3 AsylbLG im Zeitraum 01.01.2005 bis zum 29.02.2008 ergangenen, bestandskräftigen (Leistungs-) Bescheide nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht nicht. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 25.10.2010 wird insoweit zunächst Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
II. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch im Bereich des AsylbLG anzuwenden (vgl. Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R zu Rn. 12 ff.).
Gleichwohl ergibt sich für den Kläger, dem dem Grunde nach - wie von der Beklagten zutreffend festgestellt - Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zugestanden haben, kein entsprechender Nachzahlungsanspruch, weil es zwischenzeitlich zu einem Bedürftigkeitswegfall gekommen war.
Bereits mit Urteil vom 17.06.2008 (a.a.O.) hat das BSG in Bezug auf § 44 SGB X ausgeführt, es sei zu beachten, dass ggf. Bedarfe, die in Anwendung des SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten. Insofern stellt es auf den Gesichtspunkt des sog. Aktualitätsprinzips ab; nicht mehr bestehende Bedarfe sind danach nachträglich nicht mehr zu decken (ausdrücklich so ausgeführt - ebenfalls im Rahmen des AsylbLG - im weiteren Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R).
Soweit der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revision beim BSG anhängig unter B 8 AY 1/10 R) die Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes bei rückwirkender Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen der pauschalierte Leistungen für eine längerfristige Ausgabenplanung (Ansparkomponente) enthaltenden Leistungserbringung entsprechend dem SGB XII nicht für möglich angesehen hat, unterscheidet sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt insofern in entscheidungserheblicher Weise, als der dortige Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ununterbrochen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG stand.
Der hiesige Kläger befand sich jedoch seit dem 01.03.2008 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem AsylbLG. Er verfügte vielmehr ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskunft seit April 2008 über (schwankende) Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Systemgastronomie. Das monatliche Nettoeinkommen schwankte in Monaten der Vollbeschäftigung zwischen 571,63 EUR und 901,76 EUR. Der Kläger war somit zumindest im Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2010 in der Lage seinen monatlichen Bedarf (nach dem SGB XII bzw. SGB II) von 453,46 EUR (351,00 EUR Regelbedarf - ab Juli 2008 - zuzüglich 86,13 EUR Unterkunftskosten und 16,33 EUR Heizkosten; der im Rahmen der Nutzungsentschädigung abzuführende Betrag für Stromkosten findet insoweit keine besondere Berücksichtigung, da Stromkosten von der Regelleistung abgedeckt werden) bzw. ab Juli 2009 von 461,46 EUR (Erhöhung des Regelbedarfs auf 359,00 EUR) aus eigenem Einkommen auch dann zu erwirtschaften, wenn man das Einkommen nach Maßgabe der (insoweit günstigeren) Regelungen des SGB II bereinigt (insbesondere § 11 Abs. 2 sowie Freibetrag gemäß § 30 SGB II).
In einem solchen Fall sieht die Rechtsprechung des BSG den Aktualitätsgrundsatz auch bei pauschaliert erbrachten Leistungen als zu berücksichtigen an. Insoweit hat das BSG seine Ausführungen in den genannten Entscheidungen zum AsylbLG (Urteile vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R und B 8/9b AY 1/07 R) mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht präzisiert und im Rahmen näherer Ausführungen zu einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen nach § 44 SGB X ausgeführt, es seien ggf. Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten, welche einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit insbesondere bei einem Bedarfswegfall entgegenstehen können. Diene Sozialhilfe nach dem (vom BSG hier ausdrücklich so bezeichneten) Gegenwärtigkeitsprinzip nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage (zu Rn. 13), müssten Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum nur erbracht werden, wenn die Notlage noch fortbestehe; dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch eine aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus (zu Rn. 14). Bei Überprüfungen nach § 44 SGB X (bei denen regelmäßig die an sich mögliche zeitnahe Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Leistungsbewilligung mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht stattgefunden hat) verlange das Gebot der materiellen Gerechtigkeit im Sozialhilfebereich regelmäßig aber gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, derer er nicht (mehr) bedürfe; auf diese Weise werde sichergestellt, dass die nachträgliche Sozialhilfeleistung nicht den Charakter einer Entschädigung erhalte (zu Rn. 15). Von dieser "Existenzschwäche" der Sozialhilfe hat das BSG zwar die Fälle pauschaler Leistungserbringung ausgenommen; solche Leistungen seien im Umfang des § 44 Abs. 4 SGB X ggf. nachzuerbringen, sofern die Pauschalleistungen nur der Befriedigung nicht nur eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienten (zu Rn. 20). Gleichzeitig hat es aber betont, dass bei einem temporären oder auf Dauer eingetretenen Wegfall der Bedürftigkeit - etwa durch Erzielung eines entsprechendes Einkommens oder durch Erwerb von Vermögen - die Nachzahlung in der Regel abzulehnen sei. Denn ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe mangels fortbestehender Bedürftigkeit nicht mehr. Im Sozialhilferecht sei mithin nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn entfallen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung sei dabei naturgemäß die letzte Tatsacheninstanz; entfalle die Bedürftigkeit erst danach, sei das aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes hinzunehmen (zu Rn. 21).
Der Senat hält die Ausführungen des BSG insoweit für ohne Weiteres auf die Frage der rückwirkenden Leistungsgewährung von Leistungen nach dem AsylbLG übertragbar und schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG an. Er entnimmt ihr insbesondere, dass bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der ununterbrochenen Bedürftigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG oder der Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII (ebenso möglicherweise für den Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie Wohngeld; vgl. Beschluss des Senats vom 28.01.2011 - L 20 AY 85/10 B zu Rn. 8) ein Nachzahlungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X ausscheidet.
Dabei begründet allein der zwischenzeitliche Wegfall einer Leistungsnotwendigkeit nach § 2 AsylbLG bzw. nach dem SGB II oder dem SGB XII, also ein Nichteingreifen eines grundsicherungsrechtlichen Leistungsregimes (möglicherweise auch eines solchen, welches - wie § 6a BKGG - die Notwendigkeit der Grundsicherung gerade noch vermeidet) ohne Rücksicht darauf, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen, den (aktuell) zu deckenden Bedarf ggf. gerade und auch nur kurzzeitig abdeckt, bereits den Bedürftigkeitswegfall i.S. der Rechtsprechung des BSG. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die zuvor pauschaliert zu deckenden Bedarfe, welche erst im Rahmen des § 44 SGB X - soweit bisher ungedeckt - zur Nachleistung begehrt werden, durch ein das grundsicherungsrechtliche Mindestniveau übersteigendes Einkommen nachträglich bereits vollständig gedeckt werden konnten.
Der Senat hält insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung für eindeutig; Zufälligkeiten, die sich etwa aus der Dauer des Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahrens für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung des Bedürftigkeitswegfalls ergeben, sind ebenso hinzunehmen wie der Umstand, dass das erzielte Einkommen ggf. zwar eine Grundsicherungsbedürftigkeit vermeidet, der Höhe nach aber (längstens sogar bis zum Entscheidungszeitpunkt in der letzten Tatsacheninstanz) nicht ausreicht, die nach § 44 SGB X nachgeforderten Leistungsbeträge komplett aufzufüllen.
III. Dass die angefochtenen Bescheide - einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach unterstellt - nicht in Einklang mit den Ausführungen des BSG sowie denjenigen des Senats in seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revisionsverfahren anhängig beim BSG - B 8 AY 1/10 R) stehen dürften, bleibt somit hier bedeutungslos.
IV. Der Kläger vermag sein Begehren - wie bereits vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt - schließlich auch nicht auf eine ggf. verfassungswidrige Bemessung der Grundleistungen zu stützen. Sowohl die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG als auch die Grundsicherungsleistungen des SGB II bzw. SGB XII sind nach der Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen nach dem SGB II (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) bis zum 31.12.2010 anzuwenden gewesen. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (die derzeit dem BVerfG in den Verfahren 1 BvL 10/10 und 2/11 nach entsprechenden Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Senats zur konkreten Normenkontrolle i.S.v. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz vorliegen) kann sich deshalb auf die Entscheidung im Falle des Klägers nicht auswirken. Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts zu
§ 79 (i.V.m. § 82 Abs. 1) BVerfGG an; der Kläger hat es zur Zeit des Leistungsbezuges versäumt, die jeweiligen Leistungsbewilligungen anzufechten.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
VI. Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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