L 12 SO 55/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 91/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 55/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf die Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs.

Der Kläger wurde am 00.00.1963 geboren. Nachdem er zuvor Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezogen hatte, erhält er seit dem 01.03.2007 wegen einer festgestellten vollen Erwerbsminderung von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II wurde dem Kläger nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr. N vom März 2005, in der es heißt, er benötige aufgrund einer Hyperlipidämie bei Adipositas, einer Hyperurikämie/Gicht bei Adipositas und einer Hypertonie bei Adipositas sowie einer koronaren Herzkrankheit eine lipidsenkende, purinreduzierte und natriumdefinierte Reduktionskost, ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 Euro monatlich bewilligt (Bescheid der damaligen ARGE L vom 23.05.2005).

Im März 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Kranke, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen und legte eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. N vom März 2007 vor, in der ausgeführt wird, er leide an einer Hypertonie und koronaren Herzkrankheit, einer Arthritis urica und einer Colitis ulcerosa; erforderlich sei eine ballaststoffreiche Kost.

Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme wurde der Antrag auf Anerkennung des Mehrbedarfs mit Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, erforderlich sei eine besondere, aber keine die Lebenshaltung verteuernde Ernährung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, ihm sei während des Bezuges von Arbeitslosengeld II ein Mehrbedarfszuschlag bewilligt worden. Eine Änderung sei insoweit nicht eingetreten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.06.2007 zurückgewiesen. In der Begründung wurde dargelegt, die von dem behandelnden Arzt für erforderlich erachtete ballaststoffreiche Ernährung wirke sich nicht verteuernd aus.

Der Kläger hat hiergegen am 12.07.2007 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft sowie die Auffassung vertreten, die von ihm benötigte Ernährung verursache Mehrkosten. Er hat hierzu auf die Entscheidung der (damaligen) ARGE L verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2007 zu verurteilen, ihm einen Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung zu bewilligen,

hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das soziokulturelle Existenzminimum zum Ruhen zu bringen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und Stellungnahmen ihres Gesundheitsamtes vorgelegt.

Das Sozialgericht hat die Akte der (damaligen) ARGE L angefordert und bei dem behandelnden Internisten Dr. N einen Befundbericht über den Kläger eingeholt. Auch hat das Gericht die Akte des Sozialgerichts Köln, Az.: S 27 SO 74/08 ER beigezogen. Sodann hat das Sozialgericht Herrn Dr. F zum Sachverständigen ernannt und von diesem ein internistisches Gutachten vom 11.12.2007 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 20.02.2008 eingeholt. Des Weiteren hat das Sozialgericht durch ein ernährungsmedizinisches Gutachten nach Aktenlage bei Dr. U vom 25.04.2009 Beweis erhoben.

Mit Urteil vom 27.11.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei durch den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG). Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII seien nicht erfüllt. Der Kläger gehöre nicht zu der Gruppe der Kranken, Genesenden, behinderten Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohten Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer fest. Die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen seien weder einzeln, noch in ihrer Kombination geeignet, einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu verursachen.

Nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.2008, die an die Stelle der Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1997 getreten seien, sei ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsbedarf im Wesentlichen nur noch bei verzehrenden Erkrankungen und Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergingen, gegeben. Wichtige Arbeitsgrundlage für die neuen Empfehlungen waren, wie sich diesen entnehmen lasse, das "Rationalisierungsschema 2004" des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner und anderer Fachverbände sowie eine wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu den Lebensmittelkosten bei einer vollwertigen Ernährung vom April 2008. Die aktuellen Empfehlungen basierten damit auf ernährungsmedizinischen Erkenntnissen aus dem Jahre 2004. Auf die aktuellen Empfehlungen sei daher auch für die Zeit vor ihrer Veröffentlichung im Oktober 2008 abzustellen. Dies gelte umso mehr, als bereits vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen nicht mehr davon hätte ausgegangen werden können, dass die aus dem Jahre 1997 datierenden Empfehlungen in allen Punkten allgemeine und im wesentlichen unumstrittene Erfahrungswerte wiedergegeben hätten. Unabhängig davon, ob es sich bei den Empfehlungen um antizipierte Sachverständigengutachten handele, werde auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins sowohl in der Gesetzesbegründung als auch in der Literatur zurückgegriffen (Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05 -), so dass diesen in besonderem Maße Bedeutung zukomme.

Die Erkrankungen, an denen der Kläger leide, begründeten nach den neuen Empfehlungen keinen Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf. Insbesondere sei bei der bei dem Kläger diagnostizierten Fettstoffwechselstörung, der Harnsäurestörung und dem Bluthochdruck nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin regelmäßig lediglich eine "Vollkost" angezeigt, wobei davon auszugehen sei, dass der auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS - 2003 bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost decke. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht deswegen, weil bei dem Kläger nach Aktenlage im April 2000 eine Colitis ulcerosa festgestellt worden sei. Die Diagnose sei vom Sachverständigen Dr. F ausdrücklich nicht bestätigt worden. Vielmehr heiße es in dem Gutachten des Sachverständigen, für eine Colitis ulcerosa habe sich weder anamnestisch noch endoskopisch-histologisch ein Hinweis ergeben. Dieses Ergebnis werde vom Sachverständigen Dr. U bestätigt. Nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins könne ein ernährungsbedingter Mehrbedarf im Übrigen im Einzelfall nur bei schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen vorliegen. Eine andere Beurteilung ergebe sich schließlich auch nicht deswegen, weil bei dem Kläger eine Gewichtsreduktion angestrebt werden sollte. Reduktionskostformen sollten, wie sich dem "Rationalisierungsschema 2004" entnehmen lasse, so konzipiert sein, dass sie trotz reduziertem Energiegehalt den Bedarf an essenziellen Nährstoffen weitestgehend decken. Dies lasse sich am ehesten durch eine energiereduzierte Mischkost realisieren. Ein Mehrbedarf entstehe hierdurch nicht.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. F und Dr. U. Zwar benötige der Kläger nach den Ausführungen des Dr. F eine fettarme, vitaminreiche Ernährung mit einem erhöhten Anteil an Gemüse, Salaten, Obst sowie Fisch und Geflügelfleisch anstelle von Schweinefleisch. Soweit Dr. F in seinem Gutachten ausgeführt habe, durch die medizinisch notwendige Ernährungsform entstünden gegenüber einer ausgewogenen Mischkost zusätzliche Kosten; diese dürften maximal ein Drittel höher liegen, als die Kosten für eine Normalkost, habe er diese Angaben in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2008 selbst relativiert und angegeben, es habe ihm keine "wissenschaftliche Literatur" mit entsprechenden Preisvergleichen zur Verfügung gestanden. Er habe daher eine persönliche Einschätzung entsprechend seinem persönlichen Wissensstand vorgenommen; sollte dies nicht genügen, empfehle er die ergänzende Befragung eines unabhängigen Ernährungsberaters. Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme sei das Gutachten des Dr. F nach Auffassung der Kammer zum Nachweis eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs letztlich nicht geeignet. Dr. U komme als Ernährungsmediziner zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine Kostform benötige, durch die zusätzliche Kosten entstünden. Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Vereins ergäben sich hier nicht. Bei dieser Sachlage habe die Kammer keinen Anlass gesehen, die Sachverständigen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich zu hören. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Thema einer etwaigen Befragung von dem Kläger trotz einer entsprechenden Anfrage des Gerichts nicht hinreichend umrissen worden sei.

Die Kammer habe ferner auch keinen Anlass gesehen, das Verfahren entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers zum Ruhen zu bringen. Unabhängig davon, dass das Ruhen des Verfahrens nur mit Einverständnis beider Beteiligten angeordnet werden könne, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bestehe.

Gegen das dem Kläger am 11.12.2009 zugestellte Urteil wendet er sich mit der bereits am 03.12.2009 eingelegten Berufung.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass ihm der begehrte Mehrbedarf in vollem Umfang zustünde. Insbesondere der Gutachter Dr. U sei untauglich gewesen. Auch sei die von ihm mehrfach beantragte Beweiserhebung bewusst und willkürlich nicht durchgeführt worden. Die Beklagte, das Gericht und die von diesem ernannten Gutachter hätten ihm in einer "konzertierten Aktion" den seitens der (damaligen) ARGE L mit Bescheid vom 23.05.2005 zuerkannten Mehrbedarf wieder "gestohlen". Insbesondere sei dieser Bescheid bestandskräftig geworden, so dass ihm der ernährungsbedingte Mehrbedarf zu Lebzeiten ohnehin zustünde, und zwar unabhängig von dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2009 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2007 zu verurteilen, ihm einen Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung in Höhe von 35,97 Euro monatlich ab 01.03.2007 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist hierzu auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.02.2010 den zeitgleich mit der Berufung (03.12.2009) gestellten Antrag des Klägers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung über die Berufung monatlich 35,97 Euro Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren, abgelehnt (Az.: L 12 SO 56/09 ER). Auf die Gründe des Beschlusses wird insoweit Bezug genommen.

Ferner hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 12.03.2010 und 13.12.2010 darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der damaligen ARGE L, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden.

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger wird durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sich dieser als rechtmäßig erweist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII.

Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf das im Rahmen der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 27.11.2009 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Den dortigen Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen. Auch hat der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung keinerlei Aspekte aufgezeigt, die auch nur ansatzweise Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts sowie der angefochtenen Bescheide der Beklagten begründen könnten.

Im Übrigen verweist der erkennende Senat auch auf die Gründe im Beschluss vom 25.02.2010 (L 12 SO 56/09 ER), mit dem er den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf (vorläufige) Gewährung des von ihm begehrten Mehrbedarfs bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens abgelehnt hat. Dort hat er ausgeführt, das Sozialgericht sei nach umfangreichen, auf die Person des Klägers bezogenen Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen keinen Ernährungsmehrbedarf hervorrufen. Ferner hat der erkennende Senat dargelegt, dass sich insbesondere kein Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aus dem Bescheid der (damaligen) ARGE L vom 23.05.2005 ergibt. Denn dieser ist von einem anderen Träger (ARGE L) als der Beklagten (Stadt L) erlassen worden und bezieht sich nur auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2005. Eine Bindungswirkung entfaltet dieser - bestandskräftige - Bescheid nur für den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie nur für den im o.a. Bescheid geregelten Zeitraum. Auch eine Weitergewährung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs bis 28.02.2007 verpflichtet weder die Beklagte noch die (damalige) ARGE L selbst, den Bedarf ungeprüft und sogar bis zum Lebensende des Klägers weiterzugewähren. Die Beklagte war also berechtigt, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ab 01.03.2007 weiterhin ein Mehrbedarf zu gewähren war. Weiterhin hat der Senat im Beschluss vom 25.02.2010 ausgeführt, dass die negative Entscheidung von dem Sozialgericht sorgfältig und konkret auf den Kläger bezogen überprüft worden ist. Dabei war die Vorgehensweise des Sozialgerichts entgegen den Ausführungen des Klägers nicht oberflächlich, sondern sehr gründlich.

An diesen Ausführungen hält der Senat ausdrücklich fest, zumal der Kläger bis auf seine bereits aktenkundigen, sich außerhalb der Sachlichkeit bewegenden Äußerungen gegen die bei Behörden und Gericht mit dem Kläger befassten Personen nichts Neues vorträgt, was dem Senat zu weiteren Ermittlungen Anlass geben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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